ADB:Karl (König von Württemberg)

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Artikel „Karl (König von Württemberg)“ von Paul Friedrich von Stälin in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 51 (1906), S. 57–65, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Karl_(K%C3%B6nig_von_W%C3%BCrttemberg)&oldid=- (Version vom 7. Oktober 2024, 14:02 Uhr UTC)
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Karl I. Friedrich Alexander, König von Württemberg, geboren am 6. März 1823, † am 6. October 1891, der einzige Sohn König Wilhelm’s I. und seiner Gemahlin Pauline, geb. Prinzessin von Württemberg. Da seit 125 Jahren keinem württembergischen Fürsten während seiner Regierungszeit ein Sohn geboren worden war, herrschte ein großer Jubel im Lande. An die kriegswissenschaftlichen Studien des Kronprinzen auf der Kriegsschule zu Ludwigsburg, akademischen zu Tübingen und Berlin schlossen sich größere Ausbildungsreisen nach Holland, Großbritannien, Italien, Oesterreich und durch Deutschland an. In der ihm zunächst noch vergönnten Muße begann er durch den Baumeister Leins den Bau der Villa bei Berg, die von dem feinen Kunstverständniß ihres italienkundigen Erbauers Zeugniß ablegt: ein Musterbild italienischer Renaissance.

Am 18. Januar 1846 verlobte er sich zu Palermo mit der zweiten Tochter des Zaren Nikolaus und seiner Gemahlin Alexandra, einer Schwester des späteren deutschen Kaisers Wilhelm I., der Großfürstin Olga Nikolajewna, worauf am 13. Juli 1846 die Vermählung in Peterhof bei Petersburg und am 23. September der festliche Einzug des Paares in Stuttgart erfolgte. Einige Male hatte der Thronfolger immerhin während Abwesenheit oder Krankheit des thatkräftigen Vaters die Leitung der Regierungsgeschäfte für denselben zu besorgen, und bei der von Kaiser Franz Josef von Oesterreich zum Zwecke der Reformirung der Gesammtverfassung Deutschlands im österreichischen Sinne berufenen Fürstenversammlung zu Frankfurt a. M. im Herbst 1863 hatte er den König gleichfalls, und zwar unter Zustimmung zu der Reformacte, zu vertreten.

Am 25. Juni 1864 folgte er seinem Vater nach dessen Tod auf dem Thron; er verhieß in einer Ansprache an das Volk, daß er sein Leben dem Wohle seines Landes weihen wolle, seine Unterthanen mögen ihm mit Vertrauen und Liebe entgegenkommen, damit das feste auf Recht und Treue gegründete Band, das Fürst und Volk Württembergs stets geeinigt habe, fest und aufrichtig fortlebe.

Es war eine schwere, verworrene Zeit, in die der neue Herrscher einzugreifen berufen war. Preußen hatte im J. 1862 einen neuen Zoll- und Handelsvertrag mit Frankreich im Namen des Zollvereins auf der Grundlage des Freihandelssystems und unter Ausschluß der Möglichkeit einer engeren wirthschaftlichen Verbindung Deutschlands und Oesterreichs abgeschlossen und mit der Kündigung des seitherigen Zollvereins gedroht. Entgegen der früheren Ansicht der meisten süddeutschen Staaten und so auch der Regierung seines Vaters trat der König am 12. October 1864 den von Preußen angebahnten neuen Verhältnissen bei, welche zu einem neuen Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und wenigstens einem weiteren Handels- und Zollvertrag mit Oesterreich vom 11. April d. J. führten.

