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Artikel „Fein, Eduard“ von Theodor Muther in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 6 (1877), S. 605–606, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Fein,_Eduard&oldid=- (Version vom 20. April 2024, 00:26 Uhr UTC)
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Fein: Eduard F., Rechtsgelehrter, geboren am 22. Sept. (nach anderer Angabe: December) 1813 zu Braunschweig, nachgeborener Sohn des in demselben Jahr zu Cassel verstorbenen westfälischen Generaldirectors der Domänen, erfreute sich der Erziehung einer trefflichen Mutter und bezog, vorgebildet auf dem Martineum, dann dem Obergymnasium und dem Carolinum seiner Vaterstadt, Ostern 1831 die Universität Heidelberg, um unter Thibaut, Mittermaier, [606] Zachariä der Jurisprudenz sich zu widmen. Michaelis 1833 zum Doctor der Rechte promovirt, ließ er sich 1834 als Advocat in seiner Vaterstadt nieder, gab nach dem Tode seiner Mutter 1838 diese Stellung wieder auf, um mehrere Jahre theils in Berlin unter Savigny, theils in Heidelberg auf die akademische Laufbahn sich vorzubereiten. Ostern 1843 habilitirte er sich als Privatdocent in Heidelberg, 1844 folgte er einem Ruf als ordentlicher Professor des römischen Rechts nach Zürich an Keller’s Stelle, 1845 ging er als ordentlicher Professor des römischen Rechts und ordentlicher Beisitzer des Schöppenstuhls nach Jena, wo er, nach Ausschlagen eines Rufes nach Halle, 1847 den Titel eines weimarischen Hofrathes erhielt. Ostern 1852 siedelte F., einem Ruf auf das durch Wächter’s Abgang erledigte Pandektenkatheder Folge leistend, nach Tübingen über. Schon in Jena hatte F. vielfach mit Kränklichkeit zu kämpfen, ein hartnäckiges Lungenleiden erschwerte ihm sehr die Ausübung seines Lehrberufs. Endlich erlag er der Krankheit am 28. Oct. 1858, als er einen Ferienaufenthalt in der Nähe von Eisleben genommen hatte. F. hat im J. 1848 an der politischen Bewegung in der Richtung der entschiedenen Linken des Frankfurter Parlaments sich betheiligt, doch nahm er kein Mandat an. Seine wissenschaftliche Arbeits- und Darstellungsmethode ist die der historischen Rechtsschule. Als Lehrer wirkte er anregend, sein Bestreben ging darauf, „wissenschaftliche Praktiker“ zu ziehen, indem er stets den Zusammenhang der Theorie mit den Erscheinungen des concreten Rechtslebens hervortreten ließ. Zu diesem Behufe hatte er vorzüglich die casuistische civilistische Litteratur eingehend studirt und besonders durch den Hinweis auf diese sind auch seine Schriften werthvoll. Von diesen heben wir hervor: „Das Recht der Collation“, 1842. „Chrestomathie der Beweisstellen zu Puchta’s Pandekten“, 1. Heft 1845. „Beiträge zur Lehre von der Novation und Delegation“, 1850. „Das Recht der Codicille“, 1851–53. Letztere Monographie bildet den 45. und 46. Band der „Ausführlichen Erläuterung der Pandekten“ von v. Glück, fortgesetzt von Mühlenbruch und nach dessen Tod von F.