Erneuerung der Feuerlöschungsanstalt der Stadt Marburg 1842

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Autor: Theodor Valentin Volkmar
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Titel: Erneuerung der Feuerlöschungsanstalt der Stadt Marburg
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Erscheinungsdatum: 1842
Verlag: N. G. Elwert’sche akademische Buchdruckerei
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Erscheinungsort: Marburg
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Quelle: Universitätsbibliothek Marburg VIII B Kapsel I,51, PDF bei Commons
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Feuerlöschungsanstalt Marburg Bearbeiten

Die Feuerlöschungsanstalt der Stadt Marburg ist spätestens seit den 1670er Jahren durch eine Feuerordnung konstituiert. Aufgrund der engen Bauweise der mittelalterlichen Stadt breiteten Feuer sich oft schnell in der ganzen Stadt aus und konnten von den Bürgerinnen und Bürgern allein nicht mehr bekämpft werden. In der Feuerordnung wurden zunächst 23 Handwerker gegen Steuerfreiheit für die Bedienung der insgesamt vier Feuerspritzen betraut.

1757 wurde durch den Landgrafen eine neue Feuerordnung erlassen, die dem technischen Stand entsprach. Die Stadt wurde in sechs Feuerquartiere eingeteilt, denen zwei „Feuerherren“ vorstanden.

Durch zwei Großbrände zu Beginn der 1810er Jahre wurde der Sanierungsbedarf der Marburger Feuerbekämpfung offenbar. König Jérôme schenkte der Stadt eine neue Feuerspritze, doch durch Streitigkeiten zwischen der Stadt und der Regierung verzögerte sich die Ausarbeitung einer neuen Ordnung bis 1833. Bis 1842 kam es wegen weiterer verheerender Brände zu Verlegungen der Feuerspritzen, Anschaffung einer Fahrspritze und 1840 zur Anschaffung einer „Rettungsmaschine“, die aus Steckleitern und Rettungssack bestand.

Die 1842 veröffentlichte Verordnung ist die Zusammenfassung der seit 1833 beschlossenen Veränderungen. Durch sie wurden vier Kompagnien nach verschiedenen Aufgaben bei der Feuerbekämpfung eingeteilt. Die erste Kompagnie bediente die vier Fahrspritzen und drei Tragspritzen; die zweite Kompagnie bediente die Feuerhaken und Leitern; die dritte Kompagnie war mit der Beschaffung des Löschwassers beauftragt; die vierte Kompagnie bildeten die Retter, die Gegenstände und Personen vor dem Feuer retten und bewahren sollten. Zuletzt ist diese Kompagnie erweitert worden und mit Personal, das die neue „Rettungsmaschine“ zur Rettung von Personen in brennenden Gebäuden bediente, ausgestattet worden. Insgesamt bestand die Marburger Feuerwehr so aus 667 Männern.1)

Quellentext Bearbeiten

[I]
VIII BKI,51 [VIII B137V]
Ersatzexemplar
Erneuerung

der
Feuerlöschungsanstalt
der

Stadt Marburg.

1948/476

R. G. Nro 34.

Druck und Papier

der N. G. Elwert’schen akademischen Buchdruckerei.

1842.
50942732

[II] [Bibliotheksstempel] UNIVERSITÄTSBIBLIOTHEK MARBURG/LAHN

[1]
Erneuerung
der Feueranstalt der Stadt Marburg.

In Erwägung der dringenden Nothwendigkeit, die im Jahre 1826 von der damaligen Behörde angeordnete Feueranstalt hiesiger Stadt, der Zeit und dem Zwecke gemäß gehörig um- und auszubilden und zu vollziehen, sind, auf den Grund des §. 71 Nr. 3 der Gemeinde-Ordnung und des hohen Beschlusses Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 30ten Dezember 1835, folgende Einrichtungen und Maßregeln nöthig erachtet, beschlossen und verfügt worden.

1) Die Bewohner der Stadt sind, mit Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, zum Zweck der erforderlichen Dienstleistungen, in vier Compagnieen abgetheilt.
2) Die erste, wozu die rüstigsten Männer erforderlich sind, bildet die zum Betriebe der Feuerspritzen nöthige Mannschaft und besteht
a] bei den Fahrspritzen Nr. 1, 2 und 3, und zwar für jede aus 1 Vorsteher, 1 Spritzenmeister, 2 Rohr- und 2 Schlauchführern, 1 Stellvertreter, 7 Rottenführern und 7 Rotten, jede zu 10 Mann;
b] bei der Fahrspritze Nr. 4 aus 1 Vorsteher, 1 Spritzenmeister, 2 Rohr- und 2 Schlauchführern, 1 Stellvertreter, 6 Rottenführern und 6 Rotten, jede zu 10 Mann.
c] bei der Tragspritze Nr. 1 aus 1 Vorsteher und 1 Spritzenmeister, 1 Schlauchführer, 2 Rottenführern und 2 Rotten, jede zu 8 Mann;
d] bei der Tragspritze Nr. 2 und 3, und zwar für jede, aus 1 Vorsteher und Spritzenmeister, 1 Rohrführer und 2 Rotten, jede zu 6 Mann.

Sämmtliche Rotten sind dergestalt zusammengesetzt, das sie möglichst in der Nähe ihrer Führer wohnen.

3) Die zweite Compagnie ist die der Werkleute, zur Anwendung der Feuerhaken, Leitern und sonstigen Werkzeuge, aus zwei Abtheilungen bestehend, worüber der Stadtbaumeister die Oberaufsicht führt und wovon eine jede aus 1 Vorsteher oder Werkmeister, 2 Gehülfen, 2 Rottenführern und 2 Rotten, jede zu 10 bis 12 Mann, besteht.
4) Die dritte Compagnie bildet die Mannschaft, welche für die Herbeischaffung des Wassers sorgt, und besteht aus 1 Vorsteher, 3 Gehülfen und dem städtischen Brunnenmeister, 4 bis 5 Rottenführern und 4 bis 5 Rotten, jede zu 10 bis 20 Mann.
5) Die vierte Compagnie oder die Gesellschaft der Retter, enthält 4 Abtheilungen. Für die ganze Compagnie besteht ein Obervorsteher und ein Gehülfe, und für jede Abtheilung ein Vorsteher, zwei Rottenmeister und zwei Rotten, jede zu 10 bis 15 Mann.
6) Diejenigen Mitglieder, welchen bei dieser Einrichtung eine amtliche Stellung anvertraut worden ist, werden durch das Wochenblatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht, denselben auch besondere Dienstanweisungen ertheilt, welche sie pünktlich zu beachten haben.