[58] Dagegen strebte er bei dem an die schleswig-holsteinische Verwickelung sich anreihenden Ausbruch des Kampfes um die Führerschaft in Deutschland zwischen Preußen und Oesterreich zuerst eine Verständigung beider Rivalen auf friedlichem Wege an, stellte sich aber, als immer mehr zu Tage trat, daß es Preußen auf eine Entscheidung abgesehen habe, auf Seite des Bundesrechts und hielt mit den Vertretern der süd- und mitteldeutschen Regierungen verschiedene Conferenzen ab. Auch bekam er, da er für die gefährdeten Interessen der Nation, das Bundesrecht und die Selbständigkeit eintreten zu wollen erklärte (23. Mai 1866), von der zweiten Kammer, der sich dann die erste anlehnte, mit großer Mehrheit den verlangten Militärcredit verwilligt, nicht aber die gesammte Landwehr zur Verfügung gestellt. Als Preußen seine Truppen in Holstein einrücken ließ, Oesterreich dagegen den Antrag auf schleunige Mobilmachung des gesammten Bundesheeres mit Ausnahme des preußischen Contingents und Sachsen einen solchen auf Bundeshülfe gegen die durch das Einrücken preußischer Truppen in Sachsen geschehene Vergewaltigung Preußens stellte, ließ der König seinen Gesandten beim Deutschen Bunde mit der Mehrheit für diese Anträge am 14. bezw. 16. Juni stimmen. Während nun Preußen den Bundesvertrag für gebrochen erklärte und sein Gesandter die Versammlung verließ, setzte der württembergische Gesandte mit den Vertretern der Mehrheit den Bundestag noch in Frankfurt und später bis zum 24. August in Augsburg fort.

Den Krieg machte die württembergische Felddivision als Theil des 8. Bundesarmeecorps, das außerdem noch badische, hessische, nassauische und einige österreichische Truppen in sich begriff, mit. Als sein Befehlshaber wurde von Württemberg selbst, an welchem die Reihe der Ernennung war, Prinz Alexander von Hessen ernannt, und es wurde mit dem 7., bairischen, Bundescorps zur westdeutschen Bundesarmee, im Falle des Zusammenwirkens unter dem Befehl des Prinzen Karl von Baiern, vereinigt. Die württembergischen Truppen, von welchen eine Abtheilung zunächst zum Schutze des Sitzes der Bundesversammlung in Frankfurt mitzuwirken befohlen worden war, sollten in der Folge eine Verbindung mit den Baiern bewerkstelligen, was erst ganz zuletzt gelang. Die Hauptsache war bereits in Böhmen durch die Schlacht bei Königgrätz entschieden, als sie, von hessischen, österreichischen und nassauischen Truppen unterstützt, der aus dem Odenwald hervorbrechenden preußischen Mainarmee unter dem Obercommando des Generals v. Manteuffel (Division v. Göben, Brigade v. Wrangel, besonders westfälische Truppen) trotz mehrstündiger tapferer Gegenwehr am 24. Juli bei Tauberbischofsheim, woselbst sie der König noch drei Tage zuvor besucht hatte, unterlagen. Hier, wo sie die Hauptmasse bildeten und nur einige hessische, österreichische und nassauische Truppen mitwirkten, und in unbedeutenden Gefechten bei Hardheim und Gerchsheim verloren sie im ganzen an Todten 66, an Verwundeten 500 und an Vermißten 153 Mann, den ersteren ließ der König bei Bischofsheim ein schönes Grabmal setzen. – Eine besondere Unternehmung war die vorübergehende Besetzung der hohenzollernschen Fürstenthümer im Auftrage des deutschen Bundes durch eine Truppenabtheilung gewesen.

Zu Eisingen bei Würzburg kam am 1. August, nachdem Oesterreich ohne Rücksicht auf die süddeutschen Verbündeten am 26. Juli den Nikolsburger Waffenstillstand und Friedenspräliminarvertrag mit Preußen geschlossen, ein Waffenstillstand unter Festsetzung einer Demarcationslinie, welche die Preußen nicht überschreiten sollten, zu Berlin am 13. August der Friede zu Stande. Letzterem gemäß sollten die Bestimmungen des Nikolsburger Friedens über die staatliche Neugestaltung Deutschlands auch für Württemberg in Geltung treten [59] und verpflichtete sich dieses behufs Deckung eines Theils der preußischen Kriegskosten zur Zahlung von 8 Millionen fl. an Preußen. Am gleichen Tage kam es zu einem zunächst geheim gehaltenen Schutz- und Trutzbündniß, bei welchem der König von Preußen für den Kriegsfall den Oberbefehl über die württembergischen Truppen zugesagt erhielt. Württemberg war der erste süddeutsche Staat, mit welchem die Verhandlungen Preußens zum Abschluß kamen. Die Genehmigung der Verträge erfolgte, besonders bei der zweiten Kammer, welche meist aus Angehörigen der Volks- und der großdeutschen Partei bestand, nicht ohne heftigen Kampf.

