Vom Reichsfürstenstande/Einzelne weltliche Fürsten u. Magnaten

« Rangordnung der Zeugen Vom Reichsfürstenstande Gesammtbesitz u. Theilung der Fürstenthümer »
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).
[186]
XIII.

134 Die bisher erörterten ganz äusserlichen und daher von jeder vorgefassten Meinung über das Wesen und die Bedeutung des Reichsfürstenstandes unabhängigen Kennzeichen werden es uns nun gestatten, die einzelnen Fürsten nachzuweisen; in den bei weitem meisten Fällen wird sich nach ihnen mit genügender Sicherheit entscheiden lassen, ob der einzelne zu den Fürsten zählte, oder nicht. Erweisen sie sich im allgemeinen weniger ausreichend für die genaue Abgränzung der geistlichen Reichsfürsten, wird es bei diesen zweckmässig sein, noch ein anderes Moment von vornherein zu berücksichtigen, so veranlasst uns das, von der hergebrachten Rangordnung absehend uns zunächst mit den weltlichen Grossen zu beschäftigen.

Was die weltlichen Reichsfürsten betrifft, so glaubten wir in der Zeit des ältern Fürstenstandes allen denjenigen den Fürstenstand zusprechen zu müssen, welche einen Amtstitel bis einschliesslich zu dem [187] des Grafen hinab führten. Die engere Abgränzung des neuern Fürstenstandes zeigte sich dann am auffallendsten darin, dass jetzt Grafen im allgemeinen den Fürsten nicht mehr angehören; sie ist aber dadurch noch keineswegs genau bestimmt; wir fanden bereits mehrfach, dass die angesehensten Amtstitel mit der Stellung eines Magnaten nicht unvereinbar waren, andererseits auch ausnahmsweise der Grafentitel den Fürstenstand nicht ausschloss. Eine Prüfung des Standes der einzelnen Grossen wird sich am geeignetsten an die Amtstitel anschliessen; die örtliche Gliederung, auf welche wir ohnehin eingehend zurückkommen, berücksichtigen wir nur so weit, als wir zunächst die deutschen Fürsten, dann einerseits die slavischen, andererseits die burgundischen und italienischen Fürsten gesondert behandeln. Bei Grossen, welche ausdrücklich in den Fürstenstand erhoben wurden, wird im allgemeinen eine nähere Prüfung unnöthig sein; wir werden einer solchen nur diejenigen Grossen unterziehen, bei welchen schon vor der Erhebung Zeichen des Fürstenstandes hervortreten, oder aber diese auch nach der wirklichen oder angeblichen Erhebung fehlen.

135Von den Herzogen ergeben sich die meisten nach allen Kennzeichen mit solcher Bestimmtheit als Fürsten, dass es unnöthig ist, Belege beizubringen. So die Herzoge von Baiern, Sachsen, Brabant (Lothringen, Löwen), Lothringen (Oberlothringen, Nanzig), Oesterreich, Kärnthen; jedem derselben entsprach ein Fürstenthum. Herzoge von Schwaben gab es, soweit das Herzogthum nicht in der Hand des Königs war, bis 1268; der Titel taucht noch 1343 beim Herzoge Stephan von Baiern, 1359 beim Herzoge Rudolf von Oesterreich, welcher sich wie frühere Hohenstaufen, Herzog oder auch Fürst von Schwaben und Elsass nannte, wieder auf[1]; das Fürstenthum hörte mit dem Herzogshause auf; nannten sich die späteren habsburgischen Kaiser seit Maximilian I. im vollen Titel Fürst zu Schwaben, so war das wohl nur eine zusammenfassende Bezeichnung für die vorderösterreichischen Territorien. Den Titel eines Herzogs von Rotenburg (Ostfranken) finden wir nur noch bis 1191 bei K. Friedrichs Sohne Konrad, welcher ebenso, wie der gleichfalls 1191 verstorbene Herzog Welf[2] und wie die 1218 ausgestorbenen Herzoge von Zähringen, den Fürsten angehörten; in allen diesen Fällen finden wir nach dem Abgange der Fürsten kein entsprechendes Fürstenthum.

136Herzog von Steier allein ist nur der erste Herzog Ottokar bis 1192, dann der Babenberger Leopold von 1195 bis 1198 gewesen; die übrigen Landesherren aber waren zugleich Herzoge von Oesterreich und schon als solche Reichsfürsten. Es könnte demnach zweifelhaft erscheinen, ob der Herzog von Steier als solcher Reichsfürst war, da ich bezüglich jener Einzelherrscher nur anzuführen wüsste, dass Herzog Ottokar 1183 in einer bambergischen Urkunde wiederholt princeps Stirie [188] heisst[3], ein auffallender Ausdruck[4], möglicherweise nur gewählt, um den Herzogstitel zu vermeiden. Da aber Steier früher fast, als irgend ein anderes deutsches Land, Principatus genannt wird[5], Herzog Leopold gleich nach der Erwerbung Steier im Titel Oesterreich sogar vorstellt[6], die spätern Lehnbriefe es immer als besonderes Fürstenthum neben Oesterreich aufführen, es sogar in dem K. Richards von 1262, in welchem Steier auffallenderweise wieder als Markgrafschaft bezeichnet wird, ausdrücklich heisst: duos principatus, ducatum Austrie et marchionatum Stirie[7], so wird nicht zu zweifeln sein, dass ein Herzog von Steier auch als solcher Reichsfürst war.

137 Eine Prüfung, ob der Herzog von Meran oder Dalmatien, auch von Dalmatien und Kroatien, als solcher Reichsfürst gewesen sei, muss um so näher liegen, als der Titel früher für die Dachauer keinerlei Vorrang vor andern Grafen mit sich brachte[8], in seinem Ursprunge ausser Beziehung zum Reiche stand, und uns nichts bekannt ist, was demselben bei dem Uebergange an die Andechser eine erhöhte Bedeutung hätte geben können. Im allgemeinen kann es allerdings auffallen, dass Meran, aber ebenso auch Kärnthen, nur selten einem andern Herzoge vorgestellt wird, während die Stellung von Meran und Kärnthen häufig wechselt[9]; doch finden sich zumal in der Zeit K. Friedrichs II. die Zeichen des Fürstenstandes so häufig, dass jeder Zweifel beseitigt wird; findet sich ganz vereinzelt der Herzog 1216 hinter Baden und dem Grafen von Dietz[10], so wird das nur als Regellosigkeit bezeichnet werden können gegenüber der auffallend festen Stellung Merans vor Kärnthen und Thüringen im J. 1232.[11] Es liesse sich aber die Frage aufwerfen, ob der Fürstenstand an dem Titel eines Herzogs von Meran oder etwa an dem eines Pfalzgrafen von Burgund haftete, welchen der Herzog erweislich seit 1213 führt[12] und wahrscheinlich nicht viel früher, sicher nicht vor seiner Verheirathung mit Beatrix im J. 1208 erhalten hat. Aber auch für frühere Zeit dürfte die Fürstenwürde des Herzogs in keiner Weise zu bezweifeln sein; in Urkunden aus den Jahren 1187 bis 1202 wird er erwiesenen Reichsfürsten, wie den Herzogen von Baiern und Kärnthen, den Markgrafen von Brandenburg, Meissen und Lausitz[13], 1194 des Kaisers Bruder Philipp vorgestellt[14], 1200 mit andern Fürsten durch einen Probst von den Magnaten getrennt[15], während erweisliche Magnaten nie den Vorrang vor ihm behaupten.

138 Der Herzog von Braunschweig wurde 1235 ausdrücklich zum Fürsten erhoben; es sollten demnach bis dahin die Zeichen fürstlicher Würde bei ihm fehlen. Die Stellung, welche die Welfen seit dem [189] Sturze Heinrichs des Löwen einnahmen, muss eine ganz vereinzelte, mit den sonstigen Ordnungen und Formen des Reichs schwer in Einklang zu bringende gewesen sein; es zeigt sich hier eine Unsicherheit, ein Schwanken der Titel nicht nur in fremden, sondern auch in den eigenen Urkunden, welche jeden Versuch, sie jenen bestimmt einzureihen, fruchtlos erscheinen lässt. Wir finden dux ohne Zusatz[16], dann dux Saxoniae[17], dux de Brunswic[18], dux de Luneborg[19], dux de Brunswic et Luneborg[20]; oder es heisst nur mit Beziehung auf die frühere Herzogswürde des Vaters filius ducis Saxoniae[21]; eben so oft fehlt dann wieder jede Beziehung auf das Herzogthum, wird einfach dominus de Br. oder L.[22] gesagt, oder auch nur N. de Br. oder L.[23] Im Siegel Ottos heisst es 1218: Sigill. Ottonis de Luneburg filii fratris imperatoris sororis regis Danorum.[24] Auffallend ist es nun, dass zur Bezeichnung der Stellung der Welfen mehrfach auch zu dem Ausdrucke Princeps gegriffen wird, offenbar ohne alle Beziehung auf den Reichsfürstenstand, sondern um eine den gewöhnlichen Ordnungen des Reichs sich nicht anschliessende Gewalt mit einem möglichst allgemeinen Ausdrucke zu bezeichnen, also in ähnlicher Weise, wie bei benachbarten slavischen Fürsten.[25] Wilhelm nennt sich 1205 Bardinghie princeps, Otto 1225 in seinem Siegel princeps et dominus de Luneborg; unter den Zeugen einer Urkunde des Grafen von Holstein vom J. 1224 erscheint: Consanguineus noster Otto princeps de Luneburg[26]; auch Albert von Stade, welcher sonst durchweg nur von dem Herrn von Braunschweig oder Lüneburg spricht, nennt den Otto zum J. 1226: principem Luneburgensem.

Die Reichskanzlei zeigt keine grössere Sicherheit. Die Welfen erscheinen in Kaiserurkunden nicht allein als Herzoge von Braunschweig, sondern trotz der bestimmtesten Entscheidungen der Reichsgewalt auch als Herzoge von Sachsen; ja in Urkunde von 1223 erscheinen nebeneinander der Welfe Heinrich als dux Saxoniae und der Askanier Albrecht, welcher als Herzog von Sachsen hätte bezeichnet sein sollen, als dux Angariae[27]; andererseits heisst es wieder einfach Heinrich von Braunschweig[28]; 1219 spricht K. Friedrich von dem Grafen Heinrich von Braunschweig.[29] Auch Kennzeichen des Fürstenstandes finden sich hie und da; finden wir die Welfen als Zeugen zuweilen wenigstens allen Fürsten nachgestellt[30], so finden wir 1196 auch Heinrich als Herzog von Braunschweig vor Thüringen und Brandenburg[31]; der jüngere Otto wird nicht allein von andern Fürsten illustris princeps[32] oder illustris [190] dominus[33] genannt, auch der Kaiser schreibt ihm 1226 als illustri duci de Br. dilecto principi nostro.[34] Sind solche Stellen auch vereinzelt, so scheint man es wenigstens vermieden zu haben, die Welfen als den Magnaten gleichgestellt zu bezeichnen; der entsetzte Herzog Heinrich heisst wohl 1180 nobilis vir[35], aber später, wo sich die Beziehung der Prädikate fester gestellt haben dürfte, finden wir nobilis, die allgemeine Bezeichnung aller Magnaten, nicht gebraucht. Wir dürfen vermuthen, dass die Reichskanzlei die eigentümliche Stellung Otto’s da am genauesten beachtete, als die Erhebung zum Fürsten in Aussicht genommen war; als der Kaiser 1234 Fürsten beauftragte, mit ihm zu verhandeln, nennt er ihn schlechtweg Ottonem de Luneborch fidelem nostrum[36]; ebenso in der Erhebungsurkunde selbst dilectum consanguineum nostrum O. de Luneborch[37]; bei dem damals durchaus gebräuchlichen Hinzufügen bestimmterer Prädikate dürfte sich daraus entnehmen lassen, dass man ihn weder als Fürsten anerkennen, noch aber auch bestimmt als Magnaten bezeichnen wollte.

139 Ein ganz ähnliches Schwanken des Titels beobachteten wir im zwölften Jahrhunderte bei den Herzogen von Limburg.[38] Im dreizehnten wird ihnen nun freilich der Herzogstitel regelmässig gegeben; aber Reichsfürsten sind sie nicht gewesen. Allerdings schreibt K. Friedrich 1227: dilectus princeps noster dux de Limburch[39]; in demselben Jahre finden wir den Herzog auch Thüringen, 1231 Meran, 1235 Baiern und Lothringen vorgestellt.[40] Aber zahlreichen Beweisen gegenüber, dass die Limburger zu den Magnaten zählten, wird darauf kein Gewicht zu legen sein; in kaiserlichen[41], wie in Kölner[42] und Lütticher[43] Urkunden erscheinen sie oft nicht einmal unmittelbar hinter den Fürsten, sondern zwischen den Grafen, und nicht selten einer Mehrzahl derselben nachgestellt; ebenso erhalten sie regelmässig das Prädikat Nobilis.[44] Auch dürfte zu beachten sein, dass beim Grafen Reinald von Geldern, seit er 1282 mit dem Herzogthume belehnt war, nicht allein keine Zeichen des Fürstenstandes hervortreten, sondern derselbe auch durchweg den Titel eines Herzogs von Limburg dem eines Grafen von Geldern nachstellt.[45]

140 Dasselbe ergibt sich für die Herzoge von Teck. Wird zur Zeit K. Rudolfs Herzog Konrad einigemal unter den illustres, vereinzelt sogar als illustris princeps aufgeführt[46], auch einmal dem Herzoge von Kärnthen vorgestellt[47], so zeigt doch eine grosse Menge von Urkunden, [191] dass die Herzoge im ganzen dreizehnten Jahrhunderte durchweg nur das Prädikat Nobilis erhalten und nicht selten einzelnen Grafen nachgestellt werden.[48] Auch im vierzehnten Jahrhunderte blieb ihre Stellung ungeändert; finden wir sie vereinzelt unter den illustres oder principes[49], so heissen sie doch durchweg nur nobiles, werden sogar als solche ausdrücklich allen Grafen nachgestellt.[50] Wurde demnach seit 1695 von Württemberg ein besonderes fürstliches Votum wegen Teck verlangt und geltend gemacht, dass die Herzoge von Teck Reichsfürsten gewesen seien[51], so war wenigstens diese Begründung eine irrige.

Herzoge von Urslingen nannte sich ein Geschlecht, welches 141 früher nicht einmal den Grafentitel führte, später aber den Herzogstitel von Spoleto, welchen einige Glieder desselben in späterer staufischer Zeit führten, auf die schwäbische Stammburg übertrug. Werden wir die Herzoge von Spoleto selbst nicht als Reichsfürsten erweisen können, so ist das hier noch weniger zu erwarten; K. Ludwig nennt 1331 den edeln mann herzog Konrad von Urslingen[52]; sonst scheinen sie kaum in Kaiserurkunden vorzukommen; in andern Urkunden erscheinen sie in einer nicht einmal vor Edlen bevorzugten Stellung[53], und in der ältesten Reichsmatrikel vom J. 1422 werden sie wie der Herzog von Teck unter den Grafen aufgeführt.[54]

Von den Markgrafen kann der Fürstenstand deren von Brandenburg, 142 Meissen und Lausitz keinem Zweifel unterworfen sein.

Markgrafen von Landsberg nennen sich im Beginne unserer Periode zuweilen die Markgrafen von der Lausitz, wie auch der Name der Ostmark im Titel gleichbedeutend mit Lausitz gebraucht wird. Vereinzelt heisst auch 1201 der jüngere Sohn des Markgrafen Dedo von Lausitz, Dietrich, sonst nach Groitsch oder Sommerseburg genannt, Graf von Landsberg.[55] Nach der Theilung im meissnischen Hause finden wir nun aber eine von der Lausitz unterschiedene Mark Landsberg, nach welcher sich Heinrichs des Erlauchten Sohn Dietrich 1265 bis 1284, dann dessen 1291 gestorbener Sohn Friedrich Tutta Markgrafen von Landsberg nennen. Dass sie als solche zu den Reichsfürsten gehörten, glaube ich nicht bezweifeln zu dürfen. Wenigstens in einer Kaiserurkunde von 1281 wird Dietrich illustris und princeps noster dilectus genannt[56]; er selbst gebraucht im Eingange einer Urkunde vom J. 1278 die Formel: Cum ex principatus nostri officio u.s.w.[57]; seine Urkunden sind gefertigt vom Th. prothonotarius illustris principis domini Th. marchionis[58]; von andern Fürsten erhalten Vater und Sohn [192] mehrfach den Titel illustris princeps[59] oder illustris marchio[60]; dagegen finde ich nichts, was den Fürstenrang bezweifeln lassen könnte. Es kommt hinzu, dass Landsberg auch später, wo es mit andern Ländern vereint war, dennoch als Fürstenthum bezeichnet wird; 1320 und 1348 werden die Grafen von Anhalt vom Reiche mit dem comitatus palatinus Saxoniae et principatus et marchia in Lantsperg belehnt[61]; 1347 erkauft Friedrich von Meissen vom Herzog Magnus von Braunschweig die marcke und das furstenthumb zu Landesperg[62]; 1442 wird das fürstenthum zu Landsberg unter den kursächsischen Lehnsstücken aufgeführt.[63]

143 Die Markgrafschaft Namur wurde, wie wir früher darlegten[64], 1188 unter der ausdrücklichen Bestimmung gestiftet, dass ihr Besitzer, Graf Balduin von Hennegau, davon Reichsfürst sein solle. Dass er als solcher betrachtet wurde, wird nicht zu bezweifeln sein, wenn wir seine Stellung auch in Kaiserurkunden nicht nachweisen können; wir konnten anderweitige urkundliche Zeugnisse dafür anfuhren; princeps potens et illustris heisst er auch in seiner Grabschrift[65], in ähnlichen Ausdrücken spricht der Aufzeichner seiner Thaten von ihm[66]; sein Sohn bezeichnet ihn urkundlich als illustris.[67]

Nach seinem Tode 1195 kamen Flandern und Hennegau an seinen ältesten Sohn Balduin, Namur an den nachgebornen Philipp. Wird dieser auch hier und da in einer Urkunde vir illustris genannt[68], so fehlen übrigens für ihn, wie für seine Nachfolger, welche sich bald Markgrafen, bald nur Grafen von Namur nannten, alle Kennzeichen des Fürstenstandes, so oft zu solchen auch Gelegenheit geboten wäre; nennt sich der Herzog von Brabant in Urkunde von 1209 ausdrücklich princeps Romani imperii, so heisst es in derselben Urkunde nur consanguineus et fidelis noster Philippus marchio Namucensis.[69] Auch der Umstand dürfte zu beachten sein, dass bereits 1214 Peter von Courtenay den Titel eines Markgrafen von Namur dem eines Grafen von Auxerre und Tonnere nachstellt.[70] In Kaiserurkunden sind die Markgrafen gar nicht nachweisbar, was doch mit der Stellung eines Reichsfürsten schwer in Einklang zu bringen sein dürfte; nur 1220 finden wir, zwar vor dem Markgrafen von Baden, aber allen Fürsten nachgestellt, einen Markgrafen Walram von Namur[71]; es dürfte Walram von Limburg sein, welcher damals Namur beanspruchte. Ist es nach allem höchst unwahrscheinlich, dass die spätern Markgrafen von Namur Reichsfürsten waren, so werden uns die Erörterungen über die Erfordernisse des Fürstenstandes darüber Gewissheit verschaffen. [193]

144Was die Markgrafen von Istrien oder Andechs betrifft, so fehlt es nicht an einigen Anzeichen des Fürstenstandes. Markgrafen, welche nicht zugleich Herzoge von Meran waren, sind für unsere Periode Berthold III., 1173 bis 1188, und sein Enkel Heinrich, 1205 bis 1228. Jener wird lange nach seinem Tode, 1210, vom Herzoge von Baiern als illustris marchio bezeichnet.[72] Was diesen betrifft, so schreibt K. Heinrich 1228: dilectis principibus nostris illustribus duci Austrie et marchioni Istrie; in einer gleichzeitigen Urkunde des Markgrafen von Meissen erscheinen als Zeugen: L. princeps illustris dux Austrie, H. nobilis princeps marchio de Andes[73]; in österreichischer Urkunde von 1241 wird er als bone memorie H. illustris marchio Ystrie erwähnt.[74] Das ist aber auch alles, was ich anzuführen wüsste; und muss schon hier der Ausdruck nobilis princeps unmittelbar neben dem illustris princeps bedenklich erscheinen, so dürfte die Rangordnung als Zeugen doch bestimmt darauf hinweisen, dass der Markgraf nur zu den Magnaten zählte. Berthold findet sich freilich einmal 1183 dem Herzoge von Meran vorgestellt[75]; aber der Herzog war sein Sohn, und das dürfte hier das massgebende Verhältniss sein; dagegen finden wir ihn 1183 hinter Spoleto[76], 1184 hinter Spoleto und Ancona.[77] Heinrich findet sich niemals einem Fürsten vorgestellt, dagegen 1220 hinter Montferrat[78], 1225 mehrfach hinter Spoleto und dem Deutschordensmeister[79]; in österreichischen Urkunden von 1217 und 1222 wird er sogar Grafen nachgestellt.[80] Dürfte es insbesondere wegen der eigenthümlichen persönlichen Stellung Heinrichs wünschenswerth sein, diese Beweise stärken zu können, so dürfte doch um so weniger anzunehmen sein, die Mark Istrien sei ein Fürstenthum gewesen, als sie auch später nie als solches erwähnt wird. Die Patriarchen von Aglei führten zuweilen selbst den Titel eines Markgrafen von Istrien[81]; denselben Titel führten die später von ihnen gesandten jährlich wechselnden Verwalter der Mark z. B. 1297 Muscha de la Turre marchio Istriae[82]. So wenig wie diese, waren die Grafen von Görz, welche die Mark später zu ihren Besitzungen zählten[83], Reichsfürsten, es sei denn, dass man in Anschlag bringen will, dass sie in ältern Matrikeln unter der Rubrik der Fürsten stehen.

