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Artikel „Möller, Eduard von“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 22 (1885), S. 132–140, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:M%C3%B6ller,_Eduard_von&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 22:26 Uhr UTC)
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Möller: Eduard von M., preußischer Staatsmann, geb. den 3. Juni 1814 in Minden, † 30. November 1880 in Cassel. Der Vater war ein gesuchter Arzt in Minden, der wegen einiger am fürstlichen Hofe im nahen Bückeburg gemachter glücklicher Kuren vom Fürsten von Schaumburg-Lippe in den Adelsstand erhoben war. Die Mutter war die Tochter eines Leinwand-Großhändlers in Bielefeld und Erbin eines großen Vermögens. M. und sein Zwillingsbruder Adolf, welche noch drei ältere Brüder hatten, wuchsen zum Theil auf dem der Familie gehörigen Gute bei Schlüsselburg, nördlich von Minden, in aller Freiheit auf, ohne bis zum neunten Jahre eigentlichen Schulunterricht zu genießen. Nach dem Besuche der Gymnasien in Minden und Bielefeld legte er große Neigung zum Studium der Naturwissenschaften an den Tag; aber der Wunsch der Mutter bewog ihn zur Wahl der Beamtenlaufbahn. Ostern 1832 bezog er die Universität Heidelberg um die Rechte und die Cameralwissenschaften zu [133] studiren, widmete sich jedoch mehr dem Studentenleben und botanischen Ausflügen. Im Sommer 1833 mußte er Heidelberg verlassen, weil die auf süddeutschen Universitäten studirenden Preußen wegen Theilnahme einiger Studirender am sogenannten Frankfurter Attentat von der preußischen Regierung zurückberufen waren. In der Heimath wurden seine wissenschaftlichen Fortschritte von dem mit seiner Schwester vermählten W. v. Wedell gering befunden; das Nöthige wurde jedoch durch halbjähriges Studium im Elternhause und dann auf der Universität Berlin rasch nachgeholt, sodaß er nach Ablegung der betreffenden Prüfung Ostern 1835 beim Gerichte in Minden als Auscultator eintreten konnte. Hier wußte er sich solches Zutrauen zu erwerben, daß der Director ihm schon bald selbständige richterliche Geschäfte übertrug, obwohl er selbst sich noch nicht für völlig fähig dazu hielt, doch glaubte er auf diese Weise früh gelernt zu haben, überhaupt im Amte dem gesunden Verstande mehr zu vertrauen als der Kenntniß positiver Bestimmungen. Nachdem er noch 1837 Referendar in Paderborn gewesen, ging er, seiner Neigung folgend, in die Verwaltung über und zwar als Referendar bei der Regierung in Coblenz. Bestimmend für diesen Ort war die Aussicht, hier unter dem als sehr tüchtig geltenden Oberpräsidenten v. Bodelschwingh zu arbeiten. An dieser amtlichen Thätigkeit fand er großen Gefallen und wurde auch hier frühzeitig durch selbständige Aufträge ausgezeichnet. Daneben beschäftigte er sich wieder eingehend mit den Naturwissenschaften, namentlich geognostischen Studien in der Umgegend des Klosters Laach, wo er auf der Besitzung der mit seinen Eltern befreundeten Familie Delius zu weilen pflegte. In Coblenz verlobte er sich mit einer Tochter des Landraths v. Schlotheim (ältesten Sohnes des früher königlich westfälischen Hofmarschalls) und der Gräfin Melanie de la Gardie, einer natürlichen Tochter des früheren Königs Jerome von Westfalen, welcher derselben die Domäne Wietersheim bei Minden geschenkt hatte. Durch den Einfluß dieser Frau v. Schlotheim wurde aber die Verlobung wieder aufgelöst, ein Vorgang, der ihn bei seiner empfindsamen Natur tief traf und einen nachhaltigen Einfluß auf ihn ausübte. Großen Reiz gewährte ihm das Anerbieten des Oberpräsidenten wegen Uebernahme des sehr verwahrlosten Landrathsamts in Simmern. Er trat dasselbe im Anfange des J. 1840 an, widmete sich den Geschäften mit großem Eifer, sodaß, wenn er auch öfter mit der Regierung in Coblenz in