Die Hauptobliegenheiten eines jeden Mitgliedes der Feueranstalt sind folgende:

a] sobald Feuerlärm in der Stadt entsteht, sofort zur Hülfe zu eilen, in seinem Berufe die thätigste Hülfe und allen Anordnungen der Vorgesetzten, insbesondere der Kurfürstl. Polizei-Direktion, als der Ortspolizeibehörde, willigst Folge zu leisten;
b] sich eher nicht von der Brandstelle zu entfernen, bevor nicht die Mannschaft verlesen worden und der Vorsteher das Auseinandergehen gestattet hat;
c] die Abtheilungen der ersten Compagnie eilen zunächst zu dem Spritzenhause zu ihren Spritzen und bringen dieselben mit den dazu gehörigen Geräthschaften, Schläuchen, Eimern und Bütten zur Brandstätte;
d] die erste Rotte der ersten Abtheilung der zweiten Compagnie eilt sofort zum Feuer, die zweite Rotte und die beiden Rotten der zweiten Abtheilung aber schaffen

[2]

unverzüglich die Feuerleitern, Haken und den Rollwagen mit den übrigen Geräthschaften zur Brandstelle;
e] die Abtheilungen der dritten Compagnie begeben sich alsbald zu den Brunnen, Wasserbehältern und Schöpfstellen, holen die übrigen Feuereimer, Bütten und Brunnenleitern herbei und bilden die Reihen zum Wassertransport, wozu ein jeder Zuschauer sich zu bequemen und jeder Ortsbürger seine Gehülfen und Dienstboten zur Hülfe zu senden hat, gleichwie die Geschirrhalter zum Wasserfahren sich mit ihren Fuhrwerken einfinden müssen. Auch sind die Bierbrauer, Branntweinbrenner, Färber und Seifensieder verpflichtet, im Winter bei strenger Kälte, um das Einfrieren der Spritzen zu verhüten, für heißes Wasser zu sorgen;
f] ebenso eilen die Abtheilungen der Retter zur Brandstelle mit ihren Geräthschaften und Kennzeichen, und bestreben sich, vor allen Dingen die im brennenden Gebäude befindlichen Menschen zu retten und ihren weitern wichtigen Beruf zu erfüllen;
g] im Falle der Noth hat ein jeder auch außer seinem Berufe Hülfe zu leisten, wo es erforderlich ist;
h] außerdem hat sich ein Jeder so oft zum Dienste, namentlich zu den jährlichen Versammlungen und Uebungen, einzufinden, als dazu eine Aufforderung ergeht.
8) Ein Jeder, welcher gegen Erwarten pflichtwidrig diesen Obliegenheiten nicht nachkommen würde, wird nach Vorschrift der §§. 103, 104 und 105 der Gemeinde-Ordnung zur Strafe gezogen, wogegen derjenige, welcher sich durch besondere Thätigkeit auszeichnet, einer besondern Belobung oder Belohnung sich zu erfreuen haben wird.
9) Es sind vier Feuerläufer bestimmt, welche im Falle der Noth die benachbarten Gemeinden, welche Feuerspritzen besitzen, zur Hülfe zu rufen haben.
10) Der Vicebürgermeister, der Stadtsekretar, der Vorsteher des zweiten Stadtbezirks oder dessen Stellvertreter, und die beiden Stadtdiener, begeben sich alsbald in das Rathhaus, sorgen für dessen Sicherheit, Herausgabe der Feuergeräthschaften und das nöthige Sturmläuten. Die disponiblen Mitglieder des Stadtraths und der Baudeputation, wie die Vorsteher der übrigen Stadtbezirke, sind dem Ortsvorstande bei dem Feuer zur Seite und Hülfe.
11) Um im Nothfalle sofortige ärztliche Hülfe nicht zu entbehren, sind die öffentlichen Aerzte und ihre jedesmalige Gegenwart zu requiriren.
12) Die Bürgergarde stellt die erforderliche Brandwache, bestehend aus einem Hauptmann, 2 Lieutenants, 4 Unteroffiziers und so viel Gardisten, als disponibel, gleichwie aus 2 Trommelschlägern, welche zu diesem Dienste stets kommandirt sind.
Die Trommelschläger haben bei entstehendem Feuerlärm sofort Allarm zu schlagen, worauf die Brandwache zum Feuer eilt und nach ihrer besondern Dienstanweisung verfährt.

Gegeben Marburg, am 2. Januar 1840.

Der Oberbürgermeister
Volckmar.


Nachtrag.
Zum §. 4.

Die dritte Compagnie besteht, nach zweckmäßig befundener Abänderung, aus einem Obervorsteher, einem Vorsteher für die erste Abtheilung, und einem Vorsteher für die zweite Abtheilung, einigen Gehülfen und Rottenmeistern, dergestalt, daß der ersten Abtheilung die Brunnen und der Fluß auf der Südseite und der zweiten die auf der Nordseite der Stadt zugetheilt worden sind.

Zum §. 5.

Die Gesellschaft der Retter, welche sich ihre Vorgesetzten selbst wählt, ist, nachdem eine Maschine zur Rettung der Menschen aus den, in Brand gerathenen, Gebäuden in diesem Jahre angeschafft, mit einem zweiten Gehülfen, welcher Vorsteher der, zur Anwendung dieser Maschine erforderlichen Mannschaft ist, sodann zwei Rottenmeistern und zwölf Mann vermehrt worden.

Es liegt dieser weitern Abtheilung auf, bei entstandenem Brande den Rettungsapparat schleunig zur Brandstelle zu schaffen und mit aller Sorgfalt anzuwenden, auch für dessen Zurückbringung zu sorgen und sich zu dem Ende in dessen Anwendung mit allem Fleiße zu üben.

Zum §. 6.

Nachdem nunmehr sämmtliche Anstellungen bewirkt worden sind, soll deren Bekanntmachung durch das Wochenblatt erfolgen. Auch sollen die ertheilten Dienstanweisungen unter A. bis E. abgedruckt und einem jedem Mitgliede der Feueranstalt ein Exemplar zur gewissenhaften Befolgung behändigt werden.

[3] Ein jeder hat dasselbe sorgfältig aufzubewahren, damit es an seinen Nachfolger überliefert werden könne.

