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Artikel „Walch, Karl Friedrich“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 40 (1896), S. 656, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Walch,_Karl_Friedrich&oldid=- (Version vom 18. April 2024, 18:26 Uhr UTC)
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Walch: Karl Friedrich W., Jurist, ist geboren zu Jena am 22. Sept. 1734 als 3. Sohn von Joh. Georg, besuchte dort die Universität seit 1748, ward an derselben D. jur. 1753, erhielt 1755 einen Ruf als außerord. Professor der Rechte nach Göttingen, folgte demselben jedoch, obschon es bis zur Ausfertigung des Patents kam, schließlich nicht, sondern blieb in Jena, wo er 1756 außerord., 1759 ord. Prof., auch Mitglied des Schöppenstuhls und des Hofgerichts wurde. Im Wege des regulären Vorrückens gelangte er zum Seniorate im Schöppenstuhl 1774, in der Facultät 1778; er wurde 1783 Sachsen-Gotha’scher Geh. Justizrath und ist in seinem Geburtsort verstorben am 20. Juli 1799. – Walch’s außerordentlich zahlreiche und umfassende juristische Arbeiten gehen aus von der eleganten Behandlung römischer Rechtsgeschichte und Alterthümer, um sich alsbald dem deutschen Recht zuzuwenden, um welches er sich wirklich bleibende Verdienste erworben hat. Weniger durch die systematische Abhandlung über das Näherrecht, (Jena 1766), obschon auch diese sich durch reiches Material und dessen geschlossene Verarbeitung zu einem lesbaren Ganzen vortheilhaft auszeichnet; als durch die große Sammlung: „Vermischte Beiträge zu dem Teutschen Rechte“ (8 Bde., Jena 1771–1793). Dieselbe bringt reiches Material an bis dahin ungedruckten, theilweise auch seither nicht wieder gedruckten Statuten, Stadt- und Landrechten, namentlich aus Mittel- und Süddeutschland, zusammengestellt in der ausgesprochenen Absicht, mehr auf germanistische Eigenthümlichkeit, als auf positivrechtliche Wirksamkeit zu sehen, so daß gerade die Satzungen kleinerer Ortschaften und Territorien, wo sich Altes lange erhalten hat, besonders gern aufgenommen sind. Die Ausgaben sind etwas correcter, als in manchen ähnlichen Werken der Zeit, wie denn auch Walch’s Glossarien, ein dieser Sammlung beigegebenes und ein separat erschienenes zur Carolina (Jena 1790), für ihre Zeit vernünftig-besonnen genannt werden dürfen. – Von anderen Werken Walch’s seien noch genannt seine wesentlich verbesserte Ausgabe von Eckhard’s classischen Hermeneutica juris (Leipzig 1779), und sein Grundriß der „Geschichte der in Teutschland geltenden Rechte“ (Jena 1780), worin der romanistische Theil allerdings nicht über Bach, wol aber der germanistische über Selchow hinaus gefördert ist. – Seine kleineren Schriften sind gesammelt erschienen in 3 Theilen (Halle 1785–93), unter dem Titel: Opuscula quibus plura juris romani ac germanici capita explicantur, und allerdings umfassen sie, wie schon ein Blick auf das beigefügte Quellenregister beweist, fleißige Beiträge zu allen Epochen beider Rechtskreise. – Im ganzen gehört W. zu den tüchtigeren und sorgsameren Vertretern der elegant-antiquarischen Jurisprudenz im ausgehenden achtzehnten Jahrhundert.

Weidlich, Zuverlässige Nachrichten 6, 326 fg. und Biographische Nachrichten 2, 428 fg. – Meusel, Lexikon der v. 1750–1800 verst. Teutschen Schriftsteller, 14, 371 fg.