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Artikel „Huschke, Eduard“ von Ivo Pfaff in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 50 (1905), S. 515–520, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Huschke,_Eduard&oldid=- (Version vom 5. Oktober 2024, 16:01 Uhr UTC)
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Huschke: Philipp Eduard H., Rechtsgelehrter und Alterthumsforscher, geboren am 26. Juni 1801 zu Minden[1], absolvirte das Gymnasium zu Gotha und Ilfeld, wo er sich eine besonders gründliche Ausbildung in der lateinischen und griechischen Sprache erwarb. Schon 1817 bezog er die Universität Göttingen, an der damals noch Hugo lehrte, promovirte 1820, begab sich hierauf nach Berlin um Savigny zu hören und habilitirte sich bereits 1821 mit der Schrift „De causa Silaniana“ in Göttingen für römisches Recht. 1824 erhielt H. einen Ruf als Ordinarius nach Rostock, dem er Folge leistete. Dort verblieb er bis 1827, in welchem Jahre er nach Breslau übersiedelte, wo er, mehrfache Berufungen ablehnend, als Ordinarius und Senior des Spruchcollegiums bis an sein Lebensende wirkte. Er starb, 85 Jahre alt, am 8. Februar 1886. H. war ein großer Gelehrter und dabei von einer seltenen Universalität; er hat philosophische, archäologische, theologische, kirchenpolitische Schriften verfaßt und auf seinem Hauptarbeitsgebiet, der Jurisprudenz sich sowol als Rechtshistoriker als auch als Dogmatiker mit Erfolg bethätigt.

In seiner Weltanschauung, die auf streng religiöser Grundlage ruhte – H. war auch Präsident des Consistoriums der sog. Altlutheraner – war er am meisten durch die Schelling’sche Philosophie beeinflußt. „Das Suchen in die Tiefe, ein Forschen nach dem letzten Grunde der Rechtsentfaltung, ein stetes Operiren mit Abstraktion, stellenweise ein mystischer Zug erklären sich aus dieser Hinneigung zu Schelling“ (Worte Schirmer’s). Schelling’s Vorlesungen [516] haben ja seinerzeit manchen tief angelegten Geist angezogen, wie dies, um nur ein Beispiel zu nennen, auch bei dem großen Sprachforscher Max Müller der Fall gewesen. Kein Wunder, daß auch H. sich diesem Zuge der Zeit hingab.

Welch hohe Verehrung er als Jurist genoß, davon gibt wol am deutlichsten die Bemerkung bei Brinz (Pandekten, 1. Aufl., S. 527) Zeugniß, wo von H. gesagt wird, daß sein „Geist natürlichem Lichte gleich im tiefsten Dunkel am hellsten leuchtet“. (Man vgl. auch die anerkennenden Urtheile bei Vangerow im 6. Bd. der Kritischen Jahrbücher, S. 571 ff., Arndts im 13. Bd. der Zeitschrift für Civilrecht u. Prozeß, S. 292 ff.; Regelsberger in Binding’s Handbuch VII 1. S. 42; Salkowski, Institutionen, 7. Aufl., S. 65 u. a. m.). Zu seinem 50jährigen Doctorjubiläum verfaßte 1870 Schwanert im Auftrage der Rostocker Juristenfacultät als Festschrift „Die Compensation nach römischem Recht“. Und nach Huschke’s Tode widmete Wlassak sein grundlegendes Werk über die römischen Prozeßgesetze (1888–91) dem Andenken Huschke’s.

Einen Gesammtüberblick über Huschke’s ungewöhnlich reiche schriftstellerische Thätigkeit möge das, am Ende dieser biographischen Skizze stehende, Verzeichniß seiner, theils selbständig erschienenen, theils in Zeitschriften zerstreuten Publicationen bieten. Auf absolute Vollständigkeit erhebt es keinen Anspruch; doch hoffe ich nichts wichtiges übersehen zu haben. Eine derartige Zusammenstellung fehlt m. W. bisher gänzlich.