Dann wird noch verfügt, daß folgende Zeichen zur Erkennung im Dienste getragen werden müssen, als

1) die Vorsteher, Spritzenmeister, die Schlauch- und Rohrführer, die Stellvertreter und die Führer bei der Spritzenmannschaft einen rothen Ringkragen mit der Nummer der Spritze;
2) der Obervorsteher und die sämmtliche Mannschaft der Werkleute einen schwarzen Ringkragen mit fortlaufender Nummer;
3) der Obervorsteher, die Vorsteher, die Gehülfen und die Rottenmeister der dritten Compagnie einen hellblauen Ringkragen;
4) die Gesellschaft der Retter einen weißen Ringkragen mit der fortlaufenden Nummer und der Aufschrift „Retter“ nebst einer roth und weiß gestreiften Binde am rechten Arm;
5) die Vorsteher und die sämmtliche Mannschaft der Rettungsmaschine einen hellgrünen Ringkragen mit fortlaufender Nummer.
Ein Jeder, den es angeht, hat sich hiernach zu richten.
Gegeben Marburg, am 15. August 1842.
Der Oberbürgermeister
Volckmar.


A. Dienstanweisung
für die erste Feuer-Compagnie oder die Spritzenmannschaft.
a) Für den Spritzenvorsteher.
1) Der Spritzenvorsteher führt das Commando über die sämmtliche zu der, ihm anvertrauten, Spritze gehörige Mannschaft und wird sich, als ehrliebender Mann, auf seine Bürgerpflicht bestreben, durch Diensteifer und Sorgfalt das in ihn gesetzte Vertrauen zur Ehre und Wohlfahrt der Stadt zu rechtfertigen.
2) In Folge dessen muß er nicht nur bei den jährlichen Spritzenproben, sondern auch bei entstandenem Feuerlärm der erste auf dem Platz und bei seiner Spritze seyn, auch dafür sorgen, daß nicht nur die Spritze nebst Zubehör stets in brauchbarem Stande sich befinde, sondern daß auch dieselbe nebst dem dazu gehörigen Schläuchen und der zur Füllung nöthigen Feuereimer und Bütte zum Orte der Bestimmung mit der nöthigen Vorsicht gebracht werde und daß ein jeder Spritzenangehörige seine Pflicht erfülle. Zum Transport der Bütte hat er eine Rotte zu bestimmen und deren Führer besonders dazu anzuweisen.
3) Im Falle einer dringenden Verhinderung, welche er dem Ortsvorstande anzeigen muß, wird er vom Spritzenmeister vertreten, welcher alsdann seine Obliegenheiten zu beobachten hat.
4) Er hat dafür zu sorgen, daß die zur Spritze gehörige Mannschaft stets vollzählig bleibe, und zu dem Ende, so oft ein Abgang statt findet die nöthige Ergänzung zu veranlassen, deshalb mit dem Schlusse eines jeden Quartals die ihm behändigte Liste der Mannschaft nachzusehen und dem Ortsvorstande den stattgefundenen Abgang anzuzeigen.
5) Er hat durch eine umsichtige und zweckmäßige Behandlung den Diensteifer und guten Willen der Mannschaft zu beleben, dieselbe mit ihrem ernsten und wichtigen Berufe bekannt zu machen, diejenigen, welche sich durch besondern Eifer, Thätigkeit und Ordnungsliebe auszeichnen, zur Belohnung, diejenigen aber, welche ihrer Schuldigkeit nicht nachkommen, den schuldigen Gehorsam nicht leisten, oder gar ohne genügende Entschuldigung zum Dienste nicht erscheinen, bei eigener Verantwortlichkeit zur verdienten Bestrafung anzuzeigen und zu dem Ende dafür zu sorgen, daß jedesmal die Mannschaft verlesen werde.
6) Bei den jährlichen Proben hat er die nöthigen Uebungen mit der Mannschaft in richtiger Behandlung der Spritze und in der gehörigen Ablösung der Rotten zum Pumpen und Füllen der Spritze, gleichwie mit der Aufstellung der Reserve vorzunehmen und darauf zu halten, daß sowohl hierbei, als bei Löschung eines Brandes, mit Ernst, Ruhe und Besonnenheit verfahren und weder irgend einem Manne, noch der Spritze und deren Zubehör Nachtheil zugefügt werde.
7) Auf die pünktliche Ablösung der Rotten hat er besonders zu halten und dazu die Führer aufzufordern, dergestalt, daß bei den Fahrspritzen, während 2 Rotten pumpen und 2 Rotten die Spritzen füllen, 2 ruhen und 1 zur Reserve bleibt.
8) Bei der Aufstellung der Fahr-Spritze zum Löschen hat er sich, wo möglich, mit den Vorstehern der übrigen Spritzen zu benehmen, jedenfalls die Anordnung der dirigirenden

[4]