Mißhelligkeiten gerieth, der Oberpräsident nach Bereisung des Kreises in einem amtlichen Berichte sagte, daß von M. in kurzer Zeit fast Unglaubliches geleistet sei. Nach Ablegung einer zweiten cameralistischen Prüfung wurde er im Ministerium des Innern zu Berlin, in welchem sein Schwager inzwischen Director geworden war, verwendet, um die schon lange schwebende Bearbeitung der rheinischen Gemeindeordnung zu beenden. Die Arbeit fiel so sehr zur Zufriedenheit des Ministeriums des Innern aus, daß dieses ihn im Herbst 1843 abermals zu neuen gesetzgeberischen Vorarbeiten nach Berlin berief. Zu diesen kam es jedoch nicht, da er auf plötzlichen Antrag des Finanzministers v. Bodelschwingh das neu gegründete Amt eines Staatscommissars bei der Köln-Mindener Eisenbahn in Köln annahm. Als solchem lag ihm ob, dieses damals noch neue Verkehrsmittel vielen alten und neuen Interessen dienstbar zu machen. Daß er diese Aufgabe bestens gelöst, wurde von den Gewerbtreibenden und den Kaufleuten am Rhein sowie von der Regierung anerkannt, welche sein Commissariat bei jener Bahn zu einem für alle westlichen Provinzen erweiterte. 1848 wurde M. von verschiedenen Ministerien nach Berlin berufen, um bezüglich der Gährung in der Rheinprovinz Rath zu ertheilen. Als der Oberpräsident der letzteren, Eichmann, als Minister des Innern in das am 21. September 1848 gebildete Ministerium v. Pfuel trat, wurde M. zum Regierungspräsidenten in Köln ernannt und zugleich beauftragt, das Oberpräsidium zu verwalten. Seine [134] erste Amtshandlung in dieser Stellung war die Verhängung des Belagerungszustandes über Köln und Düsseldorf. Nach dem Rücktritte des Ministeriums v. Pfuel übernahm Eichmann wieder jenes Oberpräsidium und wollte seinen bisherigen Vertreter auf die Candidatenliste des neu zu bildenden Ministeriums gesetzt wissen; dieser zeigte sich jedoch nicht geneigt, in das Ministerium des Grafen v. Brandenburg zu treten; dagegen ließ er sich vom Bezirke Duisburg-Rees in die zweite Kammer der ersten Legislaturperiode wählen, welche am 27. April 1849 aufgelöst wurde. Hiernach widmete er sich lediglich dem Regierungspräsidium in Köln, wo er 23 Jahre lang eine segensreiche Thätigkeit entfaltete. Er bewirkte im besondern die Ausbildung eines Systems von Wegen durch den ganzen Bezirk, er griff fördernd ein bei Errichtung von Anstalten für Kunst und Unterricht, er hielt zahlreichen Angriffen gegenüber den Plan der Erbauung einer festen Rheinbrücke bei Köln fest, ließ sich hierbei weder durch die Klagen der den Untergang ihres Gewerbes fürchtenden Schiffer noch durch die Warnungen vor Frankreich beirren, schrieb eine Broschüre für diese Sache und veranlaßte die Herausgabe anderer solcher Schriften. Der während des Ministeriums v. Manteuffel in Berlin maßgebenden Partei galt M. als liberal; dieselbe konnte ihm aber schwer beikommen, da seine Verwaltung keine Blößen darbot und er gerade durch Besonnenheit, Mäßigung und Loyalität unausgesetzt sich auszeichnete; seine Stellung wurde ihm aber durch die Gegnerschaft der Kreuzzeitungspartei sehr erschwert. Diese hatte auch einmal in Verbindung mit rheinischen Ultramontanen seine Versetzung nach Gumbinnen durchgesetzt, doch wurde dies durch den Prinzen von Preußen wieder rückgängig gemacht, welcher seit 1849 öfter in Coblenz wohnte, M. werthschätzte und in Köln bei ihm abzusteigen pflegte. Mit großem Eifer suchte M. die Vollendung des Kölner Dombaues zu fördern, insbesondere verhinderte er einst durch Vorstreckung einer bedeutenden Summe aus eigenen Mitteln die Auflösung der Bauhütte. 