145Die Markgrafen von Vohburg scheinen schon vor dem Heimfalle der Mark an Baiern im J. 1209 nicht zu den Fürsten gehört zu haben; wohl gedenkt 1204 Herzog Ludwig von Baiern bone memorie marchionis Diepaldi principis[84], wo, wenn der Ausdruck nicht ohne bestimmtere Beziehung zufällig gewählt wurde, vielleicht an die principes Bavariae oder an ein Nachwirken des ältern Gebrauchs zu denken wäre[85]; auch [194] finden wir gewöhnlich den Markgrafen an der Spitze der Magnaten; aber Fürsten wird er doch niemals vorgestellt und 1181 steht er wenigstens hinter Istrien, 1182 hinter dem bairischen Pfalzgrafen und den Grafen von Lechsgemünd.[86] Der Bruder des letzten Markgrafen, Diepold, welcher sich bald Markgraf von Vohburg, bald von Hohenburg nennt, sogar an ein und demselben Tage unter beiden Namen vorkommend[87], zuweilen auch nur den Grafentitel führt[88], lässt sich aufs bestimmteste als Magnat nachweisen; er wird häufig Grafen nachgestellt[89], 1223 ganz ausdrücklich als Nobilis von den Fürsten geschieden[90] und einer Reihe von Pröbsten in einer Urkunde nachgestellt, in welcher denselben nicht allein Baiern und Thüringen, sondern auch der Graf von Anhalt vorsteht.[91]

146 Die Markgrafen von Ronsberg, bereits 1212 ausgestorben, kommen in Kaiserurkunden selten vor; doch finden wir sie mehrfach Magnaten nachgestellt, so 1191 dem Herzoge von Spoleto, 1201 dem Pfalzgrafen von Tübingen, 1205 dem Grafen von Dillingen[92]; in Urkunde des Herzogs von Schwaben 1185 den Grafen von Kirchberg und Sigmaringen.[93]

Es kommt hinzu, dass es bei ihren Nachfolgern, den 1301 ausgestorbenen Markgrafen von Burgau, auch von Berg genannt, nicht dem geringsten Zweifel unterliegt, dass sie nur Magnaten waren; abgesehen von andern früher erwähnten Beweisen[94] werden sie in zahlreichen Urkunden Grafen nachgestellt oder als Spectabiles oder Nobiles bezeichnet.[95]

147 Die Markgrafen von Baden oder Verona stehen in Urkunden aus den Zeiten K. Otto’s IV., den ersten Jahren K. Friedrichs II. und seines Sohnes, König Heinrich, so oft unter den Grafen, dass sie unzweifelhaft den Magnaten anzureihen sind.[96] In der spätern staufischen Zeit stehen sie dann allerdings nicht allein ziemlich regelmässig den Grafen vor, sondern es erscheinen auch hie und da bestimmte Kennzeichen des Fürstenstandes. In Kaiserurkunden wird der Markgraf 1226 zu den Fürsten gerechnet[97], er steht 1232 vor Geistlichen, während Burgau und Grafen ihnen folgen[98], wird 1235 bestimmt als Fürst bezeichnet und als Zeuge Brandenburg vorgestellt[99]; 1245 bezeichnen die Markgrafen selbst ihren Vater als princeps illustris[100]; 1258 sagt K. Richard: illustris vir R. marchio de Baden dilectus princeps et consanguineus noster.[101] Aber wir haben darin doch unzweifelhaft nur [195] vereinzelte Nachlässigkeiten oder Willkürlichkeiten zu sehen. Denn nicht allein, dass jene Kennzeichen des Fürstenstandes bis auf das, zur Zeit K. Rudolfs auch anderen Magnaten ertheilte Prädikat illustris[102] wieder verschwinden, so ergeben sich selbst für jene Zeit auch wieder die bestimmtesten Beweise für die Stellung des Magnaten; 1236 und 1237 wird der Markgraf in Kaiserurkunden ausdrücklich von den Fürsten geschieden[103], wird wenigstens andern Magnaten nicht selten nachgestellt und heisst 1246 und 1254 nur nobilis.[104] Weiter bis über die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts hinaus kann über die Stellung gar kein Zweifel sein nach der Zeugenstellung[105], wie nach den in den Kaiserurkunden ausschliesslich gegebenen Prädikaten spectabilis, nobilis und edel.[106] Sehr bestimmt heisst es 1351: per venerabilem B. episcopum Argentinensem principem et nobiles F. et R. fratres marchiones de Baden fideles nostros[107]; noch in mehreren Kaiserurkunden vom J. 1360 heissen die beiden Markgrafen nur die edlen – unsere und des heiligen romischen reiche lieben getrewen.[108] Die ersten Spuren einer geänderten Auffassung ihrer Stellung zeigen sich dann im J. 1361; der Kaiser ertheilt dem Markgrafen Rudolf zwar nicht den Fürstentitel, aber das fürstliche Prädikat hochgeboren; der Markgraf selbst aber spricht in dem Erbvertrage mit Pfalz von seinen Landen, Leuten, Fürstenthum, Herrschaft u. s. w. und wieder von seiner Herrschaft oder Fürstenthum.[109] Aufs bestimmteste tritt dann 1362 der Fürstenstand hervor; der Kaiser sagt, der hochgeborn R. marcgrafe zu Baden unser lieber furste und getruwer habe von ihm zu Lehn empfangen sin furstenthum, die marcgraffschaft zu Baden und versprochen, alles zu thun, was ein furste des richs dem Kaiser zu thuen schuldig sei.[110] Es findet sich nun wohl noch 1363 eine Kaiserurkunde, in welcher der Markgraf einfach als Getreuer, sein verstorbener Oheim als Edler bezeichnet wird[111]; 1364, 1365 und später finden wir dann aber die Markgrafen in den Kaiserurkunden durchaus als hochgeborne Fürsten bezeichnet[112]; ihr Fürstenstand ist von da ab keinem Zweifel unterworfen. Da die Urkunde von 1362 weder eine Erhebung zum Fürstenstand in sich schliesst, noch eine solche anderweitig stattgefunden zu haben scheint, so finden wir hier das erste Beispiel einer stillschweigend zugelassenen Standesänderung, deren Zeitpunkt sich genau bestimmen lässt; war es einmal gelungen, die Reichskanzlei zu einer so bestimmten Anerkennung des Fürstenstandes, wie sie in der Urkunde von 1362 hervortritt, zu bestimmen, so mochte dadurch für die Folge ziemlich dasselbe erreicht scheinen, wie durch eine ausdrückliche Standeserhöhung, welche nicht ohne Zustimmung der Fürsten und [196] wohl nicht ohne grosse Kosten zu erreichen war. Dieser ganze Vorgang würde uns allerdings bedenklich erscheinen müssen, wäre er ein vereinzelter; wir werden uns aber noch mehrfach auf dieselbe Annahme hingewiesen sehen.

Eine im 13. Jahrhunderte abgezweigte Nebenlinie des badischen Hauses sind die Markgrafen von Hachberg, von welchen sich zu Ende des Jahrhunderts noch die jüngere Linie der Markgrafen von Sausenberg, gewöhnlich auch nach Hachberg benannt, trennte, wovon diese 1503, jene schon 1415 ausstarb. Ihre Stellung ist unzweifelhaft; Markgraf Heinrich erscheint in den Urkunden K. Rudolfs häufig mit den bestimmtesten Kennzeichen des Magnaten.[113] Auch als die Stammesvettern als Fürsten galten, änderte sich die Stellung der Hachberger nicht; sie erhalten nie den Fürstentitel und werden vom Kaiser nur als edle[114] oder wohlgeborne Getreue[115] bezeichnet. Als Markgrafen von Rötheln, wie von einer Herrschaft die Markgrafen von Hachberg-Sausenberg in Privataufzeichnungen mehrfach genannt werden[116], erscheinen sie denn auch in den ältesten Matrikeln von 1422 und 1431 nicht unter den Fürsten, wie Baden, sondern unter den Grafen[117]; in spätern zählen sie freilich auch zu den Fürsten, was Veranlassung werden mochte, dass Baden-Durlach später um ein fürstliches Votum für Sausenberg anhielt.[118]

Auf einer blossen Namensverwechslung mit dem in den Matrikeln befindlichen Rötheln scheint es zu beruhen, wenn Herzoge von Nevers und Retel in Frankreich, aus dem Hause Gonzaga, sich Reichsfürsten nannten und mit Baden um den Titel von Rötheln stritten.[119]

148 In den westlichen Gränzlanden wird der Titel eines Markgrafen mehrfach, wie es scheint, willkürlich und ohne dass ihm besondere Bedeutung beizulegen wäre, geführt. Die Herzoge von Oberlothringen, deren Vorfahren sich schon vor dem Erwerbe des Herzogthums Markgrafen genannt hatten[120], fügten auch später den Titel eines Markgrafen mehrfach dem herzoglichen zu[121], ohne dass desshalb wohl an eine vom Herzogthume getrennte Markgrafschaft zu denken ist, wie eine solche auch 1258 bei Aufzählung der lothringischen Reichslehen nicht erwähnt wird[122]; die hier später bestehenden scheinen neuerer Erhebung ihren Ursprung zu danken.[123] So nannten sich die Grafen von Flandern häufig Markgrafen[124]; Graf Balduin von Hennegau nennt sich bereits vor Errichtung der Mark Namur 1168 marchio adiacentis regionis.[125] Dort finden wir dann weiter noch die Titel eines Markgrafen von Antwerpen und Arlon. Von ersterer, welche 1008 nur Grafschaft [197] genannt wird[126], nannte sich der Herzog von Brabant marchio sacri imperii oder auch marchio Antverpiae[127]; da er ohnehin Fürst war, lässt sich aus seiner Stellung auf die Bedeutung des Titels nicht schliessen; dass die Mark selbst je als Fürstenthum bezeichnet worden wäre, ist mir nicht bekannt. Den Titel eines Markgrafen von Arlon setzen sowohl Walram von Limburg[128], wie die spätern Grafen von Luxemburg dem gräflichen nach; der Sohn des Grafen nennt sich 1246 sogar H. dominus de Luzzelinburch marchio de Arlo[129]; es findet sich nicht das geringste Anzeichen, dass der Titel einem Träger Fürstenrang gegeben habe.

149Was einige andere vereinzelte Titel von Herzogen und Markgrafen betrifft, so dürfte es blosse Nachlässigkeit sein, wenn wir 1214 unter den Grafen einen Markgrafen von Dillingen aufgeführt finden[130], da die Grafen von Dillingen sonst niemals den markgräflichen Titel geführt zu haben scheinen.

Der Markgraf von Homberg in einer Urkunde K. Konrads von 1242[131] dürfte ein Markgraf von Hohenburg sein, welche sich auch anderweitig in Urkunden Konrads nachweisen lassen.[132]

Solche vereinzelte Titel entstanden zuweilen dadurch, dass bei jüngern Mitgliedern der Fürstenhäuser der fürstliche Amtstitel mit dem Namen ihrer Besitzung verbunden wurde, während sie gewöhnlich andere Titel führen. Der Herzog von Bitsch in Urkunde K. Heinrichs von 1188[133] und in einem Schreiben der Fürsten an den Papst 1199[134], ist Friedrich, Bruder Herzogs Simon von Lothringen und 1205 dessen Nachfolger, welcher sich sonst nur dominus de Bites nennt.[135] Herzog von Medling heisst in einzelnen österreichischen Urkunden[136] Heinrich, Sohn Herzogs Heinrich I. von Oesterreich, gewöhnlich nur als frater ducis, in Kaiserurkunde von 1197 auch als illustris dominus Austrie, doch 1212 auch hier als dux de Medelic bezeichnet.[137] Herzog von Anhalt heisst 1219[138] Graf Heinrich von Anhalt, Sohn Herzog Bernhards von Sachsen, welcher auch selbst 1207 in Kaiserurkunde als dux B. de Anhalt vorkommt[139]; Markgraf von Anhalt heisst 1180[140] Dietrich, sonst Graf von Werben, Bruder des Markgrafen Otto von Brandenburg, dessen jüngerer Sohn Albrecht, sonst Graf von Arneburg, 1195 marchio de Tagesberc heisst[141]; als Markgraf von Groitsch erscheint 1203[142] Dietrich, Bruder des Markgrafen Konrad von Lausitz, sonst als Graf von Groitsch bezeichnet. Graf Konrad soll sich 1217 bis 1255 Herzog von Wasserburg genannt haben, weil seine Mutter dem bayerischen Hause angehörte.[143] Herzogin von Schauenburg nannte sich, wahrscheinlich [198] nach einem von ihr bewohnten Schlosse, Uta von Kalw, Gemahlin des Herzog Welf, den sie mindestens bis 1196 überlebte.[144] Die Standesverhältnisse der betreffenden Grossen werden wir mit diesen nur ausnahmsweise vorkommenden Titeln nicht in Verbindung bringen dürfen; auf die Stellung der jüngern Mitglieder der Fürstenhäuser überhaupt werden wir zurückkommen.

150 Unter den Pfalzgrafen nimmt die hervorragendste Stellung der Pfalzgraf bei Rhein ein. Da die Pfalz im Beginne unserer Periode in den Händen eines Mitgliedes des Kaiserhauses, später mit dem Herzogthume Baiern vereint war, so könnte es fraglich scheinen, ob sie an und für sich ein Reichsfürstenthum gewesen sei. Die Stellung des Pfalzgrafen Heinrich, des Welfen, lässt darüber keinen Zweifel; schon 1196 erscheint er an der Spitze einer langen Reihe von Fürsten[145] und wird auch später oft den angesehensten Reichsfürsten vorgestellt.[146] Auch Otto der Erlauchte von Baiern, welcher bis 1231 nur Pfalzgraf war, findet sich 1230 vor andern Reichsfürsten[147] und spricht gleich bei seinem Regierungsantritte von dem principatus palatie.[148]

151 Einen Pfalzgrafen von Sachsen, welcher nicht zugleich ein anderes Fürstenthum besessen hätte, finden wir nur kurze Zeit im Anfange unserer Periode. Nach Angabe der Pegauer und der Lauterberger Chronik wurde 1180 Landgraf Ludwig von Thüringen mit der Pfalz belehnt, welcher denn auch wirklich in Urkunden dieses Jahres als palatinus Saxoniae oder comes palatinus de Sumirsinburc erscheint.[149] Es wurde dann aber eine Aenderung vorgenommen; wie die Annalen von S. Peter zu Erfurt melden, wurde auf dem Tage zu Erfurt 1181 die Pfalz dem Bruder des Landgrafen, Herman, verliehen.[150] Dieser war denn, bis er 1190 auch Thüringen erhielt, nur Pfalzgraf, erscheint als solcher 1183 vor dem Markgrafen von Lausitz[151] und wurde demnach wohl als Reichsfürst betrachtet. War die Pfalz seitdem mit Thüringen vereint, so galt sie doch als besonderes Reichsfürstenthum; 1242 leiht der Kaiser: duos principatus, videlicet landgraviam Thuringiae et comitivam palatii Saxoniae.[152]

152 Dagegen treffen wir bei den Pfalzgrafen von Baiern auf keinerlei Kennzeichen des Fürstenstandes. Die Pfalzgrafen aus der jüngern wittelsbachischen Linie stehen allerdings in den wenigen Kaiserurkunden zwischen Fürsten und Magnaten; nur 1182 auch hinter dem Grafen von Flandern[153], dessen eigene Stellung freilich schwankend erscheint. Beweise, dass der Pfalzgraf nur zu den Magnaten zählte, dürften darin liegen, dass er in urkundlicher Aufzeichnung der Anhänger [199] K. Philipps ganz ans Ende hinter den Markgrafen von Vohburg und den Pfalzgrafen von Tübingen[154], in Urkunde Herzog Friedrichs von Schwaben 1185 sogar hinter Grafen gestellt ist.[155] Dann aber dürfte auch für jene zu beachten sein, dass die nachfolgenden bairischen Pfalzgrafen von Ortenburg und Kraiburg durch Stellung und Bezeichnung in Kaiserurkunden sich aufs bestimmteste als blosse Magnaten ergeben.[156]

Auch bei den Pfalzgrafen von Tübingen finden wir keine Kennzeichen des Fürstenstandes; dagegen erscheinen sie häufig in Kaiserurkunden in der Stellung von Magnaten.[157]

Pfalzgrafen von Kärnthen waren die Grafen von Görz, ohne aber in unserer Periode den Titel zu führen oder eine vor andern Grafen bevorzugte Stellung einzunehmen; erst 1360 taucht der Titel wieder auf[158]; auch in der Vermächtnissurkunde für Oesterreich wird die Pfalzgrafschaft erwähnt, aber nicht allein nicht als Fürstenthum bezeichnet, sondern erst nach allen anderen Besitzungen aufgeführt.[159]

Unter den Landgrafen gehören die von Thüringen ganz 153 unzweifelhaft den angesehensten Reichsfürsten an.

Der Landgraf von Hessen wurde 1292 ausdrücklich in den Reichsfürstenstand erhoben und es sollten demnach bis dahin die Kennzeichen des Fürstenstandes bei ihm fehlen. In Urkunden, wo sich bei feindlicher Stimmung der Aussteller voraussetzen lässt, dass ihm höchstens das Minimum der beanspruchten Titel zugestanden wird, finden wir das allerdings beachtet. Im J. 1273 ezcommunizirt der Erzbischof von Mainz den H. dominus Hassie, 1274 spricht der König die Achtssentenz aus in nobilem virum H. dominum Hassie und bezeichnet ihn noch mehrfach in der Urkunde, anscheinend mit einer gewissen Absichtlichkeit, nur als dictum nobilem; 1275 verpflichtet sich die Gräfin von Ziegenhain dem Erzbischöfe zu Hülfe contra nobilem virum H. lantgravium Hassie.[160] Davon aber abgesehen ist nicht zu läugnen, dass der Landgraf bereits vor seiner Erhebung in äussern Kennzeichen durchaus den Fürsten gleichgestellt wurde; seit 1276 wird er in Kaiserurkunden oft als illustris princeps noster erwähnt und mehrfach als Fürst auch von den angesehensten Magnaten bestimmt unterschieden[161]; auch in mainzischer Urkunde von 1292 heisst es: illustrem principem H. lantgravium, terre Hassie dominum.[162] Die Stelle freilich, in welcher zugleich diese terra Hassie als Fürstenthum bezeichnet würde, dürfte sich schwerlich finden. Es ist ein Verhältniss, dem der Welfen bis 1235 vielfach entsprechend; und wie wir dort einigemal den Ausdruck Princeps [200] zur Bezeichnung einer der Reichsverfassung nicht eingefügten Herrschergewalt gebraucht fanden[163], so begegnet uns auch hier 1252 ein C. vicem gerens ex parte lantgravii principis Hassie.[164] Von einem Schriftsteller finden wir schon zu 1227 denselben Ausdruck für Hessen gebraucht: L. Thuringorum lantgravius, princeps Hassie et Saxonie comes palatinus.[165]

154 Die bairischen Landgrafen von Stevening nehmen selbst unter den Grafen eine so wenig bevorzugte Stellung ein[166], dass es als völlige Regellosigkeit erscheinen muss, wenn sie 1194 einmal Thüringen und Braunschweig vorstehen.[167]

Nicht anders ist die Stellung ihrer Nachfolger seit 1186, der Landgrafen von Leuchtenberg, anfangs noch mehrfach unter dem Namen von Stevening erscheinend[168], vereinzelt auch als Landgrafen von Waldeck bezeichnet.[169] Denn während die früher genannten Magnaten mit höhern Amtstiteln doch wenigstens in der Regel den Grafen vorstehen, stehen diese, wie sie nobiles und spectabiles genannt werden, ziemlich regelmässig unter den Grafen[170]; sogar sizilischen Grafen[171] und einfachen Edeln[172] finden wir sie nachgestellt. Um so auffallender ist es, wenn dieselben später unbestritten als Reichsfürsten galten und die Landgrafschaft auf der Fürstenbank vertreten war. Da von einer Erhebung nichts bekannt ist, so müssen wir auch hier, wie bei Baden, eine stillschweigend zugelassene Aenderung des Titels als massgebend annehmen. Den Zeitpunkt genauer zu bestimmen reichen die mir bekannten Daten nicht aus und die neuesten Einzelforschungen über das Geschlecht bieten für diese Frage keinen Anhaltspunkt. Im J. 1365 wird der Landgraf als Getreuer, 1377 als spectabilis ganz bestimmt von Fürsten unterschieden[173], und noch in der Reichsbelehnung von 1408 nur als Edler bezeichnet.[174][WS 1] In den Matrikeln von 1422 und 1431 wird er gar nicht aufgeführt, in den spätern aber unter den weltlichen Fürsten; 1486 wird er vom Kaiser als Fürst bezeichnet[175]; 1502 erhält Mecklenburg die Anwartschaft auf die Landgrafschaft nach Absterben des hochgebornen J. landgrafen von Leuchtenberg unsern und des reiches fürst.[176]

155 Auch der Titel eines Landgrafen von Elsass war nicht mit der Fürstenwürde verbunden, wird für die betreffenden Geschlechter überhaupt nur wenig in Kaiserurkunden gebraucht. Die Landgrafen des untern Elsass stehen gewöhnlich als Grafen von Werd[177], auch wohl als Grafen von Elsass[178] unter den andern Grafen; aber auch da, wo [201] sie als Landgrafen[179] oder vereinzelt als Pfalzgrafen von Elsass[180] bezeichnet sind, ist ihre Stellang keine andere. Ebenso erscheinen die Landgrafen des obern Elsass durchweg als Grafen von Habsburg, nur vereinzelt als Landgrafen und auch dann zwischen andern Grafen.[181] Nennt sich Herzog Rudolf IV. von Oesterreich 1360 mehrfach princeps Sueviae et Alsatiae[182], so steht das allerdings mit seinen sonstigen Bestrebungen durchaus im Einklange, wird uns aber gewiss keinen Anhalt bieten dürfen, daraus auf ein älteres Fürstenthum im Elsass zu schliessen.

Von einer Besprechung der übrigen, seit dem dreizehnten Jahrhunderte im südwestlichen Deutschlande von vielen gräflichen Häusern geführten Landgrafentitel werden wir hier Umgang nehmen dürfen; in den Kaiserurkunden wird von ihnen kein Gebrauch gemacht und es deutet bei ihnen, wie bei den Titeln eines Burggrafen, Wildgrafen u.s.w., nichts darauf hin, dass sie irgendwelchen Vorzug vor andern Grafenhäusern begründet hätten; es werden diese Landgrafentitel auch durchweg dem gräflichen nachgestellt, wenn, wie gewöhnlich, beide geführt werden.

Was die Grafen betrifft, so haben die früheren Erörterungen aufs 156 bestimmteste dargethan, dass sie im allgemeinen nicht zu den Fürsten zählten; die Klasse der comites spectabiles wird als Gesammtheit durchweg von den principes illustres scharf unterschieden. Gab es Grafen, welche Fürsten waren, so können das nur so wenige gewesen sein, dass es nicht nöthig schien, bei allgemeineren Bezeichnungen darauf Rücksicht zu nehmen. Wir werden uns daher auf die Prüfung der Stellung einiger weniger Grafenhäuser beschränken dürfen, bei welchen entweder wirklich Kennzeichen des Fürstenstandes hervortreten oder für welche man denselben aus diesem oder jenem Grunde in Anspruch genommen hat.

Die Grafen von Anhalt legen sich, seit nach dem Tode Herzog Bernhards von Sachsen 1212 das Herzogthum Sachsen und Anhalt in verschiedenen Händen waren, den Titel comites Ascharie et principes in Anhalt bei, und zwar urkundlich mindestens seit 1215, behalten, wenn sie sich zuweilen auch nur Grafen nennen, den Fürstentitel immer bei und setzen ihn im vierzehnten Jahrhunderte, etwa seit 1324, dem Grafentitel vor; auch bedienen sie sich durchweg des fürstlichen Prädikates illustris.[183] Dieser Gebrauch des Fürstentitels in einer den Amtstiteln anscheinend koordinirten Bedeutung wurde im Reiche erst Ende des fünfzehnten Jahrhundertes durch Erhebungen zum Fürsten ohne Verleihung eines Amtstitels üblich[184]; früher ist er bei Reichsfürsten ganz ungewöhnlich, wir fanden ihn vereinzelt sogar gerade bei solchen Reichsgrossen, welchen bei fürstenmässiger Stellung doch der Reichsfürstenstand und ein vom Reiche anerkannter Amtstitel fehlte[185]; [202] wo er als stehender Titel vorkommt, wie bei den Fürsten von Oranien und Rügen, ist er ohne Beziehung auf den Reichsfürstenstand entstanden[186]; der Titel eines Fürsten von Anhalt an und für sich würde uns schwerlich genügen dürfen, in den Grafen Reichsfürsten zu sehen.

Wichtiger dürfte es sein, dass sie ohne Zweifel auch von andern norddeutschen Fürsten als Standesgenossen betrachtet wurden. In Urkunden des Bischofs von Brandenburg heisst es schon 1215 illustris comes und 1216 illustris princeps[187]; letztere Bezeichnung findet sich auch in Urkunden der Markgrafen von Brandenburg, der Bischöfe von Magdeburg und Halberstadt, der Aebtissin von Gernrode u. a. gebraucht[188]; in einem Vertrage der Herzoge von Sachsen und Braunschweig erscheint 1258 als Zeuge ingenuus princeps H. comes Ascharie.[189] In brandenburgischer Urkunde von 1233 werden Graf Heinrich und seine Söhne nicht allein als illustres vor den nobiles ausgezeichnet, sondern auch durch Geistliche von ihnen geschieden.[190] Bezeichnender noch heisst es 1310 in einer vom Fürsten von Rügen ausgestellten Urkunde: Presentibus testibus idoneis videlicet dicto W. de Brandenburg marchione et A. de Anhalt comite principibus; Wartislao duce Stetinensi u.s.w.[191] Wären hier die Principes nicht als Reichsfürsten zu fassen, so würde der Herzog von Pommern schwerlich von ihnen ausgeschlossen sein.

