ADB:Lupold von Bebenburg
Heinrich III. von Mainz in Hessen und Thüringen, wurde am 14. Jan. 1353 zum Bischof von Bamberg gewählt und starb am 22. October 1362 am Typhus, der in Folge einer Hungersnoth grassirte. Seine Bedeutung für die Litteratur liegt vorzugsweise in dem dem Erzbischof Balduin von Trier gewidmeten – er bezeichnet sich als dessen clericus – „Tractatus de regni et imperii juribus“ (wie er ihn selbst nennt; zuerst gedruckt Argentor. per Jac. Wimpheling 1508, dann in Sim. Schard, De jurisdictione, autor. et praeeminentia imperii cet., Basil. 1566 fol., p. 328–409, in der Ausgabe des tr. de imp. rom. des Peter v. Andlo cur. Marq. Frehero Argentor. 1603, 4° im lib. II, Argentor. 1624, 4°, cur. Matth. Berneggero, Heidelb. 1664, 4°). Diese Schrift ist unzweifelhaft bald nach dem Frankfurter Reichstage von 1338 gemacht zur Rechtfertigung des daselbst am 8. August erlassenen decretum de jure imperii, an dessen Wortlaut sie sich anlehnt. Sie hat folgende fünf Sätze: Der zum römischen König oder Kaiser von den Kurfürsten einträchtig Erwählte kann sofort kraft der Wahl selbst erlaubterweise den königlichen Namen annehmen und die Rechte des Königthums und Kaiserthums in Italien und den übrigen dem König- und Kaiserreiche unterworfenen Provinzen ausüben; der von der Mehrheit Erwählte kann den königlichen Namen annehmen und diese Rechte üben; der einträchtig oder von der Mehrheit Erwählte hat dieselbe Gewalt in Italien etc.; der einträchtig oder von der Mehrheit Erwählte ist nicht gebunden. vom Papste oder von der römischen Kirche die Ernennung zum König oder die Approbation des Papstes zu erbitten und anzunehmen; der vom römischen König dem Papste geleistete Eid ist kein Lehnseid, wie ihn der Vasall dem Lehnsherrn wegen des Lehens leistet, sondern eine eidliche Versicherung des von ihm dem Papste und der Kirche treu zu gewährenden Schutzes. Um diese Sätze zu beweisen geht er bis auf die älteste Zeit des germanischen Volks zurück, schildert die Entstehung des Kaiserthums, erwähnt alle Ereignisse, die für die Frage von Bedeutung sind. Er kennt alle einschlägigen Schriften, welche in jener Zeit zu haben waren und beherrscht, was besonders zu betonen ist, ungemein das römische und canonische Recht. Der Geschichte, dem Naturrechte, dem canonischen und römischen entnimmt er seine Beweise, zwar ganz in dem Geiste und der Methode der damaligen Scholastik, jedoch mit einer Prägnanz, Schärfe und Schlagfertigkeit, welche kaum von einem anderen Schriftsteller jener Zeit übertroffen ist. Wo ihm positive Aussprüche des canonischen Rechts entgegenstehen, weiß er sich vortrefflich zu helfen, wie hinsichtlich der capp. Venerabilem 34. X. de elect. I. 6, licet 10 X. de foro comp. II. 2, Clem. Romani de jurej. II. 9. Weil Italien dem deutschen Reiche annectirt ist, folgt nach ihm das Recht des Erwählten aus der Wahl; die Salbung und Krönung durch den Papst beweise ebensowenig dessen Superiorität, als das gleiche Recht einzelner Erzbischöfe und Bischöfe eine solche über die von ihnen zu weihenden Könige enthalte; der Papst habe ein Prüfungsrecht nur, wenn mehrere von der Mehrheit gewählt zu sein behaupteten, und lediglich deshalb, weil es dann einer declaratorischen Sentenz bedürfe und kein höherer Richter vorhanden sei; durch die päpstliche Krönung erhalte der Kaiser lediglich die specifischen kaiserlichen Reservatrechte über alle noch nicht [650] mit dem Reiche verbundenen Länder, weil alle deren Könige seine Oberhoheit anerkennen müßten; wenn einzelne deutsche Könige vom Papste die Anerkennung erbeten und erhalten hätten, präjudicire das nicht, weil sie gar nicht berechtigt gewesen seien, ohne Zustimmung der Kurfürsten und anderen Fürsten die königlichen Rechte zu vergeben und der römischen Kirche unterthänig zu werden; aus den Vorgängen der Kaiser, welche Sicilien gehabt, folge gar nichts, weil das ein singuläres Verhältniß gewesen; die sogenannte Constantinische Schenkung beweise überhaupt nichts und gehöre zu den apokryphen Schriften. Ob die kirchliche und weltliche Gewalt gesondert und jede unmittelbar von Gott sei, läßt er dahingestellt, pflichtet jedoch selbst der bejahenden Meinung zu. Es ist von Erhard bemerkt worden, daß er sich um die Einführung des römischen Rechts in Deutschland bemüht habe. Dafür gibt es freilich keinen positiven Anhalt, aber die Art, wie er dasselbe für das Staatsrecht verwerthet, hat sicherlich zu dessen Benutzung beigetragen; dies beweist die Schrift des Peter v. Andlo. Die Grundgedanken seines Tractats hat L. popularisirt in dem „Rismaticum querulosum et lamentosum dictamen de modernis cursibus et defectibus regni et imperii Romanorum“ vom Jahre 1341 (gedruckt bei Peter in einem Gymnasialprogr. von Münnerstadt, Würzb. 1842, dann bei Boehmer, Fontes I. 479–484; es ist von L. mit einer erklärenden Glosse versehen, 1341 von Otto Baldeman von Karlstadt frei ins Deutsche übersetzt). Eine dritte Schrift ist der dem Herzog Rudolf von Sachsen – suus clericus bezeichnet er sich – gewidmete „Libellus de zelo christianae religionis veterum germanorum principum“ (so bezeichnet er sie selbst, nicht de zelo catholicae fidei v. g. p., wie Boehmer sie nennt), gedruckt Basil. 1497 fol. per Jo. Bergmann de Olpe, Par. 1540, Col. Agripp. 1564, Schard p. 410–465.
Lupold (Leopold) von Bebenburg, Bischof und Staatsrechtslehrer. Er führt seinen Namen von dem Orte Bebenburg, jetzt Bemberg an der Brettach, entstammte dem edlen Geschlechte der Küchenmeister von Rotenburg und Nortenberg. Die Zeit seiner Geburt ist unbekannt, fällt aber wol in das Ende des 13. Jahrhunderts. Seine Studien machte er zu Bologna, wurde hier doctor decretorum, wie er sich stets selbst bezeichnet. Er bekleidete die Würde eines Domherrn in Mainz, Bamberg und Würzburg, war Propst des St. Severinstiftes in Erfurt, erscheint 1338 mit Konrad v. Spiegelberg als Commissar des Erzbischofs- Trithemius, Scriptor. eccl. Mart. Hoffmann, Annales Bamberg. in de Ludewig, Scriptor. rer. episc. Bamb. I. 203. Fabricius, Bibl. IV. Jöcher. Schunk, Beitr. z. Mainz. Gesch. II. 140 u. ö. Erhard in Ersch u. Gruber VIII. 281. Jäck, Allg. Gesch. Bamb. 65. Pantheon 68, 1179. Boehmer, Fontes, I. XXXVII.