Polizeibehörde Folge zu leisten und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß möglichst eine Stellung gegen den Wind vermieden werde. Die Tragspritzen werden in der Regel in den benachbarten Gebäuden des Feuers, von welchen aus dasselbe erreicht und überhöht werden kann, aufgestellt.
9) Um den Hauptzweck, die Löschung des Brandes, zu erreichen, hat er dafür zu sorgen, daß ein unnöthiges Verspritzen des Wassers vermieden und der Strahl zweckmäßig gerichtet werde. Auch wird er sorgfältigen Bedacht auf alle nur mögliche Verbesserungen nehmen, namentlich die Anwendung des, an anderen Orten üblichen aus fein gesiebter Holzasche, Alaun und pulverisirten Thon bestehenden, Löschpulvers, wodurch die Löschkraft des Wassers vermehrt wird, versuchen.
10) Im Falle die Anstrengung der Mannschaft anhaltend ist und eine Erfrischung erheischt, hat er dieselbe gegen eine schriftliche Anweisung angemessen und mit Vermeidung allen Uebermaßes zu verwilligen und durch die Führer mit Ordnung unter die Mannschaft vertheilen zu lassen.
11) Sobald die Feuersbrunst glücklich gedämpft ist, hat er nach Anordnung der Polizei-Behörde dafür zu sorgen und zu haften, daß die Spritze, welche, der Reihe nach, dazu bestimmt wird, um jeden möglichen Wiederausbruch des Feuers bekämpfen zu können, mit der, zu deren Bedienung nöthigen, Mannschaft bis auf weitere Verfügung gerüstet, nebst dem nöthigen Wasservorrathe, bei der Brandstätte verbleibe.
12) Bei einem auswärtigen Brande hat sich der Vorsteher der Landspritze, sobald Hülfe angesprochen wird, mit derselben und dem Spritzenmeister, einem Schlauchführer und mit einer Rotte, welche er dazu jährlich auszuwählen und anzuheißen hat, mit Vorwissen des Ortsvorstandes, dorthin zu begeben und die nöthige Hülfe zu leisten.
12) Nach einer jeden Probe der Spritze, wie nach jeder Feuersbrunst, hat der Vorsteher über Alles, was den Dienst betrifft, dem Ortsvorstande seine Meldung zu machen und die Abhülfe wahrgenommener Mängel zu beantragen. Er hat ein Inventar über Alles, was zu der ihm anvertrauten Spritzen gehört, zu führen und für dessen fortdauernde Vollständigkeit zu sorgen.
b) Für den Spritzenmeister.
1) Der Spritzenmeister hat zunächst dem Commando des Spritzenvorstehers pünktliche Folge zu leisten.
2) Im Falle der Vorsteher verhindert ist, hat er dessen Stelle zu versehen und alle dessen Obliegenheiten zu erfüllen.
3) Bei eigener Verhinderung hat er mit Vorwissen des Vorstehers sich durch den ersten Rohrführer vertreten zu lassen.
4) Er muß, wie der Vorsteher, nicht nur bei den jährlichen Spitzenproben, sondern auch bei jeder Feuersnoth der erste bei der Spritze seyn und deren Transport zur gehörigen Stelle besorgen.
5) Vor dem Abgange der Spritze hat er dafür zu sorgen, daß Alles, was dazu gehört, sich daran in gehöriger Ordnung befinde, weshalb er stets darauf zu sehen hat, daß nichts an der Spritze, weder an der innern Maschine noch an den Druckstangen, Rohr und Schläuchen, noch an dem Laufwerk fehle und daß in dem Kasten die erforderlichen Hülfswerkzeuge und Materialien, als Hammer, Zange, Schraubenschlüssel, Schlauchbinden, Bindfaden und Seile, Lichter oder Fackeln und dergl. sich vorfinden und daß die zur Füllung erfoderlichen Eimer, und zwar für eine Fahrspritze 10 bis 20 und für eine Tragspritze 4 bis 8 Stück, gleichwie die zu einer jeden Fahrspritze gehörigen Bütte durch die, vom Vorsteher besonders dazu bestimmte, Mannschaft mitgenommen werden.
6) Er hat zu dem Ende nach einem jedesmaligen Gebrauche der Spritze bei eigener Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, daß dieselbe nebst allem Zubehör in einen vollkommen schlagfertigen Stande gesetzt werde, insbesondere auch darauf zu sehen, daß nach der Herbstprobe kein Wasser in der Spritze stehen bleibt.
7) Im Winter, wenn bei Frost Feuer ausbrechen würde, hat er die besondere Vorsicht zu brauchen, daß die Spritze zuerst mit heißem Wasser angefüllt werde, und daß Strohwische zum Anzünden und Aufthauen in Bereitschaft seyen. Auch hat er die Zuverlässigkeit des Mittels gegen das Einfrieren 10 bis 12 Loth Weingeist in die Spritze vor dem Gebrauche zu schütten, zu versuchen und anzuwenden.
8) Bei dem Gebrauche der Spritze hat er sein Augenmerk darauf zu richten, daß der Rohrführer sorgfältig mit dem Gewinde umgehe und den Strahl auf die richtige Stelle zur Ueberwindung des Feuers richte, daß die beiden Rohr- und Schlauchführer bei der Fahrspritze sich gehörig ablösen und daß die Pumper nicht zu schnell, sondern mit einer gleichförmigen Stetigkit arbeiten und das Niederdrücken in gehöriger Tiefe geschehe. Bei der Anwendung des Schlauches hat er darauf zu sehen, daß gehörig gewechselt, die Schrauben geschont, und der Schlauch selbst vor dem Zerplatzen und sonstiger Beschädigung gewahrt werde.
9) Für den Fall einer eingetretenen Beschädigung der Spritze oder des Schlauches hat er vorsorglich sachkundige Männer aus der Mannschaft auszuwählen, welche im Stande

[5]

sind, das entstandene Gebrechen auf der Stelle möglichst zu repariren.
10) Bevor es der Vorsteher gestattet hat, darf er sich nicht von der Spritze entfernen, und hat er stets dafür zu sorgen, daß solche nebst allem Zubehör wieder in das Spritzenhaus gebracht, gehörig gereinigt und jedes etwaige Gebrechen, wie schon erwähnt, alsbald hergestellt werde.
11) Er darf nicht zugeben, daß ein Anderer, als die bestellten Rohr- und Schlauchführer und Stellvertreter, das Rohr oder den Schlauch führen.
c) Für die Unterspritzenmeister und Stellvertreter.
1) Ein jeder Rohr- und Schlauchführer, wie der Stellvertreter, ist zunächst dem Spritzenmeister untergeordnet und hat demselben, wie dem Spritzenvorsteher, willige Folge zu leisten.
2) Im Falle der Spritzenmeister verhindert seyn sollte, hat er mit Vorwissen des Vorstehers den Dienst zu versehen und dessen Obliegenheiten zu erfüllen, und tritt alsdann der Stellvertreter ein.
3) Er muß, sowohl bei den Spritzenproben, als zur Zeit der Noth, gleich dem Spritzenmeister, der erste bei der Spritze seyn und dessen Aufträge pünktlich vollziehen[WS 1].
4) Bei dem Gebrauche der Spritze hat er das Rohr oder den Schlauch mit aller Vorsicht, gemäß der Weisung des Spritzenmeisters, zu führen.
5) Ohne daß es der Vorsteher gestattet, darf er sich nicht von der Spritze entfernen.
6) Er darf das Rohr oder den Schlauch von keinem Anderen, als der dazu berufen ist, führen lassen.
7) Der Stellvertreter hat, so lange er nicht die Stelle eines andern vertritt, alle sonstigen dienstmäßigen Aufträge des Vorstehers auszuführen.
d) Der Führer.

Ein jeder Rottenführer ist verpflichtet, folgende Obliegenheiten treulich und pünktlich zu erfüllen:

