BLKÖ:Rizy, Franz Theobald Freiherr von

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Rivalta, Alexius
Band: 26 (1874), ab Seite: 203. (Quelle)
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Rizy, Franz Theobald Freiherr von (Rechtsgelehrter, geb. zu Wien im Jahre 1807). Beendete in Wien die philosophischen und rechtswissenschaftlichen Studien, erlangte daselbst Ende Mai 1831 die juridische Doctorwürde, und durch seine Schriften über den „Haupteid“ und die „Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprocesse – die bibliographischen Titel derselben folgen auf Seite 204[WS 1] – richtete sich die Aufmerksamkeit der juridischen Professoren auf den strebsamen Rechtsgelehrten, der am 16. November 1838 die Stelle eines Supplenten der Lehrkanzel des österreichischen bürgerlichen Rechtes an der Hochschule zu Wien erhielt. Vier Jahre versah R. diesen Posten, dann wurde er am 11. April 1842 zum Hof- und Gerichts-Advocaten in Wien ernannt. Im Jahre 1848 befand sich R. unter den Mitgliedern der damaligen Gemeindevertretung und war in dieser Stellung, in jener Zeit, wo Alles außer Rand und Band ging und in dem Uebermuthe des abgeschüttelten Despotismus über alles Recht und Gesetz eine Begriffsverwirrung ohne Gleichen herrschte, insbesondere auf energische Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung bedacht. Als noch im nämlichen Jahre eine Ministerial-Commission zusammengestellt wurde, deren Aufgabe es war, die in den deutschen Rheinländern geltenden Rechtsinstitutionen zu studiren und im Hinblicke auf deren praktische Anwendung einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, wurde R. als Mitglied in dieselbe berufen und nach Rückkehr von dieser Mission den wichtigsten Gesetzgebungsarbeiten beigezogen, mit ah. Entschließung vom 7. August 1849 aber zum General-Procurator bei dem Oberlandesgerichte des Kronlandes u. d. E. ernannt. Es war also Dr. Rizy der erste General-Procurator Niederösterreichs und wurde diese Ernennung von der conservativen Partei, deren unverfälschter Ausdruck damals im „Oesterreichischen Courier“ (unter verändertem Namen Bäuerle’s „Theater-Zeitung“) 1849, Nr. vom 15. August, zu suchen, mit Freude begrüßt. Im folgenden Jahre begründete Dr. R. die „Allgemeine österreichische Gerichts-Zeitung“, welche unter seiner unmittelbaren Leitung und Mitwirkung ein volles Decennium verblieb, und welches Fachblatt in einer für die Entwickelung der Rechtspflege entscheidenden Periode zur richtigen Auffassung und Anwendung der Gesetze wesentlich beitrug. In die Sphäre der richterlichen Thätigkeit ging R. über, als er mit ah. Entschließung vom 23. Juli 1856 zum Vice-Präsidenten des österreichischen Oberlandesgerichts ernannt wurde. Vier Jahre später, am 21. December 1860, wurde R. mit der Führung des eben erledigten Oberlandesgerichts-Präsidiums und der damit verbundenen Geschäfte betraut, aber schon im folgenden Jahre mit ah. Entschließung vom 16. Februar 1861 in das k. k. Justizministerium als provisorischer Sectionschef einberufen und wegen dauernder Erkrankung des Justizministers durch ah. Entschließungen vom 23. Juli und 9. September 1861 beauftragt, in Gemeinschaft mit dem provisorischen Chef der administrativen Section die Leitung der Geschäfte des Justizministeriums und die Vertretung desselben im Reichsrathe zu übernehmen. Anfangs September 1861 wurde Dr. R. nach Hannover entsendet, um bei der dort zur Ausarbeitung einer allgemeinen Civilproceß-Ordnung für die deutschen Bundesstaaten tagenden Bundescommission als Vertreter Oesterreichs mitzuwirken. [204] Daselbst übernahm er als Präsident dieser Commission die Leitung des Werkes, das innerhalb dreijähriger Thätigkeit seiner Vollendung zugeführt worden. Nach seiner Rückkehr wurde R. mit ah. Entschließung vom 27. Juni 1866 zum zweiten Präsidenten des österreichischen Oberlandesgerichts ernannt. Die oberwähnte literarische Fachthätigkeit R.’s umfaßt außer zahlreichen, in der „Gerichts-Zeitung“ enthaltenen Aufsätzen folgende selbstständige Werke: „Der Beweis durch den Haupteid im österreichischen Civilprocesse. Nach den Grundsätzen der allgemeinen und westgalizischen Gerichtschreibung mit beständiger Rücksicht auf das allgemeine Recht dargestellt“ (Wien 1837, Mösle’s Wwe., 8°.); – „Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprocesse. Ein Versuch, die Lehre von der Last des Beweises auf eine feste Grundlage zu stellen; mit besonderer Rücksicht auf die österreichischen Processgesetze bearbeitet“ (Wien 1841, Braumüller u. Seidel, 8°.), wovon Maltini eine italienische Uebersetzung unter dem Titel: „Intorno al carico della prova nel processo civile“ (Milano 1845, 8°.) herausgegeben hat. In Würdigung der vorbeschriebenen Verdienste wurde Dr. Rizy zuerst im November 1860 mit dem Ritterkreuze des Leopold- und im Juni 1866 mit dem Orden der eisernen Krone 2. Classe ausgezeichnet und den Ordensstatuten dieses letzteren gemäß im December d. J. in den österreichischen Freiherrnstand erhoben.

Freiherrnstands-Diplom ddo. Wien 1. December 1866. – Wappen. Ein von Gold über Roth quergetheilter Schild. Im oberen Felde ein aus der Theilung hervorwachsender schwarzer, rothbezungter und gekrönter Greif, in beiden Vorderpranken eine natürliche weiße Lilie an ihrem mehrblättrigen Stengel pfahlweise vor sich haltend; im unteren Felde drei (zwei über einem) natürliche Igel. Auf dem Schilde ruht die Freiherrnkrone, auf welcher ein in’s Visir gestellter gekrönter Turnierhelm sich erhebt. Aus der Helmkrone wächst ein dem im Schilde vorkommenden ähnlicher beladener Greif hervor. Die Helmdecken sind rechts schwarz mit Gold, links roth mit Silber unterlegt. Schildhalter. Zwei gegengekehrte goldene rothbezungte Greife, welche auf einer unter dem Schilde sich verbreitenden Bronze-Arabeske stehen. Devise. Auf einem von der Bronze-Arabeske herabhängenden goldenen Bande in schwarzer Lapidarschrift die Worte Noli me tangere.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: 205.