Seite:Erneuerung der Feuerlöschungsanstalt der Stadt Marburg 1842.pdf/10

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
8
D. Dienstanweisung
für die vierte Feuer-Compagnie oder die Gesellschaft der Retter.
a) Für den Obervorsteher.
1) Der Obervorsteher, welcher von der Gesellschaft durch Stimmenmehrheit gewählt wird, hat den Oberbefehl über sämmtliche Abtheilungen dieser Gesellschaft und wird sich bestreben, das dadurch in ihn gesetzte Zutrauen durch eine umsichtige und zweckmäßige Ausführung zu rechtfertigen.
2) Im Falle einer Verhinderung hat er sich durch den Vorsteher der ersten Abtheilung vertreten zu lassen, dieses jedoch dem Ortsvorstande anzuzeigen.
3) Sobald Feuerlärm entsteht, muß er zur Brandstätte eilen, daselbst die Vorsteher der Abtheilungen, die Rottenmeister und deren Mannschaft versammeln, und die die nöthigen Anordnungen zu deren Verwendung treffen. Es stehen ihm zwei Gehülfen zur Seite, welche seine Aufträge zu vollziehen und dieselben Obliegenheiten, wie er selbst, zu erfüllen haben.
4) Im Falle Feuer an verschiedenen Stellen der Stadt ausbrechen sollte, hat er zu bestimmen, an welche sich die einzelnen Abtheilungen begeben sollen, und zugleich seinen Stellvertreter oder den ersten Gehülfen mit dem Commando an derjenigen Stelle, an welcher er nicht gegenwärtig sein kann, zu beauftragen.
5) Er bestimmt den Platz, wohin die geretteten Sachen gebracht werden sollen, wobei er dafür sorgen wird, daß solcher nicht im Luftzuge, vom Feuer her, gelegen und nicht einer weitern Gefahr ausgesetzt sey.
Als solche sind bestimmt:
a] die Stadtkirche.
b] die Elisabethkirche.[WS 1]
c] der Renthof.
d] das Reithaus.
e] der Kreuzgang und Kirche.
f] der Kugelhof und Kirche.[WS 2]
g] der Hof des Waisenhauses.[WS 3]
h] der Hof des Hospitals Jacob.[WS 4]
i] der Hof der Zootomie.[WS 5]
6) Er verfügt, je nachdem es die Noth erheischt, daß, während eine oder zwei Abtheilungen in dem brennenden Gebäude oder in den benachbarten retten, die andern Abtheilungen den Transport der geretteten Sachen an die bestimmten Plätze und deren Bewachung sorgen.
7) Er sorgt vor allen Dingen dafür, daß, im Falle Menschen sich in brennenden Gebäuden in Gefahr befinden sollten, diese zunächst gerettet und in Sicherheit gebracht werden. Eben so sorgt er dafür, daß auch das darin befindliche Vieh gerettet werde.
8) Hiernächst sorgt er dafür, daß Sachen von besonderem Werthe, wie auch feuergefährliche Gegenstände, gerettet und aufbewahrt werden.
9) Auch wird er darauf sehen, daß nicht ohne Noth ein benachbartes Gebäude ausgeleert und durch das Retten nicht gebrechliche Sachen ruinirt werden.
10) Nach gelöschtem Brande und überwundener Gefahr liegt es ihm auf, dafür zu sorgen, daß den Eigenthümern die geretteten Sachen überliefert werden.
11) Er hält darauf, daß ein jedes Glied der Rettungsgesellschaft seine Pflicht erfülle und daß keines, bevor er es gestattet und ein jeder Rottenmeister seine Rotte verlesen hat, sich entfernen darf.
12) Er wird ein jedes Mitglied, welches einen besonderen Eifer, Unerschrockenheit und Muth bethätigt, zur besonderen Auszeichnung befördern; dagegen aber ein jedes, welches seinen wichtigen Beruf vorsätzlich vernachlässigt, zur verdienten Bestrafung und Ausstoßung dem Ortsvorstande anzeigen.
13) Er darf es nicht geschehen lassen, daß eine fremde Einmischung in das Geschäft der Retter stattfinde. Seinem Ermessen ist es jedoch überlassen, ausnahmsweise die Eigenthümer oder deren Angehörige zuzulasen, welche sich alsdann mit einem, von ihm zu ertheilenden, Zeichen versehen müssen.
14) Er wird jährlich zweimal eine jede Abtheilung versammeln und alsdann nicht nur Verbesserungen der Anstalt nach dem Muster anderer Städte zur Berathung bringen, sondern auch für die Ergänzung der Mannschaft sorgen und zu dem Ende die aufzunehmenden Mitglieder auswählen und vorschlagen.
15) Nach beendigtem Rettungsgeschäfte hat er über Alles, was geschehen, dem Ortsvorstande Nachricht zu ertheilen und darauf zu sehen, daß die Rettungsapparate stets vollständig und in brauchbarem Stande sich befinden.
b) Für die Vorsteher der Abtheilungen.
1) Ein jeder Vorsteher der Abtheilungen ist dem Obervorsteher untergeordnet und hat demselben treue Folge zu leisten.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Wikipedia: Elisabethkirche (Marburg)
  2. Wikipedia: St. Johannes Evangelist (Marburg)
  3. Gemeint ist hier möglicherweise das Waisenhaus, das die reformierte Gemeinde der Universitätskirche seit 1690 betrieb. Es befand sich im heutigen Landgrafenhaus. Es gab auch ein lutherisches Waisenhaus, das 1766 eröffnet wurde. Diese Einrichtungen wurden entweder 1810 oder 1824 miteinander vereinigt.
  4. Das Hospital St. Jakob wird auf das Jahr 1570 datiert und wurde von Landgraf Ludwig IV in Auftrag gegeben. Es ist ein Beispiel für den Wandel des hessischen Fachwerkbaus. Es befindet sich in der Weidenhäuser Straße 13.
  5. Der Lahnuferweg in Marburg mit der Zootomie, um 1930, historische Fotografie im LAGIS Hessen