Huschke’s juristische Schriften, auf deren Würdigung ich mich beschränken muß, haben nach mehrfachen Richtungen hervorragenden Einfluß ausgeübt. Sein Hauptwerk über römisches Staatsrecht ist „Die Verfassung des König Servius Tullius“, Heidelberg 1838. Auf die hierin ausgesprochenen Grundgedanken ist H. auch in anderen Werken wieder zurückgekommen, indem er einzelne Punkte nicht nur in kleineren Aufsätzen in Zeitschriften sondern auch in selbständigen Publicationen näher ausgeführt hat, so in seinen Werken über den Census und die Steuerverfassung der früheren römischen Kaiserzeit (1847), das alte römische Jahr und seine Tage (1869), Multa und Sacramentum (1874). In seinem Servius Tullius trat H., der nie ganz der historischen Schule angehörte, sondern vielfach andere Wege ging, in manchen Fragen Niebuhr entgegen (s. insbes. S. 403 ff.); wenn es dabei H. nun auch gewiß nicht gelingen konnte, den historischen Charakter der überlieferten Verfassungsgeschichte der Königszeit nachzuweisen, so dürfte er anderseits in anderen Punkten Niebuhr gegenüber bleibend Recht behalten, so in der Frage des Stimmrechtes der Plebejer in den Curiatcomitien, der patruum auctoritas und der Bestätigung der Centuriatcomitien durch die Curiatcomitien; in diesen Fragen steht die herrschende Lehre im allgemeinen auf dem durch H. gewiesenen Standpunkte. Die, in seinem Servius Tullius befolgte Arbeitsweise charakterisirt H. selbst mit folgenden Worten: „Ich weiß sie nicht besser verständlich zu bezeichnen, als daß ich mich überall bemühe, in den Dingen selbst zu denken, sie aus sich heraus zu entwickeln und was damit eng zusammenhängt, daß ich nicht nur in ihnen selbst eine gewisse ratio sondern auch einen eben solchen rationellen Zusammenhang mit tieferen Beziehungen des Menschenlebens und des ganzen Daseins überhaupt voraussetze und darzulegen suche. In der Philosophie, einigermaßen auch wol in der Physik im allgemeinen Sinne des Wortes läßt man sich diese Weise allenfalls gefallen … In der Geschichte und allen positiven Disciplinen hält man sie aber, wenn nicht im Prinzip selbst für falsch, doch wenigstens für äußerst gefährlich. Hier wollen die meisten nichts von einer innern Nothwendigkeit wissen, der Zufall oder die Willkür … soll hier herrschen und daher soll man sich auch begnügen, die Dinge dieser Sphäre nur äußerlich, wie sie sich dem äußerlichen Blicke geben, [517] aufzufassen und wiederzugeben …“ Entsprechend diesen Principien will dann H. unter anderem nachweisen, daß der Servianischen Verfassung nicht etwa Willkür zu Grunde gelegen habe, daß es sich nicht um eine nur bewußt ausgedachte menschliche Einrichtung handle, sondern daß hier ein Naturgebilde vorliege, „welches ebenso aus den Händen des allweisen Schöpfers hervorgegangen ist, wie irgend eine Pflanze, die in einem gewissen Stadium ihrer Entwicklung sich ebenfalls in gewissen numerischen Verhältnissen ausbildet“. Daß sich bei solchen Grundanschauungen, neben vielem höchst verdienstlichen, auch viel überaus phantastisches, ja mystisches und ganz willkürliches in diesem Buche vorfindet, so S. 99 ff., 125 ff., 246 ff., 304 ff., ist selbstverständlich und geht dies aus dem oben angeführten wol schon zur Genüge hervor. Ganz besondere Verdienste hat sich H. um die Kritik und das Verständniß der Institutionen des Gajus erworben, so daß sein Name unauflöslich mit dem des Gajus verknüpft bleiben wird. Davon legen Zeugniß ab seine „Studien des römischen Rechts“, I (1830); „Kritische Bemerkungen zum vierten Buch der Institutionen des Gajus“ (1846); „Gajus, Beiträge zur Kritik und zum Verständniß seiner Institutionen“ (1855); „Jurisprudentiae anteiustinianae quae supersunt“ (1. Aufl. 1861), wo unter anderem auch Gajus’ Institutionen eine sorgfältige Edition erfuhren, „Kritische Bemerkungen zu Gajus“ (1868).

