ADB:Wächtler, Christfried
Placcius und Leibnitz, welche auf Zerstörung hinausgekommen wären; endlich einige rechts- und kirchengeschichtliche Beiträge, auch zum Staatsrechte, in Briefform. Was sich von diesen, theilweise rasch verloren gegangenen, kleinen Stücken noch auftreiben ließ, hat Chr. Heinr. Trotz gesammelt und als „Opuscula juridico-philologica rariora“, erster und einziger Bd., Utrecht 1733, herausgegeben.
Wächtler: Christfried W., Jurist, ist als Sohn des Predigers Jakob W. zu Grimma geboren am 18. November 1652, bezog die Universität Leipzig 1668 und kehrte dorthin auch, nachdem er 1672 unter einem älteren Rechtsanwalt in Dresden bereits zu prakticiren begonnen hatte, 1674 abermals zurück. Beziehungen zu vornehmen Schweden führten ihn 1675 nach Pommern, doch zog ihn alsbald ein Ruf als Actuarius des kursächsischen Amtes Wolkenstein wieder in die Heimath. Später wurde er Secretär des Staatsministers Reinhard Friedrich Grafen v. Taube, bis er 1680 sich auf die freie Advocatur warf, die er zu Dresden betrieb. Erst 1688 nahm er den Doctorgrad an; er legte 1723 die Praxis nieder und ist am 5. September 1732 infolge eines Wagenunfalls gestorben. – Die litterarischen Verdienste des Mannes, dessen Berufsthätigkeit stets eine praktische war, liegen ausschließlich auf dem Gebiete der eleganten Jurisprudenz, die er mit seltener Feinheit und Gelehrsamkeit handhabte, namentlich in der Beherrschung der griechischen Quellen und Litteratur für das Deutschland seiner Zeit eine Ausnahme. Seinen regelmäßigen kleinen und wohlgefeilten Aufsätzen verdanken es die Leipziger Acta Eruditorum, daß die Werke der gelehrten holländischen Rechtshistoriker ihre durchaus sachgemäße, ja bisweilen selbst überlegene Besprechung finden. Dabei stellte sich W. besonders zu Noodt’s freier Conjecturalkritik in scharfen Gegensatz, indem seine Schrift „Notae ad Gerh. Noodt, ICti. et Antecessoris probabilium jur. civ. libros tres“ (Wittenberg 1681) Ausgangspunkt längerer Polemik ward. Außerdem sind beachtenswerth seine Bemerkungen zu Best, zu v. d. Water und zu Bynkershoek; eine Reihe romanistischer Dissertationen, über culpa, über jus in re u. s. w., welche den Wortlaut der Quellen gegen gemeinrechtliche Verbildungen zur Geltung bringen wollen; eine Vertheidigung der Digesten gegen die Reconcinnationspläne von- Elogium in den Actis Eruditorum Latinis ao. 1733, p. 92. – Vorrede von Trotz zu der Ausgabe der Opuscula. – Jugler, Beiträge 5, 153 fg.