1865, bei der Feier der Vereinigung der Rheinlande mit Preußen, wurde der Grundstein zum Denkmal Friedrich Wilhelms IV. an der festen Rheinbrücke gelegt. Hierbei hielt M. eine Rede, welche durch die lebendige Berührung der nationalen Sache damals sehr bemerkenswerth erschien. Beim Beginne des Kriegs von 1866 wurde er nach Berlin berufen, wo ihm die Verwaltung des durch das Corps des Generals Vogel v. Falkenstein besetzten Königreichs Hannover übertragen werden sollte. Es kam jedoch nicht dazu, weil inzwischen letzterer bereits Herrn v. Hardenberg zum Civilcommissar bestellt hatte. Darauf erhielt M. Mitte Juni den Auftrag, als Civilgouverneur für das ebenfalls von preußischen Truppen besetzte Königreich Sachsen nach Dresden zu gehen. Hier angelangt, sah er alsbald, daß es sich zunächst nur um die Vermittlung kleiner militärischer Interessen handelte, wozu der schon dorthin gesandte Landrath v. Wurmb ausreichend erschien, und so stellte sich M. für eine etwaige bessere Aufgabe in den besetzten Ländern zur Verfügung. Diese Gelegenheit kam bald. Nachdem die preußischen Truppen am 18. Juni die Grenzen Kurhessens überschritten und am 24. Juni Kassel besetzt hatten, erließen General v. Werder und M. am 28. Juni dort gemeinsam eine Ansprache an dieses Land. Darin hieß es, der König von Preußen habe die Regierung des Kurfürsten suspendirt und sie im Interesse des Landes selbst übernommen; v. Werder sei zum Militär-Gouverneur ernannt, „unter dessen Autorität M. als Commissarius Sr. Majestät die Verwaltung des Kurfürstenthums leiten“ werde. „Indem wir“, hieß es weiter, „die Functionen antreten, ertheilen wir dem kurhessischen Volke die Zusicherung, daß die Landesverfassung beobachtet und aufrecht erhalten und daß nach den rechtmäßigen Landesgesetzen verwaltet werden soll. Wir werden die Interessen des Landes gewissenhaft wahrnehmen, die Lasten, welche der Kriegszustand demselben [135] auferlegt, soweit wir vermögen, zu mildern und die Wohlfahrt des Landes, soweit unsere Kraft reicht, zu fördern suchen.“ Diese Ansprache machte einen Eindruck in der Bevölkerung, welche seit Jahren durch die Regierungsweise bezw. den fast gänzlichen Stillstand der kurfürstlichen Regierung ihre Interessen benachtheiligt sah und lange Zeit ein wohlwollend klingendes Wort von der regierenden Stelle nicht vernommen hatte. Auch Möller’s erste Maßregeln wurden mit allgemeiner Befriedigung aufgenommen. Sie bestanden einfach in der raschen Abstellung einer Reihe empfindlicher Mißstände. Ebenso wurde die prompte, rein sachliche und gegen bisher in jeder Weise vortheilhaft abstechende Art der Verwaltung in allen Zweigen auch fernerhin allseitig mit Zufriedenheit anerkannt; allein sehr bald riefen die auf die Uebergangszeit bezüglichen Fragen bei einem Theile der Bevölkerung Mißstimmung gegen M. hervor, welcher gegen gewisse empfindlich berührende, von Berlin aus ergangene Anordnungen Einsprache nicht erhoben hatte. So sehr Kurhessen nach Besserung seiner arg vernachlässigten materiellen Lage lechzte, so wenig war es, selbst nach dieser Befreiung, sogleich auf Vernichtung seiner vielhundertjährigen Selbständigkeit gefaßt. Einsprachen gegen die Art, wie die Verfassungsfragen in Berlin behandelt wurden, gingen nicht von den kurfürstlich gesinnten Particularisten, sondern wiederholt von dem ansehnlichsten Theile der Bevölkerung und an ihrer Spitze von den berufensten Mitgliedern der nur vertagten Landesvertretung aus. Die Vorstellung, daß man in Berlin ein Arrangement beabsichtige, wobei die Verfassung von 1831 im Wesentlichen bestehen bleiben könne, erschien durch General v. Beyer’s offene Zusicherungen vom 18. Juni, sowie durch Möller’s und Werder’s obige Verheißungen nicht blos bestätigt, sondern sogar hervorgerufen; als sich dann aber schon bald zeigte, daß man in Berlin auf Einverleibung ausgehe, machte sich das Land, welches allezeit entschieden und aufopferungsvoll für die deutsche Sache aufgetreten war, auch mit dem Verluste der staatlichen Selbständigkeit vertraut; um so abgeneigter aber war es, gewisse