1) Er hat die Liste der ihm zugetheilten Mannschaft sorgfältig aufzubewahren und nach derselben einen jeden Mann zu den jährlichen Spritzenproben und sonstigen Versammlungen der Feuer-Compagnie zu commandiren.
2) Wenn einer von dieser Mannschaft, sei es durch Tod, Krankheit, Alter oder Wohnungsveränderung abgeht, hat er dieses dem Spritzenvorsteher zu melden, damit dieser für die nöthige Ergänzung sorgen kann.
3) Bei einem ausgebrochenen Feuerlärm hat er schleunigst seine Mannschaft zu versammeln, zu der angehörigen Spritze zu eilen und mit derselben zur Brandstelle sich zu begeben.
4) Bei einem jeden Dienste, sey es bei den Proben der Spritzen und Uebungen der Mannschaft, oder bei dem Löschen eines Brandes, muß er selbst sich einfinden, den Anordnungen des Vorstehers oder Spritzenmeisters willige Folge leisten und überhaupt seiner Mannschaft mit einem guten Beispiele in der Erfüllung seiner Bürgerpflicht und Ordnungsliebe vorgehen, bei derselben auf gute Mannszucht und Ordnung halten und nicht nur einen Jeden, der sich durch Diensteifer und Gehorsam als ein tüchtiger Mann auszeichnet, zur besondern Belohnung, sondern auch einen jeden, welcher entweder nicht erscheint, oder seine Schuldigkeit nicht thut, oder gar die Ruhe und Ordnung verletzt, zur verdienten Bestrafung dem Spritzenvorsteher ohnfehlbar bei eigener Verantwortlichkeit anzeigen.
5) Ohne Erlaubniß des Spritzenvorstehers oder dessen Stellvertreters darf er weder selbst, noch seine Mannschaft, sich von der Spritze entfernen und hat er vor dem Auseinandergehen seine Mannschaft zu verlesen und die fehlenden auf der Stelle dem Vorsteher anzuzeigen.
e) Der Spritzen-Mannschaft.
1) Ein jeder Spritzenmann ist nach seiner Bürgerpflicht verbunden, nicht nur zu den jährlichen Spritzenproben zu erscheinen, sondern auch bei entstehendem Feuerlärm unverzüglich zur Spritze zu eilen und dieselbe, nebst den dazu gehörigen Schläuchen und Eimern, nach der Anordnung des Spritzenmeisters auf den Brandplatz bringen und[WS 2] betreiben zu helfen, gleichwie hierbei, so wie überhaupt im Dienste dem Spritzenvorsteher, Spritzenmeister und dem Rottenführer unbedingte Folge zu leisten.
2) Ein jeder hat hierbei, was ihm obliegt, mit Ruhe, Besonnenheit und Beharrlichkeit unverdrossen zu verrichten und aus allen Kräften sich zu bestreben, seinem Berufe zum Wohle und zur Ehre der Stadt treu und gewissenhaft zu erfüllen.
3) Keiner darf ohne genügende Entschuldigung ausbleiben und ebensowenig ohne Erlaubniß des Vorstehers, und ehe er vom Führer verlesen worden, sich von der Spritze entfernen.
4) Gleichwie derjenige, welcher seinen Beruf treulich erfüllt, sich des Beifalls und der Achtung seiner Vorgesetzten und seiner Mitbürger zu erfreuen hat, wird denjenigen, welcher entweder ausbleibt oder gar seine Pflicht böswillig verletzt, ohnfehlbar die gesetzliche Strafe treffen.




[6]
B. Dienstanweisung
für die zweite Feuer-Compagnie oder Compagnie der Werkleute.




a) Für den Stadtbaumeister.
1) Der Stadtbaumeister ist mit der Oberaufsicht über die Compagnie beauftragt. Er hat daher darauf zu halten, daß dieselbe stets vollzählig sey und daß, sobald ein Abgang eintritt, solcher ergänzt wird, gleichwie, daß ein jedes Mitglied pünktlich seine Schuldigkeit leiste und daß ein Jeder, der dieses unterläßt, oder nicht zum Dienste erscheint, dem Ortsvorstande zur Bestrafung angezeigt werde.
2) Er hat sich nicht nur, so oft die Compagnie versammelt wird, sondern auch sobald Feuerlärm ausbricht, dabei einzufinden, im letzteren Falle zur Brandstelle zu eilen, sich daselbst bei dem Ortsvorstande zu melden und schleunigst dafür zu sorgen, daß die Herbeischaffung der Feuerleitern, Haken und der übringen Geräthschaften unverzüglich geschehe und daß solche sodann zweckmäßg zur Unterdrückung des Feuers und Rettung der ergriffenen Gebäude und der in Gefahr schwebenden Bewohner angewendet werden.
3) Er hat dabei die Anordnungen der Polizei- und Baubehörde zu befolgen, ohne deren Verfügung dann auch kein Gebäude niedergerissen oder abgebrochen werden darf. Ebenso darf er sich mit der Mannschaft nicht eher von der Brandstätte entfernen, bis solches von der Polizeibehörde gestattet, die Mannschaft verlesen und die Fehlenden zur Bestrafung notirt worden sind.
4) Er hat darauf zu sehen, daß die Geräthschaften und Werkzeuge sich stets in brauchbarem Stande befinden und daß solche nach jedesmaligem Gebrauche nachgesehen, ausgebessert und an den Ort der Aufbewahrung geschafft werden.
5) Im Falle Feuer in einem Hausdorfe ausbricht, hat er darauf zu halten, daß eine Abtheilung der Compagnie, welche zu dem Ende abwechseln müssen, zur Hülfe sich dahin begiebt.
6) Mit dem Schlusse eines jeden Jahres hat er nicht nur den etwaigen Abgang an Mannschaft anzuzeigen und den zur Ergänzung nöthigen Zugang dem Ortsvorstande anzuzeigen, sondern auch über die Beschaffenheit der sämmtlichen Feuergeräthschaften zu berichten und die ihm nöthig scheinenden Vorschläge zu deren Verbesserung zu machen.
b) Für die Vorsteher, Gehülfen, Rottenführer und Werkleute.
1) Die Vorsteher führen das Commando über die, zu ihren Abtheilungen gehörige, Mannschaft und wird sich ein Jeder, als ehrliebender Mann auf seine Bürgerpflicht bestreben, durch Diensteifer und Sorgfalt das in ihn gesetzte Vertrauen zur Ehre und Wohlfahrt der Stadt zu rechtfertigen.
2) Die Vorsteher sind zunächst dem Stadtbaumeister untergeordnet, haben dessen Anordnungen Folge zu leisten. Im Falle dessen, durch Krankheit oder Abwesenheit obwaltenden, Verhinderung vertritt der erste Vorsteher dessen Stelle, gleichwie in dessen Verhinderung der zweite. Eben so sind in einem solchen Falle die Gehülfen Stellvertreter der Vorsteher.
3) Ein jeder Vorsteher und die sämmtliche Mannschaft ist verpflichtet, nicht nur so oft es befohlen wird, sondern auch bei ausgebrochenem Feuer auf das erste Lärmzeichen zum Dienste sich einzufinden und sich nicht eher davon zu entfernen, bis es von der Polizeibehörde gestattet, die Mannschaft verlesen und jeder Fehlende notirt worden ist. Ein jeder Führer verliest seine Rotte und die Vorsteher haben darauf zu wachen und zu halten, daß die Fehlenden dem Ortsvorstande zur Bestrafung angezeigt werden.
4) Der Vorsteher der ersten Abtheilung und der Führer und die Mannschaft der ersten Rotte eilen sofort zum Feuer und leisten dabei alle nur thunliche Hülfe. Der Vorsteher der zweiten Abtheilung hat dafür zu sorgen, daß die zweite Rotte der ersten Abtheilung den Rollwagen und die beiden Rotten seiner Abtheilung die Feuerhaken und Leitern unverzüglich herbeischaffen. Die beiden Vorsteher haben sich, sobald sie zu dem Feuer kommen, bei dem Stadtbaumeister zu melden, gleichwie die Gehülfen und die Führer mit ihren Rotten bei den Vorstehern sich zu melden haben.
5) Die Vorsteher haben darauf zu sehen, daß ein Jeder seine Schuldigkeit treulich erfülle, daß derjenige, welcher sich im Dienste auszeichnet, zur Belohnung, gleichwie jeder Bößwillige und Unfolgsame zur Bestrafung, und jeder Untaugliche zur Ausstoßung angezeigt werde.
6) Die Vorsteher und Führer haben die Liste ihrer Mannschaft sorgfältig aufzubewahren, dafür zu sorgen, daß dieselbe stets vollzählig bleibe und im Falle eines Abgangs andere tüchtige Männer zur Ergänzung vorzuschlagen.
7) Die Vorsteher sind insbesondere dafür verantwortlich, daß die zu ihrem Dienste gehörigen Geräthschaften, nach einem jeden davon gemachten Gebrauche, wieder zur Aufbewahrung gebracht, nachgesehen und stets in brauchbarem Stande erhalten werden. Von jedem Gebrechen haben sie alsbaldige Anzeige bei dem Stadtbaumeister zu machen. Der Vorsteher der ersten Abtheilung führt den Schlüssel zum

