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Artikel „Manz, Kaspar“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 281–285, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Manz,_Kaspar&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 00:17 Uhr UTC)
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Manz: Kaspar M. (Manzius), pfalz-neuburgischer Hofkanzler und Rechtslehrer, 1606 in Gundelfingen, einem neuburgischen Städtchen a. d. D., als Sohn des dortigen protestantischen Bürgermeisters geboren, empfing die erste wissenschaftliche Unterweisung in Ulm und trat muthmaßlich während der in den neuburgischen Landen 1616 und 1617 durchgeführten Gegenreformation zum Katholicismus über (welchen Schritt sein Landesherr Wolfgang Wilhelm schon im Juli 1613 gethan hatte). Später besuchte er die von Jesuiten geleitete Dillinger Hochschule, wo er Philosophie, hierauf Ingolstadt, wo er Rechtswissenschaft hörte, und ging sodann – muthmaßlich als Begleiter junger Edelleute – auf ausländische Hochschulen. Wie uns sein Schüler Cunrad Burkard erzählt, promovirte er als Doctor beider Rechte zu Dôle, jener bekannten Akademie der Franche-Comté, studirte an der burgundischen Universität Dijon und verweilte über ein halb Jahr an der Rechtsschule zu Orleans, wo er als Besitzer der Matrikel „Deutscher Nation“ altverbriefte Freiheiten genoß. Mußten sich auf diese Weise die Rechtskenntnisse eines Wißbegierigen merklich erweitern, so gewann zugleich dessen allgemeine Bildung, zumal M. während des Aufenthaltes in Frankreich auch Lyon und Paris näher kennen lernte. Nach Schwaben heimgekehrt, verbrachte er einige Monate an den anmuthigen Gestaden des Bodensee’s. – Die erste Anstellung fand er 1630 in Augsburg als Rath des Bischofs Heinrich; nach fünfjährigem Aufenthalte dortselbst kam er als außerordentlicher Professor der Institutionen nach Dillingen und hielt während der Kriegsjahre auch Vorträge über Philosophie. 1636 wurde er in gleicher Eigenschaft und für dasselbe Nominalfach nach Ingolstadt gerufen, wohin als Canonist zu kommen, er schon 1635 – nach Ferd. Waizenegger’s Ableben († 18. August 1634) – getrachtet hatte. Obwol erst seit wenigen Wochen Mitglied der Hochschule, wurde er doch schon für das nächste Jahr 1637 zum Rector gewählt, welche Auszeichnung ihm noch sechsmal zu Theil wurde. Als Rector hielt er die Disciplin mit kräftiger Hand aufrecht und trat den unmäßigen Zech- und Saufgelagen mit Nachdruck entgegen, wie aus seinem Tractate „An in christiana Republica Bachanalia etc. tolerari possint et debeant“ sattsam ersichtlich, in welchem er gegen diese Unsitte zwölf Gründe ins Feld führt. Später, 1666, als seine Kräfte nachließen, wurde er auf Ansuchen fernerer Uebernahme der Rectoratsgeschäfte enthoben. – Nach Besold’s vorzeitigem Tode (15. September 1638) übernahm M. dank seiner vielseitigen juristischen Bildung 1639 sofort dessen Collegium über öffentliches [282] Recht, wozu später jenes über Strafrecht kam, welche Disciplinen er neben den Institutionen vortrug. M. versammelte in seinem Hörsaale alljährlich eine große Zahl von Schülern, denn seine Commentare und Rechtscompendien hatten ihm alsbald selbst jenseits der heimischen Grenzen den Ruf hoher Gelehrsamkeit erworben; angezogen von diesem gingen viele Studirende, besonders Adelige, des In- wie Auslandes nach dem baierischen Musensitze, um von dem gefeierten