wichtige Rechte aufzugeben, welche die in Jahrzehnte langen Kämpfen mit größter Zähigkeit vertheidigte und erst vor wenigen Jahren mit den größten Anstrengungen und schließlich gerade durch Preußens Nachhilfe wieder erlangte Verfassung gewährte. Man hatte nicht anders geglaubt, als daß M. die Schritte unterstützen werde, welche von Hessen aus unternommen wurden um für die Zwischenzeit bis zur Einverleibung mit der bisherigen Ständeversammlung als dem einzigen Organe des Landes einen Zustand anzubahnen, bei welchem in mehr conservativem Sinne die wesentlichsten Theile des bestehenden Landesrechts mit den veränderten Verhältnissen harmonisch vereinigt und so eine organische Ueberleitung geschaffen werde, bei welcher auch das Rechtsprincip möglichst gewahrt erscheine, um welches, wesentlich mit Rücksicht auf die deutsche Frage, der Verfassungsstreit von 1860–62 mit geführt war. Da M. den Zusammentritt des Landtags nicht veranlaßte, ließ der größte Theil der Abgeordneten am 20. August durch eine Deputation ein in obigem Sinne bearbeitetes Verfassungsstatut in Berlin vorlegen; auch eine Abordnung der Stadt Kassel richtete sich, mit Umgehung Möller’s, am 27. August an den König von Preußen und bat, an dessen Botschaft vom 16. August erinnernd, um Schonung der Eigenthümlichkeiten des Landes. Die Commission des preußischen Abgeordnetenhaus über die Vorlage wegen der Einverleibung schien einem organischen Uebergange geneigt zu sein und in diesem Sinne hatten 12 hessische Abgeordnete ihre Zustimmung zu dem Gesetze in Berlin abgegeben. Als aber das Gesetz dennoch die einfache Dictatur einführte, wandten sich am 19. September 43 hessische Abgeordnete an M. und machten unter Hinweis auf die sonst eintretende „tiefe Erschütterung des Rechtsbewußtseins“ einen letzten Versuch, einen dem Lande zusagenden [136] Zwischenzustand zu erlangen, jedoch vergebens. Man nahm an, M. hätte in seiner freien Stellung dieses Anliegens Kurhessens sich annehmen können; schien er doch auch in anderen Fragen sich nicht als blos abhängigen Beamten betrachten zu brauchen. Man hatte erwartet, daß gerade durch das Auftreten eines so wohlwollenden Mannes Manches sich hätte angemessener gestalten lassen. Die Enttäuschung rief eine Mißstimmung gegen M. hervor, die in nicht geringen Kreisen der Bevölkerung lange gewichen ist. Es entstand dadurch ein Gegensatz innerhalb der bisherigen Verfassungspartei Hessens, der für die nächsten Jahre viele Schroffheiten zur Folge hatte und von den extremen Parteien ausgebeutet wurde. Möller’s Verhalten in der Verfassungsfrage ist näher besprochen in einem Aufsatze: „Althessisch und neupreußisch“ in Nr. 21 und 26 der „Grenzboten“ von 1869. Es würde, heißt es dort, gewiß Manches anders gekommen sein, wenn M. noch auf andere Elemente als die Beamten als Vertrauenspersonen sich angewiesen gefühlt hätte. „Man mag auch noch so sehr die Arbeitskraft Möllers bewundern, und wenn auch im ganzen Lande über seinen guten Willen nicht der geringste Zweifel herrscht, so weiß man doch auch, daß seine Bemühungen für Hessen mit ganz anderem Erfolge gekrönt wären, wenn sie von einflußreichen Personen oder tüchtigen althessischen Beamten in Berlin nachdrücklich wären unterstützt worden“, aber der Adel habe sich zur Erhaltung seiner Vorrechte zurückgezogen, die letzten hessischen Minister seien unbedeutend und Möller’s vortragende Räthe kaum geeignet gewesen, für die Ueberleitung in die neuen Verhältnisse Dienste zu leisten. Den Befürchtungen derer, welche sich vergeblich an M. gewandt, gaben die Thatsachen Recht. Die Mißstimmung über einige während der Dictaturzeit erlassene Verordnungen wuchs derart, daß am 15. August 1867 der König in Kassel erschien und anerkannte, es seien Fehler vorgekommen. M., welcher am 8. October 1866 den Act der Einverleibung