Immerhin hatte König K. nunmehr wie die andern süddeutschen Fürsten rein vom internationalen Standpunkt aus eine selbständige Stellung, wie sie keiner seiner Vorfahren besessen hatte. Er trat, nachdem zunächst der alte Zollvereinsvertrag von 1865 vorläufig wieder in Kraft getreten war, dem neuen Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten, der einen Zollbundesrath und ein Zollparlament im Gefolge hatte, von der zweiten Kammer mit großer Stimmenmehrheit, von der ersten einstimmig angenommen wurde und dem ein Handels- und Zollvertrag mit Oesterreich sich anschloß, bei. Sodann hielt er mit den genannten Staaten vielfach Conferenzen wegen an die preußischen Grundzüge über die Wehrverfassung sich anlehnender Einrichtungen ab und führte, allerdings nicht ohne schwere Angriffe in der zweiten Kammer, die wichtigsten preußischen Einrichtungen, allgemeine Wehrpflicht unter Abschaffung der Stellvertreter, Neuregelung der Dienstzeit und des Exercierreglements, übrigens unter Erleichterungen gegenüber dem preußischen System, ein. Allein es herrschte noch manches Schwanken und die Verhältnisse waren in mancher Hinsicht nicht abgeklärt, als der deutsch-französische Krieg des Jahres 1870/71 die Weiterentwicklung zum Abschluß brachte.

Nachdem in der Nacht vom 15./16. Juli die Mobilmachung des norddeutschen Bundesheeres verfügt worden war, erließ auch König K., der alsbald aus der Schweiz nach Württemberg zurückkehrte, mit seiner Regierung ohne Zögern bereit sein Zusagen zu erfüllen am 17. d. M., wenige Stunden nach seiner Ankunft in Stuttgart, die entsprechende Ordre und erreichte von den Kammern, von der zweiten nahezu, von der ersten einstimmig die Bewilligung des geforderten Militärcredits. Er unterstellte seine Truppen dem König von Preußen. Sie wurden wie die andern süddeutschen Truppen, in Verbindung namentlich mit zwei preußischen Corps der dritten Armee unter dem Oberbefehl des Kronprinzen von Preußen – in der Folge vor Paris, woselbst sie zwischen Marne und Seine weit vorgeschobene Stellungen erhielten, der vierten oder Maasarmee unter dem des Kronprinzen von Sachsen – zugetheilt. Als nächster Führer der Feldivision wurde vom König der preußische Generallieutenant v. Obernitz ernannt. Auch der Thronfolger machte den Krieg im Hauptquartier des Kronprinzen mit; der König besuchte seine Truppen vor dem Uebergang über den Rhein.

Die Württemberger konnten sich ehrenvoll an den Kämpfen von Wörth (6. August; Mitwirkung bei der Erstürmung Fröschweilers) und Sedan (1. September) betheiligen, zwangen die Festung Lichtenberg zur Capitulation (9. August), leisteten aber namentlich vor Paris am 30. November bei Villiers-Coeuilly und Mont Mesly und 2. December bei Champigny-Bry besonders tüchtigen bedeutend überlegenen ausgefallenen Streitkräften gegenüber hervorragendes an zäher opferwilliger Ausdauer und ruhmvollem Anstürmen, was auch vom preußischen Herrscher selbst sehr anerkannt wurde. Abseits von dem großen Kriegsschauplatz hatten württembergische Truppen durch umsichtige [60] Demonstrationen im oberen württembergischen und badischen Schwarzwald bis zum Rhein hin sowie bei den Belagerungen von Straßburg und Belfort mitgewirkt. Die französische Grenze hatten 30 233 Mann (712 Officiere, 3990 Unterofficiere, 25 420 Mannschaften, 44 Aerzte, 67 Beamte) überschritten, im Ganzen waren 41 783 Mann aufgeboten worden und hatten sich die Württemberger an 22 siegreichen Schlachten, Belagerungen, Gefechten und ernstlichen Zusammenstößen mit dem Feinde erprobt. Die Zahl der Todten oder infolge von Verwundung Gestorbenen, der Verwundeten und Vermißten zusammen betrug an Officieren 119, an Mannschaft 2613 Personen. Gegen Mitte März erfolgte der Abmarsch der Division, nachdem der König sie, das Hauptquartier und die Schlachtfelder noch besucht hatte, aus der Pariser Gegend, der festliche Einzug der aus dem Felde heimkehrenden siegreichen Truppen in Stuttgart am 29. Juni 1871. Die Förderung des Sanitätswesens, für das die Königin als Protectorin wirkte und für das der König seinen Schwager Prinz Hermann von Sachsen-Weimar zum Commissär ernannte, blühte während des ganzen Krieges in einer noch nicht dagewesenen Weise. 85 400 000 Mark betrug der Antheil Württembergs an der Kriegsentschädigung.

