Vom Reichsfürstenstande/Gesammtbesitz u. Theilung der Fürstenthümer

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XIV.

Bei den bisherigen Erörterungen hielten wir uns, obwohl im dreizehnten 188 Jahrhunderte die einzelnen Fürstenthümer schon sehr gewöhnlich von mehreren Personen zu gesammter Hand oder auch getheilt besessen wurden, an den einheitlichen, von allen Besitzern geführten Titel des Fürstenthums, dieses Verhältniss also nur etwa da berücksichtigend, wo, wie bei der Mark Landsberg, schon dem Namen nach ein neues Fürstenthum dadurch zu entstehen schien. Um entscheiden zu können, wer Fürst war, und wer nicht, wie gross die Zahl der Fürsten zu einer bestimmten Zeit war, wird es daher nöthig sein, auch den Gesammtbesitz und die Theilung der Fürstenthümer zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob beim Eintreten dieser Fälle von den mehreren Personen, welche den Titel eines Fürstenthumes führen, nur eine oder aber alle als Fürsten betrachtet wurden. Auf die Bedeutung der Gesammtbelehnung, auf die gesetzliche Untheilbarkeit der Fürstenthümer und andere mit diesen Verhältnissen zusammenhängende Fragen werden uns spätere Untersuchungen zurückführen. Wir halten uns hier zunächst an den thatsächlichen Verlauf in den einzelnen Fürstenthümern und an die Frage, ob nach äussern Kennzeichen es mehrere Fürsten von nur einem Fürstenthume geben konnte.

Zunächst führen die zur Nachfolge berufenen Söhne oft schon bei Lebzeiten des Vaters den Titel des Fürstenthums, gewöhnlich mit dem unterscheidenden Beiworte juvenis; z. B. 1227: juvenis dux Bawarie[1], 1253: Pr. dei gratia rex juvenis Boemorum und unter den Zeugen: H. notarius regis senioris[2]; 1230 finden wir auch einen minor dux Slesiae[3] Wurden die Königssöhne selbst nicht als Reichsfürsten [240] betrachtet, sondern ihnen nur der Vorrang vor den Magnaten und fürstliches Prädikat zugestanden, so scheint die Stellung der, allerdings nur selten in den Kaiserurkunden vorkommenden Fürstensöhne eine entsprechende gewesen zu sein.[4] K. Wilhelm schreibt 1252: illustri Alberto, iuniori duci de Brunswic, ohne ihm aber den Fürstentitel zu geben.[5] Später scheint das nicht mehr beachtet zu sein; in Urkunde K. Rudolfs vom J. 1290 wenigstens heisst es ausdrücklich: illustres R. dux Austrie et R. illustris ducis Bauwarie filius principes' nostri karissimi.[6] Es fand freilich ein Unterschied von Königssöhnen, welche nicht etwa römische Könige waren, insofern statt, als die Fürstensöhne schon häufig bei Lebzeiten des Vaters mit dessen Fürstenthume mitbelehnt waren, wie in dem gegebenen Falle in Baiern schon seit 1281 der Fall war[7]; und dann dürfte kein Grund gewesen sein, sie anders zu behandeln, als gesammtbelehnte Brüder, falls sich ergeben sollte, dass diese als Reichsfürsten galten.

189 Wir besprachen bereits mehrfach die Stellung der Mitglieder von Nebenlinien fürstlicher Häuser, welche aber den Titel des Fürstenthums nicht führten; es schien sich zu ergeben, dass sie als Fürstengenossen zwar vor andern Magnaten ausgezeichnet wurden, aber nicht als Reichsfürsten galten.[8] Die Scheidung der Linien erfolgte in jenen Fällen schon vor der Ausbildung des neuern Fürstenstandes oder in der ersten Zeit desselben; die letzte, die Scheidung von Meran und Istrien, im J. 1204.