[7]

Rollwagen, welcher mit den darin befindlichen Werkzeugen unter dessen besonderer Obhut steht.
8) Die Gehülfen und Rottenführer sind den Vorstehern untergeordnet und haben denselben Folge zu leisten. Ein jeder Führer hat dafür zu sorgen, daß seine Rotte pünktlich zum Dienste erscheine.
9) Ein jeder der Werkleute ist verpflichtet, den Vorstehern und Führern zu folgen und treulich, wie es ehrliebenden Männern ziemt, ihren Beruf zu erfüllen.
10) Im Falle Feuer in einem Hausdorfe ausbricht, hat sich ein Vorsteher mit seiner Abtheilung zur Hülfe dorthin zu begeben und zu dem Ende abzuwechseln.




C. Dienstanweisung
für die dritte Feuer-Compagnie oder die Mannschaft zur Herbeischaffung des Wassers.




1) Der Obervorsteher, die beiden Vorsteher, Gehülfen und Rottenmeister haben im Allgemeinen dieselben Obliegenheiten, wie die der übrigen Compagnien.
2) Der Obervorsteher, wie Jeder, welcher zur ersten Abtheilung gehört, versammelt sich sobald Feuerlärm entsteht auf dem Marktplatze, gleichwie Jeder, welcher zur zweiten Abtheilung gehört, sich bei dem Mönchbrunnen einzufinden hat.
3) Er sorgt dafür, daß die Brunnen geöffnet, bei Nacht erleuchtet, die nöthigen Leitern herbeigeschafft, die Feuereimer im Rathhause abgeholt werden, und trifft die sonst nach den Umständen erforderlichen Maßregeln.
4) Der Vorsteher der ersten Abtheilung, welcher in Verhinderungsfällen den Obervorsteher vertritt, läßt sofort die, dem Feuer zunächst gelegenen, Brunnen und Schöpfstellen durch die nöthige Mannschaft zum Schöpfen besetzen, wobei er für die nöthige Ablösung besorgt sein wird, und ordnet die Reihen zum Fortbringen des Wassers und Zurückbringen der Eimer. Er sorgt auch dafür, daß nicht nur die Mannschaft nicht eher auseinander geht, bevor sie verlesen und die Fehlenden zur Bestrafung notirt worden sind, sondern daß auch die Feuereimer, Leitern und Laternen wieder abgeliefert und in das Rathhaus gebracht werden.
5) Der Brunnenmeister hat, als erster Gehülfe, die Wasserbehälter alsbald zu öffnen und dafür zu sorgen, daß es nicht am nöthigen Wasser gebricht, vielmehr die Wasserleitung möglichst nach dem, dem Feuer zunächst gelegenen, Brunnen geführt wird, daß im Winter beim Froste die Bierbrauer, Brenner, Färber und sonstige Einwohner, welche Kessel besitzen, zur Verhütung des Einfrierens der Spritzen, Wasser heitzen, und daß solches zu den Spritzen geschafft werde.
6) Der zweite Gehülfe ist den Vorsteher in Bildung der Wasserreihen behülflich, und sorgt dafür, daß bei Nacht nicht nur die Straßenlaternen angezündet, sondern daß auch die Einwohner zur Erhellung der Straßen Lichter hinter die Fenster stellen, daß hin und wieder Bütten zur Aufnahme des Wassers aufgestellt, daß die Mädchen in ihrer, bisher stets bewährten, Thätigkeit im Zutragen des Wassers nicht gestört und daß alle müßigen Zuschauer in die Wasserreihen treten und Hülfe leisten müssen.
7)[WS 3] Der dritte Gehülfe hat dafür zu sorgen, daß die Geschirrhalter anspannen und Wasser herbeifahren, zu welchem Ende demselben ein Verzeichniß derselben mitgetheilt wird.
8) Der Vorsteher der zweiten Abtheilung hat dieselben Obliegenheiten zu erfüllen, wie der Vorsteher der ersten Abtheilung. Im Falle, daß Feuer auf der Südseite der Stadt ausgebrochen seyn sollte, hat er mit seiner Mannschaft bis an den Neustädter Brunnen vorzurücken und von da aus Hülfe zu leisten.
9) Eben so hat der erste Gehülfe der zweiten Abtheilung dasselbe zu leisten und zu beobachten, was dem zweiten Gehülfen der ersten Abtheilung aufliegt, desgleichen
10) der zweite Gehülfe der zweiten Abtheilung dasselbe zu befolgen, was dem dritten Gehülfen der ersten Abtheilung zu thun aufliegt.
11) Sämmtliche Rottenmeister haben hierbei mitzuwirken und treulich zu leisten, was ihnen vom Vorsteher aufgetragen wird.
Die Mannschaft hat sich pünktlich zum Dienste einzufinden, denselben treulich zu leisten und sich nicht eher zu entfernen, bevor sie vom Vorsteher verlesen worden ist.