Institutionisten in die Rechtswissenschaft eingeweiht zu werden; es sind auch im Laufe 40jähriger Lehrwirksamkeit aus dem Zuhörerkreise so manche Bischöfe und Aebte, Kanzler und Präsidenten, Nechtslehrer und andere namhafte Persönlichkeiten hervorgegangen. Kurz vor dem Zeitpunkte, in welchem M. den Lehrstuhl einnahm, machte sich in der juristischen Unterrichtsweise eine erfreuliche Aenderung bemerkbar, indem die scholastische Methode allmählich von einer dogmatisch-systematischen Behandlung des Rechts verdrängt wurde. Deshalb verlangte auch der auf das Wohl seiner Hochschule bedachte Kurfürst Maximilian I. von der Ingolstädter Juristenfacultät 1647 „Vorschläge über methodische Einrichtung des Rechtsstudiums“. M. erstattete wegen theilweiser Meinungsverschiedenheit ein Sondergutachten, indem er eine Hauptfrage heraushob und gegen die Ueberhandnahme der damals neu aufgekommenen „Collegia privata“ (privatissima im heutigen Wortsinne) zu Felde zog, weil sie die Gewinnsucht der Professoren anregen, von den Studenten nur der Prüfung halber belegt werden und den Besuch der gewöhnlichen, unhonorirten Vorlesungen (nun collegia publica oder „lectiones“ genannt) schädigen. – Wie das Studium der Rechtswissenschaft, so beherrschte M. mit sicherem Blicke auch das Studium der Philosophie; er beklagte, daß Letzteres unter verwirrendem, scholastischem Beiwerke leide und gab seiner Meinung mündlich und schriftlich (in einem Manuscripte) Ausdruck. Als nun der Professor der Metaphysik, P. Haunold, aufgestachelt von seinem Ordensbruder, dem Juristen Lossius, 1648 bei Ertheilung der Magisterwürde in seiner Promotionsrede „An acutior hodie Philosophia plus laedat ingenia, quam excolat ad alias Facultates?“ den heftigen Angriffen eines Grazer Rechtslehrers auf die scholastische Philosophie mit einem geharnischten Ausfalle auf die neuere von Juristen begünstigte philosophische Richtung begegnete, bezog M. irrthümlich diesen Ausfall auf sich und veröffentlichte sofort, ohne die vorschriftsmäßige Censur der philosophischen Facultät erholt zu haben, sein Manuscript unter dem Titel „Casp. Manzii Judicium super illa quaestione, utrum dari possit melior et Christianae pietati conformior modus docendi philosophiam, quam sit vulgaris“ (s. l. et a., 4°). M. zeigte in dieser dem Professor der Theologie W. Grauenegg gewidmeten Schrift die Werthlosigkeit der von Jesuiten und Thomisten verunstalteten aristotelischen Philosophie und wies auf die theologia naturalis eines Raimundus v. Sabunde hin, wodurch die Philosophie auch den anderen Facultäten zum Nutzen gereiche. Die Jesuiten, über diese Schrift sehr aufgebracht, führten beim Rector und Ordensprovinzial Beschwerde, und es drohte ein ernster Conflict zwischen M. und der von Jesuiten besetzten philosophischen Fakultät, welcher indessen theilweise durch Vermittlung des M. sehr geneigten Bischofs von Augsburg dadurch erledigt wurde, daß der Rector das Vorgehen, überhaupt die Handlungsweise Manz’ mißbilligte, dieser aber sich verpflichtete, keine weiteren Exemplare seiner Abhandlung auszugeben. Im Juli 1653 berief Herzog Philipp Wilhelm unseren Gelehrten zur Ordnung des zerrütteten Justizwesens als Kanzler nach Neuburg a. d. D. Der Gerufene ging mit Eifer und Geschick ans Werk und wußte namentlich durch zweckmäßige organisatorische Einrichtungen den Mißständen in kurzer Zeit abzuhelfen. Als er seine Aufgabe erschöpfend gelöst