Im dreizehnten Jahrhunderte gestaltete sich dieses Verhältniss in den einzelnen Fürstenhäusern sehr verschieden. In einigen bleibt immer ein ungetheiltes Fürstenthum mit einem Fürsten, die jüngern Söhne nennen sich nicht nach demselben und treten in die Reihe der Edelherren zurück; nie oder höchst selten am kaiserlichen Hofe erscheinend, wissen wir für sie nicht einmal die den Fürstengenossen sonst zustehenden Auszeichnungen nachzuweisen. So insbesondere in Brabant. Die Brüder Herzog Heinrichs I., Gottfrid und Wilhelm, erscheinen gewöhnlich nur als fratres ducis[9], letzterer auch 1201 als frater meus dominus de Perweys et de Rusebruc[10]; sein Sohn Gottfrid 1230 als dominus de Perves ducis Lotharingiae fratris filius.[11] Der jüngere Sohn Herzog Heinrichs erklärt 1236 als Godefridus de Lovanio frater domini H. d. gr. ducis Lotharingiae et Brabantiae – quod talem compositionem feci cum predicto fratre meo super bonis post mortem carissimi patris mei – scilicet quod idem dux frater meus dedit mihi mille libras Lovanienses annuatim in hommagium, sexcentas in denariis et quadringentae libras in bonis et ita abrenuntiavi reliqua haereditate a patre et matre devoluta[12]; es handelt [241] sich lediglich um Abfindung für das Allod, von irgendwelchem Antheile am Fürstenthume ist nicht die Rede, wie Gottfrid sich auch nie nach diesem nennt; er heisst 1234: G. de Lovanio filius ducis; 1238: G. de L. illustris viri H. ducis Lotharingie frater; 1251: G. de L. dominus de Lewe und G. de L. miles patruus ducis Brabantie.[13] Vom Sohn dieses Gottfrid heisst es 1270: coram J. illustri duce Brabantie ac nobilibus viris domino Henrico de Lovanio u.s.w.; 1277: Maria, relicta nobilis viri Godefridi de Lovanio, domina de Beaucignis et Gasebeke et H. de L. dominus de Harstallo filius eius; 1284: H. de L. dominus de Herstallio.[14] Auch der erstgeborne Sohn nannte sich bei Lebzeiten des Vaters nicht nach Lothringen oder Brabant, sondern, wenn er nicht lediglich als Sohn des Herzogs bezeichnet ist, nach Löwen; so 1231: Ego H. de Lovanio primogenitus H. ducis Brabantie, oder 1234: H. dux – una cum maiori filio nostro H. de Lovanio.[15] Herzog Heinrich III. hinterliess 1260 drei Söhne; der älteste Heinrich, welcher sich regierungsunfähig erwiess und 1267 das Herzogthum seinem Bruder Johann abtrat, heisst später einfach filius quondam ducis Brabantie[16]; der dritte Bruder aber erscheint als frater ducis oder als spectabilis oder nobilis vir dominus Godefridus de Brabantia dominus de Arscot et de Virzon.[17] Auch später blieb Brabant immer ungetheilt; von einer Mehrzahl von Herzogen ist hier nie die Rede.

Ganz ebenso finden wir in Lothringen immer ein ungetheiltes Herzogthum, und jüngere Brüder, welche nur den Herrentitel führen ohne irgend ein Zeichen des Fürstenstandes. Friedrich, Bruder Herzog Simon II., heisst allerdings 1188 und 1199 vereinzelt Herzog, sonst Herr zu Bitsch[18]; das ist aber auch die einzige mir bekannte Ausnahme; heissen ein anderer Bruder Matthäus und dessen Nachkommen Grafen von Toul, so waren sie auch wirklich vom Bischofe mit der Grafschaft belehnt. Jüngere Söhne des 1206 gestorbenen Herzogs Friedrich I. sind Dietrich Herr von Chatelet, Philipp Herr von Gerbeviller, Heinrich Herr von Bayon; ein jüngerer Sohn des 1226 gestorbenen Herzog Friedrich II. ist Rainald Herr von Bitsch; entsprechend war die Bezeichnung in den spätern Generationen.[19]