H. hat sich aber auch, abgesehen von Gajus, sehr viel mit Quellenkritik und Quellenausgaben seit jeher beschäftigt und dabei bleibende Erfolge errungen, so, um nur ein Beispiel zu nennen, als er bei Gajus 4, 47 die Sigle N. R. in nisi restituat auflöste, womit sicher das richtige getroffen ist; anderseits darf nicht verschwiegen werden, daß viele seiner immer scharfsinnigen Conjecturen als allzu kühn bezeichnet werden müssen; doch ist, nach Schirmer’s Worten seine Genialität, auch da, wo er irrt, zu bewundern.

Einen vorläufigen Abschluß derartiger Arbeiten (siehe dieselben in der Uebersicht über Huschke’s Schriften) gab H. in seiner schon erwähnten Jurisprudentiae anteiustinianae quae supersunt. Hier sind die Ueberreste römischer Jurisprudenz, außerhalb des corpus juris civilis, gesammelt. Entspricht auch die von Krüger, Mommsen und Studemund edirte collectio librorum juris anteiust. um vieles mehr den Anforderungen moderner Philologie, so ist doch die Huschke’sche Arbeit auch heute noch werthvoll. Aber auch später ist H. immer und immer wieder auf quellenkritische Arbeiten zurückgekommen und haben ihn solche Studien wol bis an sein Lebensende beschäftigt, wie dies die weiteren Beiträge zur Pandektenkritik (Zeitschr. f. R. G., 22. Bd., hrsg. von Wlassak) beweisen. H. hat ja überhaupt in den letzten Jahren seines Lebens keineswegs „wissenschaftlich zu den großen Verstorbenen gezählt“ (Worte Ihering’s in seinem Nachruf für Savigny, Jahrb. für Dogmatik, Bd. 5, S. 355), vielmehr auch im hohen Alter eine bewunderungswürdige Arbeitskraft entfaltet. Sind doch, nebst manchen kleineren Aufsätzen, die bedeutenden und umfangreichen Arbeiten über das Recht der Publicianischen Klage, die Multa und das Sacramentum, die Lehre des römischen Rechtes vom Darlehen, die Früchte von Huschke’s letzten Lebensjahren. In der letzteren Arbeit vertritt H. die Ansicht, daß das mutuum ein Vermögensgeschäft und nicht, wie die anderen benannten Realcontracte ein Sachgeschäft sei; es müsse daher einerseits die Sache nicht sowol aus dem Eigenthum als aus dem Vermögen des Darleihers hingegeben und anderseits nicht sowol in das Eigenthum als in das Vermögen des Empfängers übergehen. In seiner Arbeit über die Publicianische Klage will H. den, durch Controversen verdunkelten, Rechtsgedanken dieser Klage zur ursprünglichen Klarheit erheben; es solle das in der usucapio enthaltene werdende Eigenthum, wie ein gewordenes geschützt werden. Hier macht H. gelegentlich [518] auch beachtenswerthe Bemerkungen über die Gefahren, welche der Jurisprudenz und dem Rechtsstudium durch jedes neue Civilgesetzbuch drohen; zweifellos hat aber hierbei H. die Gefahren, die ja gewiß bestehen, dann doch wesentlich überschätzt. Huschke’s zahlreiche historische, wie dogmatische Arbeiten sind immer scharfsinnig, immer anregend und enthalten eine Fülle von selbständigen Gedanken, die vielfach fruchtbringend gewirkt haben; insbesondere haben auch manche von H. blos angedeutete Vermuthungen sich später als zutreffend herausgestellt; so, um nur zwei Fälle hier anzuführen, hat Huschke’s Gedanke, daß der Formularproceß aus dem Fremdenproceß stamme, durch Wlassak’s Forschungen erst seine quellenmäßige, tiefgehende Begründung erhalten und zum anderen hat E. Grupe (Zur Frage nach den Verfassern der Institutionen 1889) Huschke’s Bemerkung (Vorrede zu seiner Institutionenausgabe), daß wahrscheinlich Dorotheus die beiden ersten und Theophilus die beiden letzten Bücher der Justinianischen Institutionen verfaßt habe, wesentlich bekräftigt.