hatte, trug er in der – zweifellos grundlosen – Befürchtung: als Kanzler etwa Unrecht zu thun wieder Sehnsucht nach einem Lehrstuhl, und benutzte die erste durch den Tod des [283] Professors Denich († am 2. Januar 1660) sich darbietende Gelegenheit, am 6. Mai 1660 als Lehrer der Pandekten und des öffentlichen Rechtes mit einem Gehalte von 600 fl. wieder nach Ingolstadt überzusiedeln, woselbst ihm gegen ein Honorar von 100 fl. auch die Leitung des Universitätsarchivs und die mit 50 fl. dotirte Landschreiberstelle von Hirschberg übertragen wurde. War auch auf diese Weise das Dienstverhältniß mit Philipp Wilhelm gelöst, so blieb doch diesem wie früher dessen Vater Wolfgang Wilhelm († 1653) und dem baierischen Kurfürsten Ferdinand Maria (der ihn 1660 zum kurfürstlichen Hofrath ernannte) in wichtigen und verwickelten Fragen ein treuer und williger Berather und empfing dafür manch’ lohnende Ehrengabe. – In den ersten Jahren des Neuburger Aufenthaltes wurde der Kanzler von einem herben Verluste getroffen durch den am 27. November 1654 eingetretenen Tod seiner Frau Maria Katharina, welche dem angesehenen Patrizier- und Rathsgeschlechte der Vischer v. Deufstetten in Ingolstadt entstammte. Der von Leonhard Mayr auf sie als Vorbild häuslicher Tugenden gehaltene Leichensermon „Ideen und Formular einer frommen, christlichen Ehefrau“ (Ingolstadt 1654, 4°) bietet insofern culturgeschichtliches Interesse, als er einen charakteristischen Einblick gestattet in die damaligen Buß- und Andachtsübungen baierischer Frauen aus gebildeten Ständen. In Ingolstadt war Manz’ erste Sorge die Ordnung, vielmehr die Neuanlage des Universitätsarchivs, dessen Mehrung und die Bereicherung der Bibliothek. Ein aus seiner Feder geflossenes Repertorium von 439 Folioseiten: „Beschreibung über löblichen Hohen Schuel Ingolstatt Archiv, geschehen im Monat Juli 1676“ ist die Frucht langer, sorgfältiger Arbeit und wird dieses Repertorium noch in den Universitätsakten (Arch. Conserv. Fasc. 12) aufbewahrt. Hat sich auch M. als Lehrer, Kanzler, Rector und Archivbeamter hohe Verdienste erworben, so verdankt er den Ruhm seines Namens doch zunächst seiner umfassenden Thätigkeit als Schriftsteller. Die 1705 in Frankfurt a. M. ausgegebene „Biblioth. aurea jurid.-practica“ erwähnt in 6 Abschnitten gegen 50 mitunter werthvolle Manz’sche Arbeiten, welche sich hauptsächlich über das römische Civilrecht, den Strafproceß, das Staatsrecht und die Volkswirthschaft verbreiten. – Auf ersterem Gebiete verfaßte er über mehrere Digestentitel akademische Abhandlungen; so „De fidejussoribus“ (1641 u. Aug. 1668. 4°); „De tutelis et curis“ (Ingol. 1652. 4°); „De pactis et transactionibus“ (1661. 4°); „De testamento valido et invalido“ (Aug. Vind. 1661 fol., Ulm 1680 f.) Frankf. 1680 und 1681 (muthmaßlich Nachdruck) und Ulm 1726 etc. Dann „Decas illustrium quaest. Feudal.“ (1643) und „Centuria etc. rerum in supremo dicasterio neob. judicatarum“ (Aug. 1659. 4°, Frankf. u. Reg. 1672, auch Frankf. u. Lips. 1672), – zwei Präjudiciensammlungen, deren letztere 100 wichtige Entscheidungen des obersten Gerichtshofes zu Neuburg in 10 Dekaden enthält. Ferner gab er zwei Commentare heraus. Der eine „Comment. in IV libr. Inst. Imper.“ erläutert die Institutionen, machte wegen großer Verbreitung mehrere Auflagen nothwendig (Ingol. 1645. 1661. 4°, Norimb. 1671. 1701. 