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Artikel „Demelius, Gustav“ von Karl von Czyhlarz in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 47 (1903), S. 655–660, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Demel,_Gustav&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 13:45 Uhr UTC)
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Demelius: Gustav D. war geboren am 31. Januar 1831 zu Altstadt in Thüringen, wo sein Vater Advocat und Bürgermeister war. Den ersten Unterricht erhielt er durch seinen Oheim, den damaligen Rector Domrich in Altstadt, dann auf der ehemaligen Klosterschule in Roßleben. Nach wenigen Jahren übertrat er an das Gymnasium in Weimar, welches damals unter der Leitung des ausgezeichneten Schulmannes und Philologen Sauppe stand.

Mit gründlichen Kenntnissen ausgestattet bezog er im J. 1849 die Universität Jena, wo er sich zunächst philologischen Studien hingab. Angeregt durch die Lectüre von Puchta’s Institutionen vertauschte er die Philologie mit der Jurisprudenz, deren Studium er sich mit Eifer widmete. Lectüre der Quellen und der reichen romanistischen Litteratur zog ihn vor allem an, daneben besuchte er fleißig exegetische und praktische Uebungen. Seine Lehrer waren Danz, Fein, Hase und Leist, deren er stets dankbar gedachte. An dem Studentenleben nahm er lebhaften Antheil, wurde Mitglied der Burschenschaft [656] Germania, in der er bald eine führende Rolle einnahm. Nach Absolvirung des akademischen Trienniums begab er sich wieder nach Weimar, wohin sein Vater mittlerweile als Rath am Kreisgerichte gekommen war, setzte daselbst in eingehendster Weise seine juristischen Studien fort und bereitete sich für das Staatsexamen vor, welches er bald in Eisenach ablegte. Am 18. April 1855 erlangte er auf Grund der „zur ausgezeichneten Zufriedenheit“ bestandenen Doctorprüfung in Jena den juristischen Doctorgrad. In Weimar trat D. mit ausgezeichneten Persönlichkeiten, unter denen sich die beiden Preller, der Maler und der Philologe, der Bildhauer Rietschel u. A. befanden, in Verkehr. Bei Preller lernte er die Tochter des gewesenen Leibarztes Karl August’s und späteren großhzgl. Staatsraths C. Vogel, des Freundes und Arztes Goethe’s, kennen, die er dann später, im J. 1858, als Gattin heimführte.