Nach Besprechungen mit dem Präsidenten des norddeutschen Bundeskanzleramts Delbrück zu München, an denen sich der württembergische Justizminister v. Mittnacht betheiligte, und nach Verhandlungen zu Versailles, die württembergischerseits durch die Minister v. Mittnacht und v. Suckow, geführt wurden, auch schon am 6. November eine Einigung in allen Hauptpunkten herbeiführten, erfolgte am 25. November zu Berlin die Unterzeichnung der den neuen deutschen Bund, bezw. das neue deutsche Reich begründenden Verträge insbesondere von Seiten Württembergs. Nur einige Vorbehalte wurden zu Gunsten des letzteren gemacht: hinsichtlich der Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres durch die Landesgesetzgebung sowie hinsichtlich der Einnahmen, der eigenen Einrichtung und Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens, der selbständigen Festsetzung der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den inneren Verkehr und der Regelung des unmittelbaren Verkehrs mit den dem Reich nicht angehörigen Nachbarstaaten durch die Regierung. Wohl aber wurde auch eine Militärconvention abgeschlossen (21./25. November). Die württembergischen Stände, von denen die zweite Kammer aus neugewählten Abgeordneten bestand, gaben nahezu einstimmig ihre Einwilligung und so konnte Württemberg vom 1. Januar 1871 an als Glied des neuen deutschen Reichs erscheinen. – König K. war unter den ersten Fürsten gewesen, welche sich den auf Einführung der Kaiserwürde zielenden Schritten anschlossen.

Die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den verwandten Herrscherhäusern, dem württembergischen und dem preußischen, wurden bei verschiedenen beiderseitigen Besuchen weiter entwickelt und gestalteten sich immer enger. So fand sich der preußische Kronprinz bei Ausbruch des Krieges am 28. Juli 1870 in Stuttgart ein, um sich als Heerführer auch den württembergischen Truppen vorzustellen; auch später weilte er aus Anlaß der Besichtigung des Armeecorps fast alljährlich im Lande. Der Kaiser selbst traf in den Jahren 1871, 1876, 1881, 1885 meist mit anderen Gliedern der Familie, so der Kaiserin, dem Kronprinzen, dem Prinzen Wilhelm, bei Paraden, Manövern, der Landesausstellung des Jahres 1881, Volksfesten am königlichen Hofe, in Friedrichshafen oder Stuttgart ein. Kaiser Wilhelm II. erschien 1888 in Stuttgart. Andererseits erfolgten wiederholte Besuche des Königs auf der Mainau, in Baden und in Wiesbaden.

Gegenüber der zuletzt innegehabten Stellung als Herrscher eines selbständigen [61] Einzelstaates wurde der König nunmehr allerdings Regent eines der Souveränität des Reiches untergeordneten Staates, andererseits aber erhielt er durch die Theilnahme an der Leitung des Gesammtstaates eine erhöhte Bedeutung und war in einer Reihe von Gebieten auch jetzt noch selbständig vorzugehen befugt. Seine Regierung verlief in der Folge friedlich und ruhig und ohne Ereignisse von hervorragender Bedeutung, allein sie erforderte noch eine große gesetzgeberische und organisatorische Thätigkeit. Einmal nämlich hatte sie jetzt, da doch in der kurzen Zeit, die zur Begründung des Reiches zur Verfügung stand, nur die Grundlagen zu dem neuen Bau hatten gelegt werden können, dieser selbst aber noch weiter ausgebaut werden mußte, bei Einführung neuer Gesetze, Ordnungen, Einrichtungen u. s. w. für das Reich mitzuwirken, sodann erforderten die Neuschöpfungen, die zum Theil in die Verfassung und Verwaltung des Landes tief eingriffen, eine vielseitige Aenderung einheimischer bisher bestehender Verhältnisse, endlich aber war auch in eigentlich einheimischen Gebieten manche Weiterentwicklung, bezw. Umgestaltung nothwendig.