Seine edle Persönlichkeit, der Unfehlbarkeitesdünkel fremd war, und die strenge gegen sich selbst, milde im Urtheil über andere gewesen, schildert uns Schirmer; seine Thätigkeit als akademischer Lehrer, der seine Aufgabe ernst genommen und voll erfüllt hat, charakterisirt J. Baron. Auch in letzterer Hinsicht hat Huschke’s anerkannte Persönlichkeit auf seine zahlreichen Schüler bleibend eingewirkt, was nicht unterschätzt werden darf, da ja gerade bei den angehenden jungen Juristen es von größter Wichtigkeit ist, daß diejenigen, welche berufen sind, den ersten Unterricht zu ertheilen, es verstehen, Lust und Liebe zur neuen Thätigkeit in der, im allgemeinen keineswegs cupida legum iuventus, zu erwecken.

Schriften von Ph. E. Huschke (abgesehen von seiner Habilitationsschrift De causa Silaniana und den zahlreichen Recensionen, die sich vorzüglich in der Kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und in den Kritischen Jahrbüchern für deutsche Rechtswissenschaft vorfinden): 1820 „De pignore nominis, ejus natura et effectu“, Göttingen; 1822 „De priviliegiis feceniae hispalae senatusconsulto confessis (Liv. XXXIX. 19)“, Dissertation Göttingen; 1826 „M. Tullii Ciceronis orationes pro M. Tullio quae exstant cum commentariis et excursibus“ in J. G. Huschke’s Analecta litteraria, p. 77–290; 1829 „Incerti auctoris magistratuum et sacerdotiorum populi Romani expositiones ineditae“, Breslau; 1830 „Studien des römischen Rechtes“, I. Bd., Breslau; 1832 „De action. form. quae in lego Rubria ext.“, Vrat.; „Theologisches Votum eines Juristen“; 1834 „Ueber den Einfluß der capitis deminutio des Patrons oder seiner Kinder auf ihr Intestaterbrecht“ (Rh. Museum f. Jurisprudenz VI, 95–124); „Ueber die Rechtsregel: Nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest“ (ebd. VI, 257–369); „Kritische Miscellen“ (ebd. VII, 59–79); 1835 „Ueber die Stelle des Varro von den Liciniern (de re rust. I. 2 § 9) nebst einer Zugabe über Festus und Possessiones und Possessio“. Zwei Abhandlungen aus dem Gebiete der Alterthumswissenschaft und Rechtspflege, Heidelberg; 1837 „Ad leg. XII tab. de tigno juncto commentarius“, Vratisl., 1838 „Die Verfassung des Königs Servius Tullius als Grundlage zu einer römischen Verfassungsgeschichte entwickelt“, Heidelberg; „Titi Flavii Synthrophi instrumentum donationis ineditum“, Vratisl., 1839 „Zur Lehre von den bedingten Erbeseinsetzungen namentlich der Substitution oder über die L. 40 u. 41 D. de hered. inst. 28. 5“ (Bd. 12 d. Zeitschr. f. Civilrecht und Prozeß S. 375–426); 1840 Herausgabe von Unterholzner’s Quellenmäßiger Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen. In der Vorrede eine [519] Lebensbeschreibung U.’s von Huschke; „Ueber die conditio iuris iurandi“ (Bd. 14 d. Zeitschr. f. Civilr. u. Prozeß S. 334–416); „Ueber den zur Zeit der Geburt Jesu Christi gehaltenen Census“, Breslau; 1841 „Vertheidigung meiner Erklärung der L. 40 u. 41 D. de hered. inst. 28. 5“ (Bd. 15 der Zeitschr. f. Civilr. u. Prozeß S. 237–311); 1842 „Kritische Miscellen“ (über Serv. Sulp. bei Gellius 4. 4, Varro de LL. 6.5 §§ 70. 71, P. Aufidius bei Priscian 8. 