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B. Dienstanweisung
für die zweite Feuer-Compagnie oder Compagnie der Werkleute.




a) Für den Stadtbaumeister.
1) Der Stadtbaumeister ist mit der Oberaufsicht über die Compagnie beauftragt. Er hat daher darauf zu halten, daß dieselbe stets vollzählig sey und daß, sobald ein Abgang eintritt, solcher ergänzt wird, gleichwie, daß ein jedes Mitglied pünktlich seine Schuldigkeit leiste und daß ein Jeder, der dieses unterläßt, oder nicht zum Dienste erscheint, dem Ortsvorstande zur Bestrafung angezeigt werde.
2) Er hat sich nicht nur, so oft die Compagnie versammelt wird, sondern auch sobald Feuerlärm ausbricht, dabei einzufinden, im letzteren Falle zur Brandstelle zu eilen, sich daselbst bei dem Ortsvorstande zu melden und schleunigst dafür zu sorgen, daß die Herbeischaffung der Feuerleitern, Haken und der übringen Geräthschaften unverzüglich geschehe und daß solche sodann zweckmäßg zur Unterdrückung des Feuers und Rettung der ergriffenen Gebäude und der in Gefahr schwebenden Bewohner angewendet werden.
3) Er hat dabei die Anordnungen der Polizei- und Baubehörde zu befolgen, ohne deren Verfügung dann auch kein Gebäude niedergerissen oder abgebrochen werden darf. Ebenso darf er sich mit der Mannschaft nicht eher von der Brandstätte entfernen, bis solches von der Polizeibehörde gestattet, die Mannschaft verlesen und die Fehlenden zur Bestrafung notirt worden sind.
4) Er hat darauf zu sehen, daß die Geräthschaften und Werkzeuge sich stets in brauchbarem Stande befinden und daß solche nach jedesmaligem Gebrauche nachgesehen, ausgebessert und an den Ort der Aufbewahrung geschafft werden.
5) Im Falle Feuer in einem Hausdorfe ausbricht, hat er darauf zu halten, daß eine Abtheilung der Compagnie, welche zu dem Ende abwechseln müssen, zur Hülfe sich dahin begiebt.
6) Mit dem Schlusse eines jeden Jahres hat er nicht nur den etwaigen Abgang an Mannschaft anzuzeigen und den zur Ergänzung nöthigen Zugang dem Ortsvorstande anzuzeigen, sondern auch über die Beschaffenheit der sämmtlichen Feuergeräthschaften zu berichten und die ihm nöthig scheinenden Vorschläge zu deren Verbesserung zu machen.
b) Für die Vorsteher, Gehülfen, Rottenführer und Werkleute.
1) Die Vorsteher führen das Commando über die, zu ihren Abtheilungen gehörige, Mannschaft und wird sich ein Jeder, als ehrliebender Mann auf seine Bürgerpflicht bestreben, durch Diensteifer und Sorgfalt das in ihn gesetzte Vertrauen zur Ehre und Wohlfahrt der Stadt zu rechtfertigen.
2) Die Vorsteher sind zunächst dem Stadtbaumeister untergeordnet, haben dessen Anordnungen Folge zu leisten. Im Falle dessen, durch Krankheit oder Abwesenheit obwaltenden, Verhinderung vertritt der erste Vorsteher dessen Stelle, gleichwie in dessen Verhinderung der zweite. Eben so sind in einem solchen Falle die Gehülfen Stellvertreter der Vorsteher.
3) Ein jeder Vorsteher und die sämmtliche Mannschaft ist verpflichtet, nicht nur so oft es befohlen wird, sondern auch bei ausgebrochenem Feuer auf das erste Lärmzeichen zum Dienste sich einzufinden und sich nicht eher davon zu entfernen, bis es von der Polizeibehörde gestattet, die Mannschaft verlesen und jeder Fehlende notirt worden ist. Ein jeder Führer verliest seine Rotte und die Vorsteher haben darauf zu wachen und zu halten, daß die Fehlenden dem Ortsvorstande zur Bestrafung angezeigt werden.
4) Der Vorsteher der ersten Abtheilung und der Führer und die Mannschaft der ersten Rotte eilen sofort zum Feuer und leisten dabei alle nur thunliche Hülfe. Der Vorsteher der zweiten Abtheilung hat dafür zu sorgen, daß die zweite Rotte der ersten Abtheilung den Rollwagen und die beiden Rotten seiner Abtheilung die Feuerhaken und Leitern unverzüglich herbeischaffen. Die beiden Vorsteher haben sich, sobald sie zu dem Feuer kommen, bei dem Stadtbaumeister zu melden, gleichwie die Gehülfen und die Führer mit ihren Rotten bei den Vorstehern sich zu melden haben.
5) Die Vorsteher haben darauf zu sehen, daß ein Jeder seine Schuldigkeit treulich erfülle, daß derjenige, welcher sich im Dienste auszeichnet, zur Belohnung, gleichwie jeder Bößwillige und Unfolgsame zur Bestrafung, und jeder Untaugliche zur Ausstoßung angezeigt werde.
6) Die Vorsteher und Führer haben die Liste ihrer Mannschaft sorgfältig aufzubewahren, dafür zu sorgen, daß dieselbe stets vollzählig bleibe und im Falle eines Abgangs andere tüchtige Männer zur Ergänzung vorzuschlagen.
7) Die Vorsteher sind insbesondere dafür verantwortlich, daß die zu ihrem Dienste gehörigen Geräthschaften, nach einem jeden davon gemachten Gebrauche, wieder zur Aufbewahrung gebracht, nachgesehen und stets in brauchbarem Stande erhalten werden. Von jedem Gebrechen haben sie alsbaldige Anzeige bei dem Stadtbaumeister zu machen. Der Vorsteher der ersten Abtheilung führt den Schlüssel zum