1722 Fol.) und genoß solches Ansehen, daß Kaiser Leopold II. nur nach ihm den Anfangsunterricht in der Rechtswissenschaft gelehrt wissen wollte. Später (1661) hat der Verfasser einen Auszug aus demselben („Commentariolus rationalis“, Ing. 4°) gefertigt. Der zweite Commentar, 1650 zu Ingolstadt in 4° erschienen und 1676 zu Frankfurt in 4° neu aufgelegt, hat den Strafproceß zum Gegenstand. Er führt den Titel „Comment. ration. in Carol. sanctionem criminalem, vulgo peinl. H.G.O. quatenus de processu criminali agitur“ und ist mit besonderer Rücksichtnahme auf die baierische Strafgesetzgebung bearbeitet. Außerdem schrieb der vielseitige Autor über Staatsrecht („Summa juris publici“, Ing. 1623 [?] 12°), über Criminalproceß („Summa proc. crimin.“, Ingol. 1645 u. 1650. 4°, Frankf. 1676), auch über Institutionen („Synopsis [284] instit.“, Ingol. 1648. 4°) bereits in Compendienform, und wurde hierdurch Mitbegründer einer bald allgemein beliebten und heute noch üblichen Behandlungsart wissenschaftlicher Disciplinen. Auch das juristisch-volkswirthschaftliche Gebiet betrat M. mit glücklichem Erfolge. Die trüben, verdienstarmen, daher Geldklemme hervorrufenden Zeiten des 30jährigen Krieges führten zu ernsten wirthschaftlichen Krisen. Warme Theilnahme an dem schwerbedrängten Loose der Schuldner bewog M. Mittel zur Abhilfe aufzusuchen. Das Ergebniß seiner theils juristischen, theils volkswirthschaftlichen Untersuchungen legte er in einigen Werken nieder. Auf das „Patrocinium calamitate belli depauperatorum“ (1639) folgte bald der „Conflictus primarius inter rigorosos creditores et calamitosos debitores super censibus et pensionibus praeteritorum annorum“ mit dem „Praeludium belli civilis“ (Ing. 1642). Letzteres Werk erschien anfänglich pseudonym unter dem Namen Joann. Achat. Setaw in Brennweier und wurde 1645 von Balthasar Lange mit dem Titel „Zinsscharmüzel“ ins Deutsche übersetzt. In beiden Schriften tritt der wohlwollende Verfasser mit triftigen Gründen für Stundung, Anwendung der Competenzwohlthat, theilweisen Schuldennachlaß und ähnliche Maßregeln in die Schranken. Allein schon der erste Tractat verwickelte ihn in eine widrige litterarische Fehde mit dem Ueberlinger Bürgermeister Pflaumer, welcher unter dem angenommenen Namen eines Juonis Renati in dem 1641 ausgegebenen (1644 nachgedruckten) „Ferum patrocinium“ etc. und in einem zweiten „Veritas invicta“ „benamsten Scharteklein“ (1641) die gegentheilige Ansicht in dem derben Streittone des 17. Jahrhunderts vertrat. Es blieben übrigens sowol M. als dessen kampflustiger Schüler Conrad Burkhard, letzterer besonders im „Antiloquium“ (s. l. 1653), dann in den „Apophthegmata sapientis acroniani“ (s. l. 1655) dem Gegner nichts schuldig und M. selbst hatte die ehrenvolle Genugthuung, daß der Reichstag zu Regensburg am 22. April 1654 die von ihm vertretene Ansicht adoptirte. Hocherfreut veröffentlichte M. sofort sein „Trophaeum Manzianum, oder herrliches Siegeszeichen Caspari Mantii etc. mit gründtlicher Anzeigung, daß dasjenige, was er den erarmbten – – Schuldnern – zum besten geschrieben, durch einen allgemeinen Reichsbeschluß approbirt und gut gehaissen; hingegen dasjenige so D. Pflaumer – – ihnen zuwider geschrieben von den gesambten Reichsständen verworffen worden“ (s. l. 1655. 