Wenn wir im Folgenden kurz eine Uebersicht über Hauptpunkte im Gang der Gesetzgebung und Verwaltung in Württemberg während der Regierungszeit des Königs geben, so kann natürlich die Reichsgesetzgebung, welche ja in einer Reihe von Gebieten sehr eingriff, an den betreffenden Orten nicht unerwähnt bleiben.

Im einzelnen war eine Revision der Verfassung von 1819 zwar öfters Gegenstand der Verhandlungen, aber es kamen nur einige Punkte in freisinnigerer Richtung zur endgültigen Erledigung. So hinsichtlich der Wahl der Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke unter Einführung des allgemeinen directen Wahlrechts mit geheimer Stimmabgabe (1868), der Ausdehnung des Rechts Gesetze vorzuschlagen auch auf die Kammern (1874), Neuordnung der Rechte und Privilegien der Ständeversammlung und ihrer Mitglieder (1874). Zur Berathung aller allgemeinen oder besonders wichtigen Staatsangelegenheiten wurde aus den Ministern und Chefs der Verwaltungsdepartements ein Staatsministerium gebildet. Ein an die Spitze der nunmehr selbständig gewordenen Verwaltungsrechtspflege gestellter Verwaltungsgerichtshof, ein Disciplinarhof für die Staatsbeamten, ein Competenzgerichtshof wurden eingeführt (1876–1879). Vom Bundestag erlassene beschränkende Verordnungen gegen die Presse und das Vereins- und Versammlungswesen wurden alsbald außer Wirkung gesetzt (1864); die Zwangsenteignung wurde geregelt (1888). Die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer an höheren Schulen wurden umfassend geordnet (1876 ff.), sie auch in Bezug auf ihr Einkommen besser gestellt.

Auf dem Gebiet des Rechtslebens wurden schon vor der umfassenden vom Reiche in Angriff genommenen Thätigkeit auf Grund commissarischer Berathungen der Landesregierungen das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch (1865), im Civilproceß das öffentliche und mündliche Verfahren, im Strafproceß die allgemeine Ausdehnung dieses schon früher für Schwurgerichts- und Preßproceßsachen zur Anwendung gebrachten Verfahrens, sowie für die höheren Gerichte das Anklageverfahren, für die Bezirksgerichte überhaupt die Beiziehung von Schöffen als voller richterlicher Mitglieder eingeführt (1868); die Ablösungsgesetzgebung der früheren Jahrzehnte wurde durch das Gesetz über die Ablösbarkeit von Leistungen für öffentliche Zwecke beendigt (1865), das Alter der Volljährigkeit wiederholt herabgesetzt, der ritterliche Lehensverband aufgehoben (1874). Ganz besonders aber wirkte hier die Reichsgesetzgebung ein, so durch das Strafgesetzbuch (1872), Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. (1871), Preßgesetz (1874), Einführung der obligatorischen Civilehe [62] und der bürgerlichen Standesregister (1875), das Gerichtsverfassungsgesetz mit Einführung eines Reichsgerichts als obersten Gerichtes für ganz Deutschland, die Civil-, Strafproceß- und Concursordnung (1877), an welche sich eine Reihe Particulargesetze, wie das Polizeistrafgesetz mit seiner umfassenden Regelung des polizeilichen Verordnungsrechts, anschlossen (1871/1879).

Hinsichtlich der Gemeinden wurde die Besteuerung im Anschluß an die neueste Staatssteuergesetzgebung und unter Zulassung örtlicher Verbrauchssteuern auf Bier, Fleisch und Gas geregelt (1877), der Gemeindeangehörigkeit durch eine Reihe von sie berührenden Reichsgesetzen ihre Bedeutung fast ganz entzogen, andererseits aber derselben durch die Beschränkung des Wahlrechts in Gemeindeangelegenheiten auf die Gemeindebürger eine neue solche verliehen (1885); endlich die Verwaltung der Gemeinden unter Beschränkung der Aufsichtsrechte der Staatsbehörden, aber unter Beibehaltung der Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher, sowie diejenige der Stiftungen und Amtskörperschaften nicht unwesentlich neu geordnet (1891).