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D. Dienstanweisung
für die vierte Feuer-Compagnie oder die Gesellschaft der Retter.
a) Für den Obervorsteher.
1) Der Obervorsteher, welcher von der Gesellschaft durch Stimmenmehrheit gewählt wird, hat den Oberbefehl über sämmtliche Abtheilungen dieser Gesellschaft und wird sich bestreben, das dadurch in ihn gesetzte Zutrauen durch eine umsichtige und zweckmäßige Ausführung zu rechtfertigen.
2) Im Falle einer Verhinderung hat er sich durch den Vorsteher der ersten Abtheilung vertreten zu lassen, dieses jedoch dem Ortsvorstande anzuzeigen.
3) Sobald Feuerlärm entsteht, muß er zur Brandstätte eilen, daselbst die Vorsteher der Abtheilungen, die Rottenmeister und deren Mannschaft versammeln, und die die nöthigen Anordnungen zu deren Verwendung treffen. Es stehen ihm zwei Gehülfen zur Seite, welche seine Aufträge zu vollziehen und dieselben Obliegenheiten, wie er selbst, zu erfüllen haben.
4) Im Falle Feuer an verschiedenen Stellen der Stadt ausbrechen sollte, hat er zu bestimmen, an welche sich die einzelnen Abtheilungen begeben sollen, und zugleich seinen Stellvertreter oder den ersten Gehülfen mit dem Commando an derjenigen Stelle, an welcher er nicht gegenwärtig sein kann, zu beauftragen.
5) Er bestimmt den Platz, wohin die geretteten Sachen gebracht werden sollen, wobei er dafür sorgen wird, daß solcher nicht im Luftzuge, vom Feuer her, gelegen und nicht einer weitern Gefahr ausgesetzt sey.
Als solche sind bestimmt:
a] die Stadtkirche.
b] die Elisabethkirche.[WS 4]
c] der Renthof.
d] das Reithaus.
e] der Kreuzgang und Kirche.
f] der Kugelhof und Kirche.[WS 5]
g] der Hof des Waisenhauses.[WS 6]
h] der Hof des Hospitals Jacob.[WS 7]
i] der Hof der Zootomie.[WS 8]
6) Er verfügt, je nachdem es die Noth erheischt, daß, während eine oder zwei Abtheilungen in dem brennenden Gebäude oder in den benachbarten retten, die andern Abtheilungen den Transport der geretteten Sachen an die bestimmten Plätze und deren Bewachung sorgen.
7) Er sorgt vor allen Dingen dafür, daß, im Falle Menschen sich in brennenden Gebäuden in Gefahr befinden sollten, diese zunächst gerettet und in Sicherheit gebracht werden. Eben so sorgt er dafür, daß auch das darin befindliche Vieh gerettet werde.
8) Hiernächst sorgt er dafür, daß Sachen von besonderem Werthe, wie auch feuergefährliche Gegenstände, gerettet und aufbewahrt werden.
9) Auch wird er darauf sehen, daß nicht ohne Noth ein benachbartes Gebäude ausgeleert und durch das Retten nicht gebrechliche Sachen ruinirt werden.
10) Nach gelöschtem Brande und überwundener Gefahr liegt es ihm auf, dafür zu sorgen, daß den Eigenthümern die geretteten Sachen überliefert werden.
11) Er hält darauf, daß ein jedes Glied der Rettungsgesellschaft seine Pflicht erfülle und daß keines, bevor er es gestattet und ein jeder Rottenmeister seine Rotte verlesen hat, sich entfernen darf.
12) Er wird ein jedes Mitglied, welches einen besonderen Eifer, Unerschrockenheit und Muth bethätigt, zur besonderen Auszeichnung befördern; dagegen aber ein jedes, welches seinen wichtigen Beruf vorsätzlich vernachlässigt, zur verdienten Bestrafung und Ausstoßung dem Ortsvorstande anzeigen.
13) Er darf es nicht geschehen lassen, daß eine fremde Einmischung in das Geschäft der Retter stattfinde. Seinem Ermessen ist es jedoch überlassen, ausnahmsweise die Eigenthümer oder deren Angehörige zuzulasen, welche sich alsdann mit einem, von ihm zu ertheilenden, Zeichen versehen müssen.
14) Er wird jährlich zweimal eine jede Abtheilung versammeln und alsdann nicht nur Verbesserungen der Anstalt nach dem Muster anderer Städte zur Berathung bringen, sondern auch für die Ergänzung der Mannschaft sorgen und zu dem Ende die aufzunehmenden Mitglieder auswählen und vorschlagen.
15) Nach beendigtem Rettungsgeschäfte hat er über Alles, was geschehen, dem Ortsvorstande Nachricht zu ertheilen und darauf zu sehen, daß die Rettungsapparate stets vollständig und in brauchbarem Stande sich befinden.
b) Für die Vorsteher der Abtheilungen.
1) Ein jeder Vorsteher der Abtheilungen ist dem Obervorsteher untergeordnet und hat demselben treue Folge zu leisten.

