ADB:Rautenstrauch, Franz Stephan

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Artikel „Rautenstrauch, Franz Stephan“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 27 (1888), S. 459–460, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rautenstrauch,_Franz_Stephan&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 13:36 Uhr UTC)
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Rautenstrauch: Franz Stephan R., Theolog und Kanonist, geb. zu Platten in Böhmen am 26. Juli 1734, † 1785 auf einer Reise in Ungarn. Nach der Vorbereitung auf dem Gymnasium trat R. in das Benedictinerstift St. Margareth (Břewnow) bei Prag, welches mit Braunau einen Abt hat, studirte die Theologie in Prag, empfing hier die Priesterweihe und verwaltete sodann mehrere Jahre das Amt eines Lectors der Theologie und des kanonischen Rechts im Ordenshause. Die von ihm während dieser Zeit geschriebenen „Prolegomena in jus ecclesiasticum“ (Prag 1769, neu 1774) riefen den Antrag des Prager Erzbischofs Anton Peter Graf Pzrichowsky dieselben zu verbieten hervor. Dem trat der Director der Prager juristischen Facultät, Wenzel Stephan v. Kronenfels mit solchem Erfolge entgegen, daß die Kaiserin Maria Theresia, statt dem Antrage nachzugeben, dem Verfasser die goldene Medaille für Wissenschaft verlieh und den Erzbischof beauftragte, ihm dieselbe mit dem Beifügen zu überreichen, „daß Ihre Majestät gerne sähen, wenn R. die ganze Zustandebringung seines Werkes sich nach Möglichkeit angelegen sein ließe“. Dieser Erfolg und seine persönliche Bedeutung, sowie die richtige Annahme, daß die Wahl eines bei Hofe gut angeschriebenen Prälaten einen Schutz biete, wenn die in der Luft schwebende Klosteraufhebung stattfände, bewirkten seine am 13. März 1773 erfolgte Wahl zum Abte der beiden Stifte. Die Kaiserin erließ sofort aus Freude darüber die Taxe von 12 000 fl., welche für die Bestätigung hätte gezahlt werden müssen und beauftragte ihn mit der Entwerfung eines theologischen Lehrplans. Derselbe wurde im J. 1774 eingeführt und hat im wesentlichen bis 1857 gegolten. Er ist selbst von Werner (Gesch. der kath. Theologie S. 200 ff.) günstig beurtheilt und steht dem seit 1857 gebrauchten jedenfalls nicht nach; schon durch diesen Lehrplan, der zuerst die Pastoral in den Kreis der theologischen Studien aufnahm, hat R. eine Bedeutung für das österreichische Kirchenwesen gehabt. Sowohl dieser Plan wie auch andere Ausführungen Rautenstrauch’s fordern eine wissenschaftliche und fruchtbringende praktische Vorbildung des Klerus. Bereits 1774 wurde er zum Director der theologischen Facultät in Prag ernannt, welche ihm das Ehrendoctorat verlieh, im nächsten auch zum Präsidenten der theologischen Facultät in Wien, zum Hofrathe bei der böhmischen Hofkanzlei und Vorsitzenden der Hofcommission in Culturangelegenheiten. In dieser Stellung hat er besonders für die Einrichtung der Generalseminarien gewirkt. Mit der Organisation der theologischen Studien beauftragt und zugleich im Interesse seines Ordens machte er die Reise nach Ungarn, auf [460] der ihn der Tod hinwegraffte. Seine Klöster entgingen der Säeularisation infolge seines Ansehens. Für seine Wirksamkeit darf nicht unerwähnt bleiben, daß die von ihm in der anzuführenden Schrift gemachten Vorschläge über das für den Eintritt in geistliche Orden erforderliche Alter nicht bloß in Oesterreich eingeführt wurden, sondern von Pius IX. auch kirchengesetzlich für Oesterreich und theilweise für die ganze Kirche vorgeschrieben worden sind. Rautenstrauch’s Standpunkt ist der des gemäßigten Staatskirchensystems jener Zeit, wie es bei Febronius ausgeführt wird und in den Gesetzen der Kaiserin Maria Theresia und Josef’s II. sich ausprägt; aber R. hat weder alle Maßregeln des letzteren gebilligt, noch dieselben veranlaßt.

Schriften (außer den Prolegomena): „Institutiones juris ecclesiastici cum publici tum privati usibus Germaniae accommodatae.“ Prag 1769, 1774 (erweitert als „Inst. j. eccl. G. acc. T. I. continens jus publicum eccl.“ 1772, mehr nicht erschienen), „Synopsis juris eccl. publ. et privati, quod per terras hereditarias augustissimae Imperatricis Mariae Theresiae obtinet“. Wien 1776 (anderwärts nachgedruckt). Dieses mit Unrecht von Einzelnen P. J. Riegger zugeschriebene Verzeichniß enthält in 253 Sätzen die in Oesterreich für das Kirchenrecht maßgebenden Sätze; das Hofdecret vom 5. October 1776 erlaubte nur aus ihm behufs der öffentlichen Disputation bei Promotionen Thesen auszusetzen und zu vertheidigen. Hierin liegt ein großer Einfluß desselben. Obwohl factisch vielfach ignorirt, galt die Vorschrift eigentlich bis zum Jahre 1849. Der päpstliche Nuntius beklagte sich noch bei der Krönung des Kaisers Ferdinand in Prag (7. Sept. 1835) bitter darüber, daß ein solches Buch im amtlichen Gebrauche stehe. – „De jure principis praefigendi maturiorem professioni monasticae solemni aetatem diatribe.“ Prag 1773, 1775. „Anleitung und Grundriß der systematischen dogmatischen Theologie.“ 1774. 4. „Institutionum hermeneuticarum veteris testamenti sciographia.“ 1775. 4. „Sciographia institutionum hermeneuticarum veteris et novi testamenti.“ Prag 1776. „Patrologiae et historiae literariae theologiae conspectus.“ ib. eod. „Institutum theolog.“ Vindobon. 1778. „Theologiae dogmaticae tradendae methodus et ordo.“ 1778. „Theol. pastoralis et polemicae delineatio tabellis proposita.“ eod. „Tabellarischer Grundriß der in deutscher Sprache vorzutragenden Pastoraltheologie.“ Wien 1777. „Entwurf zur Einrichtung der theologischen Schulen in den k. k. Erblanden.“ Wien 1782. „Entwurf zur Einrichtung der Generalseminarien in den k. k. Erblanden.“ Wien 1784. Keine einzige Schrift ist auf den Index gesetzt worden.

Weidlich, Biogr. Nachr. II. 249. – De Luca, Gelehrtes Oesterr. I. 2. S. 36. – v. Wurzbach, Biogr. Lex. XXV. 67 ff. (führt noch andere an). – Wiedemann im „Archiv für österreichische Geschichte“ L. 301 ff. legt die Synopsis Eybel bei und gibt an, Rautenstrauch habe sich „als Protector und Eybel als Verfasser bekannt“. Die Angabe daselbst, die Synopsis sei „als Lehrbuch bestimmt“ ist gänzlich irrig.