Auf dem Gebiete der inneren Verwaltung wirkte das Reich sehr stark ein. So alsbald durch Einführung der Freizügigkeit, Erleichterung der Eheschließung infolge Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen derselben, Gründung des Unterstützungswohnsitzes, Regelung des Erwerbs und Verlusts der Bundes- und Staatsangehörigkeit, Ordnung der Verpflichtung zum Kriegsdienst, und später durch die socialpolitische Gesetzgebung: einerseits das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie (1878–1890), andererseits die verschiedenen Gesetze für das Wohl der Arbeiter (Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung, Krankencassenorganisation 1881 ff.). – Von der württembergischen Gesetzgebung kann weiterhin hervorgehoben werden: die neue allgemeine Bauordnung (1872) und die Landesfeuerlöschordnung (1885).

Im Interesse der Landwirthschaft wurde die Landesculturgesetzgebung weitergeführt; es wurden die privatrechtlichen Waiderechte auf fremden landwirthschaftlichen Grundstücken, die Waide-, Gräserei- und Streurechte auf fremdem Waldboden für ablösbar erklärt (1873); die Ermöglichung der Herstellung eines geeigneten Wegnetzes und Aenderung der Feldeintheilung trotz einer widerstrebenden Minderheit trat ins Leben (1886), die Verpflichtung der Gemeinde zur Farrenhaltung wurde gesetzlich geordnet (1882). – Auch das Fischereiwesen wurde eingehend geregelt (1865).

Im Gebiete von Gewerbe und Handel wurden die Handels- und Gewerbekammern eingeführt (1874), sowie die Centralstelle für Handel und Gewerbe neu organisirt (1875), einer vom Staate zur Ausgabe von Banknoten befugten Actiengesellschaft in Stuttgart die Ermächtigung ertheilt (1871); der Bergbau, insbesondere der Bau des Steinsalzes, wurde allgemein freigegeben, das Hüttenmonopol aufgehoben (1874). Das Reich selbst schritt zur Einführung eines neuen Maßes und Gewichts auf Grundlage des Meters mit decimaler Theilung und Vervielfachung (1871), zur Erlassung einer die in Württemberg schon eingeführte Gewerbefreiheit neuregelnden Gewerbeordnung (1871), zur Reichsgoldwährung mit Marksystem (1871 ff.), der Einführung eines Bankgesetzes und Errichtung einer Reichsbank (1875).

Die Eisenbahnen wurden, freilich unter beträchtlicher Steigerung der Staatsschulden, im Einverständniß mit der hier besonders bereitwilligen, auch von sich aus stets rührigen Volksvertretung bedeutend vermehrt, und so das schon früher festgesetzte Eisenbahnnetz nicht nur vollendet, sondern auch insbesondere unter Abschlüssen von Staatsverträgen mit Nachbarstaaten, Baden, Baiern, Preußen, auch unter Zuschüssen des Reichs und Preußens (bei der Donauthalbahn) ausgedehnt. Im allgemeinen hielt die Regierung daran fest, die Bahnen [63] selbst zu bauen und nur für Strecken, welche ohne Bedeutung für die Interessen des Landesverkehrs dem örtlichen Verkehr dienten, wurde Corporationen und Privaten in geringem Umfange der Bau von Privatbahnen gestattet. Auch der Secundärbetrieb kam für verkehrsschwächere Gegenden zur Einführung. Unter dieser Regierung eröffnete Bahnen bezeichnen die Namen folgender Städte und Orte: Altshausen, Backnang, Balingen, Blaubeuren, Böblingen, Calw, Crailsheim, Ehingen, (Eppingen,) Freudenstadt, Gaildorf, (Hechingen,) Heidenheim, Herbertingen, (Hergatz,) Herrenberg, Hessenthal, Horb, Jagstfeld, (Immendingen,) Isny, Kißlegg, Langenau, Leutkirch, Mengen, Mergentheim, Murrhardt, Nagold, (Osterburken,) (Pfullendorf,) Riedlingen, Rottweil, Saulgau, Scheer, (Schiltach,) Schwaigern, (Sigmaringen,) Tuttlingen, (Villingen), Waldsee, Wangen, Weilderstadt, Wildbad. Hieran reihen sich für Privatbahnen: Degerloch, Hohenheim, Kirchheim, Urach, Weingarten an. – Aus Vertretern des Handels, der Gewerbe und der Landwirthschaft wurde ein Beirath beim Ministerium eingerichtet.

