BLKÖ:Wahlberg, Wilhelm Emil

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Wahlberg
Band: 52 (1885), ab Seite: 133. (Quelle)
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Wahlberg, Wilhelm Emil (Rechtsgelehrter, geb. zu Prag am 4. Juli 1824). Der Vater Karl Anton (gest. 83 Jahre alt am 10. Jänner 1871), ein vermögender Mann, ließ dem Sohne eine vortreffliche Erziehung angedeihen, und der im Familienleben sich bethätigende Unabhängigkeitssinn war keine geringe Zugabe für das Leben des Sohnes und späteren Rechtsgelehrten, in dessen Handlungen dieses charakteristische Merkmal klar ausgeprägt ist. Die philosophischen und drei juridische Jahrgänge besuchte Wahlberg an der Prager Hochschule, dann beendete er die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien 1847 an der Wiener Universität, an welcher er auch 1849 aus diesen Disciplinen die Doctorwürde erlangte. Der Professor der Geschichte Franz Exner [Bd. IV, S. 115] und der erste Privatdocent der österreichischen Rechtsgeschichte Emil Franz Rößler [Bd. XXVI, S. 253] sind es, denen er die ersten Anregungen zu psychologischen, Kunst- und rechtsgeschichtlichen [134] Studien verdankt. Frühzeitig reifte in ihm der Entschluß, Universitätslehrer zu werden, unabhängig nach Oben und Unten seine eigenen wissenschaftlichen Wege zu gehen und die akademische Jugend für eine edle Rechtsauffassung anzuregen. Eine längere Studienreise nach Deutschland, Belgien, Frankreich machte ihn mit den Einrichtungen der deutschen Juristenfacultäten, der rheinisch-französischen Schwurgerichte und des Gefängnißwesens vertraut und diente ihm als Vorbereitung zur Habilitirung als Privatdocent des Strafrechtes an der Wiener Universität. So begann er denn im Wintersemester 1851 die Docentenlaufbahn in glücklicher Concurrenz anfangs mit Hye [Bd. IX, S. 458], später mit Julius Glaser und Merkel und las neben den Collegien über Strafrecht und Strafproceß nach systematischer Methode viele neue Collegien über Geschichte des österreichischen Strafrechtes, Dogmengeschichte, Imputationslehre, Strafensystem, Praxis der Todesstrafe, Rechtsliteratur in Biographien, Grundzüge einer gemeinsamen deutschen Strafgesetzgebung u. a. m. Nach dem Vorbilde der „Practica“ von Abegg, Zachariae, Mittermaier, mit welch Letzterem er in persönlichem Verkehre stand, hielt er durch mehrere Jahre praktische Uebungen mit Vertheilung der Proceßrollen, welche nicht wenige seiner eifrigen Zuhörer später im Gerichtssaale durchführten. Bei dem Wiener Landesgericht nahm er die freiwillige Praxis, und unter Kudler’s [Bd. XIII, S. 298] Vorsitze fungirte er als Mitglied der theoretischen Staatsprüfungscommission. Schon 1854 zum außerordentlichen Professor des Strafrechtes in Wien ernannt, wurde er gleichzeitig mit Glaser Ordinarius dieser Lehrkanzel nach Hye. Der Besuch seiner Vorlesungen stieg allmälig bis zu 500 Zuhörern. Aus seiner Schule sind hervorragende Praktiker und Schriftsteller, so Obergerichtsrath Frölich, Sectionsrath Kaserer, Hofrath Harrasowský, die Professoren Ed. von Liszt und Heinrich Lammasch, hervorgegangen. Wie aus zahlreichen Kundgebungen der Wiener Presse erhellt, ward Wahlberg neben Glaser, Siegel, Unger zu den hervorragendsten Professoren der Wiener Juristenfacultät gezählt. Die Regierungen Italiens, Ungarns, des deutschen Reiches, Rußlands ersuchten ihn um Rechtsgutachten über Strafgesetz- und Proceßgesetzarbeiten. Seit 1862[WS 1] war er als Mitglied der Ministerial-Justizcommission zur Ausarbeitung des Entwurfes eines österreichischen Strafgesetzbuches durch nahezu zehn Jahre thätig und arbeitete auch als Specialreferent den