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Erneuerung
der Feueranstalt der Stadt Marburg.

In Erwägung der dringenden Nothwendigkeit, die im Jahre 1826 von der damaligen Behörde angeordnete Feueranstalt hiesiger Stadt, der Zeit und dem Zwecke gemäß gehörig um- und auszubilden und zu vollziehen, sind, auf den Grund des §. 71 Nr. 3 der Gemeinde-Ordnung und des hohen Beschlusses Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 30ten Dezember 1835, folgende Einrichtungen und Maßregeln nöthig erachtet, beschlossen und verfügt worden.

1) Die Bewohner der Stadt sind, mit Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, zum Zweck der erforderlichen Dienstleistungen, in vier Compagnieen abgetheilt.
2) Die erste, wozu die rüstigsten Männer erforderlich sind, bildet die zum Betriebe der Feuerspritzen nöthige Mannschaft und besteht
a] bei den Fahrspritzen Nr. 1, 2 und 3, und zwar für jede aus 1 Vorsteher, 1 Spritzenmeister, 2 Rohr- und 2 Schlauchführern, 1 Stellvertreter, 7 Rottenführern und 7 Rotten, jede zu 10 Mann;
b] bei der Fahrspritze Nr. 4 aus 1 Vorsteher, 1 Spritzenmeister, 2 Rohr- und 2 Schlauchführern, 1 Stellvertreter, 6 Rottenführern und 6 Rotten, jede zu 10 Mann.
c] bei der Tragspritze Nr. 1 aus 1 Vorsteher und 1 Spritzenmeister, 1 Schlauchführer, 2 Rottenführern und 2 Rotten, jede zu 8 Mann;
d] bei der Tragspritze Nr. 2 und 3, und zwar für jede, aus 1 Vorsteher und Spritzenmeister, 1 Rohrführer und 2 Rotten, jede zu 6 Mann.

Sämmtliche Rotten sind dergestalt zusammengesetzt, das sie möglichst in der Nähe ihrer Führer wohnen.

3) Die zweite Compagnie ist die der Werkleute, zur Anwendung der Feuerhaken, Leitern und sonstigen Werkzeuge, aus zwei Abtheilungen bestehend, worüber der Stadtbaumeister die Oberaufsicht führt und wovon eine jede aus 1 Vorsteher oder Werkmeister, 2 Gehülfen, 2 Rottenführern und 2 Rotten, jede zu 10 bis 12 Mann, besteht.
4) Die dritte Compagnie bildet die Mannschaft, welche für die Herbeischaffung des Wassers sorgt, und besteht aus 1 Vorsteher, 3 Gehülfen und dem städtischen Brunnenmeister, 4 bis 5 Rottenführern und 4 bis 5 Rotten, jede zu 10 bis 20 Mann.
5) Die vierte Compagnie oder die Gesellschaft der Retter, enthält 4 Abtheilungen. Für die ganze Compagnie besteht ein Obervorsteher und ein Gehülfe, und für jede Abtheilung ein Vorsteher, zwei Rottenmeister und zwei Rotten, jede zu 10 bis 15 Mann.
6) Diejenigen Mitglieder, welchen bei dieser Einrichtung eine amtliche Stellung anvertraut worden ist, werden durch das Wochenblatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht, denselben auch besondere Dienstanweisungen ertheilt, welche sie pünktlich zu beachten haben.

Die Hauptobliegenheiten eines jeden Mitgliedes der Feueranstalt sind folgende:

a] sobald Feuerlärm in der Stadt entsteht, sofort zur Hülfe zu eilen, in seinem Berufe die thätigste Hülfe und allen Anordnungen der Vorgesetzten, insbesondere der Kurfürstl. Polizei-Direktion, als der Ortspolizeibehörde, willigst Folge zu leisten;
b] sich eher nicht von der Brandstelle zu entfernen, bevor nicht die Mannschaft verlesen worden und der Vorsteher das Auseinandergehen gestattet hat;
c] die Abtheilungen der ersten Compagnie eilen zunächst zu dem Spritzenhause zu ihren Spritzen und bringen dieselben mit den dazu gehörigen Geräthschaften, Schläuchen, Eimern und Bütten zur Brandstätte;
d] die erste Rotte der ersten Abtheilung der zweiten Compagnie eilt sofort zum Feuer, die zweite Rotte und die beiden Rotten der zweiten Abtheilung aber schaffen