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2) Er hat sich bei einem ausgebrochenen Feuer aufs schleunigste dabei einzufinden und seine Abtheilung zu sammeln.
3) Derjenige, welcher zunächst wohnt und zuerst auf dem Platze ist, hat alsbald das brennende Gebäude zu besetzen und bis zur Ankunft des Obervorstehers alle zweckdienlichen Maßregeln zur Rettung der in Gefahr befindlichen Menschen und werthvollen beweglichen Sachen zu ergreifen.
4) Er wird sich stets an der Spitze seiner Abtheilung befinden und dafür sorgen, daß die dabei befindlichen Werkverständigen, als Schreiner und Schlosser, mit ihren Werkzeugen versehen, durch Oeffnung der Thüren, Schränke und dergl. die Rettung befördern.
5) Alles unnöthige Ausräumen oder Zerschlagen wird er sorgfältig vermeiden, dagegen auf die Rettung der Sachen, welche feuergefährlich oder von besonderem Werthe sind, als Urkunden, Schuldbücher, Geld und Pretiosen, besondern Bedacht und solche Sachen in Obhut zu nehmen.
6) Im Uebrigen hat er dieselben Obliegenheiten bei seiner Abtheilung, wie der Obervorsteher bei der ganzen Gesellschaft, zu erfüllen.
7) Er sorgt insbesondere dafür, daß seine Abtheilung stets vollzählig erhalten bleibe und beantragt zu deren Ergänzung die aufnahmewürdigen Mitglieder und die erforderlich Entfernung solcher Mitglieder, welche sich ihres wichtigen Berufes irgend unwürdig gemacht haben sollten, wobei seine Abtheilung zu hören ist.
8) Im Falle einer dringenden Verhinderung hat er sich mit Vorwissen des Obervorstehers durch einen Rottenmeister vertreten zu lassen.
9) Er sorgt insbesondere dafür, daß die seiner Abtheilung zugetheilten Rettungsgeräthschaften stets in brauchbarem Stande sich befinden, und hat dieselben zu dem Ende bei jedesmaligem Gebrauche und so oft es ihm nöthig scheint, nachzusehen, darüber auch ein Verzeichniß zu führen.
c) Für die Rottenmeister.
1) Die Rottenmeister sind Gehülfen und im Falle der Verhinderung, Stellvertreter der Vorsteher.
2) Die Rottenmeister haben in Beziehung auf ihre Rotten dieselben Obliegenheiten, wie die Vorsteher in Hinsicht ihrer Abtheilungen.
3) Die Rottenmeister sind verpflichtet, ihren Vorgesetzten pünktliche Folge zu leisten und sind dafür verantwortlich, daß dieses auch von ihren Rotten geschehe.
4) Bevor die Rottenmeister ihre Rotten verlesen haben und der Obervorsteher das Auseinandergehen gestattet, darf sich kein Rottenmeister von der Brandstätte entfernen.
5) Ein Jeder ist insbesondere verpflichtet, ein jedes Mitglied seiner Rotte, welche entweder gefehlt oder seine Schuldigkeit nicht gethan hat, dem Vorsteher anzuzeigen.
6) Die Rottenmeister haben sich möglichst stets in der Nähe der Vorsteher zu halten, um deren Anordnungen vernehmen und dieselben unterstützen zu können.
d) Für die Mitglieder der Rettungsgesellschaft überhaupt.
1) Zu einem Retter kann nur ein unbescholtener anerkannt rechtlicher und sicherer Ortsbürger aufgenommen werden, indem deren Händen und Sorgfalt das Vermögen und das Leben ihrer, in Feuersgefahr gerathenen Mitbürger, anvertraut wird.
2) Es hat also ein Jeder diesen seinen wichtigen Beruf mit Eifer, Treue und Ehrgefühl pünktlich zu erfüllen, und zu dem Ende seinen Vorgesetzten die willigste Folge zu leisten.
3) Insbesondere muß und wird ein jeder Retter, sobald Feuer ausbricht, nicht nur mit dem ihm behändigten Ringkragen, Binde, Sack und Seil, sondern auch mit den ihm zugestellten Geräthschaften zur Brandstätte eilen und sich unter seinem Rottenmeister und Vorsteher zu versammeln, und deren Anordnung zu erwarten.
4) Im Falle das brennende Gebäude noch nicht vom Brandpiquet besetzt seyn sollte, haben diejenigen Retter, welche zuerst auf der Brandstelle eintreffen, dasselbe sofort bis zu dessen Ankunft zu besetzen und zu bewachen.
5) Eben so müssen die zuerst eintreffenden Retter sich alsbald davon unterrichten, ob und wo Kranke oder sonstige Hülfsbedürftige oder Sachen von Werth oder Gefahr sich im Hause befinden, um schleunige Hülfe zu deren Rettung veranlassen und leisten zu können.
6) Kein Retter darf sich entfernen, bevor der Rottenmeister seine Rotte verlesen hat und das Auseinandergehen vom Obervorsteher gestattet worden ist.
7) Diejenigen Mitglieder, welche Aerzte sind, werden es sich angelegen seyn lassen, für sorgfältige Behandlung sowohl solcher kranken Personen, welche aus der Feuersgefahr gerettet werden müssen, als solcher, welche bei dem Löschen und Retten eine körperliche Verletzung erlitten haben sollten, zu sorgen, bis weitere Hülfe geschafft werden kann.




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E. Dienstanweisung
für die Mannschaft zur Anwendung der Rettungsmaschine.
1) Der Vorsteher, die beiden Rottenmeister und die Mannschaft haben sich, sobald Feuerlärm entsteht, schleunigst bei der Maschine einzufinden und mit derselben zur Brandstelle zu begeben.
2) Daselbst angekommen, hat sich der Vorsteher eifrigst zu bemühen, um zu erforschen, ob Menschen im brennenden Gebäude sich befinden, welche in Gefahr schweben und mittelst der Maschine gerettet werden müssen.
3) Ist dieses der Fall, dann hat der dafür zu sorgen, daß die Maschine an der schicklichsten Stelle ohne Zeitverlust aufgerichtet und mit dem regsten Eifer angewendet werde.
4) Die Rottenmeister und die Mannschaft haben, ein Jeder an der ihm angewiesenen Stelle, mit Ruhe und Besonnenheit die Maschine so sorgfältig anzuwenden, damit ihr Zweck erreicht werde.
5) Der Vorsteher hat es sich angelegen seyn zu lassen, die geretteten Personen in gefahrlose Sicherheit zu bringen und dieselben nöthigenfalls einem Arzte zu übergeben.
6) In jedem Falle hat der dafür zu sorgen, daß die Maschine wieder an der Ort der Aufbewahrung gebracht und daß jede Beschädigung derselben unverzüglich wieder hergestellt werde.
7) Nach beseitigter Gefahr hat er die Mannschaft zu verlesen, die etwa fehlenden zur Bestrafung, wie diejenigen, welche sich ausgezeichnet haben, zur Belobung oder Belohnung zur Kenntniß des Ortsvorstandes zu bringen.
8) Er hat die Mannschaft mit allem Eifer in Anwendung der Maschine einzuüben, damit an deren Fertigkeit im Falle der Noth kein Mangel erscheint. Auch hat er, im Falle eine Abgangs, für deren Ergänzung zu sorgen und die Ersatzmänner dem Ortsvorstande vorzuschlagen.




Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: vollz ehen
  2. Vorlage unleserlich: (u)n(d)
  3. Vorlage: die Ziffer 7 fehlt
  4. Wikipedia: Elisabethkirche (Marburg)
  5. Wikipedia: St. Johannes Evangelist (Marburg)
  6. Gemeint ist hier möglicherweise das Waisenhaus, das die reformierte Gemeinde der Universitätskirche seit 1690 betrieb. Es befand sich im heutigen Landgrafenhaus. Es gab auch ein lutherisches Waisenhaus, das 1766 eröffnet wurde. Diese Einrichtungen wurden entweder 1810 oder 1824 miteinander vereinigt.
  7. Das Hospital St. Jakob wird auf das Jahr 1570 datiert und wurde von Landgraf Ludwig IV in Auftrag gegeben. Es ist ein Beispiel für den Wandel des hessischen Fachwerkbaus. Es befindet sich in der Weidenhäuser Straße 13.
  8. Der Lahnuferweg in Marburg mit der Zootomie, um 1930, historische Fotografie im LAGIS Hessen

Literaturhinweise Bearbeiten

  90 Jahre Freiwillige Feuerwehr Marburg 1861-1951, Marburg, 1951, S. 7-9.