Dieselbe Sitte, dass die jungern Söhne, soweit sie nicht geistlich werden, oder soweit nicht für mehrere, wie bei der Vererbung von Flandern, Hennegau und Namur wiederholt der Fall war, Grafschaften vorhanden waren, nur den Herrentitel führen, finden wir nun auch bei allen lothringischen und den mit ihnen zusammenhängenden westfälischen Magnatenfamilien; so bei den Herzogen von Limburg und den Grafenhäusern dieser Länder, wobei nur etwa von der noch in das [242] zwölfte Jahrhundert fallenden Scheidung des bergisch-altenaischen Hauses in mehrere gräfliche Linien abzusehen ist. Auch dann, wenn die jüngern Söhne zur Bezeichnung ihrer Abstammung den Namen der Grafschaft fortfuhren, nennen sie sich Herren nicht von dieser, sondern von den ihnen zugefallenen Besitzungen; so 1283: H. de Monte, dominus de Windecgin oder 1287: Florens de Haynnau, sires de Brayne et de Hal, beide Brüder der Grafen von Berg und Hennegau.[20] Um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts legt Levold von Northof in der seiner Chronik vorgesetzten Zuschrift an den Grafen Engelbert von der Mark diesem aufs eindringlichste ans Herz, ut ipsius comitatus de Marka unitas indivisibiliter conservetur, videlicet ut castra, iuredictiones et districtus per unum tantummodo et non per plures comites gubernentur, und begründet das durch eine Erörterung der Nachtheile der Theilungen, der Vortheile der Unteilbarkeit; er erzählt dann, wie nach dem Tode des Grafen Adolf der Junker Eberhard gebeten habe, sibi portionem condividi comitatus, von der versammelten Ritterschaft aber der Bescheid erfolgt sei: quod praedicto domicello Everhardo de bonis et reditibus comitatus de Marka, talis et tanta portio – daretur et assignaretur, sicut deceret et de qua posset et deberet merito contentari; – sed quod comitatus de Marka in castris, munitionibus et in reditibus scinderetur vel partiretur, in hoc non consentiebant, sed volebant, ut comitatus ipse indivisus maneret et eius regimen apud unum tantummodo comitem maneret, cui fidelitatem tenerentur praestare.[21] Dieser Brauch setzte sich dann auch fort, als Jülich, Geldern, Luxemburg, Pont a Mousson oder Bar[22], Berg und Kleve später zu Fürstenthümern erhoben waren; wir finden immer nur einen Fürsten, etwaige jüngere Brüder desselben, welche Laien blieben, führen nur den Herrentitel. Dass dieser Brauch das Aussterben der Häuser, obwohl mehrmals Bischöfe ihr Stift resignirten, um den Stamm fortzusetzen, beschleunigte und die Vereinigung der burgundischen und niederrheinischen Länderkomplexe wesentlich förderte, wird kaum eines Hinweises bedürfen.

Da in andern deutschen Reichsländern sich dieses Verhältniss durchweg abweichend gestaltete, so haben wir in jenem Brauche wohl ein eigentümliches lotharingisches Landesherkommen zu sehen, wobei sich dann zugleich, wie auch bei andern Verhältnissen, ein engerer Zusammenhang mit Flandern und den Ländern französischer Zunge ergibt. Für Flandern bezeugt das ausdrücklich die bekannte Stelle des Lambert zum J. 1071: In comitatu Balduwini eiusque familia id multis jam seculis servabatur quasi sancitum lege perpetua, ut unus filiorum, qui patri potissimum placuisset, nomen patris acciperet et [243] tocius Flandrie principatum solus hereditaria successione obtineret, ceteri vero fratres aut huic subditi dictoque obtemperantes ingloriam vitam ducerent, aut peregre profecti, magis propriis rebus gestis florere contenderent, quam desidiae ac socordiae dediti, egestatem suam vana maiorum opinione consolarentur. Jüngere Söhne erhielten auch hier später nie den Grafentitel; auch die Reichskanzlei beachtete das; auf dem Römerzuge K. Heinrichs VII. heissen in zahlreichen Urkunden die jüngern Brüder des Grafen Robert einfach Guido et Henricus de Flandria fratres[23], wie die jüngern Brüder des Grafen von Vienne einfach als Hugo et Guido Delphini fratres[24] bezeichnet werden. Denn, wie in Frankreich, so finden wir dasselbe Verhältniss in den burgundischen Reichslanden. Otto von Freisingen, von der Grafschaft Burgund sprechend, sagt ausdrücklich: Mos in illa, qui pene in omnibus Galliae provinciis servatur, remansit, quod semper seniori fratri eiusque liberis seu maribus seu foeminis, paternae haereditatis cedat auctoritas, caeteris ad illum tanquam ad dominum respicientibus[25]; dass das auch später eingehalten wurde, zeigt die Stellung der jüngern Söhne der burgundischen Magnatenfamilien. In Savoyen insbesondere berief man sich gegenüber dem Verlangen eines jüngeren Sohnes auf Theilung gerade in dem J. 1255, in welchem in Deutschland die erste Theilung eines Fürstenthumes im Widerspruche mit den Reichsgesetzen erfolgte, darauf: quod comitatus non debet dividi nec ducatus iuxta legem Frederici quondam imperatoris[26]; es gab denn auch nach der Erhebung immer nur einen Fürsten von Savoyen.