Was die Reichskanzlei betrifft, so ist mir aus der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts keine Stelle bekannt, in welcher die Grafen Principes oder Illustres genannt wurden. Doch möchte ihre Stellung als Zeugen schon ziemlich bestimmt auf den Fürstenstand hinweisen. Gewöhnlich erscheinen sie unmittelbar hinter den erwiesenen weltlichen Fürsten an der Spitze der Grafen.[192] In zu Erfurt 1220 ausgestellter Urkunde K. Friedrichs finden sich hinter andern Fürsten: Henricus comes de Anhalt, Albertus frater eius dux de Berneburch, filii ducis Bernhardi[193]; aber die Urkunde passt nicht ins Itinerar und Albert mag weniger als Herzog von Sachsen, als vielmehr als jüngerer Bruder[194] dem Grafen nachstehen. In zwei andern Urkunden desselben Jahres folgt Anhalt nicht allein unmittelbar auf die Fürsten, sondern es ist auch den angesehensten Magnaten, Limburg und Baden vorgestellt; aber freilich ausser Anhalt das einemal auch der Graf von Holland, das anderemal der von Brene.[195] Ein weit bestimmteres Zeugniss gibt eine Urkunde von 1223, in welcher auf Baiern und Thüringen der Graf von Anhalt folgt, auf diesen vier Pröbste und dann erst der Markgraf von Vohburg und andere Magnaten.[196] In Urkunde von 1234 finden wir die Stellung: Anhalt, Thüringen, Baden, Meissen[197], wo also der Graf [203] erwiesenen Fürsten vorstehen würde; aber das Gewicht der Stelle wird geschwächt durch die Stellung von Baden vor Meissen, wobei die Rangordnung entschieden verletzt ist; nehmen wir aber hinzu, dass auch in einer andern gleichzeitigen Urkunde der Graf vor dem Markgrafen von Baden steht[198], so wird doch kaum zu verkennen sein, dass Anhalt vor andern Grafen häufig so augenscheinlich bevorzugt erscheint, dass die Reichskanzlei ihn in diesen Fällen als Fürsten betrachtet haben muss.

K. Wilhelm nennt die Grafen 1252 und 1253 zuerst mit dem Titel, welchen sie in eigenen Urkunden führen, Grafen von Ascharien und Fürsten von Anhalt.[199] Ganz unzweifelhafte Belege, dass man sie in der Reichskanzlei als Reichsfürsten betrachtete, geben dann Urkunden K. Adolfs; 1294 heisst es: D. marchiones Brandeburgenses, D. de Anhaldt principes nostri dilecti; 1295: Illustres A. lantgravius Thuringie et O. comes de Anhalt principes; spectabiles viri u.s.w.; und: A. lantgravius Thuringie, O. de Anhalt principes nostri dilecti; noch in einer vierten gleichzeitigen werden Brandenburg, Thüringen und Anhalt als Fürsten von den Grafen geschieden.[200] Von K. Ludwig gibt es dann eine ganze Reihe von Urkunden, in welchen aufs bestimmteste die Grafen als Reichsfürsten, Anhalt als Fürstenthum bezeichnet werden[201]; K. Karl sagt 1348: illustris B. princeps de Anhalt comes Aschaniae sororius et princeps noster carissimus.[202]

Andererseits ist aber auch nicht zu läugnen, dass sich Stellen finden, wonach man die Grafen nicht als Fürsten betrachtet zu haben scheint. In der Erhebungsurkunde des Herzogs von Braunschweig 1235, wo doch Sorgfalt bei der Abfassung zu vermuthen wäre, steht der Graf von Anhalt ganz am Ende hinter den Grafen von Sain, Bar und Kleve[203]; 1273 finden wir als Zeugen: A. dux Saxoniae illustris princeps noster, O. de Anhalt, O. de Orlamunde, B. de Querenfurde comites, und in einer gleichzeitigen Urkunde steht der Graf von Orlamünde sogar vor[204]; in der Erklärung der brandenburgischen Bevollmächtigten zur Königswahl 1308 erscheint Graf Albert unter den andern Thronkandidaten, welche ziemlich bestimmt als principes und illustres von ihm unterschieden werden, nur als nobilis vir[205]; ebenso nennt den Grafen 1315 der König von Dänemark, 1318 K. Ludwig[206]; unter K. Karl IV. finden wir dann besonders häufig den Grafen nur als spectabilis oder nobilis bezeichnet und ohne irgendwelche Bevorzugung unter andern Grafen stehen, oft mehreren von ihnen nachgestellt[207]; in Urkunde von 1348: legationibus illustris W. marchionis Brandemburgensis nee non venerabilis O. archiepiscopi Magdeburgensis principum [204] nostrorum et comitis de Anhalt nostri fidelis u.s.w.[208], sogar sehr bestimmt von den Fürsten unterschieden. Daraus aber etwa schliessen wollen, es seien inzwischen Verhältnisse eingetreten, durch welche der Graf den frühern Fürstenstand verloren, dürfte unstatthaft sein; denn in derselben Zeit wird er von der Reichskanzlei oft auch wieder aufs unzweideutigste als Fürst bezeichnet.[209] In den ältern Matrikeln findet sich Anhalt unter der Rubrik der Grafen und Herren, obwohl der Graf in gleichzeitigen Kaiserurkunden illustris princeps heisst[210]; in den Matrikeln seit 1545 nimmt er seine Stelle unter den Fürsten ein.

Wir werden um so eher geneigt sein, die Grafen von Anhalt zu den Fürsten zu zählen, da einerseits die so häufig hervortretenden bestimmtesten Kennzeichen des Fürstenstandes um so schwerer wiegen müssen, weil der ihnen zukommende Amtstitel in der Regel nicht mit dem Fürstenstande verbunden war, während andererseits eben desshalb die dagegen sprechenden Kennzeichen von geringerer Bedeutung erscheinen müssen; zählte man zuweilen, anscheinend nur durch den Titel veranlasst, einen Herzog von Teck oder Markgrafen von Baden zu den Fürsten, so lag es eben so nahe, einen fürstlichen Grafen durch den Titel veranlasst mit andern Grafen auf gleiche Stufe zu stellen.

157 In der Vorrede des Sachsenspiegels von der Herren Geburt heisst es: de von Anehalt, de von Brandeburch, de von Orlemünde, de marcgreve von Mysne, de greve von Brenen, diese vorsten sint alle Svavee. Die hier als Fürsten bezeichneten Grafen von Orlamünde stammten, wie die von Anhalt, aus dem askanischen Fürstenhause, die von Brene aus dem meissnischen, ebenso wie die schon 1207 und 1217 ausgestorbenen Grafen von Groitsch, auch nach Sommerseburg oder Landsberg[211] benannt, und Wettin. Wir fanden für diese nun schon früher Zeichen einer vor andern Grafen bevorzugten Stellung; zur Zeit des ältern Fürstenstandes werden sie zuweilen in Stellen zu den Fürsten gerechnet, wo das nicht bei allen Grafen der Fall ist; ihnen wird das Prädikat Illustris zuweilen in Urkunden gegeben, wo es andern Grafen versagt ist.[212] Aber schwerlich werden wir sie doch in gleicher Weise zu den Fürsten zählen dürfen, wie die Grafen von Anhalt. Wird der Graf von Orlamünde noch 1188 bestimmt als Fürst bezeichnet[213], steht er 1192 in Kaiserurkunde vor dem Markgrafen von Meissen[214], so gehören diese Zeugnisse einer Zeit an, wo die ältern Anschauungen noch mannichfach nachwirken mochten. Steht Orlamünde 1273 einmal vor Anhalt, so verliert das sein Gewicht dadurch, dass laut einer gleichzeitigen Urkunde die Reichskanzlei damals den Fürstenstand von Anhalt nicht beachtete.[215] Davon abgesehen wüsste ich bei den genannten Grafen [205] Kennzeichen des Fürstenstandes nicht nachzuweisen. Bevorzugt vor andern Grafen erscheinen sie allerdings dadurch, dass sie in der Zeugenreihe gewöhnlich unmittelbar auf die Fürsten folgen; so 1203 Groitsch[216], 1220, wo sogar Baden und Limburg nachstehen, und 1221 Brene[217], 1216 und 1234 Orlamünde[218]; doch finden wir letzteres auch wohl nicht allein mächtigern Magnaten, so 1235 dem Markgrafen von Baden[219], sondern auch einfachen Grafen nachstehen[220]; und heisst der Graf nicht selten illustris, so wird er in andern Urkunden auch wieder einfach zu den nobiles gerechnet.[221] Den Ausdruck der Vorrede von der Herren Geburt erklärt es aber wohl genügend, wenn es in der Glosse zum Sachsenspiegel heisst: Wen brüdere deilen, wi dit forstendom beholt, di wert des rikes forste, unde die ander ein slicht forste, den heiten wi forste genot.[222] Erklärt die Stellung des Fürstengenossen einen Vorzug vor andern Grafen hinlänglich, so wird es uns andererseits nicht an weiteren Belegen fehlen, dass der Fürstengenosse nicht als Reichsfürst betrachtet wurde.

Was die Grafen von Flandern betrifft, so führten wir bereits an, 158 dass Graf Philipp sich 1184 selbst als princeps imperii bezeichnet.[223] Die spätere Stellung kann aber doch zweifelhaft erscheinen. In den eigenen, wie in den Urkunden benachbarter Fürsten heissen die Grafen bald illustres, bald nobiles. In Kaiserurkunden steht der Graf 1185 vor Rheinpfalz, 1227 vor Kärnthen[224]; 1227 heisst er illustris, aber 1220 nur nobilis.[225]

Verspricht 1258 K. Richard illustri dominae Margarethae Flandriae et Hannoniae comitissae, die von seinem Vorgänger erlassene sententiam abjudicationis et privationis principatus et feodorum ipsius, quae ab imperio tenuit, zu widerrufen[226], und bekundet derselbe 1260: quod nos illustris M. Flandriae et Hannoniae comitissae dilectae principis nostrae – sollempniter recepto homagio, eandem comitissam tanquam veram nostram et sacri Romani imperii principem sollempniter investimus[227], so ist damit allerdings der Reichsfürstenstand aufs bestimmteste anerkannt. Wird mehrfach auf eine Stelle hingewiesen, in welcher es heisst, dass K. Richard 1262 Margarethens Sohn Guido belehnte: ac principem salutavit sacri imperii, so wird man darin weder, wie wohl geschehen, das erste Beispiel der Fürstung eines Grafen, noch einen genügenden Beleg für den Fürstenstand überhaupt sehen dürfen, da sie einer Chronik des sechszehnten Jahrhunderts entnommen ist[228] und die Urkunde, nach [206] welcher Guido 1262 mit Reichsflandern beliehen wurde, bestimmtere Beziehungen auf den Fürstenstand nicht zu enthalten scheint.[229]

Ganz abweichend heisst es aber bei der Belehnung von 1298: spectabilem virum Gwidonem comitem Flandrie et marchionem Namurcensem – tanquam verum nostrum et imperii Romani vasallum Sollempniter investivimus: mit allem nämlich, was seine Vorgänger vom Reiche getragen.[230] Damit stimmt, dass in Kaiserurkunden vom Ende des dreizehnten und Beginne des vierzehnten Jahrhunderts die Grafen nie als Fürsten behandelt werden; sie heissen spectabiles oder nobiles[231]; besonders bezeichnend heisst es in Urkunde K. Heinrichs 1309: Testes – W. marchio Brandenburgensis et J. dux Brabancie dilecti principes nostri, et nobiles viri R. Flandrensis, G. Juliacensis – comites fideles nostri dilecti.[232]

Die letzten Grafen aus dem Hause Dampierre scheinen wieder für Fürsten gegolten zu haben; 1333 verkauft der Bischof von Lüttich Mecheln nobili et potenti principi domino Ludovico Flandrie comiti[233]; 1359 sagt der Kaiser ausdrücklich: illustris L. comes Flandrie princeps noster dilectus[234]; auch 1377 zählt er zu den principes illustres.[235]

Auf letzteres möchte ich wenigstens bezüglich eines Rückschlusses auf die frühere Stellung kein Gewicht legen, da wir unter K. Karl manche frühere Magnaten als Fürsten bezeichnet finden. Was den Werth der früheren Zeugnisse betrifft, so wäre zunächst etwa daran zu erinnern, dass die Grafen früher ohne Beziehung auf das Reich den Titel Princeps führten[236]; so spricht auch noch 1260 der Graf von seinen Vorgängern den principes et comites Flandrie, wie er 1292 von einem Untergebenen als nobilis princeps Flandrie bezeichnet wird.[237] Mehr Gewicht wird darauf zu legen sein, dass der Graf zu den Pares Franciae gehörte und als solcher allerdings eine Stellung einnahm, welche der der deutschen Reichsfürsten ganz entsprach. Kann das manche Ehrenvorzüge erklären, wenn er auch nicht Reichsfürst war, so wird es die Zeugnisse für das letztere nur um so gewichtiger erscheinen lassen müssen. Und diese möchte ich wenigstens so weit als massgebend betrachten, um anzunehmen, dass seine Besitzungen im Reiche nicht als Reichsfürstenthum galten, der Graf demnach auch wohl nicht eigentlicher Reichsfürst war, wenn seine ganze fürstenmässige Stellung und sein Doppelverhältniss zu Frankreich und zum Kaiserreiche es auch schwer machen, ihn bestimmter einzureihen. Von den Ausdrücken der Urkunden K. Richards müssen wir dann freilich absehen; lassen sie sich aus besondern Höflichkeitsrücksichten erklären, so möchte vor allem zu beachten sein, dass die 1298 gewählten Ausdrücke einem stillschweigenden Proteste der Reichskanzlei gegen jene früheren doch überaus ähnlich sehen.

[207] Der Graf von Hennegau wurde 1188 zum Reichsfürsten erhoben, allerdings zunächst als Markgraf von Namur[238]; da sich aber Namur seit 1195 als Fürstenthum nicht mehr erweisen lässt[239], zudem später, wie wir sehen werden, von Hennegau abhängig war, so muss uns das veranlassen, die Frage aufzuwerfen, ob vielleicht die Grafen von Hennegau Fürsten gewesen seien. Hennegau blieb zunächst mit Flandern verbunden, wir können daher auf das vorhingesagte verweisen. Da seit der Trennung von Flandern und Hennegau die Grafen von Flandern durchweg nur als Magnaten erscheinen, so läge die Vermuthung nahe, dass sie früher nicht wegen Flandern, sondern wegen Hennegau Reichsfürsten gewesen seien, auf dieses insbesondere die so sehr bestimmten Worte K. Richards zu beziehen seien. Unwahrscheinlich dürfte das aber zunächst schon sein wegen des durchgängigen Zurücktretens des Titels von Hennegau gegen den von Flandern. Es müsste sich dann weiter nachweisen lassen, dass als Hennegau wieder selbstständig war unter Grafen aus dem Hause Avesnes, diese als Reichsfürsten galten. Seinen Schwager, Johann I., nennt K. Wilhelm allerdings einmal illustris[240], und 1253 nostre cher prince Jehan d’ Avesnes[241]; aber gewöhnlich nennt er ihn nur nobilis[242], und Johann II. heisst in den Kaiserurkunden durchaus spectabilis oder nobilis.[243] Er selbst gebraucht 1287 in einer Urkunde die Ausdrücke: Fidelis interest principis, und: consilio principis sive comitis Hannoniae[244], wird auch wohl von andern Grossen illustris genannt[245]; aber an irgend einem festern Anhaltspunkte, ihn zu den Reichsfürsten zu zählen, fehlt es doch durchaus. Die spätern Grafen von Hennegau und Holland aus dem Hause Wittelsbach werden freilich als Fürsten betrachtet[246], waren es aber schon durch ihre Abstammung.

Wenn die Grafschaft Tirol seit dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts 159 als gefürstete Grafschaft bezeichnet wird, so scheint damals dieser Titel ihr, wie vielen andern Grafschaften, ganz willkürlich beigelegt zu sein.[247] Doch wird sie auch schon in früherer Zeit mehrfach Fürstenthum genannt. In den Vergabsbriefen der Margaretha Maultasch an die österreichischen Herzoge von 1359 und 1363 redet dieselbe immer von ihrem Fürstenthume, der Grafschaft Tirol[248]; die Vögte von Matsch versprechen 1363 dem Herzoge Rudolf zu dienen in desselben unsere herren fürstentum der grafschaft Tirol, versprechen 1393 den Herzogen gehorsam zu sein am fürstenthum zu Tirol, wie andere getreue Landleute des Fürstenthums, und geben die Lehen an, welche sie im Fürstenthume zu Tirol haben[249]; Herzog Albrecht gibt 1393 einen Wappenbrief als Landesfürst und Herr unsers fürstenthums zu Tyrol.[250]

[208] Dass die alten Grafen von Tirol aus den Häusern Tirol und Görz keine Reichsfürsten waren, wird keiner Belege bedürfen; es mag genügen, auf die Ausdrücke der Erhebung des Grafen Meinhard zum Herzoge von Kärnthen und Reichsfürsten im J. 1286 hinzuweisen.[251] Ebensowenig ist eine spätere Erhebung der Grafschaft zum Fürstenthume anzunehmen. Dagegen ist leicht erklärlich, dass man sich daran gewöhnte, dieselbe als Fürstenthum zu bezeichnen. Seit 1286 war ihr Herr ein Reichsfürst, der Herzog von Kärnthen, und zwar lag der Schwerpunkt seiner Macht mehr in der Grafschaft, als in dem unbedeutendern Herzogthume. Kam nun Kärnthen 1335 an Oesterreich, so hielt doch der Herrscher von Tirol, Johann von Böhmen, den Herzogstitel fest, wie seine Nachfolger, die Wittelsbacher Ludwig und Meinhard; Tirol stand demnach immer unter einem Herrscher, welcher sich als Reichsfürsten betrachtete, während doch insbesondere Johann kein anderes Fürstenthum besass. So dürfte sich die Uebertragung des Ausdruckes auf das Land leicht erklären; er war insofern auch später bedeutungslos, als die Landesherren ohnehin Reichsfürsten waren. Aus demselben Grunde war es für unsere Zwecke bedeutungslos, wenn Krain später als Herzogthum erscheint; nannten sich die frühern habsburgischen Herzoge und auch noch Herzog Rudolf IV. nur Herren zu Krain, so bezogen der letztere und seine Brüder seit 1364 den erzherzoglichen oder herzoglichen Titel auch auf Krain, wie sie denselben vereinzelt auch auf Tirol bezogen[252]; dem Lande Krain ist er seitdem geblieben.

160 Bei keinem der andern deutschen Grafenhäuser scheint mir ein genügender Grund vorzuliegen, zu untersuchen, ob sie im dreizehnten Jahrhunderte zu den Reichsfürsten gehörten; für jedes einzelne würde sich leicht das Gegentheil erweisen lassen. Finden wir etwa vereinzelt einen Grafen, wie z. B. 1375 den Grafen von Holstein, vom Kaiser zu den Fürsten gerechnet[253], so kann das neben so manchen andern Regellosigkeiten dieser spätern Zeit nicht befremden. Später wurden manche von ihnen, so auch der von Holstein, in den Fürstenstand erhoben und wir haben, so weit genügende Zeugnisse darüber vorliegen, keine Veranlassung, noch besonders zu erweisen, dass sie seitdem als Reichsfürsten betrachtet wurden. Bei einigen aber zeigten sich Bedenken; wir werden zu prüfen haben, ob die angebliche Erhebung wirklich die Betreffenden zu Fürsten machte.

Der Graf von Geldern wurde 1317 in den bestimmtesten Ausdrücken zum Fürsten erhoben; trotzdem finden wir 1339 eine damit unvereinbare abermalige Erhebung.[254] Da in der Zwischenzeit in den Urkunden des Grafen keinerlei Anzeichen einer Standesänderung hervortritt, er vielmehr nach wie vor als edler mann bezeichnet wird[255], der Kaiser 1336 ausdrücklich schreibt: spectabili R. comiti Gelrie [209] fideli suo dilecto[256], so werden wir darin einen weitern Beweis für die, schon durch die wiederholte Erhebung nahegelegte Annahme sehen, dass jene erste niemals rechtskräftig wurde; erst seit 1339 erscheint der Herzog von Geldern als Reichsfürst.

Dem Grafen von Henneberg wurden 1310 fürstliche Rechte verliehen[257] 161 und man pflegt ihn seitdem als Reichsfürsten zu betrachten. Aber vergebens suchen wir nach den Kennzeichen des Fürstenstandes; der Graf heisst nach wie vor in kaiserlichen, wie in andern Urkunden spectabilis oder nobilis vir, edler mann.[258] Nur K. Friedrich sagt einmal 1320: illustris B. comes de H. princeps noster dilectus; aber 1326 schreibt auch er wieder dem edeln manne graven B. von H. seinem lieben getreuen.[259] Auch dass K. Ludwig 1327 den Grafen Berthold mit dem Fürstenthume Rügen belehnte und ihm Aussichten auf ein anderes Fürstenthum oder jedenfalls die Fürstenwürde eröffnete[260], noch dass er ihm 1330 die jura principum mit denselben Worten, wie K. Heinrich, verlieh[261], brachte darin eine Aenderung hervor; wie früher, ist auch fernerhin nur vom edeln Grafen die Rede, welcher auch in der Zeugenstellung keineswegs einen Vorzug vor andern Grafen behauptet; so unterscheidet z. B. K. Karl 1353 von den Fürsten ausdrücklich Nürnberg, Henneberg, Leuchtenberg u. a. als edle Grafen; ebenso bezeichnen ihn K. Wenzel und 1400 und 1405 K. Ruprecht.[262]

Jene Verleihung fürstlicher Rechte scheint aber später doch die Veranlassung geworden zu sein, dass man die Grafen zu den Reichsfürsten zählte. Denn 1471 bestätigte K. Friedrich jene Verleihung K. Ludwigs von 1330 und nennt den Grafen dabei ausdrücklich unsern und des reichs fürsten, und 1480 liess sich der Graf auch vom Papste jene Verleihung bestätigen[263]; 1472 im Mai nennt der Kaiser den Grafen wieder Reichsfürst[264]; im Juli 1474 schreibt er: Als wir vormals auf genugsam underrichtung herkomen und stamens von Hennenberg den wolgebornen F. und O. auch iren brudern graven zu Hennenberg und iren erben furstlichen titel zu schreiben und fürstengenoss zu halltn empfohln u.s.w.[265] Aus diesen letzten Worten wird sich doch mit aller Sicherheit schliessen lassen, dass nicht etwa jetzt eine Erhebung in den Fürstenstand erfolgte, sondern dass man denselben lediglich auf Grund jener ältern Privilegien beanspruchte; und bei der vielfachen Verschiebung der ältern Verhältnisse kann es nicht auffallen, wenn die Reichskanzlei diese für genügend hielt, um einen Anspruch auf den Fürstenstand zu begründen. Dieser scheint den Grafen von da ab nicht mehr bestritten zu sein; auch 1495 nennt sie der Kaiser Reichsfürsten[266]; in [210] gleichzeitiger Kaiserurkunde erscheint als Zeuge O. gefürsteter graf und herr zu Hennebergk[267]; heisst es in einer Fortsetzung der gereimten Kaiserchronik von einem Henneberger zur Zeit des Interregnums: ein gevürster grave von hoher art, so werden wir darin nur eine spätere Zurückbeziehung sehen dürfen, da die Handschrift dem fünfzehnten Jahrhunderte angehört und in der entsprechenden, wohl benutzten Stelle des Ottokar von Horneck nur vom Grafen von Henneberg die Rede ist.[268] In den Reichsmatrikeln des fünfzehnten Jahrhunderts findet sich Henneberg noch unter den Grafen, 1545 und später unter den Fürsten; die Grafschaft ist dann auch nach dem Aussterben des Hauses immer als Reichsfürstenthum betrachtet worden.