Schon frühe hatte D. den Entschluß gefaßt, sich der akademischen Laufbahn zu widmen; behufs Ausführung desselben begab er sich nach Oesterreich. Dort war durch den Unterrichtsminister Leo Graf Thun eine Reform der Universitäten und der juristischen Facultäten ins Werk gesetzt worden, welche dieselben nach deutschem Vorbild reorganisirte. Insbesondere das juristische Studium wurde nicht mehr, wie bis dahin, auf die Basis des Naturrechtes, sondern auf die der Rechtsgeschichte gestellt; namentlich das Römische Recht sollte als eminentes juristisches Bildungsmittel in extensiver und intensiver Weise gepflegt werden. Bedeutende Lehrkräfte wurden aus Deutschland nach Oesterreich berufen, jüngere Lehrkräfte sollten für dieses Fach herangebildet und herangezogen werden. Deshalb hoffte D. hier früher eine feste Stellung als akademischer Lehrer zu erlangen, als dies voraussichtlich in Deutschland der Fall gewesen wäre. Im Sommer 1855 traf D. in Prag ein, mit der festen Absicht, sich an dieser Universität für Römisches Recht zu habilitiren. Ordentlicher Professor dieses Fachs war dort damals der als Lehrer ausgezeichnete und hochverdiente Eduard Chambon, der dahin im J. 1853 von Jena, wo er ein Extraordinariat bekleidet hatte, berufen worden war. Dieser treffliche Mann, der wie nicht bald einer geeignet war, seine Schüler mit Lust und Liebe, ja mit Begeisterung für das Römische Recht zu erfüllen, nahm sich Demelius’ mit aller ihm eigenen Wärme an und suchte seine Habilitation möglichst zu fördern. Allein dieser stellte sich die gesetzliche Schwierigkeit entgegen, daß der in Jena erlangte Doctorgrad, weil im Ausland erworben, in Oesterreich keine Geltung hatte. Dazu kam noch der Umstand, daß das Bestreben Demelius’ bei manchen Mitgliedern des Professorencollegiums mit scheelen Blicken angesehen wurde. Eine Nostrification war nothwendig; so unlieb diese Verzögerung und Erschwerung der Habilitation D. war, so ließ er sich dadurch nicht abschrecken. Zufolge Intervention der reformfreundlichen Mitglieder des Professorencollegiums, namentlich Chambon’s, bei dem Unterrichtsminister Grafen Leo Thun, wurde durch Erlaß desselben verfügt, daß D. behufs seiner Nostrification nur eine Vorprüfung aus dem österreichischen Rechte, und zwar aus dem österr. Civilrecht, Strafrecht und Civilproceß abzulegen habe. Binnen verhältnißmäßig sehr kurzer Zeit hat sich D. das erforderliche Wissen verschafft und diese Prüfung, wenn auch nicht glänzend, so doch befriedigend bestanden. Sofort erfolgte jetzt seine Habilitation auf Grund seiner später (1857) als „Untersuchungen aus dem römischen Civilrecht“ im Druck erschienenen Abhandlungen. Schon nach Ostern 1856 hat er als Privatdocent des Römischen Rechtes seine Vorlesungen in Prag begonnen und zwar mit günstigem Erfolg. Ein relativ bedeutender Zuhörerkreis versammelte sich um ihn, dessen Mitglieder ihm, der ihnen dem Alter nach [657] näher stand, treue und dankbare Schüler geworden sind. Viel trug dazu die studentisch joviale Art und Weise bei, mit der D. seinen Zuhörern entgegen kam, die ihn nicht nur als Lehrer, sondern als Freund und Genossen derselben erscheinen ließ. Sein einfaches, ungezwungenes Wesen bahnte einen geradezu freundschaftlichen Verkehr mit seinen Zuhörern an, der in geselligen Zusammenkünften eines engeren Kreises beim „Hasenbinder“ seinen Ausdruck fand, welcher den Theilnehmern auch lange nach der Studienzeit in lieber Erinnerung blieb. Nicht nur deutsche, sondern auch manche der damals in Prag zahlreich anwesenden südslavischen und italienischen Studenten gehörten demselben an.

Lebhaften innigen Verkehr pflegte D. in Prag mit dem Philologen Lange (später in Leipzig), mit dem Sprachforscher Aug. Schleicher, dann mit dem bereits genannten Eduard Chambon. Mit den zwei letzteren verbanden ihn schon Jenenser Erinnerungen. Chambon, der ihm von Anfang an mit Zuneigung zugethan war und seine spätere Bedeutung vorhersagte, starb leider, noch nicht 40 Jahre alt, im März 1857. Er wurde in Jena begraben, wohin ihm D. das Geleite gab.

Als im J. 1857 Esmarch als ordentlicher Professor von Krakau noch Prag versetzt wurde, wurde D. zum Professor des Römischen Rechts an der Krakauer Universität ernannt. Nicht ohne Bangen trat er sein Amt an, fand aber die Verhältnisse besser als sie ihm von mancher Seite geschildert worden waren. Auch hier gewann er die Zuneigung seiner Hörer und trat in anregenden näheren Verkehr mit dem Aesthetiker Bratranek. Doch bald gestalteten sich die Verhältnisse durch die 1860 beginnende Polonisirung der Universität für ihn unerquicklich; zwar blieb er Professor, jedoch ohne das Recht und die Pflicht Vorlesungen zu halten. Da man aber trotzdem auf sein Verbleiben in Oesterreich den größten Werth legte, lehnte er einen Ruf an die Zürcher Universität, an Stelle des nach Halle berufenen Dernburg, ab. Endlich im J. 1862 wurde er aus dieser für ihn peinlichen Lage dadurch befreit, daß er zum Professor an der Universität Graz ernannt wurde.