190In Italien wurde das bei den Magnatenfamilien nicht in derselben Weise eingehalten; so finden wir mehrere Brüder als Markgrafen von Este oder Pfalzgrafen von Tuscien; ganze Sippschaften führen den Amtstitel fort; so gibt 1311 zur Leistung des Treueides an K. Heinrich Vollmacht: Dominus U. de sancta Maria comes palatinus de Lomello potestas universitatis et singularium personarum domus et proieniey comitum de Lomello de conscilio et consensu dominorum P. et T. de Langusco et F. et G. de Sparoaria et R. Galvagni et B. de Mede et B. et U. de Cerreto omnium comitum palatinorum de Lomello.[27] Als es dann später durch Erhebung auch in Italien Herzogthümer und Fürstenthümer gab, ging das frühere Herkommen nicht auf diese über; nur der älteste Sohn führte den fürstlichen Titel. Bei der Erhebung wird ausdrücklich die Primogenitur festgestellt; so schon 1328 bei der Errichtung des Herzogthums Lucca: Volumus insuper, quod in praemissis ducatu seu vexilliferatu semper maior natu seu senior ex generatione tua ex te et successoribus tuis legitime descendentibus, [244] exclusis aliis filiis seu heredibus minoribus solus et in totum succedat[28]; ebenso 1396 für das neuerrichtete Herzogthum Mailand[29] und bei späteren Erhebungen.

191 Bei den slavischen Grossen finden vir durchgehends den Braach, dass mehrere Brüder theilen und alle den herzoglichen Titel, wo dieser herkömmlich war, führen. So gab es in Pommern nach Anerkennung, in Mecklenburg nach Errichtung des Fürstenthums sogleich mehrere Reichsfürsten[30]; die grosse Menge Herzoge von Schlesien, welche wir später als böhmische Fürsten finden, gehören abgetheilten Linien eines Hauses an. Doch finden sich auch Beispiele, dass abgetheilte Seitenlinien den Haupttitel nicht führen; so in Pommern die Nachkommen des 1152 verstorbenen Ratibor; seine Nachkommen nennen sich einfach Suantoborus filius Kazemari oder Wartizlaus Bartholomei filius[31]; und zwar scheint das unabhängig davon zu sein, dass 1181 nur Ratibors Bruderssöhne Bogislaw und Kasimir vom Kaiser zu Herzogen erhoben wurden[32], denn schon 1173 spricht Bogislaw, während er sich selbst Herzog nennt, von seinem Vetter nur als dilecto cognato nostro Wartizlao.[33] In Rügen scheint der dort gebräuchliche Fürstentitel nur dem ältesten Sohne zugekommen zu sein; ein jüngerer Sohn Jaromars I. urkundet 1221 nur als Barnuta filius domini Jaromari principis Ruyanorum.[34] Theilung fand aber auch hier statt; eine abgetheilte Nebenlinie waren die von einem Bruder Jaromars I. abstammenden Herren von Putbus; 1249 bekundet Herzog Barnim von Pommern einen Vergleich inter inclytum dominum J. principem Ruyanorum – nec non Borantem de Borantenhagen nobilem baronem de genere eiusdem principis, worin bestimmt wird, was der letztere und seine Erben pro portione sua patrimoniali haben sollen[35]; und zwar wird hinzugesetzt, dass sie ihren Theil ganz mit demselben Rechte besitzen sollen, wie der Fürst den seinigen, während in Lothringen und Burgund die Nebenlinien ihren Antheil immer nur als Vasallen des Fürsten oder Grafen besitzen. Im J. 1266 erscheint Borante als dominus B. nobilis miles[36]; den Fürstentitel hat diese Putbuser Linie nie geführt; sie wurde erst 1727 in den Reichsgrafenstand erhoben.