162 So wenig wie Henneberg wurden die Burggrafen von Nürnberg durch die Anerkennung als Fürstengenossen und Ertheilung fürstlicher Rechte[269] im J. 1363 zu Reichsfürsten. Da darin von einer Erneuerung alter in Vergessenheit gerathener Rechte die Rede ist, so scheinen neuere Forscher sogar nicht abgeneigt, sie schon für frühere Zeiten auf gleiche Stufe mit den Reichsfürsten zu stellen.[270] Dafür ergibt sich nun nirgends ein auch nur halbweg genügender Anhaltspunkt; denn Beispiele dass sie hie und da in Privaturkunden illustres genannt werden, dürften sich für die meisten Grafenhäuser beibringen lassen, während Prädikate und Zeugenstellung in kaiserlichen Urkunden nicht den geringsten Vorzug vor andern Grafen begründen, und es leicht wäre, eine Reihe Stellen beizubringen, in welchen die Burggrafen aufs ausdrücklichste als Nichtfürsten bezeichnet werden. Dass aber durch das Privileg von 1363 an dieser Stellung zunächst nichts geändert wurde, dass es erst nach und nach Veranlassung geworden sein mag, ihnen fürstliche Prädikate beizulegen, sie endlich als Reichsfürsten zu betrachten, leidet bei der Vollständigkeit, mit welcher uns die Urkunden des Geschlechts aus dieser Zeit vorliegen, keinen Zweifel. Denn 1363 und in den folgenden Jahren heisst der Burggraf in den Kaiserurkunden nicht allein durchweg nur edel[271] sondern er wird mehrfach unter den spectabiles aufgeführt, wo diese von den illustres bestimmt geschieden sind[272], so dass jene Anerkennung fürstlicher Rechte doch nicht einmal einen Anspruch auf die fürstlichen Prädikate begründete. Gebrauchen Fürsten, wo sie von den Burggrafen reden, dieselben Ausdrücke, wie die Reichskanzlei, so werden sie von Anderen, insbesondere den eigenen Vasallen und Unterthanen als hochgeboren bezeichnet; aber es war das nicht erst nach dem Gnadenbriefe von 1363, sondern auch schon vorher der Fall.[273] Diesem Beispiele folgt nun seit 1368 häufig auch die Reichskanzlei[274], doch so, dass in den Kaiserurkunden das Prädikat hochgeboren [211] noch mit edel[275] wechselt, und noch 1373 in einer Urkunde, wo die Edeln von den als Hochgebornen bezeichneten Fürsten geschieden sind, der Burggraf zu den erstern zählt[276]; man betrachtete demnach die Ertheilung des höhern Prädikats als eine unwesentliche Höflichkeit, welche freilich dann unstatthaft wurde, wenn sie beim Zusammentreten von Grossen verschiedenen Standes den Burggrafen zu den Fürsten gestellt und von seinen Standesgenossen geschieden hätte. In ganz ähnlicher Weise geht nun auch die Titelsteigerang hochgeborner fürst allmählig von untergeordneten Kreisen aus; zuerst erscheint sie 1369 in mehreren Urkunden von Lehnsleuten für den Burggrafen[277], welche zum Theil wörtlich übereinstimmend möglicherweise in der burggräflichen Kanzlei selbst entworfen sein könnten; regelmässig war es aber auch in den Urkunden der Unterthanen noch keineswegs der Fall; wir finden vereinzelte Beispiele 1372, weiter 1375; dann erst werden dieselben häufiger[278] doch sind bis 1380 die Fälle, wo der Burggraf von Untergebenen nur als Hochgeboren bezeichnet wird[279], kaum seltener, als die, wo er Fürst heisst; später ist das regelmässig der Fall. Auch Beispiele, dass er nur edler Herr heisst, finden sich noch 1379 und 1380.[280] Die Reichskanzlei hört nun seit 1378 auf ihn noch zuweilen nur als Edel zu bezeichnen; er heisst durchweg Hochgeboren.[281] Vereinzelt heisst er aber schon 1381 in einer Kaiserurkunde unser und des reiches fürste[282]; von 1385 ab wird ihm dann aber ausnahmslos auch in den Kaiserurkunden der Fürstentitel gegeben.[283] Dass eine ausdrückliche Erhebung dazu nicht den Anlass gegeben haben dürfte, dass die Reichskanzlei auch hier nur dem in untern Kreisen gegebenen Beispiele folgte, findet wohl darin seine Bestätigung, dass Fürsten und Städte noch mit Ertheilung des Titels zögerten. Nur als Edlen bezeichnet finde ich den Burggrafen zuletzt 1379 in würzburgischer Urkunde[284]; auch in fürstlichen und städtischen Urkunden heisst er nun regelmässig Hochgeboren[285]; wird aber der Fürstentitel vereinzelt, so 1383 von Hessen, 1389 von Würzburg und Stadt Nürnberg gegeben[286], so erklärt sich das aus besondern Beziehungen; erst im folgenden Jahrzehent scheint er auch hier die Regel zu werden.[287] Doch finden sich noch recht auffallende Beispiele einer Scheidung von den Fürsten; 1385 in Urkunde des Burggrafen von Magdeburg heissen nebeneinader der Pfalzgraf hochgeborner Fürst, der Burggraf nur Wohlgeboren[288]; noch 1396 nennt der Landvogt von Graisbach den Herzog von Baiern als durchlauchtigen hochgebornen Fürsten, daneben den Burggrafen nur als edeln wohlgebornen Herrn.[289] Im J. 1400 erscheint er aber auch schon in [212] kurfürstlicher Urkunde als Fürst von den Edeln geschieden.[290] Jedenfalls ergibt sich, dass nicht erst die Erwerbung des Fürstenthums Brandenburg im J. 1415 die Titeländerung herbeiführte; sie scheint hier ähnlich, wie bei Baden, durch stillschweigende Zulassung und Anerkennung erfolgt zu sein; aber die Aenderung, welche dort rasch und durchgreifend eintrat, konnte sich hier nur allmälig Bahn brechen. Das Privileg von 1363, welches sich Burggraf Friedrich noch 1407 vom Könige bestätigen liess[291], mochte das fördern, scheint aber kaum so bestimmt eingewirkt zu haben, als bei Henneberg der Fall gewesen sein dürfte.

Wenn sich die Erhebungsurkunde der Grafen von Zollern vom J. 1623[292] auf eine angebliche Erhebung des Burggrafen Eitel Friedrich durch K. Rudolf beruft und darauf, dass die Grafen von Zollern sich immer des fürstlichen Titels Hochgeboren gebraucht und von Gottes Gnaden geschrieben, später aber fürstliche Titel ausser Acht gelassen, wonach also die Erhebung nur als Restituirung des alten Fürstenstandes erscheint, so kann das bei der so oft hervortretenden dürftigen Kenntniss der ältern Reichsverfassung in der spätern Reichskanzlei nicht auffallen. Sind aber neuere Forscher geneigt, den Grafen von Zollern auch im Mittelalter eine fürstenmässige Stellung zuzusprechen[293], so ist dafür in den Quellen nicht der geringste Anhaltspunkt geboten.

163 Für die Grafen von Nassau fanden wir allerdings eine Urkunde, durch welche sie 1366 in bestimmten Ausdrücken zu Fürsten erhoben wurden.[294] Aber sie sind für die Folgezeit nicht als Fürsten zu erweisen. In fürstlichen Urkunden werden sie nur Edle genannt und behaupten keineswegs immer die Stellung vor andern Grafen[295]; 1418 leiht K. Sigismund dem edeln Adolf, Grafen von Nassau, seine Reichslehen, welche aufgezählt sind, aber ohne alle Erwähnung des Fürstenthums[296]; 1514 nennt der Kaiser den Grafen wohlgeboren, unsern und des Reichs Getreuen[297]; in den Reichsmatrikeln erscheinen alle nassauischen Linien nicht unter den Fürsten, sondern unter den Grafen; und erst 1650, 1664 und 1688 wurden sie in den Fürstenstand erhoben, wenn einzelne Linien mit Rücksicht auf jene Urkunde das auch nur als Erneuerung betrachtet wissen wollten.[298] Das alles kann uns nur in der Ansicht bestärken, dass die Urkunde untergeschoben sei.

164 Ein besonders auffallendes Beispiel dafür, wie es bei der späteren Unkenntniss über die ältern Standesverhältnisse möglich war, auf einzelne gefälschte Urkunden hin Ansprüche auf den Fürstenstand mit Glück durchzuführen, geben die Herren von Plauen als Burggrafen von Meissen. Bei dem ältern, 1426 ausgestorbenen burggräflichen [213] Hause ergeben sich nicht allein keine Kennzeichen des Fürstenstandes, sondern sie scheinen sogar nicht einmal den Grafen gleichgehalten worden zu sein. Beim Kaiser finden wir sie so selten, dass man sie, worauf ich zurückkomme, schwerlich überhaupt nur für unmittelbare Reichsstände wird halten dürfen; und in Kaiserurkunden von 1144, 1165, 1223 und 1290 stehen sie als Zeugen hinter den Grafen, 1294 sogar hinter zwei Edeln, nur den Burggrafen von Leissnig und den Vögten von Plauen vorgestellt.[299] Keine höhere Stellung scheinen sie in den landesfürstlichen Urkunden einzunehmen und niemals wurden sie hochgeboren genannt, sondern nur edel oder wohlgeboren.[300] Spricht 1410 der Burggraf einmal selbst von seiner fürstlichen gewalt, so kann das bei ihrem Streben, dem Landesherrn gegenüber eine möglichst unabhängige Stellung einzunehmen, kaum auffallen; und auch auf den ganz vereinzelten Ausdruck in einem Lehnbriefe K. Sigismunds vom J. 1425: der wohlgeborn H. burggraff zu Meissen etc. unser lieber oheim und furste[301] wird doch um so weniger Gewicht zu legen sein, als nicht allein der in dieser Zeit gebräuchliche Ausdruck unser und des reiches fürst, sondern sogar das fürstliche Prädikat vermieden ist.

Nach dem Aussterben des burggräflichen Hauses nahm Kursachsen die Burggrafschaft in Besitz, während K. Sigismund 1426 den Heinrich von Plauen damit belehnte; der lange Streit wurde 1439 endlich durch K. Albrecht dahin geschlichtet, dass der ganze burggräfliche Besitz bei Kursachsen verblieb, den Herren von Plauen aber Name, Titel, Würde und Freiheit des Burggrafthums Meissen zugestanden wurde. Von Ansprüchen auf den Fürstenstand war weder damals noch in der nächsten Folgezeit die Rede. Findet sich in dem echten Lehnbriefe von 1426[302] nicht die geringste Hindeutung auf den Fürstenstand, so produzirte nun Burggraf Heinrich 1490 eine Verunechtung desselben, nach welcher die Plauen gefürstete burggrafen werden und ihnen Sitz and Stimme auf den Reichstagen, Fürstenstand und fürstliches Prädikat zugesprochen wird, in welcher Form K. Friedrich und K. Maximilian die Urkunde bestätigten.[303] Zunächst scheinen die Burggrafen keinen weitern Gebrauch von dieser Fälschung gemacht zu haben, als dass sie das Prädikat hochgeboren beanspruchten[304]; nach wiederholten Bestätigungen der Urkunde aber erwirkten sie 1541 das kaiserliche Versprechen einer Stimme im Reichsfürstenrathe; 1548 erklärte dann der Kaiser, dass die Burggrafen von jeher Fürsten und Stände des Reichs gewesen seien, dass die Nichtausübung ihrer Standschaft ihnen nicht nachtheilig sein solle und ihnen als Reichsfürsten Sitz und Stimme auf Reichstagen zukomme. Sie erhielten denn auch ihren Sitz nach Anhalt, vor Henneberg und Mömpelgard, welche ihnen zwar nicht den Fürstenstand, wohl [214] aber den Vorrang noch bestritten, als 1572 das ältere Haus Plauen ausstarb.[305]

Damit scheint das Reichsfürstenthum wieder aufgehört zu haben. Titel und Würde der Burggrafschaft kamen nach dem frühern Abkommen Kursachsen zu, welches davon zunächst keinen Gebrauch machte, aber 1579 erlaubte, dass Wilhelm von Rosenberg Wappen und Titel der Burggrafschaft annahm[306]; ob damit zusammenhängt, dass der Kaiser ihn 1592 zum Fürsten erhob[307], ist mir unbekannt; die Rechte von Reichsfürsten scheinen die 1612 ausgestorbenen Fürsten von Rosenberg nicht geübt zu haben. Später erhobene Ansprüche der Reussen von Plauen auf den Burggrafentitel, welche sich auf die Verfälschung der Urkunde vom J. 1426 stützten, waren gegen Kursachsen nicht durchzuführen. Seit 1708 suchte dann Kursachsen selbst ein fürstliches Votum wegen der Burggrafschaft nach, welches ihm denn auch zugestanden wurde, aber freilich erst 1803 im Reichsdeputationshauptschlusse.[308]

Unter den 1708 von Kursachsen angesprochenen Stimmen wurde auch eine für die Burggrafschaft Magdeburg aufgeführt[309]; dass aber die Burggrafen von Magdeburg nie Reichsfürsten waren, wäre überflüssig näher zu begründen.

165 Nichts aber gibt wohl einen schlagenderen Beweis dafür, wie wenig Einsicht man später noch in die früheren staatsrechtlichen Verhältnisse hatte, wie sehr die alten geschichtlichen Grundlagen der Reichsverfassung in Vergessenheit gerathen waren, als der Umstand, dass auch für die Burggrafschaft Stromberg als Fürstenthum eine Stimme beansprucht wurde und der Reichstag darauf einging.

Die Burg Stromberg gehörte niemals dem Reiche, sondern war eine münsterische Landesfeste, welche wir in der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts in den Händen der von Stromberg finden, welche nach ihrer Stellung in den Urkunden zu den Edeln gehörten.[310] Nach dem Tode des letzten Edelherrn von Stromberg wurden 1177 dessen Schwestersöhne, die Edelherren von Rüdenberg, laut einer leider ihrem Wortlaute nach nicht bekannt gewordene Urkunde vom Bischofe von Münster unter gewissen Bedingungen mit der Burg Stromberg belehnt[311] und Nachkommen derselben erscheinen denn auch bis 1403 als castellani oder burchgravii in Stromberg[312], ohne dass ihre Stellung, abgesehen davon, dass sie Edle waren, von der der andern, nur den Ministerialen angehörenden Burggrafen der münsterischen Landesfesten irgend verschieden gewesen zu sein scheint. Von einem Fürstenstande derselben kann gar nicht die Rede sein. In Kaiserurkunden kommen sie, so viel ich weiss, gar nicht vor; in anderen Urkunden stehen sie den Grafen [215] durchweg nach und nicht selten auch anderen Edelherren[313], welchen gegenüber ihr Burggrafentitel keinerlei Vorrang begründet zu haben scheint. Die Burggrafschaft scheint kurz nach 1403, wo zuletzt ein Burggraf erwähnt wird, sei es durch Kauf, sei es durch Aussterben des Geschlechts dem Stifte ledig geworden zu sein[314]; Stromberg tritt wenigstens seitdem ganz in die Reihe der andern Landesburgen und wurde Sitz eines bischöflichen Amtes, welches aber keineswegs etwa aus einer territorialen Burggrafschaft, wie man später annahm, entstanden ist; eine solche hat es vielmehr, wie wir später nachweisen werden, niemals gegeben.

Die einzige Veranlassung für die Annahme einer Reichsburggrafschaft Stromberg gab wohl die Spielerei der Quaternionen des Reichs, wonach je vier Mitglieder jedes Standes als besondere Stützen des Reichs einen Vorrang behaupten sollten. So weit ich sehe, ist der erste Publizist, welcher sie erwähnt, Peter von Andlo[315] zur Zeit K. Friedrich IV.; doch dürfte die Zusammenstellung mindestens bis auf den Anfang des Jahrhunderts zurückgehen, da sonst Savoyen und Kleve, welche 1416 und 1417 zu Herzogen erhoben wurden, schwerlich als Vertreter der Grafen erscheinen würden. Darauf scheinen sich schon die Burggrafen von Meissen gestützt zu haben, indem sie sich 1480 in einer, vielleicht überhaupt untergeschobenen Urkunde vom Kurfürsten von Brandenburg bescheinigen liessen, dass das römische Reich vor vielen hundert Jahren auf sechszehn Fürstentümern gegründet sei, nämlich vier Herzogtümern, vier Markgrafschaften, vier Landgrafschaften und vier Burggrafschaften, von welchen die Burggrafschaft Meissen eine sei.[316] Es liegt auf der Hand, dass hier die Theorie für den Einzelfall zurechtgelegt ist. Ein Zusammenhang mit dem Fürstenthume, worauf es hier abgesehen scheint, tritt sonst nicht hervor, da es ja auch Quaternionen von Edlen, Rittern, Städten und Bauern gibt. Weiter gehört auch nach den gewöhnlichen Verzeichnissen Meissen nicht zu dem burggräflichen Quaternio; Peter von Andlo, wie Spätere, nennen Nürnberg, Magdeburg, Stromberg und Rheineck.

Die Publizisten waren uneinig, wo die Reichsburggrafschaft Stromberg zu suchen sei. Viele bezeichneten die pfälzische Burg Stromberg auf dem Hundsrück[317], von der aber gleichfalls kaum zu erweisen sein dürfte, ob sie jemals Reichsburg gewesen sei[318]; auch sind mir Burggrafen von ihr nicht bekannt; Ritter von Stromberg, welche ich in einer 1217 für Kreuznach gegebenen mainzischen Urkunde finde[319], mögen sich nach ihr genannt haben. Es dürfte allerdings wahrscheinlich sein, dass man schon anfangs dabei an das münsterische Stromberg dachte, welches durch die Fehden des als Landfriedensbrechers geächteten [216] Burggrafen Johann mit dem Bischofe von Münster und anderen westfälischen Grossen, insbesondere im J. 1376, in weitern Kreisen bekannt geworden sein mochte. Wenn aber später und zwar, wie es scheint, erst im siebenzehnten Jahrhunderte, den Erzählungen über jene Fehden hinzugefügt wird, dass der Kaiser damals die erledigte Reichsburggrafschaft dem Bischofe geliehen habe, wovon die ältesten Berichte nichts wissen[320], so ist das offenbar nur ersonnen, um das Vorkommen im Quaternio zu erklären; ja die Verschiebung und Verkennung der ursprünglichen staatsrechtlichen Verhältnisse ging so weit, dass manche die Ansicht aufstellten, die Regalien des Stifts Münster beruheten auf der Burggrafschaft Stromberg, erst durch Verleihung derselben seien die Bischöfe Reichsfürsten geworden.[321]

Diese Ansichten der Gelehrten suchte der Bischof Christoph Bernard auszubeuten, indem er sich bei der Belehnung ausdrücklich auch als einen Reichsburggrafen von Stromberg belehnen liess, dann aber 1653 beim Kaiser die Forderung stellte, dass ihm dafür eine besondere fürstliche Stimme verstattet werde, weil Stromberg eine der vier alten Burggrafschaften des Reichs sei, die Burggrafen aber unter den Fürstenstand gehörten, wie das ja auch bei Nürnberg, Magdeburg und Meissen der Fall sei; weil weiter nach Aechtung des letzten Burggrafen Kaiser Karl dem Bischofe die Burggrafschaft geliehen habe, welcher denn auch nicht allein die Burg, sondern auch das ganze dazu gehörige, manches Fürstenthum an Umfang übertreffende Territorium besitze. Kaiserlicherseits hielt man diese Beweisführung für unbedenklich und erliess ein bezügliches Kommissionsdekret; als aber Münster 1654 den Reichsabschied auch wegen Stromberg unterzeichnete, wurde doch mehrfach dagegen protestirt. Auf spätere abermalige Anregung erfolgte dann 1708 ein Schluss des fürstlichen und 1710 auch des kurfürstlichen Kollegium zu Gunsten von Münster. In diesem Stadium aber verblieb die Sache; zu einer wirklichen Introduktion ist es nicht gekommen.[322]

166 Die slavischen Grossen haben wir bei den bisherigen Untersuchungen nicht berücksichtigt. Für die Entscheidung, welche von ihnen nach äussern Kennzeichen den Reichsfürsten angehörten, ist zu beachten, dass bei ihnen der Ausdruck Princeps zur Bezeichnung des Herrschers ohne alle Beziehung auf das Reich schon früh üblich war[323]; weiter, dass wir hier den Kreis der Principes Bohemiae finden[324], ohne dass sich von vornherein bestimmen liesse, ob der böhmische Fürst schon als solcher Reichsfürst war, oder ob etwa die Stellung eines böhmischen Fürsten den Reichsfürstenstand ausschloss.

Dass der Herzog, seit 1198 König von Böhmen, zu den Reichsfürsten zählte, bedarf keines Beweises; seine Stellung vor allen weltlichen, [217] nicht selten auch vor den geistlichen Fürsten[325], würde sich allerdings auch aus seinem Range als König erklären; er wird aber auch häufig vom Kaiser als Princeps noster oder als Princeps imperii bezeichnet.

Die Stellung der Markgrafen von Mähren zu bestimmen unterliegt 167 besondern Schwierigkeiten. Scheint die Erhebung im J. 1182 auf den Reichsfürstenstand zu deuten, so sind doch unsere Nachrichten darüber zu dürftig, ist die spätere Gestaltung der sich daraus ergebenden Verhältnisse zu ungewiss[326], als dass sich über die Stellung der folgenden Markgrafen zum Reiche daraus etwas folgern liesse. Heissen die Markgrafen noch im dreizehnten Jahrhunderte in eigenen und böhmischen Urkunden Principes, ihr Land Principatus, so schliesst sich das an einen ältern, ohne Rücksicht auf das Reich entstandenen Gebrauch an[327]; und im vierzehnten Jahrhunderte könnten sich die bezüglichen Ausdrücke vielleicht nur auf den böhmischen Fürstenverband beziehen.[328]

Dass Mähren selbst neben Böhmen als besonderes Reichsfürstenthum betrachtet wurde, ist bestimmt gesagt in der Urkunde vom J. 1262, in welcher K. Richard den Ottokar belehnt: de principatibus regni Bohemie et marchionatus Moravie ac omnibus feudis dictis duobus principatibus attingentibus.[329]

Ob aber die Brüder und Söhne böhmischer Könige, welche Markgrafen von Mähren waren und zwar, wie sich ergeben wird, unter böhmischer Lehnshoheit, als Reichsfürsten galten, ist schwer zu entscheiden, da wir ihnen nur selten in Kaiserurkunden begegnen. Magnaten sind sie niemals nachgestellt; 1187, 1192, 1212, 1213 und 1220 steht der Markgraf zwischen Fürsten und Magnaten[330]; 1201 folgen auf ihn angesehene Magnaten, nämlich Groitsch, Tübingen und Ronsberg[331]; 1213 steht er vor Thüringen, aber als Bruder dem Könige von Böhmen zugeordnet[332]; um 1202, in einem Schreiben vieler Fürsten an den Papst, folgen ihm die Markgrafen von Lausitz, Meissen und Brandenburg[333]; in Kaiserurkunde von 1220 steht er vor Meran[334]; 1230 zählt K. Friedrich in einem Briefe mehrere Principes imperii auf und am Ende derselben auch den Markgrafen von Mähren.[335] Dagegen wird der Markgraf allein vom Kaiser nie Fürst genannt; 1216 heisst er fidelis, 1212 sogar nobilis marchio.[336] Das ganze Vorkommen dürfte den Eindruck machen, als habe hier ein eigenthümliches Verhältniss vorgelegen, eine unklare Stellung zu den Scheidungen der Klassen der deutschen Grossen.

