ADB:Wächter-Spittler, Karl Eberhard Freiherr von

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Artikel „Wächter-Spittler, Karl Eberhard Freiherr von“ von Friedrich Wintterlin in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 40 (1896), S. 440–442, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:W%C3%A4chter-Spittler,_Karl_Eberhard_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 05:04 Uhr UTC)
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Wächter: Karl Eberhard Freiherr v. W.-Spittler, württembergischer Staatsmann, wurde geboren zu Stuttgart am 26. April 1798 als Sohn des Obertribunalraths W. aus einer altangesehenen Beamtenfamilie. Nach Absolvirung seiner Studien trat er in den württembergischen Justizdienst und durchlief rasch mehrere Stufen der richterlichen Laufbahn. Eine Zeit lang war er Professor der Rechte an der Universität Tübingen, von 1829 an vortragender Rath im Justizministerium. In den Jahren 1827–1837 wurde von ihm die Herausgabe der gesammelten Werke seines Schwiegervaters, des Historikers L. Th. Spittler, besorgt. Am 9. October 1841 erhob ihn der König von Württemberg mit Beifügung des Namens seines Schwiegervaters „Spittler“ zu dem seinigen in den erblichen Freiherrnstand. Durch den Besitz des von ihm im J. 1844 erworbenen Ritterguts Horn im württembergischen Donaukreis gehört die Familie dem ritterschaftlichen Adel Württembergs an. Von 1832–1849 war W. Mitglied des Geheimen Raths, auch wurde er zum lebenslänglichen Mitglied der Kammer der [441] Standesherrn ernannt. Als an die Stelle des Märzministeriums im October 1849 ein Beamtenministerium Schlayer trat, übernahm W. die Stelle des Chefs des Cultdepartements und zugleich provisorisch des Departements der Familienangelegenheiten des königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. In letzterer Stellung unterzeichnete er den Beitritt der württembergischen Regierung zu dem Wiener Vertrag zwischen Oesterreich und Preußen vom 30. September 1849 über die Einsetzung einer interimistischen Centralgewalt des deutschen Bundes (sog. Interim) und die Münchener Uebereinkunft zwischen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg vom 27. Februar 1850 über Grundzüge für eine neue deutsche Verfassung (sog. Vierkönigsbündniß). Da die Zustimmung der Stände zu diesen Vereinbarungen nicht eingeholt worden war, beschloß am 27. Juni 1850 die zweite damals an Stelle der regulären Abgeordnetenkammer tagende Landesversammlung gegen W. wegen Verletzung des § 85 der Verfassungsurkunde von 1819 Klage zu erheben, weil nach dem genannten Paragraphen Verträge mit Auswärtigen jene Zustimmung erfordern. War diese dagegen nach § 3 der V.-U. für Verträge innerhalb des Bundes nicht erforderlich, so drehte sich somit der juristische Streit wesentlich um die Vorfrage, ob der deutsche Bund zur Zeit des Abschlusses jener Verträge noch zu Recht bestanden habe, wie W., oder ob er durch die in Frankfurt beschlossene Reichsverfassung aufgehoben worden sei, wie die Landesversammlung behauptete. Das Erkenntniß des Staatsgerichtshofs, welches die erhobene Klage hinsichtlich beider Verträge als unbegründet verwarf, (vgl. über diesen seit 1819 einzigen Fall seines in Thätigkeit Tretens: „Die Verhandlungen des württembergischen Staatsgerichtshofs Stuttgart 1850“) war theils mit einer Mehrheit von 7 gegen 5, theils mit einer solchen von 8 gegen 4 Stimmen beschlossen worden. Unter der Minderheit befand sich beide Male L. Uhland, der das Correferat übernommen hatte. Wenige Tage nach Erhebung der Anklage am 2. Juli 1850 hatten W. und seine Collegen ihre Aemter niedergelegt, doch schon am 23. September desselben Jahres stellte König Wilhelm W. von neuem an die Spitze des Cultdepartements. In dieser Stellung brachte er ein Gesetz über die Nothcivilehe (vom 1. Mai 1855) ein, das von der Kammer angenommen wurde. Auch führte er den Gedanken der Gemeindevertretung in der evangelischen Kirche durch die Schaffung der Pfarrgemeinderäthe und Diöcesansynoden (Verordnungen vom 25. Jan. 1851 und 18. Nov. 1854) in der württembergischen evangelischen Kirche zu praktischer Ausführung. Den Forderungen der Bischöfe, wie sie namentlich in der Denkschrift des oberrheinischen Episcopats vom 1. März 1851 niedergelegt waren, trat W. entgegen. Als die Uebereinkunft der württembergischen Regierung mit dem Bischof von Rottenburg vom 12.–16. Januar 1854 die Bestätigung der Curie nicht finden konnte, setzte sich die Regierung in directen Verkehr mit letzterer. Allein ehe die bezüglichen Verhandlungen ihren Abschluß in der Convention vom 8. April 1857 (sog. Concordat) fanden, vertauschte W. (am 7. April 1856) das Cultministerium mit dem Justizministerium. Hier fanden die Bestrebungen auf Herstellung einer gemeinsamen deutschen Justizgesetzgebung seine lebhafteste Förderung. Bedeutendere Reformen auf dem Gebiete der württembergischen Justizgesetzgebung (Umbildung der Gerichtsverfassung, neue Strafproceßordnung), die er einzuleiten versuchte, traten erst in der Folge ins Leben. Als am 4. October 1864 bald nach der Thronbesteigung König Karl’s das Ministerium Linden durch das Ministerium Varnbüler ersetzt wurde, trat auch W. zurück. Im J. 1867 nöthigten ihn körperliche Leiden auch auf die Thätigkeit in der Kammer der Standesherrn zu verzichten. Die im neuen Reiche angebahnte Verwirklichung der nationalen Rechtsgemeinschaft, für die er selbst einst sich [442] bemüht hatte, begrüßte er noch mit lebhafter Genugthuung. Am 21. September 1874 starb W. zu Stuttgart.

Nekr. in der Beilage zur Augsburger Allgem. Zeitung v. 1874 Nr. 309.