öffentlich vorgenommen hatte, wurde am 15. October als Civiladministrator an die Spitze der Verwaltung gestellt, am 9. März 1867 zum Präsidenten der Regierung in Kassel ernannt und zugleich mit der einstweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Oberpräsidenten für die Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden beauftragt. Am 8. April 1867 erfolgte seine Ernennung zum Oberpräsidenten. Mittels Erlasses vom 17. August 1867 sprach der König M. die Erwartung aus, daß das ihm in Kassel kundgegebene Vertrauen M. auch ferner in seinem „erfolgreichen Wirken“, für welches er ihm seine ganze Anerkennung ausspreche, unterstützen möge. Mit dem 1. October 1867 hörte die „Landesadministration“ auf und M. fungirte einfach als Oberpräsident weiter. Am 25. Januar 1868 wurde ihm Herr v. Hardenberg als Vicepräsident der Regierung beigegeben. Derselbe hatte statt des unverheiratheten M. auch die Repräsentation zu übernehmen. Des letzteren Verwaltung verlief ferner ohne Störungen. Da der Kurfürst, der sich schon im Januar 1867 beim König über M. wegen der ihn „schwer verletzenden Art der Ausführung des Stettiner Vertrags“ beklagt hatte, mit Kundgebungen fortfuhr, so ließ M. im Februar 1868 ihn wissen, daß bei Fortsetzung dieses Verhaltens sein Vermögen werde mit Beschlag belegt werden. Außerdem hatte er nur gegen die reformirten Pastoren Niederhessens scharf aufzutreten, welche das neue Gesammtconsistorium nicht anerkannten und sich zu einer kurfürstlichen Partei vereinigten. Nachdem am 7. December 1868 die Bezirke Kassel und Wiesbaden zu einer Provinz zusammengelegt waren, fungirte M. über beide als Oberpräsident. Seine Ernennung zum Wirklichen Geheimen Rath mit dem Prädicate Excellenz erfolgte am 3. September 1869. Die Stadt Kassel wurde ihm besonders zugethan, weil er die Anregung zur Anlegung einer schönen Straße gab und weil er bewirkte, daß aus den gesetzlich beschlagnahmten Einkünften des kurfürstlichen Hausfideicommiß-Vermögens [137] ein würdiges Gebäude für die zu diesem gehörende Gemäldegallerie errichtet wurde, welche unter der preußischen Herrschaft in Gemäßheit eines Landesvertrags von 1831 dem Publicum zugänglicher gemacht war als unter dem Kurfürsten. Schon am 10. December 1866 hatte die Stadt Kassel M. das Ehrenbürgerrecht verliehen. Am 4. September 1871, beim Ausscheiden aus seiner Stellung, überreichten ihm die Kasseler Stadtbehörden eine Adresse, in der es hieß: „Jeder gute Gedanke fand bei Ihnen Gehör und Förderung. Die mit großen politischen Veränderungen unzertrennlich verbundenen Härten zu mildern und auszugleichen, waren Sie stets eifrig bemüht.“ Von fast allen Seiten sah man M. ungern scheiden. Solch frische Initiative hatte man noch selten in Hessen schätzen gelernt. Die glückliche Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung wurde reichlich anerkannt, sein Takt, guter Wille, Vertrautheit mit technischen Dingen wurde sehr gerühmt. Seine Berufung zum Oberpräsidenten von Elsaß-Lothringen war ein neues Zeichen außerordentlichen Vertrauens des Kaisers und erfolgte offenbar wieder in der Ueberzeugung, daß es dem natürlichen Geschick und dem Wohlwollen Möller’s gelingen werde, die Reichslande versöhnlicher für Deutschland zu stimmen. Er trat die Verwaltung in einer kurzen Bekanntmachung an und erkannte alsbald, daß es zunächst darauf ankomme, für eine volle Anerkennung des bestehenden Rechtszustandes zu sorgen. Unter der bisherigen Verwaltung war in Folge mangelnder Uebereinstimmung der obersten Behörden und durch die ungenügende Werthschätzung, welche die Verwaltung den vorgefundenen Landeseinrichtungen hatte zu Theil werden lassen, ein Gefühl der Rechtsunsicherheit entstanden. Dieses begann bereits durch die erste unter Möller’s Verwaltung ergangene Maßregel, das Gesetz vom 10. December 