Im vierzehnten Jahrhunderte erscheinen dann die Markgrafen aus dem luxemburgischen Hause unstreitig den Reichsfürsten vollkommen gleichgestellt; so finden wir z. B. 1366 den illustris J. marchio Moraviae [218] an der Spitze aller weltlichen Fürsten, sogar vor Oesterreich[337]; auch sein Sohn Jodok von Mähren wird von K. Wenzel durchweg als illustris princeps bezeichnet.[338]

168 Die Herzoge von Schlesien stehen bis gegen Ende des dreizehnten Jahrhunderts als Principes Poloniae[339] ausser Verbindung mit dem Reiche und erscheinen nicht in den Kaiserurkunden; in andern heissen sie zuweilen nobilis vir[340], auch nobilis princeps[341], gewöhnlich wird ihnen aber wie den Reichsfürsten der Titel illustris princeps gegeben.[342]

Bestimmt als Reichsfürsten zu betrachten haben wir Herzog Heinrich IV. von Breslau; 1276 nennt ihn K. Rudolf einen Fürsten[343]; 1290 leiht er dem Könige von Böhmen: principatum Wratislaviae et Silesiae, quem a nobis et imperio illustris quondam H. dux Wratislaviae recipit in feudum, und bestätigt den Erbvertrag de terra et principatu Wratislaviae et Silesiae, quae a nobis et imperio habentur in feudum, welchen illustris quondam H. dux Wratislaviae noster princeps mit dem Könige von Böhmen abgeschlossen habe.[344]

Als die schlesischen Herzoge dann in Lehnsverhältnisse zu Böhmen traten, wahrten sie sich dabei ausdrücklich den Titel Princeps[345], sie waren aber zunächst böhmische Fürsten; für ihre Stellung zum Reiche fehlen mir Zeugnisse bis auf die Regierung K. Karls IV., in dessen Urkunden sie oft vorkommen und zwar immer als illustres principes und nicht selten den angesehensten deutschen Reichsfürsten vorgestellt.[346] Lassen aber die äussern Kennzeichen keinen Unterschied von diesen erkennen, so werden wir doch Bedenken tragen müssen, sie den Reichsfürsten zuzuzählen, wofür noch kein Beweis sein kann, dass die Kanzlei der luxemburgischen Kaiser den böhmischen Fürsten gleichen Rang zugestand; wichtiger dürfte jedenfalls der Umstand sein, dass sie nie Sitz im Reichsfürstenrathe hatten, wenn auch zuweilen von ihrer Zulassung die Rede war.[347]

169 Auch die Herzoge von Pommern scheinen trotzdem, dass K. Friedrich sie 1181 zu Herzogen erhob[348], noch im dreizehnten Jahrhunderte in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem Reiche gestanden zu haben; die Herzoge erscheinen nicht auf Hoftagen, wir finden keine Kaiserurkunden für Pommern, in pommerischen Urkunden wird der Kaiser nicht erwähnt; die vereinzelte Datirung einer 1187 vom Bischofe von Kamin und der verwittweten Herzogin ausgestellten Urkunde: Imperante in Romano imperio gloriosissimo imperatore F. anno [219] imperii sui. xxxv., in nobis autem regnante domino nostro Jhesu Christo[349], deutet eher auf eine Nichtanerkennung der Reichshoheit hin.

Keinenfalls waren die Herzoge Reichsfürsten. Nennen sie sich vereinzelt noch im dreizehnten Jahrhunderte Fürsten von Pommern, so schliesst sich das an den ältern Titel an.[350] Allerdings wird den Herzogen auch von ihren Nachkommen, von Verwandten und Untergebenen[351], 1311 vom Deutschordensmeister der allgemeinere Titel illustris princeps gegeben[352]; auch in Urkunden der Markgrafen von Brandenburg wird der Herzog 1251 illustris, 1315 inclitus princeps genannt.[353] Viel gewichtiger ist es aber doch, wenn sich Stellen finden, in welchen sie absichtlich nicht als Fürsten bezeichnet zu sein scheinen. Es muss schon auffallen, wenn es 1269 in Urkunde des Markgrafen von Brandenburg, 1277 des Fürsten von Rügen einfach heisst: Dominus B. dux Slavorum[354], wie man einen Reichsfürsten schwerlich bezeichnete, während der Herrentitel für die slavischen Herrscher jener Gegenden oft gebraucht zu sein scheint, um den Fürstentitel zu meiden. Entscheidend sind denn aber Stellen, wo der Gegensatz bestimmt betont wird. In Urkunde des Klosters Walkenried 1263 heisst es: dominus B. dux de Stetyn, aber illustrissimi principes domini J. et O. marchiones de Brandenburg[355]; 1284 wird ein Vertrag geschlossen inter illustres principes dominos O. et C. marchiones Brandenburgenses – et viros nobiles dominum B. ducem Slavorum et dominum W. principem Ruyanorum; 1298 ist der Herzog von Stettin unter den als nobiles viri bezeichneten Zeugen einer brandenburgischen Urkunde; 1303 sagt der Bischof von Kamin: exceptis illustri principi domino H. marchione Brandenburgensi et nobilibus ducibus dominis B. et O. Sclavorum et Cassubie; 1310 der Fürst von Rügen: Presentibus testibus idoneis videlicet dicto W. de Brandenburg marchione et A. de Anhalt comite principibus; W. duce Stetinensi u.s.w.[356]

Um so auffallender ist es nun, dass kurz nachher, ohne dass wir von einer Erhebung wüssten, die Herzoge aufs bestimmteste als Reichsfürsten erscheinen. K. Ludwig gibt 1320 dem illustris Wratizlaus dux Slavorum princeps et affinis noster karissimus Aufschub zum Empfange seiner Reichslehen und fügt hinzu: medio etiam tempore nulli alteri dominio seu domino predictum W. subici volumus, eciam si de principe imperii provideremus marchie Brandenburgensi, praeterquam nobis et sacro Romano imperio.[357] Auch 1323 und 1328 nennt er die Herzoge illustres[358]; 1330 wird die inclita relicta illustris principis ducis Wartzlai zum Reichstage entboten[359]; in brandenburgischer Urkunde wird der Herzog von Stettin seit 1326 edeler furst genannt.[360]

[220]

Später finden wir denn die ausdrücklichsten Anerkennungen ihres Reichsfürstenstandes. K. Ludwig sagt 1338: ipsos (sc. illustres Ottonem et Barnym, Stetin, Pomeranorum, Sclavorum et Cassuborum duces, nostros principes dilectos) ac suos heredes – cum ducatibus, principatibus et eorum dominiis universis de consensu et voluntate illustris L. marchionis Brandenburgensis, – a marchia Brandenburgensi, a qua prefatos suos ducatus, principatus et dominia in feudum obtinebant, presentibus separantes ipsos cum eisdem – Romano imperio, cui etiam antiquitus pertinebant, nostra imperiali auctoritate et clementia reunimus, ab omni fidelitate et homagio dicti marchionis et marchiae ipsos – absolventes, hoc presenti censentes edicto, quod deinceps ipsi duces nobis immediate ac nostris in Romano regno vel imperio successoribus quibuscunque sicut principes et vasalli imperii subesse debent et etiam praestare tenentur fidelitatis et homagii sacramenta, ipsos etiam et ipsorum heredes – nobis et imperio ad obsequia perpetuo teneri volumus sicuti imperii principes et vasallos. Und entsprechend sagt K. Karl 1357 bei Belehnung des Herzog Barnim: sibi et veris heredibus suis ducatum Stetinensem nec non alios ducatus et principatus, terrae et dominia, feuda et omnia ac singula, quae ab imperio tenet – auctoritate nobis ex sacro Romano imperio competenti contulimus – ipsumque B. ducem ad praesentiam nostri culminis cum vexillis ob hoc solenniter accedentem – sceptro nostro investivimus –, nec non eundem B. ducem, haeredes et successores ipsius sacri Romani imperii principes et vasallos cum predictis ducatibus, principatibus, terris et dominiis universis sacro Romano imperio, de cuius etiam corpore antiquitus extiterunt, reincorporamus, adiungimus et renovamus, quod predictus dux, heredes et successores – ducale biretum gestent – et ad nos ac sacrum Romanum Imperium – immediate pertineant et a nobis – ducatus et principatus – supradicta in feudum accipiant.[361]

Betreffen diese Lehnbriefe zunächst die Linie von Stettin, so gehört der vorhingenannte Wartislav der Wolgaster Linie an; alle Herzoge von Pommern der verschiedenen Linien werden denn auch seit der Zeit K. Ludwigs als Fürsten betrachtet. Eine eigentliche Erhebung in den Fürstenstand liegt in den angeführten Stellen nicht vor; über Zeit und Veranlassung lassen sie keinen Zweifel; scheint danach die Lehnsabhängigkeit von Brandenburg dem Fürstenstande der Herzoge früher im Wege gestanden zu haben, so erscheinen sie als Fürsten, seit 1320 das Aussterben der askanischen Markgrafen von Brandenburg Gelegenheit bot, sich dieser Lehnsabhängigkeit zu entziehen. Auf die hier massgebende Rechtsanschauung werden wir zurückkommen; es galt zunächst nur nachzuweisen, seit wann wir die Herzoge als Reichsfürsten zu betrachten haben.

[221] Die Fürsten von Rügen, obwohl sie sich des Wortes Princeps 170 als stehenden Titels bedienten[362], gehörten nie zu den Reichsfürsten; die obenangeführte Urkunde von 1284 gibt dafür das bestimmteste Zeugniss[363]; in einer durch den Fürsten vermittelten Sühne von 1287 heisst es illustris princeps A. dux Saxoniae, während der Vermittler selbst durchweg nur als dominus W. Ruianorum princeps bezeichnet ist.[364] Der Bischof von Schwerin 1258 und das Kapitel von Razeburg 1261 sprechen vom nobilis dominus W. princeps Ruianorum[365]; dagegen kann es nicht ins Gewicht fallen, wenn 1250 der Bischof den Fürsten oder 1261 der Fürst seinen Vater als illustris bezeichnet.[366] Wohl nur der Titel gab den Anhalt, wenn 1698 vom Nachsuchen einer Stimme für Rügen im Fürstenrathe die Rede war.

Eben so wenig gehörten die Herren von Mecklenburg, welche sich 171 im dreizehnten Jahrhunderte nur noch vereinzelt Principes, regelmässig Domini nennen[367], vor ihrer Erhebung zu Herzogen zu den Reichsfürsten. In einer Urkunde von 1236, in welcher der Kaiser dem Herrn seine Besitzungen bestätigt, heisst er einfach Johannes de Mechkelinburg fidelis noster[368]; in andern Kaiserurkunden des dreizehnten Jahrhunderts scheinen sie überhaupt nicht vorzukommen. In Urkunde der Herzogin von Braunschweig 1311 heisst es illustris princeps F. marchio Misnensis, dagegen nur inclitus J. dominus de Werle atque Slavie[369]; gewöhnlich werden sie in fürstlichen Urkunden als nobiles domini oder nobiles viri bezeichnet[370]; ebenso bezeichnet sie die Kanzlei Ludwigs[371]; und finden wir 1347, im Jahre vor der Erhebung, in einer Kaiserurkunde Johann, Herrn zu Mecklenburg, den Grafen nachgestellt[372], so scheint die Reichskanzlei sie nicht einmal zu den angesehenern Magnaten gezählt zu haben. In demselben Jahre nennt K. Karl die Brüder Albert und Johann spectabiles[373], und noch in der Erhebungsurkunde selbst nobiles.[374]

Im burgundischen Königreiche und zwar zunächst in dem 172 in näheren Beziehungen zum deutschen Königreiche stehenden Hochburgund, auf welches im dreizehnten Jahrhunderte der Name Burgund in engerer Bedeutung vorzugsweise bezogen wurde, finden wir bis 1218 die Herzoge von Zähringen als Rektoren oder auch Herzoge von Burgund, welche bereits unter den deutschen Fürsten aufgezählt wurden. Nach ihrem Aussterben führt noch K. Friedrichs Sohn Heinrich 1220 einigemal den Titel eines rector Burgundiae[375]; seit seiner Königswahl verliert sich der Titel in der früheren Bedeutung; in untergeordneter erscheint er 1235, wenn der König sculteto de Solodoro et aliis [222] Burgundie rectoribus schreibt[376]; der oberste königliche Beamte erscheint in späterer staufischer Zeit als procurator Burgundiae[377], unter K. Rudolf als ballivus generalis, später als advocatus provincialis[378], ohne dass dieses Amt auf seine sonstigen Standesverhältnisse irgendwelchen Einfluss geübt hätte.

173 Der Herzog von Burgund oder Dijon, wie ihn die Reichskanzlei durchweg nennt, kommt im zwölften Jahrhunderte mehrfach in den Kaiserurkunden als Zeuge vor[379] und stand in Lehnsverbindung mit dem Reiche. Von irgend grösserer Bedeutung scheint diese aber doch nur unter Herzog Hugo gewesen zu sein, welcher die Grafschaft Albon in Südburgund erheirathete und sich 1186 dazu verstand, dem K. Heinrich hominium – et legiitatem zu leisten de tota terra comitatus Albonis, qui infra districtum imperii continetur, und weiter zu Lehen zu nehmen allodium U. de Baugeio et alia etiam allodia, quae eupra terminos imperii sunt constituta[380]; er führte selbst den Titel Burgundiae dux et Albonii comes.[381] Dass der Herzog, so weit er überhaupt für das Reich in Betracht kam, den Fürsten gleichgehalten wurde, ist wohl nicht zu bezweifeln, wenn auch die wenigen bezüglichen Urkunden festere Anhaltspunkte nicht bieten. Das ganze Verhältniss, dem von Flandern entsprechend, löste sich wesentlich mit dem Tode Hugo’s 1192, da die Grafschaft Albon an einen jüngeren Sohn kam; die andern Reichslehen, wie solche auch die Grafen von Champagne hatten, dürften zu unbedeutend gewesen sein, um eine wirksame Verbindung mit dem Reiche zu erhalten.

174 Einen Pfalzgrafen von Burgund, Namens Otto, finden wir vereinzelt in Kaiserurkunde von 1123[382], welcher aber, ohne dass ich ihn näher zu bestimmen wüsste, dem Hause der Herrscher der Freigrafschaft nicht anzugehören scheint. Diese führten durchweg den Grafentitel; erst Otto, Sohn K. Friedrichs I., nannte sich bald Graf, Markgraf oder Herzog[383], bald auch Pfalzgraf von Burgund; unter den Meranern war das durchaus der stehende Titel, bis er unter ihren Nachfolgern wieder mit dem Grafentitel wechselte.

Dass Otto zu den Reichsfürsten gezählt wurde, ist nicht zu bezweifeln; so finden wir ihn 1190 vor Böhmen, Meissen und Lausitz[384]; seine Wittwe Margaretha, welche 1202 von K. Philipp mit der Grafschaft belehnt wurde, sagt mit Rücksicht auf ihn: cum nobilium principum sit et maxime ex imperiali stirpe procreatorum u.s.w.[385] Durch ihre Erbtochter kamen Besitzungen und Titel an die Herzoge von Meran, welche ohnehin Reichsfürsten waren[386], so dass ihre Stellung nicht entscheiden [223] kann, ob man die Pfalzgrafschaft selbst als Fürstenthum betrachtete. Nach ihrem Aussterben im J. 1248 scheint das entschieden nicht der Fall gewesen zu sein; im Lehnbriefe für Nürnberg 1249[387], in den Belehnungs- und btretungsurkunden für Johann und Hugo von Chalons 1255 und 1256[388], dann in den Briefen K. Rudolfs für den Pfalzgrafen Otto 1289[389] ist nie von einem Fürstenthume, sondern nur von den Reichslehen in der Grafschaft Burgund die Rede; auch ergibt sich für die Beliehenen selbst keinerlei Standeserhöhung, da sie in den betreffenden Urkunden durchweg als Nobiles bezeichnet werden, wie auch sonst vielfach der Fall war.[390] Nur einmal schreibt der König 1288 illustribus comiti Burgundie et duci Burgundie[391], wo wohl nur der mitgenannte Herzog das Prädikat bestimmte. Bestätigt Graf Otto selbst 1194 einem Kloster dessen Besitz tanquam princeps et dominus[392], oder wird er von andern noble prince oder auch haut prince genannt[393], so wird man darin schwerlich einen Beweis für den Reichsfürstenstand sehen dürfen.

Landgrafen von Burgund nannten sich rechts von der Aar 175 die Grafen von Buchegg, später die von Kiburg, links die Grafen von Neuenburg. Kommt bei jenen der Ausdruck früher vor, als bei andern, sich nach den einzelnen Gauen Landgrafen nennenden Grafen jener Gegend, da es schon 1226 heisst: presente terre illius langravio[394] und 1252 Petrus comes de Buchecca lancravius als Zeuge erscheint[395], werden in einem Verzeichnisse der 1275 auf dem Tage von Lausanne Anwesenden die Landgrafen von Niederelsass und Buchegg vor andern Grafen hervorgehoben[396], so findet sich doch nicht die geringste Spur fürstlichen Standes, wie bei keinem der andern Grafenhäuser des Landes.

Für die Grafschaft Mömpelgard wurde allerdings später eine eigene fürstliche Stimme abgegeben. Dass die alten Grafen keine Fürsten waren, wird keines Beweises bedürfen; bezeichnend würde etwa sein, wenn es 1284 in königlicher Urkunde heisst: H. Basiliensis episcopus princeps noster predilectus et spectabilis vir R. de Burgundia comes Montispligardis. [397] Die Grafschaft kam 1397 an Würtemberg und es war seit 1473 eine jüngere Linie darauf abgetheilt.

Aus dieser folgte nach dem Ausgange der ältern Ulrich im Herzogthume; seinem Bruder Georg wurde 1556 die Grafschaft überlassen, worauf er und seine Nachfolger sich Grafen von Wirtemberg und Mömpelgard schrieben und eine fürstliche Stimme auf den Reichstagen führten, welche später auch dann fortgeführt wurde, wenn die Grafschaft mit dem Herzogthume vereint war; freilich nicht ohne Widerspruch. [224] Massgebend war hier wohl nur das Verhältniss anderer getheilter Fürstenthümer; der Fall bildet aber doch eine Ausnahme, insofern den Bestimmungen der Erhebungsurkunde von 1495 gemäss[398] das Herzogthum selbst nicht getheilt war, die Nebenlinie den herzoglichen Titel nicht führte, und das Votum bestimmt auf die Grafschaft bezogen wurde, wie schon der Sitz, nicht hinter Wirtemberg, sondern hinter Henneberg und später hinter Nomeny andeutet.[399] Es ist eine der Unregelmässigkeiten, wie sie sich so häufig in der spätern Reichsverfassung finden.

176 Das frühere cisjuranische Burgund wurde später gewöhnlich im Gegensatze zu Hochburgund als Königreich Arelat oder Vienne bezeichnet mit Zurücktreten des Namens Burgund; wird der Ausdruck zuweilen auch auf Hochburgund ausgedehnt, wie etwa, wenn 1251 der Probst von Solothurn behauptet, Vogt seiner Kirche sei der jedesmalige rex Arelatensis[400], so ist das Ausnahme. Als König von Gesammtburgund erscheint Heinrich, Sohn K. Konrads II., bei Lebzeiten des Vaters[401], wie er auch noch als Kaiser sein burgundisches Königthum besonders zählt.[402] Seit dem Ende des zwölften Jahrhunderts finden wir dann sehr häufig den Plan, Burgund unter Hoheit des Kaisers einen besonderen König zu geben, anscheinend aber durchweg mit Beschränkung auf das Arelat, wie auf dieses auch die Wirksamkeit der Reichsvikare beschränkt war. K. Richard von England wurde 1193 vom Kaiser mit Arles, Vienne, Lyon, überhaupt dem ganzen südlichen Burgund belehnt.[403] Nach einer zwar vereinzelten, aber nicht unglaubwürdigen Nachricht soll K. Philipp, wohl 1207, seinem Gegner Otto gegen Verzicht auf die Wahl das regnum Arelatense mit dem Königstitel angeboten haben.[404] K. Friedrich erhebt 1215 den Wilhelm von Baux, Fürsten von Oranien, zum Könige von Arles und Vienne; ist die nur auszugsweise gedruckte Urkunde nicht ganz unverdächtig, so wird sie doch ihrem Inhalte nach durch die Urkunde bestätigt, durch welche 1257 Raimund von Baux gegen Karl von Anjou auf alles Recht verzichtet in regno predicto Vienne et Arelatis ex donatione collatione seu concessione olim facta predicto domino Guillelmo quondam patri nostro a serenissimo domino F. quondam Romanorum rege et Sicilie.[405] Angeblich wurde auch Guido von Vienne 1247 vom Kaiser zum Könige von Arles ernannt[406], was unwahrscheinlich ist, da das regnum Arelatense in demselben Jahre urkundlich seinem Sohne Manfred versprochen wird[407], während er es 1250 im Testamente seinem Sohne Heinrich bestimmte.[408] K. Rudolf dachte es zunächst seinem Sohne Hartmann zu[409]; dann waren 1281 schon Willebriefe für die Verleihung des regnum Viennense quod et Arelatensis nomine nuncupatur, von welchem aber die Sprengel [225] von Bisanz und Lausanne und die Grafschaft Burgund ausdrücklich ausgenommen werden, an den Prinzen Karl von Sizilien ausgefertigt[410], und die Kirchen von Lyon und Vienne verbanden sich propter suspicationem regis venturi gegen jeden, welcher pretextu regni Vienne vel nomine regis Vienne vel pro rege ihre Rechte beeinträchtigen würde.[411] Endlich wurde 1335 der Delfin Humbert von K. Ludwig durch einen Abgesandten mit dem regnum Viennae belehnt, allerdings unter der nicht zutreffenden Voraussetzung der Aussöhnung Ludwigs mit der Kirche.[412] Aber keiner dieser Plane hatte, was vielleicht zu bedauern ist, auch nur so viel Erfolg, dass wir einen König von Arelat wirklich als Reichsfürsten nachweisen könnten; es sei denn, man wolle die Nachricht hieherziehen, K. Richard sei 1198 als praecipuum membrum imperii zum Reichstage geladen[413]; als Mitglied des Reichs konnte er aber auch wegen England, welches er vom K. Heinrich zu Lehen genommen hatte, betrachtet werden.