vierten Theil des Entwurfes des Strafgesetzes von 1874 aus. Mit Ermächtigung des Justizministeriums besuchte er die österreichischen Straf- und Zwangsarbeitsanstalten, über welche zwischen 1864–1870 freimüthige und ausführliche Berichte in Holtzendorff’s „Allgemeiner deutscher Strafgerichts-Zeitung“ veröffentlicht wurden. Für die Verhandlungen des ersten deutschen Juristentages stellte er einen auf die Vorbereitung eines gemeinsamen deutschen Strafgesetzes gerichteten Antrag und war Referent auf dem Wiener Juristentage. Zahlreiche Rechtsgutachten über Gesetzgebungsfragen, über die Auslieferung des Nihilisten Hartmann in Paris, über den Proceß des Grafen Harry Arnim, über die Bekämpfung der Rückfälligkeit für den Congreß zu Stockholm u. m. a. erstattete er bei ununterbrochener akademischer und literarischer Thätigkeit. Als ständiger Recensent in Haimerl’s [135] „Magazin“ und in der „Oesterreichischen Gerichtszeitung“ führte er ein Gegner jedweder unwissenschaftlichen Buchmacherei oder literarischen Selbsterhebung, in tapferer Ueberzeugungstreue eine scharfe kritische Klinge. In seinen Arbeiten tritt die Richtung hervor, das specifisch Juristische genau zu bestimmen, den geschichtlichen Realismus des Rechtes zu durchgeistigen und das Strafrecht in den weiteren Kreis der psychologischen, socialethischen und Staats-Wissenschaften einzuführen. Mit rein exegetischen Erläuterungen des österreichischen Strafgesetzes befaßte sich Wahlberg nur ausnahmsweise dann, wo es sich darum handelte, zu einer controversen Spruchpraxis oder verfehlten Interpretation in dem Handbuche des österreichischen Strafrechtes von Herbst und Anderen Stellung zu nehmen. Anträge der Verlagshandlungen, Compendien für den sogenannten praktischen Gebrauch zu schreiben, lehnte er grundsätzlich ab. Auch Anträge, ein politisches Mandat anzunehmen, wies er zurück, von der Ueberzeugung geleitet: der wissenschaftliche hohe Beruf des Universitätslehrers erfordere den ganzen Mann, die ungetheilte Kraft in idealer Hingabe. Zarncke’s „Literarisches Centralorgan“, ein unabhängiges und in seiner Richtung entschiedenes Organ, bezeichnet Wahlberg als den „streitbaren Wiener Rechtslehrer“. Als streitbarer Anwalt der Autonomie der Universität dem Systeme bureaukratischer Bevormundung gegenüber erwies er sich in der Rede, welche er bei seiner Installation als Rector in der Aula hielt und welche dann in der „Wiener (amtlichen) Zeitung“ vom 22. October 1874 erschien. Während des Vortrages, in dem er die seit Savigny und Dahlmann allgemein anerkannten Ansichten über die Aufgabe der deutschen Universität als freier Pflanzstätte der wissenschaftlichen Bildung und als Staatsanstalt vertrat, kam es in Anwesenheit des den Studirenden mißliebigen (?) Unterrichtsministers zu einer Demonstration, die, durch die Presse nur weiter aufgebauscht, zu einem ebenso heftigen als lächerlichen Federkriege führte, bis nach einiger Zeit „der ganze Sturm in einem Glase Wasser“ sich legte und nun erst recht die Rectorswürde in ihrer ganzen Bedeutung zur Geltung gelangte. Auch im Abgeordnetenhaus, in den Sitzungen vom 25. und 28. Jänner 1875, wurde der Rectorsrede mit Anerkennung gedacht. Die Widersacher des Schwurgerichts in Deutschland und Oesterreich bekämpfte Wahlberg unentwegt mit Nachdruck, zuweilen mit Sarcasmus, seit 1851, anfänglich in Polemik mit Rizý [Band XXVI, Seite 203], Schnabel [Band XXXI, Seite 1], Nippel [Band XX, S. 363], später gegen Hye, Schwarze, Vollert u. m. A. Sein Reformvorschlag, der Geschwornenbank das Recht einzuräumen, Aenderungen oder Ergänzungen der ihr von dem Gerichte gestellten Fragen zu