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unverzüglich die Feuerleitern, Haken und den Rollwagen mit den übrigen Geräthschaften zur Brandstelle;
e] die Abtheilungen der dritten Compagnie begeben sich alsbald zu den Brunnen, Wasserbehältern und Schöpfstellen, holen die übrigen Feuereimer, Bütten und Brunnenleitern herbei und bilden die Reihen zum Wassertransport, wozu ein jeder Zuschauer sich zu bequemen und jeder Ortsbürger seine Gehülfen und Dienstboten zur Hülfe zu senden hat, gleichwie die Geschirrhalter zum Wasserfahren sich mit ihren Fuhrwerken einfinden müssen. Auch sind die Bierbrauer, Branntweinbrenner, Färber und Seifensieder verpflichtet, im Winter bei strenger Kälte, um das Einfrieren der Spritzen zu verhüten, für heißes Wasser zu sorgen;
f] ebenso eilen die Abtheilungen der Retter zur Brandstelle mit ihren Geräthschaften und Kennzeichen, und bestreben sich, vor allen Dingen die im brennenden Gebäude befindlichen Menschen zu retten und ihren weitern wichtigen Beruf zu erfüllen;
g] im Falle der Noth hat ein jeder auch außer seinem Berufe Hülfe zu leisten, wo es erforderlich ist;
h] außerdem hat sich ein Jeder so oft zum Dienste, namentlich zu den jährlichen Versammlungen und Uebungen, einzufinden, als dazu eine Aufforderung ergeht.
8) Ein Jeder, welcher gegen Erwarten pflichtwidrig diesen Obliegenheiten nicht nachkommen würde, wird nach Vorschrift der §§. 103, 104 und 105 der Gemeinde-Ordnung zur Strafe gezogen, wogegen derjenige, welcher sich durch besondere Thätigkeit auszeichnet, einer besondern Belobung oder Belohnung sich zu erfreuen haben wird.
9) Es sind vier Feuerläufer bestimmt, welche im Falle der Noth die benachbarten Gemeinden, welche Feuerspritzen besitzen, zur Hülfe zu rufen haben.
10) Der Vicebürgermeister, der Stadtsekretar, der Vorsteher des zweiten Stadtbezirks oder dessen Stellvertreter, und die beiden Stadtdiener, begeben sich alsbald in das Rathhaus, sorgen für dessen Sicherheit, Herausgabe der Feuergeräthschaften und das nöthige Sturmläuten. Die disponiblen Mitglieder des Stadtraths und der Baudeputation, wie die Vorsteher der übrigen Stadtbezirke, sind dem Ortsvorstande bei dem Feuer zur Seite und Hülfe.
11) Um im Nothfalle sofortige ärztliche Hülfe nicht zu entbehren, sind die öffentlichen Aerzte und ihre jedesmalige Gegenwart zu requiriren.
12) Die Bürgergarde stellt die erforderliche Brandwache, bestehend aus einem Hauptmann, 2 Lieutenants, 4 Unteroffiziers und so viel Gardisten, als disponibel, gleichwie aus 2 Trommelschlägern, welche zu diesem Dienste stets kommandirt sind.
Die Trommelschläger haben bei entstehendem Feuerlärm sofort Allarm zu schlagen, worauf die Brandwache zum Feuer eilt und nach ihrer besondern Dienstanweisung verfährt.

Gegeben Marburg, am 2. Januar 1840.

Der Oberbürgermeister
Volckmar.


Nachtrag.
Zum §. 4.

Die dritte Compagnie besteht, nach zweckmäßig befundener Abänderung, aus einem Obervorsteher, einem Vorsteher für die erste Abtheilung, und einem Vorsteher für die zweite Abtheilung, einigen Gehülfen und Rottenmeistern, dergestalt, daß der ersten Abtheilung die Brunnen und der Fluß auf der Südseite und der zweiten die auf der Nordseite der Stadt zugetheilt worden sind.

Zum §. 5.

Die Gesellschaft der Retter, welche sich ihre Vorgesetzten selbst wählt, ist, nachdem eine Maschine zur Rettung der Menschen aus den, in Brand gerathenen, Gebäuden in diesem Jahre angeschafft, mit einem zweiten Gehülfen, welcher Vorsteher der, zur Anwendung dieser Maschine erforderlichen Mannschaft ist, sodann zwei Rottenmeistern und zwölf Mann vermehrt worden.

Es liegt dieser weitern Abtheilung auf, bei entstandenem Brande den Rettungsapparat schleunig zur Brandstelle zu schaffen und mit aller Sorgfalt anzuwenden, auch für dessen Zurückbringung zu sorgen und sich zu dem Ende in dessen Anwendung mit allem Fleiße zu üben.

Zum §. 6.

Nachdem nunmehr sämmtliche Anstellungen bewirkt worden sind, soll deren Bekanntmachung durch das Wochenblatt erfolgen. Auch sollen die ertheilten Dienstanweisungen unter A. bis E. abgedruckt und einem jedem Mitgliede der Feueranstalt ein Exemplar zur gewissenhaften Befolgung behändigt werden.