4 p. 791) (Bd. X d. Zeitschr. f. gesch. RW. S. 315 bis 342); 1844 „Vom bedingten und dem mit einem dies behafteten Pfandrecht“ (Bd. 20 d. Zeitschr. f. Civilr. u. Prozeß S. 145–175); „Von der Verpfändung von Sachen deren Eigenthümer man nicht ist“ (ebd. Bd. 20, S. 176–280); 1845 „Ueber die in Siebenbürgen gefundenen latein. Wachstafeln“ (Bd. 12 d. Zeitschr. f. gesch. RW. S. 173–219); „Ueber die angebliche Manipation der Perlen“ (ebd. S. 289–300); „Das Zwölftafelgesetz vom ungebauten Wege“ (ebd. S. 393–399); 1846 „Ueber das Recht des nexum und das alte römische Schuldrecht“, Leipzig; „Ueber Alter und Verfasser der legum Mosaicarum et Romanarum Collectio nebst kritischen Beiträgen zum Text derselben“ (Bd. 13 d. Zeitschr. f. gesch. RW. S. 1–49); „Kleine kritische Versuche über Pandektenstellen und Pandektenmaterien“. Erste Folge (Zeitschr. f. Civilr. u. Prozeß N. F. Bd. 2, S. 137–207); „Kritische Bemerkungen zum 4. Buch der Institutionen des Gajus“ (Bd. 13 d. Zeitschr. f. gesch. RW. S. 248–338); 1847 „Ueber den Census und die Steuerverfassung der früheren röm. Kaiserzeit“, Breslau; „Kleine kritische Versuche über Pandektenstellen“. Zweite Folge (Zeitschr. f. Civilr. u. Prozeß N. F., Bd. 4, S. 282–313); „Kleine kritische Versuche über Pandektenstellen“. Dritte Folge (ebd. Bd. 4, S. 396–428); 1848 „Kleine kritische Versuche über Pandektenstellen“, Schluß (ebd. Bd. 5, S. 104–131); „Cicero über seine Forderung an Dolabella (ad Attic. 16. 15)“ (Bd. 14 d. Zeitschr. f. gesch. RW. S. 42–70); „Ueber die usucapio pro herede, fiduciae und expraediatura“ (ebd. S. 145–273); 1849 „Die Prästation der Legate in Doppeltestamenten“ (Bd. 6 d. Zeitschr. f. Civilr. u. Prozeß N. F. S. 370–424); 1850 „Die Prästation der Legate in Doppeltestamenten“, Forts. u. Schluß (ebd. Bd. 7, S. 54–104 u. 187–228); „Pomponius über die Aelier und Antonine und über A. Osilius (Bd. 15 d. Zeitschr. f. gesch. RW. S. 177–202); „Ueber die neuerlich entdeckten Bruchstücke angeblich aus Livius’ 98. Buche“ (ebd. S. 273–286); 1851 „Ueber die sog. transmissio Theodosiana“ (Bd. 9 d. Zeitschr. f. Civilr. u. Prozeß N. F. S. 53–75); 1853 „Das Schiffsdarlehn des Callimachus (ebd. N. F. Bd. 10, S. 1–17); „Ueber die Servianische Centurienverfassung nach Cicero“ (Bd. 8 d. Rh. Museum f. Philologie S. 404 bis 415); „Nachträge zur lex Rubria“ (ebd. S. 448–464); 1855 „Gajus. Beiträge zur Kritik und zum Verständniß seiner Institutionen“, Leipzig; 1856 „Die Oskischen und Sabellischen Sprachdenkmäler“, Elberfeld; 1857 „Die kleineren umbrischen Inschriften“ (Bd. 11 d. Rh. Museum f. Philol. S. 340–378); „P. Rutilius Rufus oder A. F. P. R. und das interdictum fraudatorium“ (Bd. 14 d. Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. S. 1–130); 1859 „Die Iguvischen Tafeln nebst den kleineren umbrischen Inschriften“, Leipzig; 1860 „Was lehrt Gottes Wort über die Ehescheidung?“, Leipzig; „Das Buch mit den 7 Siegeln in der Offenbarung St. Johannis“, Leipzig; „Was bedeutet usura multiplicata semissibus bei Plin. H. N. 14. 