In Graz wurde D. bald heimisch und wirkte daselbst ununterbrochen durch 39 Semester mit dem größten Erfolge. Wiederholt wurde er zum Decan, 1875/76 zum Rector gewählt. Nach dem Abgange Ihering’s von Wien 1874 wurde ihm die dadurch erledigte Professur angetragen. Doch führte dies damals zu keinem Resultate, D. blieb in Graz, das er lieb gewonnen hatte und lehnte auch eine Berufung nach Gießen ab. Zahlreiche Schüler, darunter Strohal, versammelte er um sich, alle bewahrten ihm während seines ganzen Lebens treueste Anhänglichkeit und dankbare Gesinnung. In der ersten Zeit seines Grazer Aufenthalts trat er in näheren Verkehr mit Holtei, später mit Anastasius Grün (Anton Graf Auersperg). Als Rector präsidirte er dem großen Festcommers, der 1876 zur Feier des 70. Geburtstags des letzteren abgehalten wurde.

Im J. 1874, nach Arndts’ Pensionirung, wurde D. neuerdings von der Wiener Facultät in Vorschlag gebracht. Auch dieser Vorschlag hatte zunächst kein Resultat. Erst im J. 1881 erfolgte seine Ernennung für Wien, gleichzeitig wurden ihm Titel und Charakter eines Hofraths verliehen. Im October 1881 hielt er in Wien seine Antrittsvorlesung: über das Studium des römischen Civilprocesses. In demselben Jahre erhielt er einen Ruf nach Würzburg, an Regelsberger’s Stelle, den er ablehnte. Das Scheiden von Graz wurde ihm nicht leicht, das glänzende Abschiedsfest, welches Freunde, Collegen und Schüler veranstalteten, zeigte ihm, welche großen Sympathien er [658] sich hier erworben hatte. D. war ein großer Naturfreund, schon deshalb war Graz für ihn der richtige Ort; seine Ferien verwendete er, sobald es nur immer anging, zu Ausflügen in die herrliche Umgebung und in die entferntere Hochgebirgswelt. Die bedeutendsten Gipfel der österreichischen Alpen hat er bestiegen. In den Kreisen der Bergführer war er wegen seiner Leutseligkeit, Ausdauer und Unerschrockenheit hochgeehrt. Die Section Graz des deutschen und österreichischen Alpenvereins schätzte ihn als eifriges Mitglied, wiederholt hat er in derselben anregende Vorträge über touristische Leistungen und Erlebnisse gehalten, die Zeitschrift des Alpenvereins verdankt ihm zahlreiche Berichte.

In Wien fand D. nicht denselben Boden wie in Graz, die lange Nichtbesetzung der Professur wirkte zu Ungunsten des Neuberufenen; dazu kamen Uneinigkeiten in der Facultät, alles dies hatte die Folge, daß die Wirksamkeit Demelius’, wenn auch eine intensive, doch keineswegs so extensive war, als er nach seiner wissenschaftlichen Bedeutung erwarten durfte. Doch seine elastische Natur, seine Arbeitsfreudigkeit ließen ihn auch hier seiner Verstimmung allmählich Herr werden. Hat er doch eines seiner bedeutendsten Werke, trotz der Prüfungslast, die er hier zu tragen hatte, in Wien geschrieben. D. erfreute sich scheinbar noch in Wien der besten Gesundheit, um so schmerzlicher berührte alle seine Freunde sein unerwarteter Tod, der am 7. November 1891 eintrat. Vom Herzschlag getroffen starb er an seinem Schreibtisch, viel zu früh für die Wissenschaft und seine Familie, betrauert von Allen, die ihn gekannt hatten. Die großartige Trauerfeier bei der Beerdigung zeigte, daß man sich allgemein bewußt war, wen man verloren hatte. Mehrere Jahre nach seinem Tode wurde seine auf Staatskosten hergestellte Marmorbüste in den Arkaden der Universität aufgestellt und mit einer entsprechenden Feier enthüllt, bei welcher pietätvoll der Verdienste des Verblichenen um die Rechtswissenschaft gedacht wurde.