Auch die anderen Verkehrsanstalten erfuhren eine große Ausdehnung; für den Bodensee wurde mit den Bodenseeuferstaaten eine internationale Schiffahrts- und Hafenordnung abgeschlossen (1867), Postanweisungen und Post- oder Correspondenzkarten wurden eingeführt (1867, 1870), der Landpostverkehr weiter entwickelt; dem Telegraphen reihte sich das Telephon an (1882).

Eine hervorragende Leistung war die auch in den nächstfolgenden Jahren noch ergänzte und erweiterte Versorgung der rauhen Alb einschließlich des Heubergs und Härdtsfeld-Aalbuchs mit Trink- und Nutzwasser (1870 ff.) Dieses an Umfang und Bedeutung seinesgleichen suchende Werk, welches mit einem Aufwand von ca. 7 700 000 Mark, darunter Baubeiträgen des Staats von über 200 000 Mark zu Stande kam, hat auf mehr als 2200 Kilometer gegen 200 größere und kleinere Gemeinden, Weiler und Höfe, darunter auch einige badische, mit genügendem, gutem und fließendem Wasser versehen.

In der evangelischen Landeskirche wurde die Gemeindevertretung auf oberster Stufe durch Einführung einer bei der kirchlichen Gesetzgebung mitwirkenden Landessynode (1867, revidirt 1888), die rechtliche Organisation der Kirchengemeinde als voller selbständiger, insbesondere zur Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten berechtigter juristischer Persönlichkeiten mit eigenen Organen geregelt (1887). – Der katholischen Kirche gegenüber blieb, auch als sonst in Deutschland, insbesondere auf das vaticanische Concil der Jahre 1869/70 hin vielfach der Kampf zwischen dieser Kirche und dem Staat losbrach, der Friede im Ganzen erhalten, obgleich die Regierung erklärte, daß sie den Beschlüssen und dogmatischen Festsetzungen des Concils keinerlei Rechtswirkung auf staatliche oder bürgerliche Verhältnisse zugestehe, jeden etwaigen Uebergriff in das staatliche Gebiet mit allen gesetzlichen Mitteln zurückzuweisen in Aussicht stellte und keine Verpflichtung anerkannte, zur Durchführung jener Beschlüsse den weltlichen Arm zu leihen (1871), auch später noch der beantragten Einführung männlicher Orden nicht stattgab. Entsprechend den Verhältnissen der katholischen Kirche wurde auch hier die Vertretung der Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten geregelt (1887). – Die Rechtsverhältnisse der religiösen Dissidenten erhielten eine freisinnigere Ordnung (1872); die Israeliten wurden in Bezug auf die bürgerlichen Verhältnisse den anderen Staatsangehörigen gleichgestellt (1864). – Die Universität in Tübingen, welche bedeutend an Schülern zunahm, erhielt neue Anstalten, Neubauten, neue Lehrstellen. Die polytechnische Schule wurde technische Hochschule (1876). Die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer wurden neugeregelt (1871), dieselben auch ökonomisch besser gestellt.

[64] Das Heerwesen wurde im Anschluß an die Militärconvention nach dem Kriege von 1870/71 unter Vermehrung der Truppenzahl, der militärischen Institute, so des Generalcommandos, an welches die militärische Oberleitung und die Ausbildung aller Truppentheile überging, der Garnisonen, nach preußischem Muster weitergebildet. Es wurde ein eigenes, in sich geschlossenes, dem Oberbefehl des Kaisers im Krieg und Frieden unterstelltes Armeecorps, das 13., geschaffen, das aus dem Generalcommando, 2 Divisionscommandos, 4 Infanteriebrigadecommandos, 2 Cavalleriebrigadecommandos, 1 Artilleriebrigadecommando, 8 Infanterieregimentern zu 3 Bataillonen, 4 Cavallerieregimentern zu 5 Escadronen, 1 Feldartillerieregiment mit 3 Fußartillerieabtheilungen zu 4 Batterien und 1 Festungsartillerieabtheilung zu 4 Compagnien, 1 Pionierbataillon, 1 Trainbataillon, 17 Landwehrbezirkscommandos und den entsprechenden Verwaltungsbehörden bestehen sollte. Seine Organisation war im Sommer 1874 vollendet und es wurde hinsichtlich der Verwilligung der finanziellen Mittel bald ganz ans Reich gewiesen. Mit Ausnahme des Ulmer Festungscommandanten blieb die Ernennung u. s. w. der Officiere dem Könige, diejenige des Höchstcommandirenden nach Zustimmung des Bundesfeldherrn. Das Armeecorps wurde vom Kaiser wiederholt als den anderen ebenbürtig anerkannt.