4 §§ 55, 56“ (in Bd. 4 d. Jahrbücher d. gemeinen deutschen Rechts hsg. von Bekker u. Muther S. 511–519); 1861 „Jurisprudentiae antejustinianae quae supersunt“, Lipsiae (5. Aufl. 1886 von Huschke druckfähig hinterlassen); „Beleuchtung der Einwürfe gegen meine Schrift: Was lehrt Gottes Wort über die Ehescheidung“, [520] Leipzig; „Vorläufige Schutzwehr aus Gottes Wort, den Bekenntnißschriften und Luther wider die neue Lehre des Pastor Diedrich und seines Anhanges“, Breslau; 1863 „Die streitige Lehre von der Kirche, dem Kirchenamt, dem Kirchenregiment und der Kirchenregierung“, Leipzig; 1864 „Zu den altitalischen Dialekten“ (Bd. 5 d. Jahrbücher f. classische Philologie hsg. von Fleckeisen S. 817–914); 1865 „Die lex Sempronia iudiciaria und ihr Verhältniß zur l. Acilia repetundarum“ (Bd. 5 d. Zeitschr. f. Rechtsgeschichte S. 47–84); „Zur Grabrede auf die Turia“ (ebd. S. 168–192); 1867 „Ueber den Gregorianus und Hermogenianus Codex“ (ebd. Bd. 6, S. 279 bis 331); 1868 „Justiniani institutionum libri IV“, Berol.; 1868 „Kritische Bemerkungen zu Gajus“ (Bd. 7 d. Zeitschr. f. RG. S. 161–192); 1869 „Das alte römische Jahr und seine Tage. Eine chronolog.-rechtsgesch. Untersuchung“, Breslau; „Zur lex Aelia Sentia und der röm. Provinzialjurisdiction“ (Bd. 8 d. Zeitschr. f. RG. S. 309–315); 1870 „Ueber die Rutilische Concursordnung und das fraudatorische Interdict“ (ebd. Bd. 9, S. 329 bis 366); 1872 „Die Lehre von der Fruchtprästation aus dem letzten Dotaljahr, insbes. nach l. 7 §§ 1 u. 2 D. de sol. matr. 24. 3“ (ebd. Bd. 10, S. 1–47); „Zu den altitalischen Dialekten“, Leipzig; 1873 „Kritisches zu Cicero’s Büchern de legibus“ (Bd. 11 d. Zeitschr. f. RG. S. 107–161): „Die Umbrische Gefäßinschrift von Fossato di Vico“ (Bd. 28 d. Rh. Museum f. Philol. S. 141–150); 1874 „Das Recht der Publizianischen Klage in Beziehung auf das in Aussicht stehende allgemeine deutsche Civilgesetzbuch dargestellt“, Stuttgart; „Die Multa und das Sacramentum in ihren verschiedenen Anwendungen“, Leipzig; 1875 „Zur Pandektenkritik. Ein Versuch, sie auf festere wissenschaftliche Grundsätze zurückzuführen“, Leipzig; 1878 „Die vermögensrechtliche Handlungsfähigkeit der mündigen Minderjährigen in ihrer geschichtlichen Entwicklung“ (Bd. 13 d. Zeitschr. f. RG. S. 311–359); 1879 „Kritische Versuche über streitige Pandektenstellen und Pandektenmaterien“ (Bd. 62 d. Archivs f. d. civilist. Praxis S. 320–349); 1880 „Kritische Versuche“ u. s. w. (ebd. Bd. 63, S. 444–467); „Die neue oskische Bleitafel und die Pelignische Inschrift aus Confinium“, Leipzig; „Die jüngst aufgefundenen Bruchstücke aus Schriften röm. Juristen“, Leipzig; 1881 „Zur Geschichte des Geld- und Zinsrechtes“, Separatabdruck; 1882 „Kritische Versuche über streitige Pandektenstellen“ (Bd. 65 d. Archivs f. d. civilist. Praxis S. 230 bis 257); „Die Lehre des römischen Rechts vom Darlehen und den dazu gehörigen Materien“, Stuttgart; 1884 „Die Pariser Papiniansfragmente“ (Bd. 18 d. Zeitschr. f. RG. = 5. Bd. d. Zeitschr. d. Savignystiftg. S. 181 bis 191); 1885 „Kritische Versuche über streitige Pandektenstellen“ (Bd. 69 d. Archivs f. d. civilist. Praxis S. 142–149); 1888 „Weitere Beiträge zur Pandektenkritik“ (Bd. 22 d. Zeitschr. f. RG. = Bd. 9 d. Zeitschr. d. Savignystiftg. S. 331–365 hsg. von Wlassak). Huschke’s handschriftlicher Nachlaß, u. a. ein Mscr. mit der Ueberschrift „capitis deminutio“ befindet sich, wie Wlassak a. a. O. bemerkt, im Eigenthum des altlutherischen Seminares zu Breslau.

Nekrologe: Schirmer, Archiv f. d. civilistische Praxis, Bd. 70, S. 163 bis 168. – Baron, Kritische Vierteljahrschr., Bd. 29, S. 161–166.

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 515. Z. 20 v. u. l.: Hannoverisch-Münden (statt Minden). [Bd. 55, S. 895]