Dagegen haben wir nun die einzigen älteren slavischen Reichsfürstenthümer Böhmen und Mähren zu denjenigen zu zählen, welche nicht getheilt, noch auch von mehreren mit gleichem Rechte besessen wurden, und wovon nur Einer den Titel führt. Allerdings wurde auch in der Familie der Przemysliden von altersher getheilt; doch erkannten alle Theilfürsten, wie sich das auch bei andern slavischen Stämmen findet, einen als Grossfürsten, als Haupt des Gesammmtreiches an. Herzog Brzetislaw ordnete 1054 diese Verhältnisse dahin, dass Böhmen [245] ungetheilt unter einem Grossherzoge bleiben und diese Würde demjenigen zustehen solle, welcher unter seinen Nachkommen der älteste an Jahren sein würde; dass dagegen die andern Mitglieder des Hauses in Abhängigkeit von jenem mit Antheilen in Mähren auszustatten seien.[37] Dem Reiche gegenüber kam denn auch immer nur der eigentliche Herzog von Böhmen in Betracht, da nur dieser in unmittelbarer Verbindung mit ihm stand. Seit 1182 erscheinen nun aber Böhmen und Mähren als zwei unmittelbare Reichsfürstenthümer; hängt Mähren später wieder von Böhmen ab, so lassen die Worte Gerlachs über die Aussöhnung der Brüder Ottokar und Wladislaw im J. 1197: Wladislaus – confoederatus est germano suo sub tali forma compositionis, ut ambo pariter, ille in Moravia, iste in Bohemia principarentur et esset ambobus, sicut unus spiritus, ita et unus principatus[38], es mindestens ungewiss, ob diese Verhältnisse damals in der später hervortretenden Weise geordnet wurden. Näher möchte es vielleicht noch liegen, an die Erhebung Böhmens zum Königreiche im J. 1198 zu denken, obwohl in der goldenen Bulle K. Friedrichs vom J. 1212, welche wohl nur den Inhalt der in ihr erwähnten, uns verlorenen Erhebungsurkunde K. Philipps wiederholt, Mähren gar nicht genannt wird. Aber wie später mehrfach bei der Erhebung eines Grossen zum Herzoge zugleich eine Herrschaft desselben zur Grafschaft erhoben wurde, so 1357 Falkenburg für Jülich, 1452 Rovigo für Mantua, 1462 Glatz für Münsterberg[39], so heisst es ähnlich in der Urkunde über die 1245 in Aussicht genommene Erhebung Oesterreichs zum Königreiche: Ad decus praeterea regni tui praesentis privilegii auctoritate permittimus, ut de provincia Carniolae ducatum facias, tibi immediate et per te nobis et successoribus nostris et imperio responsurum; et ut in ducatu ipso cognatum tuum fidelem nostrum in ducem valeas promovere, plenam tibi concedimus potestatem.[40] Ist es nun erlaubt, daraus die allgemeine Anschauung abzuleiten, dass das Ansehen des Königs einen von ihm abhängigen Fürsten erfordere, so müsste eine im J. 1198 getroffene ähnliche Bestimmung bezüglich Mährens sehr wahrscheinlich werden.