1871 über die Einrichtung der Verwaltung, zu weichen. Darin hatte M., wohlbelehrt durch die während der Dictaturzeit Kurhessens gemachten Erfahrungen, unter durchgängiger Anknüpfung an die französisch-rechtlichen Einrichtungen, die Rechtscontinuität herzustellen versucht. Sodann sorgte er für die Ordnung des Verhältnisses der Verwaltung zur protestantischen Kirche. Während die vorige Verwaltung Miene gemacht hatte, eine Aenderung etwa im Sinne der preußischen Unionsbestrebungen vorzunehmen und dadurch eine tiefgehende Unzufriedenheit entstanden war, kehrte M. zu dem bewährten französischen Systeme zurück, in völliger Neutralität die vier protestantisch-kirchlichen Parteien ihre Streitigkeiten unter einander auskämpfen zu lassen, ein Verhalten, welches der evangelische „Kirchenbote für Elsaß-Lothringen“ dankbar anerkannte. Mit allen Kräften hielt er den kirchenpolitischen Kampf vom Lande fern, wozu die französische Gesetzgebung genügte. Da das Reichsland zunächst unter dem Reichskanzler und der Abtheilung des Reichskanzleramts für Elsaß-Lothringen stand, so war nicht immer deutlich erkennbar, welchen Antheil M. an den wichtigeren Maßnahmen hatte. Doch darf man es wohl zu einem großen Theile auf seine Anregung zurückführen, daß die französische Sprache aus dem Elementarunterricht entfernt, die Aufsicht und Leitung des Unterrichtswesens den Staatsbehörden übertragen, wegen Opposition hiergegen das bischöfliche Knabenseminar in Straßburg geschlossen und die Schulbrüder von der Leitung der Elementarschulen entfernt wurden. Die strenge Durchführung des vaterländischen Gedankens, welche alle seine Maßnahmen bestimmte, bewog ihn auch zu dem Rathe, die allgemeine Wehrpflicht kühn einzuführen. Die Erfolge des betreffenden Gesetzes vom 23. Januar 1872 waren freilich Anfangs gering, allmählich aber hat sich diese Einrichtung als wichtiges Mittel zur Verdeutschung des Landes erwiesen. In unwesentlichen Dingen ließ M. gern die Freiheit des Handelns. Nach verschiedenen im Laufe der Zeit laut gewordenen Stimmen soll er hierin mitunter zu weit gegangen sein, wenigstens [138] weiter als die Geduld deutscher Beamten gegenüber deutschfeindlichen Kundgebungen reichte. Gegen diese suchte er polizeiliches Einschreiten zu vermeiden, damit es den Betroffenen nicht zum Martyrium gereiche. Sein ächt menschliches Wohlwollen bethätigte er in möglichster Heilung der durch den Krieg verursachten Schäden. Namentlich bewirkte er, daß die Entschädigung nicht auf die Vermögensverhältnisse beschränkt blieb, sondern auch den durch Verwundungen in der Erwerbsthätigkeit Beeinträchtigten, sowie den Wittwen und Waisen der Gefallenen zu gute kam. Er ging ferner davon aus, allen Kreisen, welche sich in die neue Ordnung der Dinge nicht zu fügen vermöchten, den politischen Boden zu benehmen. Dagegen wollte er gewinnen durch gute Verwaltung, durch Heranziehung zum Heerdienst und durch die Schule; Allen, welche sich den Landesinteressen widmen wollten, sollte es möglich gemacht werden, einen berechtigten Einfluß auf die Verwaltung des Landes zu üben. Er war für möglichste Milde in Behandlung der Optanten, sorgte für Erhaltung der Kunstdenkmäler des Landes, sowie für Herstellung alter Kirchenbauten und veranlaßte, daß mit einer Kunststatistik und umfangreichen geschichtlichen Arbeiten begonnen wurde. Auch wandte er der neuen Universität in Straßburg großes Interesse zu. Zum Theil auf Grund des durch diese Art von Verwaltung hervorgerufenen Vertrauens entstand die Autonomistenpartei, welche zunächst in den Kreis- und Bezirkstagen, später im Landesausschusse wirksam auftrat. Letzterer ward, obwol die Reichstagswahlen fortwährend auf Protestler fielen, auf Möller’s Rath und nach einem von ihm herrührenden Entwurfe durch kaiserliche Verordnung vom 24. October 1874 ins