Diese sind wahrlich nicht gering. D. war kein Bahnbrecher in dem Sinne, daß er der Wissenschaft eine ganz neue Richtung gegeben, ihr neue Ziele gesteckt hätte. Allein er war unbestritten eine Forschernatur. Ausgetretene Wege zu gehen, längst Bekanntes in anderer Weise wieder zu geben, verschmähte er. Sein Hauptstreben war auf Erforschung und Aufhellung dunkler von der großen Heerstraße abgelegener Wissensgebiete gerichtet. Darin hat er Großes geleistet und war er der Besten einer. In allen seinen Arbeiten hat er, seinem einfachen klaren Wesen entsprechend, Originalität nie gesucht, aber doch immer Neues und Originelles geliefert. Stets, in allem, in und außerhalb seiner Wissenschaft, war sein Streben auf Wahrheit gerichtet, diese hat er dort, wo er sie gefunden zu haben glaubte, in einfacher, schmuckloser Weise dargestellt. Jeder Phrase war er abhold, bilderreicher Stil ihm fremd, aber gerade die Klarheit und Einfachheit der Sprache, in welcher die Sache, die er darstellte, wirkte, machte seine Schreibweise edel und schön. D. war niemals praktischer Jurist, vom Philologen ist er zum juristischen Theoretiker geworden, allein zu einem solchen, der es niemals vergaß, daß das Recht nicht für die Theorie, sondern für die Praxis da ist. Deshalb suchte er Verkehr mit Praktikern, hatte er für den tüchtigen Praktiker die größte Achtung. Vermöge natürlicher juristischer Intuition hat er auch in seinen Schriften das praktische Ziel des Rechtes nicht vergessen und war stets bestrebt, die Institute, die er schilderte, auch nach ihrer praktischen Bedeutung innerhalb des Römischen Rechts und des heutigen Rechts zu begreifen und zu würdigen. Ein Forschungsergebniß war ihm erst dann befriedigend, wenn es, soweit er sehen konnte, zu praktischen Resultaten führte.

[659] Schon seine erste Schrift, die zum größten Theil noch in Weimar vorbereitet war und dann in Prag abgeschlossen worden ist (1857), zeigt uns den künftigen Meister. In klarer Weise hat er darin den Unterschied zwischen Verjährung und Befristung dargelegt, der, wie sich später gezeigt hat, nicht nur für das ältere Römische Recht seine Brauchbarkeit bewiesen hat. – Von hohem Werthe war die kleine Schrift: „Die Rechtsfiction in ihrer geschichtlichen und dogmatischen Bedeutung“ (1858), die er seiner Heimathsuniversität Jena anläßlich des 300jährigen Jubiläums, das sie damals beging, gewidmet hatte. Der Grundgedanke derselben, daß die Fiction nur den Gedanken der Gleichstellung verschiedener Thatbestände zum Ausdruck bringe, ist seitdem in der Wissenschaft zu allgemeiner Anerkennung gelangt. Wahrlich, kein kleiner Gewinn, wenn man die übernatürliche, geheimnißvolle Zauberkraft kennt, welche der Fiction beigelegt worden war. Seiner Grazer Zeit verdanken wir von größeren Schriften das Buch über „die Exhibitionspflicht in ihrer Bedeutung für das klassische Recht“ (1872), dann „die confessio im römischen Civilprozeß und das gerichtliche Geständniß der neuesten Prozeßgesetze“ (1880).

Zur Zeit, als D. seine Exhibitionspflicht schrieb, war der Zustand dieser Lehre kein erfreulicher. Die Ansichten gingen sehr auseinander, alles war, wie er selbst sagt, schwankend und verschwommen, und gab zu schweren Zweifeln Anlaß. Und doch war Klarheit darüber nothwendig, schon deswegen, weil die Exhibition tief in die Lehre von den zusammengesetzten Sachen eingreift. Bei diesem Stand der Sache war vor allem freie, unbefangene Behandlung der Quellenaussprüche unerläßlich. An der Hand derselben suchte D. die Bedeutung der actio ad exhibendum für das classische Recht festzustellen. Danach setzte, wie er ausführt, jede Exhibitionsklage ein iudicium directum voraus, als solches gilt zunächst die rei vindicatio, weiter aber auch Klagen wegen eines zukünftigen ius in re, keineswegs bloß Klagen aus obligatorischen Verhältnissen. Vorbereitet wurden diese Ausführungen durch Untersuchungen über die Formel dieser Klage, die D. als ein Formalgebilde besonderer Art, als eine Formel ohne intentio schildert. Gerade dieser Punkt hat begreiflicherweise viel Anfechtung erfahren, ist aber doch von hohem litterarischen Interesse. An die genaue Abgrenzung der actio ad exhibendum knüpft er die Darstellung der übrigen exhibitorischen Rechtsmittel und prüft die Bedeutung der Exhibition im heutigen Recht.