Von den weltlichen Herren des Arelat scheint früher keiner zu den 177 Reichsfürsten gehört zu haben. Der Graf von Provence wird allerdings 1162 vom K. Friedrich aufs bestimmteste als Reichsfürst bezeichnet, indem er die Grafschaft nach dem Tode carissimi Raimondi Barcellonensis comitis et illustrissimi principis dessen Nachfolger Raimund sicut dilecto et fideli principi nostro leiht.[414] Dem ältern Fürstenstande mussten die Grafen allerdings angehören; zum spätern aber scheint man sie nicht mehr gerechnet zu haben, denn 1225 schreibt der Kaiser nobili viro Raimundo Berengario comiti Provincie fideli suo.[415] In den Belehnungen des Grafen Raimund von Toulouse als Markgrafen von Provence wird er 1234 und 1235 wohl als illustris comes bezeichnet; 1239 fehlt jedes Prädikat und in allen wird er nie als Fürst, sondern nur als dilectus affinis et fidelis noster bezeichnet[416]; 1244 steht er wohl vor deutschen Grafen, aber ohne fürstliches Prädikat.[417] Auch in den Belehnungen der Anjou 1280 und 1355 wird wenigstens die Grafschaft oder Markgrafschaft nicht als Fürstenthum bezeichnet.[418]

Der Graf oder Delfin von Vienne gehörte im dreizehnten Jahrhunderte 178 unzweifelhaft nicht zu den Reichsfürsten. Er findet sich zuweilen, wie andere burgundische Grafen, vor deutschen Grafen[419], aber auch ihnen nachgestellt[420]; Fürsten oder auch nur angesehenen Magnaten geht er nie vor. In Kaiserurkunden erhält er nur das Prädikat nobilis vir[421], wird 1291 als solcher ausdrücklich von den principes geschieden[422] [226] und heisst noch 1337 spectabilis[423]; auch in sizilischen Urkunden heisst er noch 1332 und 1337 nur nobilis und spectabilis.[424]

Seit dem Beginne des vierzehnten Jahrhunderts führt aber der Delfin in eigenen Urkunden und denen benachbarter Grossen fürstliche Titel und Prädikate. Illustris vir findet sich schon früher vereinzelt; 1304 heisst es zuerst magnificus princeps, 1315 magnificus et illustris princeps, 1327 illustris princeps[425], doch noch nicht häufig und mit illustris vir wechselnd. Der letzte seit 1333 regierende Delfin Humbert heisst dann ganz regelmässig illustris princeps, selbst in Vertragsurkunden, in welchen neben ihm angesehene Magnaten, wie der Markgraf von Saluzzo oder die Visconti nur als magnifici viri bezeichnet sind.[426] Er zuerst führt denn auch eine Reihe volltönender, wohl den savoischen nachgebildeter Titel, indem er sich Dalphinus Viennensis, Viennae et Albonis comes palatinus dominusque de Turre, Brianconesii princeps atque Sesanae in Italia marchio, auch dux Campisauri nennt.[427] Sie verdanken wohl unzweifelhaft eigener Erfindung, nicht kaiserlicher Verleihung ihre Entstehung; was insbesondere den Fürstentitel von Briançon betrifft, so wiesen wir schon früher auf seine Bedeutungslosigkeit hin.[428] Allmälig scheint dann auch die Reichskanzlei dem allgemein gewordenen Gebrauche gefolgt zu sein; schon 1335 bei Verleihung des Königreichs Vienne heisst Humbert illustris princeps, doch liegt sie uns nur in einem Notariatsinstrumente vor; aber 1343 nennt ihn K. Ludwig illustrem ducem, 1346 schreibt K. Karl illustri viro H. Dalphino – principi nostro fideli.[429] Wenn der fürstliche Titel auch den spätern Delfinen vom Kaiser gegeben wird, so würde sich das allerdings schon durch ihre königliche Herkunft erklären; aber 1378 bezeichnet der Kaiser auch die Grafschaft, 1355 nur comitatus Viennae genannt[430], als insignis delphinatus Viennensis principatus imperii.[431] Noch 1536 wird der Delfin von Frankreich in der Reichsmatrikel unter den wälschen Fürsten aufgezählt.[432]

179 Für die Grafen von Savoien, auch Markgrafen von Italien und Herzoge von Aosta und Chablais, fehlt es nicht an einigen Zeichen einer vor andern Magnaten hervorragenden Stellung; sie selbst nennen sich durchweg Illustres[433] und scheinen Gewicht darauf zu legen, da die Grafentöchter auch nach ihrer Verheirathung mit solchen, denen das Prädikat nicht zukam, dasselbe beibehalten; so heisst die Gräfin Margaretha von Kiburg selbst da illustris comitissa, wo neben ihr der Gemahl nur als nobilis bezeichnet ist[434]; ähnlich heissen 1250 nebeneinander der Graf von Savoien illustris, der von Genf nobilis[435]; auch [227] finden sich vereinzelte Beispiele, dass die Reichskanzlei einen Grafen als illustris bezeichnet[436]; 1210 finden wir den Grafen sogar als Herzog von Savoien vor dem Herzoge von Kärnthen[437], wogegen sie an andern Stellen auch Magnaten nachstehen, z. B. 1226 dem Herzoge von Spoleto und dem Markgrafen von Malaspina.[438] Ihre gewöhnlichen Prädikate in Kaiserurkunden sind aber durchweg spectabilis und nobilis[439]; königliche Lehnbriefe für die Grafen von 1252 und 1265 beginnen ausdrücklich mit der Formel: Ex ubertate culminis nostri provenit, ut nobiles et magnates imperii gratis praeveniamus beneficiis.[440] Würden dadurch nicht schon Zweifel über ihre Stellung beseitigt, so müsste der Umstand entscheidend sein, dass der Graf 1310 ausdrücklich in den Reichsfürstenstand erhoben wurde[441]; seitdem wird er denn auch in Kaiserurkunden bestimmt als Fürst bezeichnet.[442] Savoien war dann der einzige nicht zum deutschen Königreiche gehörige weltliche Fürst, welcher noch im achtzehnten Jahrhunderte als Mitglied des Reichsfürstenrathes betrachtet wurde und noch einmal 1773 einen Gesandten schickte.[443]

Bei keinem der andern burgundischen Grafen liegt eine Veranlassung 180 vor, seine Stellung genauer zu untersuchen; sie waren unzweifelhaft nur Magnaten.

Dagegen ist zu beachten, dass die Herren von Baux im dreizehnten Jahrhunderte nicht selten den Titel eines Fürsten von Oranien führen. So soll 1215 Wilhelm von Baux vom K. Friedrich bei seiner Erhebung zum Könige von Arles so genannt sein[444]; es gibt Münzen jener Zeit mit der Inschrift Fredericus imp. und Princeps Aurasiae[445]; später nennen sich die Herren selbst R. oder B. de Baucio princeps Auraicae[446]; 1300 erwähnt Bertrand auch seinen bayllivus principatus Aurasicae.[447]

Dass dieser Titel in irgendwelcher Beziehung zum Reichsfürstenstande gestanden habe, ist durchaus zu bezweifeln. Allerdings soll K. Friedrich 1178 den Bertrand zum Fürsten erhoben haben[448]; das möchte aber jedenfalls schwer zu erweisen sein und wäre es zu erweisen, so würde noch zu untersuchen sein, was darunter zu verstehen sei, da nach den frühern Erörterungen eine Erhebung in den Reichsfürstenstand in späterer Bedeutung für jene Zeit überaus unwahrscheinlich sein muss.[449] Schon der Gebrauch des Titels als eines stehenden, ohne Beziehung auf das Reich, sondern auf einen untergebenen Kreis, wie er unter den Reichsfürsten etwa nur bei Anhalt gebräuchlich war, lässt darauf [228] schliessen, dass er ähnlich wie bei den Fürsten von Rügen, ganz unabhängig vom Reichsfürstenstande entstanden sei. Wir sind hier als Ausgangspunkt unzweifelhaft auf den in Frankreich und Burgund nachweisbaren Gebrauch angewiesen, in Urkunden, wie Chroniken das Wort Princeps gleichbedeutend mit Dominus für weniger mächtige Herren, welche den Grafentitel nicht führten, anzuwenden.[450]

Diese Annahme findet ihre Unterstützung zunächst darin, dass der Titel vereinzelt schon vor der Zeit K. Friedrichs I. nachzuweisen ist. Vielleicht gehören schon die in Marseiller Urkunde von 1040 vorkommenden principes Gaufredus et Bertrannus hieher; 1113 heisst es dann urkundlich ausdrücklich, die Wahl des Bischofs von Orange sei geschehen assentiente Geraldo Adhemario Aurasicae principis.[451] Wichtiger ist wohl, dass bei den Herren von Baux alle und jede Kennzeichen des Fürstenstandes fehlen, ihre Stellung vielmehr auch später als eine sehr untergeordnete erscheint. In ältern Kaiserurkunden sind sie gar nicht nachzuweisen. In andern ist ihr Prädikat auch da, wo sie den Fürstentitel von Oranien führten, vir nobilis[452]; der Delfin nennt den Raimund magnificus vir und zwar in Urkunden, in welchen er selbst als illustris princeps erscheint.[453] Dass man sie nicht einmal den Grafen gleichstellte, ergibt sich wohl aus Urkunde von 1337, in welcher der Delfin Humbert seine Vasallen aufzählt und zwar zunächst die Grafen von Genf, Forez, Valentinois und Diois, dann erst den dominus princeps Auraycae und andere Herren.[454]

Später scheint denn aber doch dem Titel eine Bedeutung beigelegt zu sein, welche seinen Anfängen durchaus nicht entspricht. Den letzten Herrn von Baux scheint K. Wenzel den Reichsfürsten gleichzustellen, wenn er 1376 schreibt: venerabili E. Wormacensi episcopo principi consiliario et illustribus A. comiti Sabaudiae et Raymundo de Baucio principi Aurasicensi; spectabilibus – comitibus u.s.w.[455] Näher mochte das noch liegen, nachdem die Nachfolger aus dem Hause Chalons seit 1436 die provenzalische Lehnshoheit abgekauft und so die volle Landeshoheit erworben hatten. Die Fürsten von Calym oder Chalons erscheinen denn auch in den Reichsmatrikeln unter der Rubrik der wälschen Fürsten; schon die von 1431 nennt den Prinzen von Schalun, unzweifelhaft derselbe, welcher im Anschlage von 1427 als Prinz von Arrenge, also Oranien, aufgeführt wird[456]; dass der Fürstentitel von Oranien rührte, ist nicht zu bezweifeln.[457] Ihre Nachfolger, die Fürsten von Nassau-Oranien, scheint man ohne besondere Erhebung schon wegen dieses Titels als Reichsfürsten betrachtet zu haben.[458]

Aehnlicher Entstehung dürfte der Titel der zum alten Burgund gehörigen Fürsten von Dombes sein, falls dieser überhaupt älteren [229] Ursprunges ist; in älteren Urkunden ist er mir nicht vorgekommen. In Reichsmatrikeln erscheinen sie nicht; für eine Verbindung mit dem Reiche wäre nur anzuführen, dass sie noch im vorigen Jahrhunderte Münzen unter kaiserlichem Namen prägten.[459]

Fanden wir in Burgund wenigstens für das dreizehnte Jahrhundert 181 keine weltliche Reichsfürsten, als den Pfalzgrafen Otto, den Kaisersohn, und die Herzoge von Zähringen und Meran, welche schon zu den Fürsten des deutschen Königreichs gehörten, so ergibt sich für Italien ein ganz entsprechendes Resultat; schon frühere Erörterungen schienen darauf hinzuweisen, dass es im dreizehnten Jahrhunderte keine weltliche Reichsfürsten in Italien gab[460], und bei Prüfung der Stellung der einzelnen Grossen finden wir das durchweg bestätigt.

Den Titel eines Fürsten von Sardinien, auch von Sardinien und Korsika führte, wie wir schon bemerkten[461], Herzog Welf, welcher ohnehin zu den Reichsfürsten gehörte. Die Erhebung des Richters Bariso von Arborea zum Könige durch K. Friedrich I. hatte keine nachhaltige Verbindung mit dem Reiche zur Folge. Später nennt sich dann K. Friedrichs II. Sohn Enzio rex Turris et Gallure oder rex Sardinie, wohl durch kaiserliche Verleihung, da er sich der Formel dei et imperiali gratia bedient[462]; ob er als solcher als Reichsfürst galt, ist nicht zu entscheiden; in den wenigen Urkunden, in welchen er als Zeuge auftritt, steht er wohl allen andern, auch einem sizilischen Bischofe vor[463], aber neben deutschen Fürsten ist er nicht nachzuweisen; und ein Vorrang auch vor diesen würde sich ohnehin aus dem Königstitel genugsam erklären. Bei der immer beanspruchten und überwiegend anerkannten päpstlichen Lehnshoheit über Sardinien werden wir dasselbe kaum zum Reiche rechnen können.

Dasselbe gilt von Venedig; der Doge steht wohl in Kaiserurkunden an der Spitz der weltlichen Zeugen, wird wohl illustris genannt[464], und wurde gewiss den mächtigsten Fürsten an Rang gleichgehalten; dass aber die Reichskanzlei ihn nicht als zum Reiche gehörig betrachtete, ergibt sich schon daraus, dass der Kaiser ihn nicht als fidelis oder princeps noster, sondern als amicus oder amicissimus noster bezeichnet.[465] Nach dem Erwerbe ihrer Festlandbesitzungen beherrschte die Republik allerdings einen sehr bedeutenden Theil des Reichsbodens und 1437 wurde der Doge von K. Sigismund mit Treviso, Feltre, Belluno, Ceneda, Padua, Brescia, Bergamo und andern Festlandbesitzungen belehnt; doch ist im Lehnbriefe nicht gesagt, dass er davon Reichsfürst sein solle, die venetianische Herrschaft wird vielmehr als Reichsvikariat bezeichnet; auch bildete sich kein wirksames Abhängigkeitsverhältniss, da die Investitur nicht erneuert wurde.[466] [230]

182 Tuszien führte im zwölften Jahrhunderte durchweg den Titel einer Markgrafschaft; noch Herzog Welf bezeichnete sich als Markgrafen von Tuszien. Nach ihm findet sich 1188 ein Anselm als preses Tuscie, 1195 ein Albert als comes Tuscie.[467] Im J. 1195 belehnte dann K. Heinrich seinen jüngsten Bruder Philipp mit Tuszien, welcher nun den Titel dux Tuscie, auch dux Tuscie et dominus totius poderis comitisse Matildis[468], vereinzelt dux Etrurie[469], angeblich auch dux Tuscie et Campanie[470] führt. Dass er als solcher zu den Reichsfürsten zählte, wie der burgundische Pfalzgraf Otto, dürfte kaum zu bezweifeln sein: einen Beleg wüsste ich aber aus seiner kurzen Regierungszeit nicht beizubringen. Nach ihm wurde Tuszien nicht wieder verliehen; wir finden später nur Reichsvikare.

183 Als Herzog von Spoleto findet sich Konrad von Urslingen ziemlich regelmässig vor den Magnaten, auch den angesehenern, wie Istrien, Ronsberg, Baden, Ancona, aber eben so regelmässig hinter den Fürsten[471] und mehrfach auch hinter solchen, welchen wir den Fürstenstand nicht zulegen dürfen, wie den Markgrafen von Montferrat und Ancona, dem Präfekten von Rom, dem Reichslegaten Bertold von Kunigsburg.[472] Seit Otto und Philipp zu Gunsten des Papstes auf das Herzogthum verzichteten, erscheint der Titel an die Aenderungen in der Stellung der Kaiser zur Kirche geknüpft. Nach dem Zerfalle K. Otto’s mit der Kirche 1210 wird Diephold von Acerra Herzog von Spoleto, steht als solcher wohl vor Baden[473], aber auch hinter Grafen[474] und wird nicht als Fürst gelten können; nach dem Unterliegen Otto’s heisst er wieder Markgraf von Vohburg oder Hohenburg.[475] Seit 1218[476] führt dann Reinald, Sohn Konrads von Urslingen, den Titel eines Herzogs von Spoleto unter sofortigem Widerspruche des Papstes, welchen K. Friedrich durch die Angabe zu beruhigen suchte, es sei in Deutschland ein bedeutungsloser Brauch, wenn sich die Söhne von Herzogen, obwohl ohne Herzogthum, Herzoge nennen.[477] Reinald kommt oft in Kaiserurkunden vor und zwar mit den bestimmtesten Kennzeichen nichtfürstlicher Stellung. Nie finden wir ihn Fürsten vorgestellt, nur selten angesehenen Magnaten, wie Este, Baden, den Pfalzgrafen von Ortenburg[478]; dagegen steht er nicht allein hinter Montferrat, Baden, Hohenburg, Teck[479], sondern auch hinter Grafen[480] und Edeln[481] und mehrmals sogar hinter dem Reichsmarschall.[482] Aus der Regel des Nachfolgens italienischer Stände werden wir diese und ähnliche Fälle nicht erklären [231] dürfen; nicht allein dass diese sich überhaupt für weltliche Grosse in dieser Zeit nicht stichhaltig erweist, sondern es gehen auch in einzelnen jener Fälle andere italienische Magnaten den deutschen vor, in andern steht der Herzog von Spoleto nicht hinter allen deutschen Magnaten, wie es sein sollte, wenn jene Regel wirksam wäre, sondern unter ihnen. Ueberdies wird in Kaiserurkunde von 1230 der Herzog aufs bestimmteste von den Fürsten geschieden.[483] Den aus allem zu ziehenden Schluss, dass der Herzog nur Magnat war, wird doch in keiner Weise ändern dürfen, dass er vereinzelt 1226 vom Kaiser princeps noster dilectus genannt wird.[484] Dasselbe gilt unzweifelhaft von seinem Bruder Berthold, welcher schon 1222 Ansprüche auf das Herzogthum erhob[485] und 1234 und 1241 als dux Spoleti erscheint.[486] Dass der Herzogstitel, welchen die von Urslingen fortführten, auch später den Fürstenstand nicht begründete, wurde bereits bemerkt.[487]

Die Markgrafen von Ancona erscheinen in den Kaiserurkunden 184 in wenig hervorragender Stellung, so schon 1137 Friedrich, 1159 Werner.[488] Um 1167 wurde durch K. Friedrich I. Konrad von Lutzelhard zum Markgrafen bestellt, welchen wir 1184 hinter den Fürsten und Spoleto finden[489]; auch als er die Mark nicht mehr verwaltete, behielt er den markgräflichen Titel bei, da er 1194 marchio Molisii[490], 1195 marchio de Luceinhet heisst.[491] K. Heinrich erhob dann den Reichsseneschall Markwald von Antweiler zum Markgrafen, welcher 1195 und 1197 zwischen deutschen Grafen nachzuweisen ist.[492] Nach der Ursperger Chronik wurde ihm auch, wie schon früher Konrad, das Herzogthum Ravenna mit der Romagna übergeben und 1195 leisten ihm die Ravennater den Treueid sicuti alii homines de Romania fecerunt[493]; im Titel nennt er sich nicht darnach. Die Verwalter der Romagna führen in der Regel den Grafentitel; so handelt 1187: dominus comes Henricus Romanie ex delegatione sua auctoritate serenissimi regis Henrici, que erat sibi concessa per totam Romaniam[494]; sie wechseln oft und keiner von ihnen scheint wegen dieses Titels eine höhere Stellung einzunehmen; 1230 erscheint Konrad von Hohenlohe, obwohl er den Titel comes Romandiole führt, unter den Edeln.[495]

Nach Wiederherstellung der päpstlichen Hoheit in der Mark Ancona muss dieselbe vom Papste den Markgrafen von Este geliehen sein, da sich Azzo 1208 dei et apostolica gratia Estensis et Anconitanus marchio nennt; 1210 lässt er sich dann vom Kaiser mit der Mark, wie sie Markwald besessen habe, belehnen[496]; 1221 folgt wieder eine päpstliche Verleihung[497]; noch 1281 wird Azzo vom Könige Markgraf von [232] Este and Ankona genannt[498]; ihre sonstige Stellung wurde aber durch diesen Titel nicht geändert. Der Titel lebt noch später einmal wieder auf; 1330 schreibt K. Ludwig: Johanni comiti de Claremonte per sacram imperialem maiestatem Anconitane marchie marchioni.[499]

185 Die Markgrafen von Montferrat finden wir gegen Ende des zwölften Jahrhunderts in so bevorzugter Stellung, dass es scheinen muss, man habe sie damals den Reichsfürsten zugezählt. Vor Fürsten weiss ich freilich den Markgrafen nur einmal, 1195 vor dem Herzoge von Steier, nachzuweisen[500]; aber er steht ziemlich regelmässig allen Magnaten vor, auch angesehenern, wie Teck und Spoleto[501]; wir finden ihn vor dem Prinzen Philipp[502] und vor dem Probste von Aachen, während die deutschen Grafen auf diesen folgen[503], Stellungen, welche den Fürstenstand wahrscheinlich machen; und 1191 schreibt der Kaiser ausdrücklich: tibi Bonifacio dilecto fideli principi nostro marchioni Montisferrati.[504] Lässt er sich nun andererseits auch hinter deutschen Grafen nachweisen[505], so verliert das sein Gewicht durch die allgemeinere Regel des Nachfolgers italienischer; wichtiger ist es, dass der Markgraf in dieser Zeit auch italienischen Magnaten, wie dem Markgrafen von Este, dem Präfekten von Rom nachsteht.[506] Es ist möglich, dass bei jenen noch dem zwölften Jahrhunderte angehörenden Zeugnissen der Unterschied zwischen dem ältern und neuern Fürstenstande nicht genauer beobachtet wurde; denn im dreizehnten Jahrhunderte gehören die Markgrafen dem letztern unzweifelhaft nicht an. Wir finden sie hinter Baden, Tübingen, Hohenburg, Savoien und Flandern[507]; in Urkunde von 1245, in welcher Principes und Fideles bestimmt geschieden sind, steht der Markgraf unter den letztern und zwar erst hinter dem Grafen von Caserta[508]; endlich wird er, was auch für die übrigen italienischen Markgrafen gilt, in der Kanzlei K. Heinrichs VII. durchweg als Nobilis bezeichnet.[509]

Dagegen finden wir nun auch hier wieder ein Beispiel, dass im Laufe des vierzehnten Jahrhunderts frühere Magnaten als Reichsfürsten erscheinen, ohne dass uns über eine Erhebung in den Fürstenstand etwas bekannt wäre. Schon in einem Vertrage von 1347 heisst der Markgraf illustris, während neben ihm die Visconti und der Markgraf von Saluzzo magnifici genannt sind[510]; 1354 erscheint er dann auch in einer Kaiserurkunde unter den illustres, und zwar vor den Herzogen von Teschen und Braunschweig[511]; seit 1355 findet er sich dann sehr oft als illustris princeps in Kaiserurkunden und nicht selten den [233] angesehensten Reichsfürsten vorgestellt[512]; 1369 heisst auch die Markgrafschaft Principatus[513], 1384 spricht ihm der Kaiser ausdrücklich Rechte zu prout alii sacri Romani imperii principes gaudent.[514] Die Abstammung der spätern Markgrafen aus dem Kaiserhause der Paläologen scheint hier keinen Einfluss geübt zu haben, da sonst schon Theodor zur Zeit K. Heinrichs VII. als Fürst betrachtet worden sein müsste. Der Fürstenstand der benachbarten Grafen von Savoien mag nächste Veranlassung geworden sein, zunächst selbst, wie die Delfine von Vienne, den Fürstentitel anzunehmen; dass dann die Reichskanzlei denselben anerkannte, kann bei der engen Verbindung des Markgrafen Johann mit K. Karl IV. kaum befremden.

In Kaiserurkunden von 1355 und 1360 findet sich ein Angelus marchio Montis sanctae Mariae ausdrücklich als Fürst bezeichnet[515], welchen ich nicht näher nachzuweisen weiss; da er beidemal unmittelbar auf den Markgrafen von Montferrat folgt, so dürfte er zu diesem in näherer Beziehung gestanden haben.