Leben gerufen; bei der Eröffnung des ersten Landesausschusses am 17. Juni 1875 machte M. denselben darauf aufmerksam, daß sein Einfluß um so größer sein und er um so sicherer die Grundlage zur Heranbildung eines eigenartigen Staatswesens gewinnen werde, je fester er vor Augen behalte, daß die Interessen des Landes unlösbar mit denen des Reichs verbunden sind. Der Ausschuß hat seinerseits in jeder Session Möller’s Bemühungen, das Land selbständiger zu machen, dankbar anerkannt, insbesondere hob der Vorsitzende bei der Eröffnung des Ausschusses am 5. Februar 1877 rühmend Möller’s versöhnliche Grundsätze hervor. Der den Wünschen des Landes sehr entgegenkommende Erlaß des Reichskanzlers vom 15. März 1877 bezüglich der Naturalisation der zurückkehrenden Optanten, sowie das den Ausschuß zum wirklichen Factor der Gesetzgebung erhebende Gesetz vom 2. Mai 1877 sind nur durch Möller’s gewinnende Politik und besondere Befürwortung zu Stande gekommen. Andererseits mußte er entschieden auftreten gegen Geistliche, welche 1873 einen feindseligen Hirtenbrief des Bischofs von Nancy verlesen hatten; gegen den Generalvicar Rapp, welcher als Leiter eines für Frankreich wirkenden Vereins aus dem Lande gewiesen, gegen Bürgermeister Lauth von Straßburg, welcher wegen deutschfeindlicher Haltung abgesetzt werden mußte; gegen das der Protestpartei, welches im Juli 1877 unterdrückt wurde. Diese und die Ultramontanen richteten einige Male im Reichstage Angriffe auf Möller’s Verwaltung. Gegen den Angriff vom 16. Mai 1873 wurde er dort vom Fürsten Bismarck vertheidigt. Als 1874 die Aufhebung der M. für besondere Fälle übertragenen außerordentlichen Befugnisse beantragt war, konnte kein Fall festgestellt werden, in welchem er seine Befugnisse überschritten habe. Auch der Kaiser sprach sich, nachdem er im Mai 1877 das Reichsland besucht, wieder voll Anerkennung für Möller’s Verwaltung aus und vollzog auf dessen Empfehlung am 22. September 1878 den Gnadenerlaß für die Militärpflichtigen, welche sich dem Militärdienste entzogen hatten. Nicht mindere Berücksichtigung fand Möllers Befürwortung des vom Landesauschusse im December 1877 gestellten, im März 1878 wiederholten Ersuchens um Erhebung des [139] Reichslands zu einem Bundesstaate mit dem Sitze der Regierung in Straßburg und mit Vertretung im Bundesrathe. Nach den im März 1879 im Reichstage geführten Verhandlungen stand die Erfüllung des Wunsches in Aussicht. Nachdem somit M. das Reichsland bis vor die Schwelle der Selbständigkeit geführt, sprach am 23. April 1879 der Präsident des Landesausschusses beim Schluß der Session die Hoffnung aus, daß bei der Neuordnung „unser verehrter, beliebter Oberpräsident berufen sein werde, auch ferner dem Lande seine hervorragenden Dienste zu leisten“. Hierzu kam es jedoch nicht. Im Anfang August nahm M. bis zum Ende seiner Stellung Urlaub; der Kaiser sprach aber den Wunsch aus, ihn im September in Straßburg zu sehen. Der Senat der Straßburger Universität sprach ihm am 7. August in einer Adresse die dankbare Anerkennung der um Gründung und Emporblühen der Universität erworbenen Verdienste aus. Die juristische und die philosophische Facultät verliehen ihm den Doctorgrad. Auch das Oberconsistorium und das Capitel des Thomasstifts in Straßburg überreichten Dankadressen. Auch erhielt er das Großkreuz des rothen Adler- und das des Zähringer Löwenordens. Kurz bevor das die Neuordnung der Verhältnisse des Reichslands betreffende Gesetz vom 4. Juli 1879 ins Leben trat, machte der Kaiser wiederum eine Reise dorthin und sprach am 20. September in einer Tischrede in Straßburg vor den versammelten Notabeln M. herzlichen Dank dafür aus, daß er durch seine Verwaltung den Grund zu den von der Bevölkerung kundgegebenen ihm freundlichen Gesinnungen gelegt habe. Hatte sich auch hierdurch