Schon in dieser Schrift hatte D. mit Vorliebe prozessuale Probleme behandelt. In dieser Richtung bewegt sich auch seine confessio in iure, von der sein Biograph mit Recht sagt, daß ihr, was innere Geschlossenheit, Sicherheit und Werth der Resultate, Kunst der Disposition und Darstellung betrifft, nur wenige Werke unserer juristischen Litteratur an die Seite gestellt werden können. Vor allem stellt er die Bedeutung der Ausdrücke confessio, confiteri fest. Im Legisactionenproceß ist ihm confessio die Unterlassung des durch das Proceßritual geforderten formellen Widerspruchs, im Formularproceß das formelle Abstehen von der defensio durch ausdrückliche vor dem Magistrat abgegebene Erklärung, durch welche der Rechtsbestand des klägerischen Anspruchs bejaht wird. Dies wird dann betreffs der wichtigsten Actionen-Gruppen durchgeführt. Eine dankenswerthe Untersuchung ist im zweiten Abschnitt der confessio auf interrogationes in iure gewidmet. Eine dunkle Partie des classischen Rechtes, die durch D. aufgehellt worden ist. Die interrogatio ist danach nicht, wie man meinte, von allgemeiner Anwendbarkeit, sondern auf einen abgegrenzten Kreis von Ansprüchen beschränkt. Daran wird man festhalten müssen, wenn auch vielleicht in diesen Kreis noch das eine oder andere aufzunehmen sein wird. Der dritte Abschnitt behandelt die confessio in [660] iudicio. In demselben wird ausgeführt, daß diese zwar eine für die Aufgabe und Berechtigung des Richters maßgebende, keineswegs aber eine dem Gegner gegenüber verpflichtende und deshalb invariable Verfügung enthält.

Während seines Wiener Aufenthalts publicirte D. sein Buch: „Schiedseid und Beweiseid im römischen Civilproceß“ (1887). In demselben führt er in überzeugendster Weise den Nachweis, daß es einen allgemeinen Zwangseid über Rechtsverhältnisse im Römischen Recht nicht gegeben hat, daß das prätorische solvere aut iurare cogam sich nur auf ein abgegrenztes Gebiet, die condictio certi, bezogen hat. Außerdem kam im classischen Recht ein zwingender Eidesantrag in iure nur in vereinzelter Anwendung, gerichtet auf ganz bestimmte Thatsachen mit besonderen Rechtswirkungen vor. Das ius iurandum in iudicio ist im classischen Recht bloßes Beweismittel. Erst viel später ist der Mechanismus des Schiedseids auf dasselbe übertragen worden. Aber dies gibt ihm Gelegenheit auch zu den das neuere Recht betreffenden Eidesfragen Stellung zu nehmen und zwar für den Beweiseid gegen den Schiedseid.

Zu den selbständig erschienenen Werken gehört noch die kleine, pädagogische Zwecke verfolgende Sammlung römischer leges, welche er unter dem Titel: „Legum quae ad ius civile spectant fragmenta“ (1857) publicirte. An diese in Buchform erschienenen Schriften reiht sich eine stattliche Zahl bedeutender Abhandlungen in verschiedenen juristischen Zeitschriften. So ein Aufsatz über Rechtserwerb in der Oesterr. Gerichtszeitung 1858, mehrere Abhandlungen in den Ihering’schen Jahrbüchern über Real-Contracte (III), fingirte Personen (IV), Culpacompensation (V), in der Gießner Zeitschrift für Civilrecht und Proceß, betreffend das Wahlrecht bei Alternativ-Obligationen (XVII), endlich die Plautinischen Studien in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte (I und II). Die Grünhut’sche Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht brachte seine Antrittsvorlesung, über die Bedeutung des Studiums des römischen Civilprocesses (X, 1881), die romanistische Abtheilung der Zeitschrift der Savignystiftung eine Abhandlung über die lex metalli Vipacensis (IV).

Vgl. zu dem Vorstehenden: E. Strohal, Gustav Demelius, in der Zeitschr. d. Savignystiftung, roman. Abth. XV, S. 1–26.