Die Markgrafen von Este, wenn wir sie auch häufig, wie jene, 186 auf der Scheide zwischen Fürsten und Magnaten finden[516], sind doch durch ihre Stellung in manchen Urkunden bestimmt als Magnaten bezeichnet[517]; sie heissen denn auch in späterer Zeit durchweg nur Nobiles[518] und bedurften 1452 bei ihrer Erhebung zu Herzogen zugleich einer ausdrücklichen Erhebung in den Reichsfürstenstand.[519]

Gleichen Rang, als den Montferrat und Este, werden wir nach ihrer Stellung in den Urkunden noch etwa den Markgrafen von Saluzzo und Malaspina zugestehen können, d. h. den der angesehenern deutschen Magnaten; bei den übrigen italienischen Markgrafen, wie bei den Pfalzgrafen von Tuszien, denen von Lomello findet sich kaum etwas, was ihnen auch nur unter den Magnaten eine hervorragendere Stellung anwiese; heisst es 1220: dilectos carissimos principes nostros viros illustres G. T. R. M. et A. filios quondam Guidonis Guerre, Tuscie comites palatinos[520], so möchte ich doch eher an Unechtheit oder Verfälschung der Urkunde denken, als an ein Versehen der Reichskanzlei.

Auffallend schwankend, ähnlich der des Deutschordensmeisters, ist die Stellung des Präfekten von Rom; gegen Ende des zwölften Jahrhunderts erscheint er den angesehensten italienischen Magnaten, wie Montferrat und Este, gleichgestellt, da er ihnen bald vorgeht, bald auf sie folgt[521]; wir finden ihn dann in dem einen Jahre 1210 bald vor den mächtigsten Fürsten, wie Baiern, Kärnthen, Rheinpfalz[522], bald [234] wenigstens vor angesehenen Magnaten[523], bald aber auch hinter Grafen.[524] Zeichen fürstlicher Würde zeigen sich übrigens nicht; 1328 heisst der Präfekt von Vico nobils.[525]

Bei den neu aufstrebenden Geschlechtern, den Visconti, della Scala u. a. ergeben sich nirgends Anzeichen fürstlicher Stellung; in Kaiserurkunden heissen sie nobiles[526]; in andern werden sie oft magnifici genannt, wohl um die gewöhnlichen Prädikate des Fürsten, wie des Magnaten zu vermeiden; doch heissen in ihnen die Visconti auch wohl schon vor ihrer Erhebung illustres principes.[527] Wir haben sogar bezweifelt, dass Castruccio, auch seit er 1328 zum Herzoge von Lucca erhoben wurde, Reichsfürst war[528]; ist unser Zweifel gegründet, so würden wir hier ein weiteres Beispiel finden, dass das Prädikat illustris auch Nichtfürsten zukommen konnte; denn so auffallend in den betreffenden Urkunden die Ausdrücke princeps und principatus vermieden sind, so heisst er doch nicht allein illustris, sondern wird ausdrücklich in ducem cum dignitate illustri ernannt.[529]

Es ergibt sich demnach, dass Italien in dem für uns zunächst zu beachtenden dreizehnten Jahrhunderte überhaupt keine weltliche Reichsfürsten hatte.

187 Fassen wir die Resultate der bisherigen Untersuchung in eine Uebersicht zusammen, so ergeben sich sechszehn ältere Fürstenthümer, insofern wir darunter diejenigen verstehen, welche seit dem Beginne unserer Periode als solche galten, nämlich:

Rheinpfalz, Lothringen, Oesterreich, Brandenburg,
Baiern, Brabant, Steier, Meissen,
Schwaben, Kärnthen, Thüringen, Lausitz,
Sachsen, Böhmen, Pfalzsachsen, Anhalt.

Nur für Anhalt könnte es fraglich scheinen, ob es hieher zu ziehen ist, zumal es von den genannten das einzige ist, welches vom Beginne unserer Periode bis 1212 mit einem andern Fürstenthume, Brandenburg, unter einem Fürsten vereinigt war; spätere Erörterungen werden uns darauf zurückführen. Die genannten, wenn wir von den besondern Verhältnissen Schwabens absehen, wurden später auch dann, wenn sie an andere Häuser übergingen oder mit andern Fürstenthümern vereinigt wurden, als besondere Fürstenthümer betrachtet und machten den Magnaten zum Fürsten, welcher mit ihnen beliehen wurde; das Verhältniss ruht also hier auf wesentlich dinglicher Grundlage.

Neben diesen finden wir nun aber noch ein anscheinend vorwiegend auf persönlicher Grundlage beruhendes Verhältniss, Fürsten ohne Fürstenthum, wenn uns zu diesem Ausdrucke der Umstand berechtigt, [235] dass nach dem Abgange der betreffenden Fürsten sich ein entsprechender territorialer Titel überhaupt nicht mehr findet oder derselbe doch nachfolgenden Magnaten den Fürstenstand nicht verleiht; nämlich:

Rotenburg, Zähringen, Pfalzburgund,
Welf, Meran, Tuszien.

Eine besondere Stellung nehmen dann noch der Graf von Flandern und der Herzog von Dijon oder Burgund ein, deren reichslehenbare Besitzungen wohl nicht als Fürstenthümer betrachtet wurden, während man geneigt sein musste, diese mächtigen französischen Kronvasallen persönlich den Reichsfürsten gleichzustellen.

Zu den alten Fürstenthümern kamen nun im Laufe der Zeit viele hinzu, welche wir etwa, da die Publizisten unter neuen Fürstenthümern im Gegensatze zu alten nur die seit 1582 erhobenen verstehen, als jüngere Fürstenthümer bezeichnen können. Sie entstanden zum Theil durch Erhebung, zum Theil auch nur durch Annahme des Titels und ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung desselben von Seiten der Reichsgewalt, wofür sich bald, wie etwa bei Pommern in der Lösung eines früher bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses, ein rechtlicher Anhaltspunkt zeigt, bald aber jede genauer zu bezeichnende Veranlassung zu fehlen und zunächst nur Titelsucht der betreffenden Magnaten wirksam gewesen zu sein scheint. Indem wir für Einzelnheiten auf die nächstvorhergehenden Untersuchungen und auf die frühern Angaben über die Erhebungen verweisen, geben wir eine Zusammenstellung beider Klassen nach der Zeitfolge, wobei die vorgestellten Jahreszahlen der Erhebung durchweg feststehende sind, während die nachgestellten der Anerkennung vielfach nur annähernden Werth haben.

1182 Mähren.
1188 Namur.
1235 Braunschweig.
Landsberg 1265.
Breslau 1276.
1292 Hessen.
1310 Savoien.
Pommern 1320.
Vienne 1335.
1336 Jülich.
1339 Geldern.
1348 Mecklenburg.
Schlesien 1350.
1354 Pont a Mousson.
1354 Luxemburg.
Montferrat 1354.
Tirol 1359.
Baden 1364.
Oranien 1376.
1380 Berg.
Nürnberg 1385.
1395 Mailand.
1417 Kleve.
1432 Mantua.
1436 Cilly.
Leuchtenberg 1450.
1452 Modena.
1462 Münsterberg.
Henneberg 1471.
1474 Holstein.
1486 Chimay.
1495 Wirtemberg.
Meissen Burggr. 1541.
Mömpelgard 1556.
1565 Aremberg.

[236]

187 Danach war der Zuwachs am stärksten im vierzehnten Jahrhunderte, etwas geringer im fünfzehnten; aus dem sechszehnten haben wir nur noch die Fälle aufgezählt, welche zu einem Sitze im Reichsfürstenrathe führten, was nur noch selten vorkam. Häufiger war das in früher angegebener Weise erst wieder seit dem siebzehnten Jahrhunderte bei den sogenannten neuen Fürsten der Fall; diese sind alle ausdrücklich erhoben; wurde die Erhebung zuweilen, wie bei Hohenzollern, unter den Gesichtspunkt einer Erneuerung des in Vergessenheit gerathenen Fürstenstandes gebracht, so erwies sich derselbe als historisch unhaltbar.

Beachteten wir bisher zunächst die Fürstenthümer, so lassen sich entsprechend auch die Fürstenhäuser in ältere, jüngere und neue scheiden. Liess es sich bei den älteren Fürstenthümern nicht wohl durchführen, dieselben mit Zurückbeziehung der Anschauungen des dreizehnten Jahrhunderts nach ihrem Alter zu ordnen, wobei nur für einzelne die Erhebung zum Herzogthume einen festeren Anhaltspunkt gewähren würde, so lässt sich das für die älteren Fürstenhäuser in der Weise versuchen, dass wir für das Alter des Hauses das Jahr zu Grunde legen, in welchem zuerst ein Mitglied desselben eines der älteren Fürstenthümer erhielt oder zuerst die Stellung einnahm, welche später für den Reichsfürstenstand des Hauses entscheidend geworden sein dürfte. Scheint es dabei angemessen, von den Fällen eines Erwerbes oder Verlustes auf kürzere Zeit abzusehen, so ist damit zugleich zugegeben, dass von einer unbedingten Richtigkeit der aufgestellten Reihefolge in so weit nicht die Rede sein könne, als sich hie und da statt der von uns gewählten Zeitpunkte andere geltend machen liessen, nach welchen die Reihe sich anders ordnen würde; haben wir das wettinische Haus an die Spitze der deutschen Häuser gestellt, so liesse sich auch wieder betonen, dass erst Konrad der Grosse aus der jüngern Linie des Hauses durch den seit 1135 unbestrittenen Erwerb von Meissen und Lausitz die spätere Stellung des Geschlechts begründete. Zudem ist zu beachten, dass es sich hier nur um eine Zurückbeziehung späterer Anschauungen handelt; nach dem, was sich bei unseren Untersuchungen über den älteren Fürstenstand ergab, würden wir allerdings in der Erhebung eines Edelherren von Büren zum Herzoge von Schwaben zugleich eine Erhebung in den Fürstenstand zu sehen haben, nicht aber in der Erhebung der Babenberger oder Wittelsbacher zu Herzogen von Baiern, da sie schon als Markgrafen und Pfalzgrafen ebenso, wie alle Grafen, dem ältern Fürstenstande angehörten. Verbinden wir mit der Reihefolge zugleich eine Uebersicht der Fürstenthümer, welche die einzelnen Häuser besassen, so legen wir dabei vorzüglich nur auf die älteren Fürstenthümer Gewicht, wobei wir den jetzigen Besitz ebenso, wie die noch blühenden Geschlechter, auch äusserlich hervorheben. Die Angaben der Zeit des Aussterbens betreffen mehrfach nicht das ganze Geschlecht, sondern nur die betreffende fürstliche Linie desselben. Es ergäbe sich demnach die Reihefolge: [237]

Przemysliden: 895 Böhmen, Mähren –1306 †; 1253 Oesterreich, Steier, 1269 Kärnthen –1276
Wettin: 1031 Lausitz –1303; 1089 Meissen (Kgr. Sachsen); 1247 Thüringen, Pfalzsachsen (Sächs. Hrzgthmr); 1422 Sachsen-Wittenberg, 1635 Lausitz -1813; (1831 Belgien, 1853 Portugal).
Lothringen: 1047 Lothringen -1736; 1740 (80) Oesterreich, Steier, Kärnthen, Böhmen, Mähren; Brabant -1797; (1737 Toscana, 1814 Modena)
Welfen: 1070 Baiern, 1136 Sachsen -1180; 1195 Rheinpfalz -1214; 1235 Braunschweig (Hannover u. Braunschweig); 1689 Sachsen-Lauenburg -1813; (1714 Grossbrittanien)
Staufer: 1079 Schwaben, Rotenburg -1268†; 1156 Rheinpfalz -1195; 1156 Pfalzburgund -1200; 1195 Tuszien -1196.
Zähringen ä. L.: 1097 zähringische Lande, 1127 Hochburgund -1218†.
Löwen: 1107 Brabant -1406†; 1292 Hessen
Ortenburg: 1122 Kärnthen -1269 († 1279).
Salier: 1130 Thüringen, 1180 Pfalzsachsen -1247†.
Askanier: 1134 Brandenburg, 1303 Lausitz -1320†; 1180 Sachsen-Wittenberg -1422†, Lauenburg -1689†; (1212) Anhalt.
Babenberger: 1138 Baiern -1154; 1156 Oesterreich, 1192 Steier -1246 †.
Wittelsbach: 1180 Baiern; 1214 Rheinpfalz; 1333 Brandenburg -1373, Lausitz -1368; (1832 Griechenland).
Steier: 1180 Steier -1192 †.
Andechs: 1180 meranische Lande, 1208 Pfalzburgund -1248 †.

Zu den jüngern Fürstenhäusern, insofern wir darunter diejenigen verstehen, welche erst nach der Ausbildung des Fürstenstandes im späteren Sinne durch Erwerb eines der älteren Fürstenthümer oder durch Erhebung oder Anerkennung aus dem Stande der Magnaten in den der Fürsten übertraten, andererseits aber nach der später gebräuchlichen Eintheilung im Gegensatze zu den neuen Fürsten ebenfalls als alte Fürsten bezeichnet werden, gehören:

Hennegau: 1188 Namur, (1194 Flandern) –1279 †.
Piasten: 1276 Breslau, 1360 Schlesien –1675 †.
Habsburg: 1282 Oesterreich, Steier, 1335 Kärnthen, 1438–57, 1527 Böhmen, Mähren, Lausitz (–1635), 1483 Brabant –1740 (80) †.

[238]

Görz: 1286 Kärnthen - 1335 †.
Luxemburg: 1310 Böhmen, Mähren 1368 Lausitz - 1437 †; 1373 Brandenburg - 1415, 1354 Luxemburg - 1409 (1443)
Savoien: 1310 Savoien - 1860; (Sardinien).
Pommern: 1320 Pommern - 1637 †.
De la Tour: 1335 Vienne - 1343 (55 †).
Jülich 1336 Jülich, 1380 Berg - 1511 (1543) †; 1374 Geldern - 1423.
Geldern: 1339 Geldern - 1371 †;
Mecklenburg: 1348 Mecklenburg
Bar: 1354 Pont a Mousson - 1419 (30 †).
Paläologen: 1354 Montferrat - 1530 †
Zähringen j. L.: 1362 Baden.
Baux: 1376 Oranien - 1393 (1410) †.
Zollern: 1385 Nürnberg - 1805; 1415 Brandenburg, 1815 Sachsen-Wittenberg, Lausitz
Visconti: 1395 Mailand - 1447 †.
Burgund: 1404 Brabant - 1483 †.
Chalons: 1410 Oranien - 1530 †.
Mark: 1417 Kleve, 1543 Jülich, Berg - 1609 †.
Anjou: 1419 Pont a Mousson, 1431 Lothringen - 1473 †.
Egmond: 1423 Geldern - 1538 †.
Gonzaga: 1432 Mantua, 1532 Montferrat - 1708 †.
Cilly: 1436 Cilly - 1454 †.
Leuchtenberg: 1450 Leuchtenberg - 1646 †.
Sforza: 1450 Mailand - 1535 †.
Este: 1452 Modena - 1797 (1803 †)
Podiebrad: 1458 Böhmen - 1471; 1462 Münsterberg - 1647 †.
Henneberg: 1471 Henneberg - 1583 †.
Oldenburg: 1474 Holstein, Oldenburg, 1814 Sachsen-Lauenburg; (1448 Dänemark, 1796 Russland).
Croy: 1486 Chimay (- 1527) - 1612 †.
Wirtemberg: 1495 Wirtemberg; 1556 Mömpelgard - 1796.
Nassau: 1530 Oranien - 1702 †.
Plauen: 1541 Burggr. Meissen - 1572 †.
Ligne: 1565 Aremberg - 1801.


Wir haben auch hier seit 1500 nur die Erhebungen zu Fürsten beachtet, welche zu einer Stimme im Reichsfürstenrathe führten.

Alle noch blühenden älteren und jüngeren Fürstenhäuser sind unmittelbar geblieben, bis auf das jüngste der sogenannten alten Fürstenhäuser, das von Ligne-Aremberg. Alle übrigen Mediatisirten gehören zu den neuen Fürstenhäusern; ebenso von den Bundesfürsten nach der Zeitfolge ihrer Erhebung: [239]

1623 Hohenzollern-Hechingen – 1849.
1623 Hohenzollern-Sigmaringen – 1849.
1623 Lichtenstein.
1654 Nassau-Dietz (Luxemburg, Niederlande).
1688 Nassau-Usingen – 1816 †.
1688 Nassau-Weilburg.
1697 Schwarzburg-Sondershausen.
1710 Schwarzburg-Rudolstadt.
1712 Waldeck.
1778 Reuss-Greitz.
1789 Lippe-Detmold.
1790 Reuss-Lobenstein – 1824 †.
1806 Reuss-Ebersdorf – 1848; 1853 †.
1806 Reuss-Schleiz.
1807 Lippe-Schaumburg.