Die Erhöhung der Anforderungen an die Leistungen des Staats machte in Verbindung mit dem Sinken des Geldwerths und der Hebung des Volksvermögens eine Vermehrung der staatlichen Einkünfte nöthig, wie auch andererseits eine gerechtere Vertheilung der Steuern als bisher geboten erschien. Für die directen Steuern wurde durch die umfangreiche Arbeit der Herstellung definitiver und genauer Kataster (1873 ff.) eine bessere und sicherere Grundlage geschaffen, insbesondere die im Laufe der letzten Jahrzehnte in Nachtheil gekommene Landwirthschaft in passender Weise entlastet, die Grenze der Steuerfreiheit höher gezogen. Die indirecten Steuern wurden theils erhöht, wie die Erbschaftssteuer, oder neu geregelt, wie das Sportelwesen, theils neu eingeführt, wie die Schenkungssteuer (1881). Bezüglich der Wirtschaftsabgaben wurde für diejenige vom Bier als Grundlage das Gewicht des ungeschrotenen Malzes beliebt (1871); hinsichtlich der Abgabe vom Branntwein das Steuersystem einige Male geändert, allein schließlich trat Württemberg in die Branntweinsteuergemeinschaft des übrigen Deutschlands ein (1887). Das staatliche Handelsmonopol mit Salz wurde aufgehoben und dafür eine Salzsteuer eingeführt (1867), deren Einnahmen aber wie diejenigen aus den Zöllen, aus der Tabak-, Zucker-, Syrup- und Wechselstempelsteuer dem Reiche anheimfielen (1870), für das in der Folge noch Steuern von Ausgaben von Noten seitens der Notenbanken (1875), von Spielkarten (1878), von Actien, für den Handelsverkehr bestimmter Renten- und Schuldverschreibungen, Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften, Lotterielosen (1881 ff.) eingeführt wurden.

König K. war mehr ein Mann des Friedens als des Kriegs, mochte ihm gleich die Organisation und die kriegstüchtige Ausbildung seines Armeecorps sehr am Herzen liegen. Sodann war er ein Freund der Künste und Wissenschaften, wie außer der schon erwähnten Villa bei Berg das von ihm restaurirte und zu einem Jagdschloß eingerichtete Kloster Bebenhausen, in welchem er im J. 1877 das 400jährige Jubiläum der Tübinger Hochschule durch ein wahrhaft königliches Fest feierte, und die umfassende Erneuerung und Einrichtung des Stuttgarter Schlosses, die Schmückung des Schloßplatzes und Gartens dabei durch den Erwerb von Werken der Malerei und Plastik, sowie die vielfache Unterstützung von Künstlern beweisen. Mild und wohlwollend fürs Beste von Land und Volk besorgt, verfassungsgetreu, mit der Volksvertretung vertrauensvoll zusammenzuwirken bemüht, konnte er sich im J. 1889 bei der Feier [65] seines Regierungsjubiläums von der Dankbarkeit seiner Unterthanen, die unter seiner Regierung bei dem lebhaften Interesse, das Gewerbe und Handel entgegengebracht wurde, ihren Wohlstand bedeutend steigen sahen, überzeugen. Seine letzten Jahre trübten asthmatische und neuralgische Schmerzen, die ihn zu wiederholtem Aufenthalte im Süden nöthigten. Seiner Ehe mit der Königin Olga, welche wegen ihrer großen Wohlthätigkeit und ihres Interesses für das Erziehungswesen der weiblichen Jugend sehr beliebt war, und ihm am 30. October 1892 im Tode folgte, entsprossen keine Nachkommen.

Jubiläumsgabe des Staatsanzeigers für Württemberg 1864–1889 (Stuttgart), Druck der Buchdruckereiges. (1889). – Das Schwabenland und seine culturelle Entwicklung in der Neuzeit. Stuttgart, Süddeutsches Verlagsinstitut (1891).