4°). Die Vorrede erzählt ausführlich den Verlauf der erwähnten litterarischen Fehde, die folgenden fünf Kapitel erläutern den Reichstagbeschluß. Da M. mit zunehmenden Jahren ein Schwinden der Kräfte verspürte, schied er 1673 aus dem Lehramte, am 28. März 1677 aus dem irdischen Dasein. Am 31. desselben Monats wurde er unter großem Geleite in der Lieb-Frauenkirche zu Ingolstadt bestattet. Die Leichenrede, eine schlichte Wiedergabe des Lebenslaufs des Verblichenen, hatte M. selbst 15 Jahre vorher entworfen. Zum bleibenden Gedächtnisse an den Verstorbenen wurde vor dem Hauptaltare gedachter Kirche ein Denkstein aus Porphyr errichtet, dessen lateinische Inschrift mit den bezeichnenden Worten beginnt: „Hier ruht, der im Leben wenig geruht, viel gearbeitet“, und sodann die hohen Verdienste, Aemter und Würden des gefeierten Mannes aufzählt. Die amtliche Oratio funebris hielt wie üblich der Facultätsdecan Professor Dr. Bassus am 5. April 1677. In pomphaftem Stile werden die vielen und hohen Tugenden des Dahingeschiedenen geschildert; dieser selbst aber als felsenfester, unverrückbarer Grundpfeiler, als „columen invictissimum, unique morti superabile – – universitatis gloria, principum amor, reipublicae salus, jurisprudentiae oraculum, virtutis omnis honestastisque ectypon absolutissimum“. M. war auch in der That eine Persönlichkeit von ganz hervorragender Bedeutung, der in jeder Stellung, die er einnahm, Außerordentliches leistete und zu dem Rufe der Universität Ingolstadt wesentlich beitrug. Die Vielseitigkeit [285] und Menge seiner schriftlichen Arbeiten neben seinen umfassenden Lehrvorträgen bekunden sein reiches Wissen, seinen stählernen Fleiß, seine unversiegbare Arbeitskraft, der Inhalt derselben gründliche Bildung, Scharfsinn und glückliches Gestaltungsvermögen, weshalb ihn Mederer, der kundige Annalist der Ingolstädter Universität, als „lumen Academiae“ preist. Mit diesen wissenschaftlichen Vorzügen vereinte er strenge Religiosität, Charakterfestigkeit und Wohlwollen; er war mildthätig gegen Arme, hilfreich gegen Hilfesuchende, gefällig gegen Amtsgenossen und Schüler, theilnehmend gegen Alle, welche seiner bedurften. So wußte er sich auch im öffentlichen Leben ein gesegnet Andenken zu erwerben, das noch fortlebte, als die irdische Hülle längst in Staub zerfallen war. M. war ein Landsmann und Oheim des nachmaligen kurbairischen Kanzlers und Freiherrn Kaspar v. Schmid „Herrn v. Hasl- und Pürnbach, zu Neidau und Sulzbach“, welcher 1650 in Ausführung eines Manz’schen Grundgedankens die „Philosophia christiana“ des Ludovicus v. Granada veröffentlichte. Später hat sich v. Schmid durch einen 1695 erschienenen guten Commentar zum Landrechte von 1616 um das baierische Justizwesen hoch verdient gemacht. – Von Troschel wurde M. im 30., von J. A. Börner im 64. Lebensjahre in reicher Verzierung (Oval. 4°) abgebildet. Auf letzterem Blatte umrahmen lange, gewellte Haare das volle Gesicht mit heiteren Zügen und lebhaften Augen; die Brust schmückt eine vierfach geschlungene Goldkette. Oberhalb des Bildes das Wappen mit dem Spruche: Fiat justitia – pereat gratia!

Ein Schriftenverz. b. Mederer, Annal. Ingolst. P. III, p. 27 u. in Bader’s bayr. Gelehrten-Lexikon sub voce „Manz“. Mederer, Annales Ingolst. P. II. 279. 318. 328. 334. 354; P. III. 25 u. flg. Cunr. Burckard, Apophthegmata, p. 15. Prantl, Gesch. d. Univers. München, Bd. I. 415. 425. 486. 511; Bd. II. 500. Bader, Baier. Gelehrten-Lexikon. D. Bassus, oratio funebris. Hndschrftl. Samml. der Münchener Hof- u. Staatsbiblioth. Cod. Bavar. 3018 p. 60–65.