gezeigt, daß der Kaiser M. fortdauernd wohlgesinnt war, so schien doch unter den neuen Verhältnissen kein Raum mehr für ihn vorhanden; als Statthalter wurde eine andere Persönlichkeit geeigneter befunden. Ob M. selbst zu weiteren Diensten bereit gewesen wäre, steht dahin, da er in den letzten Jahren in amtliche Conflicte gerathen und körperlich leidend geworden war. In seinem am 30. September 1879 erlassenen Abschiede sagte er: „Ich hinterlasse dem Lande eine regelmäßige und auf allen Gebieten erfolgreiche Verwaltung, Ordnung und Gleichgewicht der Finanzen bei Verminderung der Staatsabgaben und eine politische Vertretung, durch welche es sich auf dem rechten Wege weiter helfen kann“. Auf Einladung des Stadtraths von Kassel nahm er hier seinen Wohnsitz. Im Frühjahr 1880 sandte ihm der elsaß-lothringische Landesausschuß eine Broncestatue, um seinen „oft bezeugten Gefühlen der Verehrung und Erkenntlichkeit für die unermüdliche und erfolgreiche Hingebung“ Ausdruck zu verleihen. Kassel verließ er nur noch im December 1879 um sich in Straßburg ein Fußübel operiren zu lassen und am 15. October 1880 zur Theilnahme am Feste der Vollendung des Kölner Domes, wobei ihn der Kaiser aufs herzlichste begrüßte und auszeichnete. Am 3. November 1880 starb er in Kassel. An der Beerdigung nahm auch eine Deputation der Landesregierung, des Landesausschusses von Elsaß-Lothringen, der Stadt, der Universität und des Theaters in Straßburg Theil. Was die Nekrologe in der Presse betrifft, so urtheilte die Hessische Morgenzeitung in Kassel (Nr. 10 008 vom 3. November): „Mit einer tüchtigen, in mancher Beziehung autokratischen Amtsführung wußte M. eine vertrauenerweckende Liebenswürdigkeit zu verbinden“. Die „Elsaß-Lothringische Zeitung“ vom 4. November sagte: „Aus dem Reichslande ist ihm die Anerkennung nicht versagt geblieben, daß sein Streben ein redliches, wohlwollendes, von den besten Absichten getragenes war“. Die National-Zeitung äußerte: „Preußen und Deutschland haben in M. einen Mann verloren, dessen Name stets neben denen genannt werden wird, welche den Ruhm des deutschen Beamtenstandes ausmachen“. Im „Hannov. Courier“ (Nr. 10 626) widmete ihm Arthur von Lay einen Nachruf. Die „Kölnische Zeitung (Nr. 305) bemerkte: „Was M. in seinem Leben Großes und Gutes gewirkt hat und daß [140] er nicht blos zu den hervorragendsten, sondern auch zu den hochherzigsten Staatsmännern unserer Zeit gehörte, das wird ihm unvergessen bleiben in der Geschichte des neu erstandenen Deutschlands“. Das „Elsässer Journal“ hob hervor, daß er sich „die Sympathie aller Parteien aus allen Bevölkerungsschichten“ erworben habe. Die „Lothringer Zeitung“ und die „Gazette de Lorraine“ widmeten ihm warm empfundene Artikel. Nur die Straßburger „Union Elsaß-Lothringens“ verurtheilte Möller’s System mit dem Bemerken, er habe eine Partei mit der Gesammtheit des Landes verwechselt und sich als unversöhnlicher Feind der katholischen Partei erwiesen. Die Kreuzzeitung des Jahres 1883 brachte in Nr. 302-3 eine abfällige Kritik des Möller’schen Systems in Elsaß-Lothringen, während die Elsaß-Lothringische Zeitung vom 30. December 1883 (Nr. 304) desselben lobend gedachte. Am 27. October 1883 wurde ihm vor der Bildergallerie in Kassel ein Denkmal gesetzt.

Hessische Morgen-Ztg. (Kassel) vom Juni 1866 bis Sept. 1871; Augsb. Allgem. Ztg. (Nr. 231 vom 19. Aug. 1879; Art.: Das Staats-Kirchenrecht in Els.-Lothr. und Nr. 282 vom 9. Oct. 1879; Art.: Die Möller’sche Verwaltungsperiode in Els.-Lothr.); Die deutsche Verwaltung in Els.-Lothr. 1870–1879. Denkschrift mit Benutzung amtlicher Quellen bearb. von Freiherrn Max du Prel (Straßb. 1879); Dr. A. Schricker, Ed. v. M., Oberpr. von Els.-Lothr. Ein Lebensbild. (Kassel 1881). Pfaff, Erinnerungen (Gotha 1883) S. 158 f.; Hess. Morgenzeitung Nr. 11 835.