ADB:Spengel, Peter von
Herzog Albrecht V., der Schöne, von Mecklenburg als seinen speciellen Rath und Kanzler nach Güstrow auf drei Jahre. Schon 1544 aber wurde er, anscheinend fälschlich, beschuldigt mit Karlewitz und der Gemahlin Albrecht’s, Anna, der Tochter Joachim’s von Brandenburg, einen Plan zur Absetzung des Herzogs und zur Erhebung eines seiner Söhne, (die freilich sämmtlich minorenn waren) geschmiedet zu haben. Joachim selbst sollte von Anna unterrichtet sein; doch erklärte dieser von dem Plane und von S. überhaupt nichts zu wissen. Nach Albrecht’s Tode, 7. Januar 1547, ging S. nach Hamburg zurück, in Unfrieden wie es scheint mit Herzog Johann Albrecht, offenbar war er dem Glauben Albrecht’s und der Anna dienstbar gewesen und Gegner der reformatorischen Maßregeln Johann Albrecht’s; doch führte er noch 1549 Geschäfte, wohl politische, des Herzogs Georg. Als er in demselben Jahre nach Brabant reiste, hatte Johann Albrecht Befehl gegeben, ihn unterwegs niederzuwerfen, vielleicht weil er Verrath der Fürstenumtriebe an den Kaiser fürchtete. S. beklagte sich darüber beim Herzog und beim Kaiser, von dem er freies Geleit erhielt. In Hamburg hielt er sich als Advocat zu der Gegenpartei des Rathes, und besorgte [118] dieser Appellationen an den Kaiser und an das Reichskammergericht. Der Rath ließ ihn daher 1550 gefangen nehmen und in Ketten in den Thurm legen. Seine Frau wandte sich klagend an den Kaiser, der schon am 26. August 1550 dem Rathe befahl, das dem S. früher ertheilte Geleit zu achten, und ihn sofort gegen übliche Urfehde zu entlassen, was auch geschah. Doch zog S. zunächst eine Entfernung aus Hamburg vor und erwirkte am 29. April 1551 einen abermaligen kaiserlichen Befehl an den Rath, sich jedes Landfriedensbruches gegen S. zu enthalten. 1553 erstritt er für seine Frau einen Antheil am Lehngute Wandsbeck, aber 1555 ist er wieder in Hader mit dem Rath wegen gröblicher Injurien und weil er als angeblicher kaiserlicher „Salvaguardian“ die Rechtspflege gehemmt habe. Jetzt erklärte der Kaiser die Ernennung als Salvaguardian für Schwindel, und die Leipziger Juristenfacultät gab ein Gutachten, worauf der Rath den Proceß gegen ihn erkannte. Da entwich er nach Stade, der Rath sprach in contumaciam die Ausweisung aus. Der Erzbischof Christoph von Bremen fand in ihm seinen richtigen Mann und ernannte ihn zu seinem Kanzler, als solcher unterzeichnet er sich schon am 30. August 1555 und über den Tod des Erzbischofs (22. Januar 1558) hinaus bis zum 5. Februar 1558. Da ist das Amt zu Ende. Er führte in ihm die Verhandlungen mit Johann Albrecht und den mecklenburgischen Räthen wegen der von diesen gewünschten, aber nicht zu Stande gekommenen Wahl des Herzog Karl zum Coadjutor von Bremen und Verden. 1558 klagte seine Frau auf ihren Antheil am Gute Wandsbeck gegen den Besitzer, den Syndicus, dann holsteinischen Kanzler Dr. Adam Traziger; in der Klage wird ihr Mann „niedersächsischer Kanzler“ genannt. Er muß also im Dienst des Herzogs Franz I. von Lauenburg gestanden haben. Mehr ist nicht bekannt.
Spengel: Peter v. S., vermuthlich aus thüringischem Adelsgeschlechte, der studirt hatte und Lic. jur. geworden war, gehört zu den abenteuernden Wanderjuristen der Reformationszeit; sein Schwager war Hans v. Sondershausen, Hofmeister der Herzogin von Lauenburg zu Neuhaus an der Elbe, auch der einflußreiche mecklenburgische Rath Jürgen v. Karlewitz nennt ihn seinen Schwager. Er hielt sich als Jurist in Hamburg auf und heirathete dort die zweite, schon verwittwete Tochter Cecilie des einem einflußreichen Geschlechte angehörigen Joachim van deme Mere. Zu Neujahr 1543 berief ihn der wieder streng katholische- Lisch, mecklenb. Jahrb. 26, S. 24–26 und 33–36.