beantragen, fand günstige Aufnahme zunächst in dem sächsischen Schwurgerichtsgesetze. Seiner Schriften, welche die Reform der Ehrenstrafen und der deutschen Strafproceßordnung behandeln, wurde mehrfach in den Motivenberichten der Regierungsvorlagen ausdrücklich gedacht; für den Grundsatz, daß die unverschuldet erlittene Haft in bestimmten Fällen zu vergüten sei, ein Gegenstand, der erst in jüngster Zeit vielfach und in eingehendster Weise von den verschiedensten Gesichtspunkten, aber nicht immer mit der nöthigen Unbefangenheit verhandelt wurde, trat Wahlberg schon 1858 in Haimerl’s [136] österreichischer Vierteljahresschrift für Rechtswissenschaft ein. Kurz, seine mannigfaltigen, aber immer wichtige Zeit- und Rechtsfragen behandelnden wissenschaftlichen, vornehmlich reformatorischen Arbeiten fanden in Fachkreisen stets große Würdigung, und das In- und Ausland zählt ihn neben Geyer und Glaser zu den ersten Criminalisten der Gegenwart. Die Zahl der selbständig erschienenen Arbeiten Wahlberg’s ist nicht eben groß; es sind folgende: „Dic Ehrenfolgen der strafgerichtlichen Verurtheilung. Ein Beitrag zur Reform des Strafensystemes“ (Wien 1864, Braumüller, gr. 8°.); – „Das Princip der Individualisirung der Strafrechtspflege“ (Wien 1869, Gerold’s Sohn, gr. 8°.); – „Criminalistische und nationali-ökonomische Gesichtspunkte in Rücksicht auf das deutsche Rechsstrafrecht“ (Wien 1872, Gerold’s Sohn. gr. 8°.), – „Antrittsrede als Rector der Wiener Universität“ (Wien 1874, gr. 8°.); – „Kritik des Entwurfes einer Strafprocessordnung für das deutsche Reich“ (Wien 1873, Manz) und sein Rechtsgutachten zum Proceß Arnim erschien in der Schrift: „Rechtsgutachten, erstattet zum Process des Grafen H. v. Arnim von Wahlberg. Merkel, u. Holtzendorff und Rolin-Jaequemyns. Herausgegeben von Franz v. Holtzendorff“ (München 1875, Oldenburg). Ungleich größer aber ist die Zahl seiner in Fachzeitschriften des In- und Auslandes gedruckten Abhandlungen und Essays, deren wichtigste wir weiter unten angeben und von welchen ein Theil in Wahlberg’s „Gesammelte Schriften und Bruchstücke über Strafrecht, Strafprocess, Gefängnisskunde, Literatur und Dogmengeschichte der Rechtslehre in Oesterreich“ 2 Bände (Wien 1875, Holder, gr. 8°.) aufgenommen erscheint. Uns an eine systematische gruppirte Uebersicht haltend, welche das Wiener Organ für Hochschulen „Alma Mater“ seinerzeit brachte und in welcher wir nur die völlig unbibliographische Ausführung sehr beklagen, heben wir die folgenden hervor: I. Monographien aus der Geschichte des Strafrechts in Oesterreich: „Die religiösen Beziehungen in der österreichischen Strafgesetzgebung“ [Oesterreichische Blätter für Literatur und Kunst 1854]; – „Die Maximilianischen Halsgerichtsordnungen“ [ebd. 1859]; – „Ueber die Maximilianische Malefizordnung für Laibach“ [Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Bd. I]; – „Zur Genesis der Theresiana“ [Oesterreichische Gerichtszeitung, 1866, Nr. 91, 92]; – „Geschichte des Begnadigungsrechtes in Oesterreich“; – „Neuere Praxis und Geschichte der Todesstrafe in Oesterreich“; – „Zur Geschichte der Aufhebung der Tortur“. II. Literar- und dogmengeschichtliche Untersuchungen: „Die Reform der Rechtslehre an der Wiener Hochschule“ [Wochenschrift für Wissenschaft und öffentliches Leben, Beilage der „Wiener Zeitung“ 1865]; – „Gesichtspunkte der deutschen Rechtsliteratur, insbesondere der Literatur des Strafrechtes und Strafprocesses in Oesterreich“; – „Der Entwickelungsgang der neueren österreichischen Strafgesetzgebung“ [Allgemeine deutsche Strafrechts-Zeitung, 1867]; – „Gesetzgebungsfragen über die strafbare Untreue“ [Juristische Blätter, 1876]. III. Abhandlungen mit principiellen Entwickelungen und reformatorischen Vorschlägen: „Grundzüge der Zurechnungslehre“ [Haimerl’s Magazin u. f. 1857]; – „Criminalpsychologische Bemerkungen über den moralischen Irrsinn, moral insanity und die Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf den Raubmörder [137] Hackler“ [Deutsche Zeitung, 1877]; – „Die Stellung der Frauen im Strafrecht“ [Oesterreichische Wochenschrift, 1863, Nr. 14]; – „Die Moralstatistik und Zurechnung“ [Tübinger Zeitschrift für Staatswissenschaft 1870]; – „Die Kürzungsfähigkeit der Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung gebesserter Sträflinge“ [Oesterreichische Gerichtszeitung, 1862]; – „Die Geldstrafe“ [ebenda 1873]; – „Die proceßrechtliche Feststellung mildernder Umstände“ [Oesterreichische Vierteljahrschrift für Rechtswissenschaft, Bd. X]; – „Gutachten über Strafausmessung, Durchführung der Einzelhaft als Zellenstrafe, Einreichung und Entschädigung einer erlittenen Untersuchungshaft im Falle der Freisprechung“ [in den Verhandlungen der deutschen Juristentage]; – „Ueber die Behandlung des Hochverrathes im ungarischen Gesetzentwurfe“ [Jogutomány közlöny, 1874, Nr. 52]; – „Die Rechtsbelehrungen im Strafverfahren“ [Criminalistische Blätter, 1876]; – „Die Revision des Preßstrafrechtes in Oesterreich“ [in F. v. Holtzendorff’s Allgemeiner deutscher Strafrechtszeitung, 1872]; – „Strafrecht des Gesundheitswesens“ [Grünhut’s Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht, Bd. VII]; – „Das Maß und die Werthrechnung im Strafrechte“ [Fleischer’s Deutsche Revue, 1879], – „Das Gewohnheitsverbrechen“ [Grünhut’s Zeitschrift [Bd. V]; – „Das Gelegenheitsverbrechen“ [Oesterreichische Gerichtszeitung, 1778]; – „Das Motiv der Bosheit im Strafrechte“; – „Der Rechtscharakter der Selbsthilfe und der Nothwehr“ [Oesterreichische Gerichtszeitung, 1879]; – „Gutachten über die Mittel der Bekämpfung der Rückfälligkeit“ [für den internationalen Gefängnißcongreß zu Stockholm]; – IV. Kritiken von Gesetzentwürfen: Außer der bei Manz selbständig erschienenen und bereits erwähnten Kritik des Entwurfes einer Strafproceßordnung für das deutsche Reich schrieb er eine „Vergleichende Besprechung des österreichischen und italienischen Strafgesetzentwurfes [in Lucchini’s „Rivista penale“ Bd. VII]; – „Besprechung des ungarischen Strafgesetzentwurfes“ [Juristische Blätter, 1878]. V. Aufzeichnungen über Straf- und Zwangsarbeitsanstalten in Oesterreich und in der Schweiz: „Darstellungen der Gebrechen und der Reform der Gefängnisse in Oesterreich“ [Allgemeine deutsche Strafrechts-Zeitung, 1868]; – „Charakteristik der Strafmittel“ [Holtzendorff’s Handbuch des deutschen Strafrechts, Bd. II]. Außer den bisher angeführten Abhandlungen brachten die „Oesterreichische Gerichtszeitung“, „Der Gerichtssaal“, Haimerl’s „Magazin“, Holtzendorff’s „Rechtslexikon“ Erörterungen über die Bigamie, die Religionsverbrechen, den Mißbrauch der geistlichen Autorität, die Curpfuscherei, das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung, die räuberische Absicht, die Bestechungsmittel bei der Verleitung zum Mißbrauche der Amtsgewalt, die Blutschande, ärztliche Verbrechen u. s. w. Es ist, wie wir aus vorstehender Uebersicht entnehmen können, eine reiche und nach allen Seiten des Faches, das Wahlberg’s Hauptstudium bildet, ausgreifende wissenschaftliche Thätigkeit, welcher wir gegenüberstehen. Es ist dies auch in maßgebenden Kreisen immer gewürdigt worden, und wenn auch eine Partei mit Wahlberg nicht im Einklange steht – und welcher Unabhängige hätte nicht seine Gegner und Feinde? – [138] so hat es doch dem Gelehrten nicht an Anerkennungen mannigfachster Art gefehlt, die alle den gemeinschaftlichen Charakter an sich tragen, daß sie von dem, welchem sie zutheil wurden, nicht gesucht worden. 