Anmerkungen der Vorlage Bearbeiten

  1. Gebhardi 1, 216. 228. Dipl. Stir. 1, 41. 2, 35. 148.
  2. Vgl. § 60 n. 25.
  3. UB. d. L. ob d. Enns 2, 383.
  4. Vgl. § 28 n. 9.
  5. Vgl. § 32 n. 10.
  6. Meiller 69.
  7. C. d. Mor. 3, 339.
  8. Vgl. § 50 n. 7.
  9. Vgl. § 129 n. 2.
  10. M. B. 30, 47. 50.
  11. Vgl. § 116 n. 10. vgl. auch n. 8.
  12. Dunod 2, 601. Die Urk. von 1207 bei Chevalier 1, 335 gehört nach 1227.
  13. Meiller 64. 68. 86. Ludew. rel. 11, 591.
  14. M. B 29, 483.
  15. M. Zoll. 1, 27.
  16. 1190: Or. Guelf. 3, 560. 573.
  17. Belege gesammelt l. c. 3, pr. 55.
  18. l. c. 3, 384. 4, 78. 98. 119.
  19. l. c. 3, 850.
  20. l. c. 5, 137.
  21. l. c. 3, 384. 570.
  22. l. c. 3, pr. 58. 4, 78. 88. 102. 103. 119. Lüb. UB. II, 1, 40.
  23. Or. Guelf. 3, 384. 858. M. B. 30, 452. Guden 1, 528.
  24. Lüb. UB. II, 1, 41.
  25. Vgl § 9 ff.
  26. Lüb. UB. II, 1, 28. Or. Guelf. 4, 78. Lünig 13, 922.
  27. Or. Guelf. 3, 667. 686.
  28. 1180. 94: M. B. 29, 439. 30, 452.
  29. Huillard 2, 586.
  30. M. B. 30, 452. Or. Guelf. 3, 570. 667.
  31. Or. Guelf. 3, 603.
  32. l. c. 4, 117.
  33. l. c. 4, 113.
  34. l. c. 3, 687. Sudendorf reg. 1, 92.
  35. M. B. 29, 439.
  36. Or. Guelf. 4, 141.
  37. M. G. 4, 318.
  38. Vgl. § 60 n. 8–20.
  39. Huillard 3. 44.
  40. Huillard 3, 314. 4, 799. M. B. 31, 548.
  41. z. B. 1198. 1215. 20 u. s. w.: Lacombl. 1, n. 562. 2, n. 52. 639. Huillard 1, 782. Reg. Wilh. n. 17. 47. 188. 199. Rich. 6. Notizenbl. 1, 117.
  42. z. B. 1181-1187: Lacombl. 1, n. 483. 559. Harzheim conc. 3, 438.
  43. 1203: Miraeus 4, 388.
  44. z. B. 1248 u. s. w.: Lacombl. 2, n. 330. 382. 438. 739.
  45. Ernst 6, 308 u. s. w.
  46. Acta Henr. 2, 250. Vgl. § 113 n. 6.
  47. Reg. Rud. n. 203.
  48. z. B. 1219-1293: Huillard 1, 682. 4, 586. Stälin 2, 389. 3, 697. Guden 1, 831. M.G. 4, 443. M. Zoll. 2, 135. Reg. Henr. r. n. 277. Rud. 918. Ad. 113.
  49. 1347. 48: Gercken verm. Abh. 3, 51. Pelzel 159.
  50. Besold 478.
  51. Vgl. Moser 35, 376. Stälin 3, 642.
  52. Oefele 1, 764. 765.
  53. z. B. 1330: Schmid Tübingen 161.
  54. Aschbach Sigism. 3, 425.
  55. M. B. 29, 505.
  56. Lünig ll, 201.
  57. Lepsius 310.
  58. Schöttgen et Kr. 2, 447. 448.
  59. Ludew. rel. 2, 273. Lepsius 316. Schöttgen et Kr. 2, 448. Wilkii Tic. 51.
  60. Guden 1, 821. Kopp R. G. 1, 440.
  61. Lünig 10, 166. 167.
  62. Riedel 2, 198.
  63. Reg. Fr. IV. n. 612.
  64. Vgl. § 72.
  65. Miraeus 1, 295.
  66. Gisleb. Han. 287.
  67. Miraeus 2, 837.
  68. 1198. 1214: l. c. 2, 1203. 1, 298.
  69. l. c. 4, 226.
  70. l. c. 1, 298.
  71. Reg. Fr. n. 333.
  72. Hormayr Beitr. 2, 142.
  73. Meiller 142.
  74. Hund 3, 377.
  75. Meiller 40.
  76. Notizenbl. 2, 180.
  77. Glafei 145.
  78. Reg. Fr. n. 405.
  79. Huillard 2, 508. Lacombl. 2, n. 122. Reg. Fr. n. 555.
  80. Meiller 123. 129.
  81. 1203–65: Mittarelli 4, 257. 331. Rubeis 696. Oestr. Archiv. 21, 200. 398. 411. 413.
  82. Vgl. Rubeis 697. 779.
  83. 1364: Schrötter 2, 310.
  84. M. B. 27, 46.
  85. Vgl § 18 92
  86. Or. Guelf. 3, 525. M. B. 29, 446.
  87. Reg. Fr. n. 120. 121.
  88. Reg. Fr. n. 203.
  89. 1205–1232: Meiller 93. 122. Huillard 1, 518. M.B. 30, 131. Reg. Fr. n. 499. 715. Henr. r. 88.
  90. M. G. 4, 250.
  91. Huillard 2, 779.
  92. M. G. 4, 194. M. B. 29, 505. 523.
  93. Herrgott 2, 197. Vgl. § 128 n. 11.
  94. Vgl. § 108 n. 4. § 113 n. 4. § 127 n. 8.
  95. 1215-1295: Stälin 3, 362. 363. 3, 657. Reg. Fr. n. 277. Henr. r. 242. 271. 301. 304. Rud. 173. 275. 1159. M. B. 28b, 401. Hund 1, 892. Oefele 2, 114. Hormayr Beitr. 2, 167. M. Zoll. 2, 135.
  96. Reg. Ott. n. 145. 149. 150. 157. 160. Fr. 155. 156. 157. 180. 215. 219. 228. 231. 305. 322. Henr. r. 161. 301. 341. Vgl. § 129 n. 1.
  97. Huillard 2, 893.
  98. Reg. Henr. r. n. 271.
  99. M. G. 4, 319.
  100. Schöpflin Bad. 6, 209.
  101. l. c. 5, 231.
  102. Vgl. § 113.
  103. Huillard 4, 820. 5, 24. 43.
  104. Stälin 2, 346. 347.
  105. Vgl. § 127. 128. 1330: Oefele 1, 773.
  106. 1281–1349: Lichn. Reg. 1, 167. Lacombl. 3, n. 153. Besold 162. Schöpflin Bad. 5, 284. 290. 347. 373. 403. 412. 417. 420. 434.
  107. Schöpflin Bad. 5, 440.
  108. Giafey 246. 247. 249. Schöpflin Bad. 5, 458.
  109. Schöpflin Bad. 5, 460. 462. 463.
  110. l. c. 5, 466.
  111. l. c. 5, 469.
  112. l. c. 5, 471. 479. 519. 523. 6, 1. 5. 6 u. s. w.
  113. Reg. Rud. n. 470. 474. 490. 586. 1138. 1179. M. G. 4, 445. Lichn. Reg. 1, 167. Herrgott 3, 260. Schöpflin Bad. 5, 262. 273. 290.
  114. 1397 u.s.w. Schöpflin Bad. 5, 553 u.s.w. 6, 12 u.s.w.
  115. 1414-1494: Schöpflin Bad. 6, 70-467.
  116. Schöpflin 6, 143. 223.
  117. Aschbach Sigism. 3, 425.
  118. Moser 35, 256.
  119. Gebhardi 1, 305. Moser 35, 248.
  120. Gebhardi 1, 409.
  121. z.B. 1290: Schöpflin Bad. 5, 292.
  122. Calmet 2, 481.
  123. Vgl. § 80. n. 3. 6.
  124. Vgl. § 60 n. 2.
  125. Miraeus 2, 829.
  126. Butkens 1, 22.
  127. z.B. 1229: Miraeus 1, 748.
  128. z.B. 1221: Miraeus 1, 301.
  129. Lacombl. 2, n. 300.
  130. Huillard 1, 293.
  131. Böhmer f. 2, 224.
  132. Reg. Conr. n. 94. 122.
  133. Calmet 2, 403.
  134. M. G. 4, 202.
  135. Calmet 2, 409. 414.
  136. Meiller 128. 156.
  137. Meiller 80. Erben n. 532.
  138. Guden 2, 139.
  139. M. B. 29, 538.
  140. M. G. 4, 168.
  141. Schumacher Nachr. 5, 47.
  142. Reg. Phil. n. 49.
  143. Gebhardi 1, 175.
  144. Stälin 2, 370.
  145. Ludew. rel. 11, 590.
  146. Reg. Ott. n. 65. 66. Fr. 284. 286. Or. Guelf. 3, 809.
  147. Reg. Henr. r. n. 223. 225.
  148. Wittelsb. Reg. 15.
  149. Lacombl. 1, n. 472. 473.
  150. M. G. 16, 25.
  151. Ludew. rel. 10, 153.
  152. Lünig 8, 177.
  153. Notizenbl. 1, 149.
  154. M. G. 4, 202.
  155. Herrgott 2, 197.
  156. z. B. 1212–1230: M. G. 4, 220. Reg. Fr. 203. Meiller 121. 146. Huillard 1, 518. Vgl. § 107 n. 1. § 121 n. 5.
  157. z. B. 1183-1276: M. G. 4, 173. Huillard 3, 321. 4, 586. Reg. Fr. n. 92. 133. Henr. r. 140. 187. 230. 277. Rud. 1159.
  158. Vgl. Coronini tentamen 385.
  159. Schrötter 2, 310.
  160. Guden 1, 746. 755. 763.
  161. 1276-1291: M. G. 4, 414. 421. M. B. 28b, 401. Lichn. Reg. 1, 161. Bodmann 9, 89. Lacombl. 2, n. 819. Reg. Rud. n. 275. 1140.
  162. Guden 1, 841.
  163. Vgl. § 138 n. 11.
  164. Wenk, 3, 125.
  165. Ann. Reinhardsbr. 205.
  166. 1181-94: Meiller 58. 69. M. B. 481.
  167. M. B. 29, 481.
  168. Abh. d. Münchn. Ak. 6, 21.
  169. Huillard 3, 154.
  170. Reg Phil. n. 19. 26. 61. 66. Fr. 157. 315. 653. 691. 715. 911. R. Boic. 1, 382. M. B. 30, 37. 59. 88. 588. Oefele 2, 114.
  171. 1230: Huillard 3, 223.
  172. 1229: Huillard 3, 154.
  173. M. Zoll. 4, 76. Miraeus 2, 1244.
  174. Reg. Sigism. n. 2685.
  175. Guden 5, 468.
  176. Lünig 9, 500.
  177. Reg. Fr. 155. 169. 217. 291. 300. 829 u.s.w.
  178. Reg. Henr. r. n 210. 230.
  179. Reg. Phil. n. 69.
  180. 1219: Notizenbl. 1, 309. Huillard 1, 626.
  181. Reg. Fr. n. 41.
  182. Dipl. Stir. 1, 41. 2, 35. 148.
  183. Vgl. die Zusammenstellungen der Titel bei Beckmann 1, 509 und Vitr. ill. 2, 523–527.
  184. Vgl. § 83.
  185. Vgl. § 138 n. 11. § 153 n. 5.
  186. Vgl. § 5. 10.
  187. Beckmann 1, 312. 314.
  188. 1245-1316: Beckmann 1, 177. 189. 264. Riedel 2, 313. Menken 1, 622.
  189. Sudendorf UB. 1, 32.
  190. Riedel 1, 14.
  191. Riedel 1, 290.
  192. Reg. Henr. r. n. 39. 315. 1238: Huillard 5, 220. 222. 232. 235. 240.
  193. Or. Guelf. 4, pr. 8.
  194. Vgl. Albert Stad. ad a. 1211.
  195. Huillard 1, 778. 782.
  196. Huillard 2, 779.
  197. Huillard 4, 668.
  198. Reg. Henr. n. 311.
  199. Reg. Wilh. n. 128. 195.
  200. Hund 2, 183. Riedel 1, 210. Schöttgen et Kr. 1, 777. Reg. Ad. n. 239.
  201. 1323–40: Beckmann 481–490. Reg. Lud. n. 564. 1584-1586. 1656. 2093.
  202. Lünig 10 b, 167.
  203. M. G. 4, 319.
  204. Schöttgen et Kr. 1, 765. Reg. Rud. n. 39.
  205. Olenschlager St. G. 16.
  206. Beckmann 1, 86. Ludew. rel. 2, 266.
  207. z.B. 1355 u.s.w.: Riedel 2, 371. 383. Lacombl. 3, n. 546. 558. Ludew. rel. 5, 474. 11, 610. Guden 3, 401. Pistorius 3, 700. Lünig 6 b, 251.
  208. Riedel 2, 216.
  209. 1348 u.s.w.. Riedel 2, 215. 217. 220. 232. 236 u.s.w.
  210. z. B. 1492: Beckmann 1, 134.
  211. M. B. 29, 505.
  212. Vgl. § 55. 58. 113.
  213. Vgl. § 55 n. 5.
  214. Schöttgen et Kr. 2, 171.
  215. Vgl. § 156 n. 22.
  216. Reg. Phil. n. 49.
  217. Huillard 1, 782. 2, 162.
  218. Huillard 1, 487. 577. 4, 632.
  219. Huillard 4, 794.
  220. Huillard 3, 343. Reg. Rud. n. 1140.
  221. z. B. Wilkii Tic. 103. 195.
  222. Gl. zu Ss. Ldr. 3, 58.
  223. Vgl. § 30 n. 4.
  224. Lacombl. 1, n. 495. Huillard 3, 311.
  225. Huillard 3, 308. 1, 821.
  226. Gebauer 363.
  227. Warnkönig 1, 98.
  228. Meier ann. rr. Belgic. nach Gebauer 520. Vgl. Gebhardi 1, 220. Pütter Entwicklung 1, 268.
  229. Reg. Rich. n. 71.
  230. Warnkönig 1, 99.
  231. 1298-1307: Lacombl. 2, n. 866. 868. 1036. Warnkönig 1, 53. 100.
  232. Quix 178.
  233. Miraeus 2, 1017.
  234. Lacombl. 3, n. 592.
  235. Miraeus 2, 1244.
  236. Vgl. § 6.
  237. Hugo 2, 218. 240.
  238. Vgl. § 72.
  239. Vgl. § 143.
  240. Mieris 1, 249.
  241. Mieris 1, 271.
  242. Mieris 1, 269. 279.
  243. 1276 u.s.w.: Mieris 1, 381. 415. 416 u.s.w.
  244. Miraeus 1, 777.
  245. Mieris 1, 418.
  246. z.B. 1377: Miraeus 2, 1244.
  247. Vgl. § 82 n. 6.
  248. Steyerer 351. 355. 359.
  249. Bibl. Tirol. Ms. 614, 57. 197. 200.
  250. Lünig 11 c, 35.
  251. Vgl. § 75 n. 3. 4.
  252. Vgl. z.B. Steyerer 399. 401. 499.
  253. Lacombl. 3, n. 775.
  254. Vgl. § 77.
  255. 1323. 28: Lacombl. 3, n. 197. 238.
  256. Lacombl. 3, n. 304.
  257. Vgl. § 78.
  258. 1312 u.s.w. Henneb. UB. 1, 52. 55. 56. 57. 61. 63. 91. 95 u.s.w.
  259. Henneb. UB. 1, 83. 103.
  260. Reg. Lud. 929.
  261. Henneb. UB. 1, 118.
  262. Henneb. UB. 2, 110. Pelzel Wencesl. 1, 31. 2, 42. Reg. Rup. 1955. Schöttgen et Kr. 2, 600. 604.
  263. Schöttgen et Kr. 2, 594. 596.
  264. Reg. Fr. IV. n. 6531.
  265. Schöttgen et Kr. 2, 603.
  266. Schöttgen et Kr. 2, 601.
  267. Lünig 9, 714.
  268. Kaiserchr. ed. Massmann 2, 576. 615.
  269. Vgl. § 78.
  270. Vgl. Abh. d. Berl. Ak. 1854. S. 374.
  271. M. Zoll. 4, 8. 16. 19. 25. 27. 33. 44. 46 u.s.w.
  272. 1364–70: M. Zoll. 4, 36. 102. 103. 109. 196.
  273. z.B. 1362: M. Zoll. 3, 457. 459. 461.
  274. 1363-77: M. Zoll. 4, 145. 152. 156. 335. 341. 342. 346. 375. 420.
  275. 1370–78: l. c. 4, 187. 188. 224. 229. 362. 422.
  276. l. c. 4, 248.
  277. l. c. 4, 171. 172. 174. 186.
  278. l. c. 4, 233. 338. 354. 361. 363. 372. 374. 400.
  279. l. c. 5, 7. 11. 19. 32. 40. 55. 57. 61. 75.
  280. l. c. 5, 12. 77.
  281. 1379 - 85: 5, 31. 104. 112. 144. 163.
  282. l. c. 5, 97.
  283. l. c. 5, 167. 171. 193. 195. 200 u.s.w.
  284. l. c. 5, 35.
  285. 1379-1393: l. c. 5, 49. 99. 118. 149. 163. 165. 183. 188. 191. 198. 303. 310.
  286. l. c. 5, 126. 226. 230. 231.
  287. 1395–97: l. c. 337. 373. 396.
  288. Pelzel Wencesl. 1, 69.
  289. M. Zoll. 5, 372.
  290. Pelzel Wencesl. 2, 67.
  291. Reg. Rup. n. 2291.
  292. Lünig 10b, 435.
  293. Vgl. Abh. d. Berl. Ak. S. 39. Stillfried u. Maercker, hohenzoll. Forsch. 1, 12.
  294. Vgl. § 79.
  295. z. B. 1381–1400: Lacombl. 3, n. 855. 907. 1076. 1077.
  296. Kremer Nass. 2, 217.
  297. Lünig 10 b, 463.
  298. Moser 4, 121. 35, 178.
  299. Schultes Dir. 2, 51. Erben n. 136. Huillard 2, 780. Märcker Burggr. Meissen 98. Schöttgen et Kr. Nachl. 1, 65.
  300. Märcker 97. 96.
  301. Märcker 96. 543.
  302. Märcker 544.
  303. Märcker 322. 371. Vitr. ill. 2, 703.
  304. Märcker 332. 375.
  305. Märcker 374. 379. 390.
  306. Märcker 394.
  307. Gebhardi 264.
  308. Vgl. Märcker 396. 399.
  309. Vgl. Moser 35, 321.
  310. Spilcker Beitr. 1, 164. 173.
  311. Kleinsorgen westfäl. Kircheng. 2, 72.
  312. Vgl. Seibertz Dynasten 203 ff.
  313. z.B. 1217; Ficker Engelbert 319.
  314. Vgl. Seibertz Dynasten 225.
  315. De imperio Romano l. l. c. 16. Vgl. Vitr. ill. 2, 1125.
  316. Vitr. ill. 2, 704. Vgl. Märcker 368.
  317. Vitr. ill. 2, 698.
  318. Vgl. Tolner 83.
  319. Günther 2, 541.
  320. Vgl. Ficker münst. Chr. 65. 70.
  321. Vgl. Hobbeling Beschreib. des Stifts Münster. 28. 322.
  322. Vgl. Vitr. ill. 2, 698. Moser 35, 294.
  323. Vgl. § 9-13.
  324. Vgl. § 19.
  325. Vgl. § 118 n. 6. 7.
  326. Vgl. § 71.
  327. Vgl. § 12. 31.
  328. Vgl. § 19.
  329. C. d. Mor. 3, 339.
  330. Meiller 64. C. d. Westf. 2, 221. Reg. Ott. n. 169. M. B. 30, 5. 9. 31, 499.
  331. M. B. 29, 505.
  332. Huillard 1, 281.
  333. Erben. n. 464.
  334. M. B 30, 103.
  335. C. d. Mor. 2, 276.
  336. C. d. Mor. 2, 88. 62.
  337. Lünig 20, 890.
  338. Pelzel Wencesl. l. l, 56. 59 u. oft.
  339. M. G. 4, 420.
  340. 1255. 87: C. d. Mor. 3, 198. Stenzel 215. 216. 246.
  341. 1271: Stenzel 48. 54. 58.
  342. 1271-93: Stenzel 45. 66. 81. 83. 90 u.s.w. Tschoppe 270. 420. Palacky Form. 300. Bodmann 272.
  343. Reg. Rud. n. 258.
  344. Lünig 6b, 277. 278.
  345. Vgl. § 19 n. 11.
  346. z.B. Quix 244. Lacombl. 3, n. 546. 558. 569. Ludew. rel. 10, 179.
  347. Vgl. Gebhardi 1, 229. Moser 35, 287. 357.
  348. Vgl. § 70.
  349. Dreger 40.
  350. Vgl. § 10.
  351. Dreger 97. 543. 549. Beckmann 1, 317.
  352. Voigt 2, 77.
  353. Dreger 335. Schöttgen et Kr. 3, 26.
  354. Riedel 1, 100. 129.
  355. Dreger 469.
  356. Riedel 1, 176. 218. 251. 290.
  357. Riedel 1, 462.
  358. Henneb. UB. 1, 95. Ludew. rel. 2, 286.
  359. Oefele 1, 758.
  360. Riedel 2, 31.
  361. Schöttgen et Kr, 3, 38. 49.
  362. Vgl. § 10.
  363. Vgl. § 169 n. 9.
  364. Sudendorf UB. 1, 68.
  365. Dreger 420. 448.
  366. Dreger 315. 451.
  367. Vgl. § 11.
  368. Huillard 4, 808.
  369. Wilkii Tic. 213.
  370. 1227–1302: Riedel 1, 11. 142. 218. 243. Lisch 3, 84.
  371. 1223. 30: Henneb. UB. 1, 95. Oefele 1, 758.
  372. Lünig 6b, 22.
  373. Gercken verm. Abb. 3, 39.
  374. Vgl. § 81 n. 7.
  375. Reg. Henr. r. n. 4.
  376. Huillard 4, 714.
  377. 1230-49: Huillard 3, 406. Zeerleder 1, 301. 406.
  378. Zeerleder 2, 34. 338. 410.
  379. 1166. 78. 88: Calmet 2, 364. Perard 253. Guichenon b. de Bresse. 249.
  380. Perard 233. 260. Vgl. Brequigny 4, 131.
  381. Perard 262. 263.
  382. Ughelli 4, 542.
  383. Vgl. Stälin 2, 245.
  384. Lacombl. 1, n. 524.
  385. Chevalier 1, 334.
  386. Vgl. § 137.
  387. Reg. Wilh. n. 54.
  388. M. Zoll. 2, 34 u.s.w. Spiess 2, 43.
  389. Reg. Rud. n. 994. Gerbert c. ep. 251.
  390. Dunod 2, 605. Zeerleder 1, 446.
  391. Zeerleder 2, 342.
  392. Hugo l, 456.
  393. Chevalier 1, 370. 371. 2, 663.
  394. Trouillat 2, 41.
  395. Zeerleder 1, 432.
  396. Zeerleder 2, 167.
  397. Trouillat 3, 399.
  398. Vgl. Stälin 3, 641.
  399. Vgl. Moser 35, 158 ff.
  400. Kopp RG. 3, 137.
  401. z.B. 1039: M. B. 29, 50.
  402. Perard 190.
  403. Vgl. Abel K. Philipp 314.
  404. Chr. ap. Mencken scr. 1, 83.
  405. Reg. Fr. n. 110. Huillard 1, 354. Papon 3, 18.
  406. Warnkönig Fr. R. G. 1, 197.
  407. Wurstemberger 4, 108.
  408. M. G. 4, 357.
  409. Reg. Rud. n. 485.
  410. Sitzungsber. 14, 170.
  411. H. de Dauph. 2, 23.
  412. H. de Dauph. 2, 269. 270.
  413. Roger de Hoveden ap. Savile 776.
  414. Martene coll. 1, 860.
  415. Huillard 2, 484.
  416. Huillard 4, 486. 799. 800. 5, 542.
  417. Quix 113.
  418. M. G. 4, 423. Ludew. rel. 5, 473.
  419. Reg. Phil. n. 94. Fr. 576. 581. Henr. r. 72.
  420. Reg. Phil. n. 95. Fr. 570. 586.
  421. 1284-1313: H. de Dauph. 2, 29. 56. 123. 147. Acta Henr. 2, 215.
  422. M. G. 4, 458.
  423. H. de Dauph. 2, 341.
  424. H. de Dauph. 2, 240. 344.
  425. H. de Dauph. 2, 121. 155. 162. 1, 211.
  426. Lünig c. d. It. 1, 642. 649. 654. 406.
  427. H. de Dauph. 2, 257. 342. 348.
  428. Vgl. § 5.
  429. H. de Dauph. 2, 269. 473. 539.
  430. Ludew. rel. 5, 454.
  431. Pelzel Karl 250.
  432. Gebhardi 1, 235.
  433. z.B. Cibrario 2, 153. 156. 363.
  434. Oestr. Archiv 1851. 1, 87. 88. 97. Sitzungsber. 14, 172.
  435. Wurstemberger 4, 127.
  436. 1255. 82: Oestr. Archiv. 1851. 1, 104. 112.
  437. Reg. Ott. n. 137.
  438. Reg. Fr. n. 610.
  439. z. B. M. G. 4, 442. Wurstemberger 4, 267. Zeerleder 2, 287. 288. 289. Oestr. Archiv 1851. 1, 117. 121. Acta Henr. 2, 121. 251.
  440. Lünig 10b, 7. 8.
  441. Vgl. § 77.
  442. z. B. Reg. Henr. VII. n. 409. 417. Guichenon Savoie. 2, 139.
  443. Vgl. Gebhardi 1, 256. Moser 35, 115.
  444. Reg. Fr. n. 110.
  445. Cappe Kaisermünzen n. 317. 354. Ducange ad v. moneta, tab. 22, n. 13. 14.
  446. 1257–94: Papon 3, 13. Gallia chr. 1, 134. 121. H. de Dauph. 1, 123.
  447. Lünig c. d. It. 3, 969.
  448. L’art de verif. l. d. 10, 436.
  449. Vgl. § 68.
  450. Vgl. § 5.
  451. Gall. chr. 1, 111. 132.
  452. z.B. 1274: Gall. chr. 1, 121.
  453. 1317. 39: H. de Dauph. 2, 155. 383.
  454. Lünig c. d. It. 1, 161.
  455. Leibnitz mant. 2, 268.
  456. Aschbach Sigism. 3, 423. Berichte der k. sächs. Gesellsch. 7, 183.
  457. Vgl. Gebhardi 1, 234. Moser 35, 238.
  458. Moser 35, 178.
  459. Gebhardi 1, 234. Vgl. Büsching 2, 442.
  460. Vgl. § 103.
  461. Vgl. § 7.
  462. Reg. Enzio n. 2.
  463. Reg. Fr. n. 1139.
  464. z.B. 1220: Huillard 1, 836.
  465. 1177. 1232: Huillard 4, 316. 310.
  466. Romanin storia di Venezia 5, 484. Vgl. 4, 184.
  467. Margarin 2, 218. Ughelli 1, 460.
  468. Margarin 2, 227.
  469. Ughelli 1, 419.
  470. Innoc. reg. imp. ep. 29.
  471. 1183–99: Wirtemb. UB. 2, 232. Notizenbl. 2, 180. Glafei 145. M. G. 4, 194. Ludew. rel. 11, 600. 603. Reg. Phil. n. 15.
  472. 1185-95: Ughelli 1, 333. 457. 460. Notizenbl. 2, 371.
  473. Notizenbl. 2, 369.
  474. Reg. Ott. n. 109.
  475. Vgl. § 145.
  476. Huillard 1, 576. Vgl. Stälin 2, 588.
  477. Reg. Fr. n. 275.
  478. Reg. Fr. n. 572. 75. 76. 81. 86. 98. 661.
  479. Reg. Fr. n. 264. 435. 41. 49. Henr. r. 328.
  480. Reg. Fr. n. 277. 320. 370. 464.
  481. Huillard 1, 576. 728.
  482. Reg. Fr. n. 293. 376. 480.
  483. Huillard 3, 223.
  484. Stälin 593.
  485. Huillard 2, 274. 286. 288.
  486. Stälin 594. Huillard 5, 1154.
  487. Vgl. § 141.
  488. Margarin 2, 158. Muratori ant. 6, 248.
  489. Glafei 149.
  490. Ungedr.
  491. Ughelli 1, 460.
  492. Mieris 1, 129. Reiffenberg 1, 322. Ludew. rel. 11, 600.
  493. Fantuzzi 4, 294.
  494. Savioli 2, 149.
  495. Huillard 3, 180. Vgl. Stälin 3, 556.
  496. Ant. Est. 1, 389. 392.
  497. Or. Guelf. 2, 647.
  498. Ant. Est. 2, 76.
  499. Reg. Lud. n. 2977.
  500. Ughelli 4, 174.
  501. 1189. 95: Schöpflin A. D. 1, 292. Notizenbl. 2, 371.
  502. 1194: Muratori ant. 1, 846.
  503. Reg. Ott. 135.
  504. Guichenon B. Seb. 174.
  505. 1185: Ughelli 1, 1443.
  506. 1191. 96: Savioli 2, 168. 192.
  507. Reg. Fr. n. 152. 192. 270. 410. Acta Henr. 1, 23.
  508. Warnkönig 1, 95.
  509. Acta Henr. 1, 4 u.s.w. 2, 196. 212.
  510. Lünig c. d. It. 1, 406.
  511. Ludew. rel. 10, 179.
  512. Guden 3, 387. Ughelli 2, 182. Lünig c. d. It. 1, 1350. Glafei 12. 20. 26. Ludew. rel. 9, 690. 700.
  513. Lünig c. d. It. 1, 1354. Schannat vind. 2, 137.
  514. Lünig c. d. It. 1, 1358.
  515. Ughelli 1, 1456. Glafei 26.
  516. z.B. Reg. Ott n. 72. 84. 88. 92.
  517. Reg. Ott n. 96. 98. 115. Fr. 911.
  518. 1281–1433: Ant. Est. 2, 34. 76. Lünig 10b, 705. 706.
  519. Vgl. § 85.
  520. Huillard 2, 59.
  521. 1185-96: Ughelli 1, 457. Savioli 2, 168. 192.
  522. Reg. Ott. n. 139. 146.
  523. Reg. Ott n. 115. 152.
  524. Reg. Ott n. 142. 150.
  525. Olenschlager St. G. 156.
  526. z.B. Acta Henr. 2, 215.
  527. z.B. 1368: Ughelli 4, 643.
  528. Vgl. § 84.
  529. Olenschlager St. G. 153.157.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. recte: Reg. Rup.; siehe Korrektur S. 424