ADB:Ulrich von Manderscheid
Otto von Ziegenhain († am 13. Februar 1430) brach für die Stadt und das Kurfürstenthum eine neunjährige Zeit schwerer Prüfungen ein, die erst mit dem Regierungsantritt Jakob’s v. Sierck (1439–1456) wieder geordneten Zuständen wich. Am 27. Februar 1430 wählte die Mehrheit des Domcapitels den Domscholaster Jakob von Sierck, der andere Theil mit dem Dompropst Friedrich von Croy an seiner Spitze den Kölner Domdechant U. aus dem Hause der Grafen von Manderscheid (vgl. über die Wahl Gest. Trev. c. 274, ed. Wyttenb. II, 318 f., Brow. Ann. Trev. II, 273. Stramberg, Rh. Antiq. II, 4, 174. Tr. Chronik 1824, 32). Beide Candidaten reisten nach Rom, um ihre Anerkennung zu erzielen, doch cassirte Martin V. die Wahl und bestellte den schon betagten Speyrer Bischof, Rhabanus von Helmstett, zum Erzbischof von Trier. Jakob von Sierck resignirte in der That, U. aber ließ sich auf Grund eines Compromisses einstimmig aufs neue (zu Coblenz) wählen und übte bis 1436 die Regierung aus, ohne indeß die Weihe zu nehmen oder eine päpstliche Confirmation zu erlangen. Mit seinem Rivalen Jakob v. Sierck hatte er sich durch Geldentschädigung und Abtretung des Trierschen Theils am Monkler (der Burg bei Mettlach) abgefunden. Am 2. Mai 1430 leistete er, nach Protest gegen die päpstliche Provision des Bischofs Rhaban, als Erwählter dem Domcapitel den vorgeschriebenen Eid und appellirte am 21. Januar 1431 gegen die im Auftrage des Papstes Martin V. durch den Bischof von Würzburg geschleuderte Sentenz, und zwar an das nächst zusammenkommende Concil zu Basel und an den Papst (a papa male informato ad papam melius informandum). Infolge eines Spruchs des Kaisers Sigmund suchte er seinen Gegner Rhaban durch Verschreibung von 3000 Gulden aus dem Zoll zu Boppard zum Verzicht zu bewegen. Indessen weigerte sich jetzt die Stadt Trier, welche zu Rhaban hielt, U. aufzunehmen, weshalb sich dieser zur Bekriegung der Stadt mit dem Grafen Johann von Sponheim verband (30. October 1432). Es kam zu einer zweimaligen Belagerung der Stadt, bei welcher die Umgebung derselben schwer litt, aber die Uebergabe nicht erzwungen wurde. Nachdem das Basler Concil sowol als der Kaiser ihm die Einstellung der Feindseligkeiten befohlen, nutzte es dem Erzbischof auch nichts mehr, daß die Pfalzgräfin bei Rhein, Elisabeth von Görlitz, Herzogin in Baiern und Luxemburg, mit ihm 1435 ein Landfriedensbündniß schloß und Cuno von Pyrmont und dessen Söhne ihm gegen den Bischof von Speyer beistanden (23. April 1435). Der Mittel zur Fortsetzung des Kampfes entblößt, mußten schließlich beide Gegner die Entscheidung an das Basler Concil abgeben. Die Erzbischöfe von Mainz und Köln und der Bischof von Worms proclamirten dann, nachdem U. alle Privilegien, Handfesten, Register und Bücher des Erzstifts abgeliefert, den Rhaban als Erzbischof von Trier, wogegen U. das Schloß Stolzenfels nebst einer Leibrente gelassen wurde (8. Februar 1436, Würdtwein, Nov. Subs. II, 52). Schon vorher war das Interdict aufgehoben worden, welches vier Jahre lang über der Diöcese Trier gelastet hatte. U. behauptete aber, daß die ihm bei seiner Resignation zugestandenen Bedingungen nicht gehalten worden seien und protestirte noch am 13. Juli 1436 von Pfalzel aus gegen den Einzug des Bischofs von Speyer in seine Hauptstadt (doch ist das Datum dieses Schreibens nicht sicher). Er machte sich dann zu einer neuen Reise nach Rom auf, auf welcher er aber in der Schweiz (apud Turegum sagen [235] die Gesten) starb. Der Todestag ist unbekannt. Seine Präbenden zu Köln und Trier verlieh das Basler Concil 1438 dem Lyoner Domherrn Guill. de Channey.
Ulrich, erw. Erzbischof von Trier 1430–1436. Nach dem Tode des trefflichen Erzbischofs- Vgl. Gest. Trev. ed. Wyttenb. II, 318. – Brower, Ann. II, 275. – Trier. Chronik 1824, S. 32. – Goerz, Reg. d. Erzb. v. Tr. S. 159 f. – Lager, Raban v. Helmstadt u. Ulrich v. Manderscheid – ihr Kampf um das Eb. Trier (Hist. Jahrb. 1894, XV, 721–770).