1870 zum Regierungsrathe ernannt, erhielt er zwei Jahre später in Anerkennung seines verdienstlichen Wirkens Titel und Charakter eines Hofrathes. Am 2. April 1871 wurde er zum Präses der judiciellen Staatsprüfungscommission und zum ersten Vorstande der theoretischen Staatsprüfungscommission in Wien berufen. Für den Unterricht in den Rechtswissenschaften bei Seiner kaiserlichen Hoheit dem Erzherzoge Johann von Toscana ward ihm das Ritterkreuz des toscanischen Josephsordens zutheil; wiederholt wählte ihn das Herrenhaus zum Mitgliede des Staatsgerichtshofes; die Versammlung der deutschen Strafanstaltsbeamten in Dresden ernannte ihn 1867 zu ihrem Ehrenmitgliede; die Howard. Association in London, der historische Verein in Krain, der Verein für Psychiatrie in Wien zu ihrem correspondirenden Mitgliede; 1866 wurde er zum Decan der rechts- und staatswissenschaftlichen Facultät der Wiener Hochschule gewählt; von 1864 bis 1872 fungirte er als Mitglied der Strafgesetzcommission im Justizministerium, von 1874 an als Specialreferent für einen Theil des österreichischen Strafgesetzentwurfes; wegen Begutachtung der italienischen Strafgesetzentwürfe erhielt er das Commandeurkreuz des Ordens der italienischen Krone; seit Jahren ist er Prüfungscommissär in der orientalischen Akademie, 1878 war er als Rector zugleich Vertreter der Universität im niederösterreichischen Landtage; 1876 ernannte ihn die Société royale et centrale des Sauveteurs de Belgique zum membre protecteur, und auch noch andere humanitäre Vereine erwählten ihn zu ihrem Ehrenmitgliede; Fachgenossen von Ruf, wie Professor von Holtzendorff, Prof. Schäffle, Dr. von Liszt, Dr. Lammasch, haben ihm ihre Werke gewidmet. Als Präsident des Wiener Vereines gegen Verarmung und Bettelei fördert er eine planmäßige zielbewußte präventive Armenpflege und unterzieht sich der Redaction des Vereinsblattes, um die Organisation der Privatwohlthätigkeit auch literarisch zu vertreten. Auch gilt er als Freund der Studenten, die ihm trotz seiner Strenge bei Prüfungen doch mit voller Liebe zugethan sind. Den Tod zweier Frauen beklagend, lebt er der Pflege der Wissenschaft und Literatur, der Erziehung seines Töchterleins aus zweiter Ehe und der Verwaltung seiner Güter. Im October 1879 beging er sein 25jähriges Professorenjubiläum. Nach dem jähen Tode seiner ersten Frau und eines Sohnes stiftete er zum Andenken an Erstere ein Kirchenfenster im Wiener Stephansdome, nach einem Carton von Joseph Führich: „Die Predigt des Apostels Paulus in Athen“. – Ein Bruder des Professors ist Karl Wahlberg, zur Zeit Oberstlieutenant des Geniestabes und der II (Genie-) Section des technischen und administrativen Militärcomités im Reichskriegsministerium zugetheilt.

Alma mater, Organ für Hochschulen (Wien und Leipzig) IV. Jahrg., 16. October 1879, Nr. 41 und 42, S. 317 u. f. – Allgemeine Zeitung (Augsburg, 4°.) 1880, Nr. 58, S. 846 [nennt Wahlberg „eine erste Autorität im Strafrecht“]. – Illustrirtes Wiener Extrablatt, III. Jahrgang, 27. October 1874, Nr. 259: „Rector magnificus Emil Wahlberg“.
Porträts. 1) Chemitypie von G. Millmann [im oberwähnten Extrablatt]. – [139] 2) Chemitypie von Angerer und G., nach einer Zeichnung von Th. Mayerhofer. – 3) Chemitypie von Angerer und G., nach einer Zeichnung von Lacy von Frecsay in der „Bombe“ (Wiener Witzblatt) IV. Jahrg., 4. October 1874, Nr. 40.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: 1802.