Sind das Vermuthungen, so besteht doch über die späteren Nachfolgeverhältnisse in Böhmen und Mähren kein Zweifel. Das frühere ohnehin nicht streng eingehaltene Seniorat in Böhmen hörte auf, seit K. Ottokar schon bei Lebzeiten im J. 1216 seinen ältesten Sohn von K. Friedrich belehnen liess[41] und Primogenitur wurde nun zur Regel, wenn gleich die Form der Wahl, von welcher auch die Urkunden K. Friedrichs von 1213 und 1216 reden, dabei gewahrt blieb. Das Bedürfniss nach Theilung konnte sich weniger geltend machen, weil ausser Böhmen noch Mähren zur Verfügung stand, welches dem Thronfolger bei Lebzeiten [246] des Vaters oder dem nächstältesten Sohne gegeben wurde; wie es aber immer nur einen König von Böhmen gab, so auch nur einen Markgrafen von Mähren; die Markgrafen Przemysl seit 1226 und Przemysl Ottokar seit 1237 führen den Titel erst seit dem Tode ihrer älteren Brüder. Der Erbgang gestaltete sich denn auch so entsprechend, dass erst unter dem luxemburgischen Hause Böhmen und Mähren zur Betheiligung aller Brüder nicht genügten; doch konnte hier K. Karls Bruder Wenzel mit Luxemburg, sein Sohn Sigismund mit Brandenburg abgefunden werden. Doch war auch damit das Bedürfniss nicht gedeckt. Johann von Mähren hatte drei Söhne und bestimmte 1371 ausdrücklich in seinem Testamente: quia a dominis praedecessoribus nostris hoc hactenus exstitit tentum seu etiam observatum, quod senior existens in ordine geniturae alios in adeptione principatuum praecellebat, sicut et serenissimus princeps et dominus dominus Carolus Romanorum imperator semper augustus et Boemiae rex germanus noster legitimus ratione primogeniturae coronam regni Boemiae est adeptus, nobisque tanquam secundogenito et juniori marchionatum Moraviae in insigne et nobile feodum contulit – sic igitur – nos illustrem Jodocum primogenitum filium nostrum, haeredes et prohaeredes suos masculini duntaxat sexus in supremum dominum et marchionem ac marchiones, principem seu principes terrae Moraviae decernimus, statuimus et ordinamus; dagegen werden die jüngern Söhne Johann und Prokop auf genannte Besitzungen abgetheilt, welche theils zum Bestande der Markgrafschaft gehören, theils vom Vater erworben sind, und zwar mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass sie dieselben nur als Vasallen des Markgrafen besitzen sollen; in den genauern Bestimmungen über das gegenseitige Erbrecht der Linien heisst es dann, dass beim Mangel männlicher Erben in beiden jüngern Linien ihre Antheile an die Markgrafschaft zurückfallen, beim Abgange des ganzen Mannsstammes aber die Markgrafschaft selbst an die Krone Böhmen[42], wie das auch 1355 bei der Verleihung Mährens an Johann ausdrücklich bestimmt war.[43] Trotz der Mehrzahl der Söhne finden wir demnach die Untheilbarkeit des Fürstenthums noch aufs bestimmteste gewahrt, wenn auch dem Titel nach nun zwei Markgrafen von Mähren auftreten; der zweite Sohn, Johann, wurde geistlich; aber neben dem eigentlichen Markgrafen Jobst wurde auch Prokop als Markgraf von Mähren und hochgeborner Fürst bezeichnet.[44] Entsprechend war die Stellang Johanns, des drittgebornen Sohnes K. Karls; er wurde mit einem Theile der Lausitz, insbesondere dem Lande Görlitz, unzweifelhaft unter böhmischer Lehnshoheit, abgefunden, so dass dadurch die Untheilbarkeit der beiden Fürstenthümer nicht berührt und, da er sich Herzog von Görlitz nannte, auch die Zahl derjenigen, welche von ihnen den Titel führten, nicht vermehrt [247] wurde; doch wurde unzweifelhaft auch er, obwohl uns ein Fürstenthum Görlitz nicht bekannt ist, als Fürst betrachtet, wie ihn z. B. Sigismund 1388 illustrem et magnificum principem dominum J. ducem Gorlicensem et marchionem Lusacie nennt.[45] Der Fürstentitel dürfte sich aber, ohne dass wir auf den entsprechenden Brauch in andern deutschen Fürstenhäusern verweisen müssten, in diesen Fällen auch aus dem Bestehen eines böhmischen Fürstenstandes genügend erklären; und so weit es sich um die Zahl der damaligen Reichsfürsten handelt, werden wir sie unberücksichtigt lassen können. Bei dem raschen Aussterben aller luxemburgischen Linien fiel denn hier zunächst jeder Grund zu weitern Theilungen fort, während in späterer Zeit sogar Böhmen und Mähren immer unmittelbar demselben Herrscher unterstanden.

Unbeachtet liessen wir bisher, dass es zur Zeit der Erhebung Mährens zur Markgrafschaft, Böhmens zum Königreiche noch mehrere Theilfürsten aus dem Hause der Przemysliden gab. Die in Mähren abgefundenen nannten sich nicht bloss Herzoge oder Fürsten von Brünn oder Olmütz, sondern auch von Mähren[46], aber niemals Markgrafen; um den Beginn des dreizehnten Jahrhunderts waren alle ausgestorben. Länger dauerte der Stamm der von einem jüngern Sohne Wladislaw's I. abstammenden Diepholde; schliesslich nach Schlesien ausgewandert starb der letzte des Stammes erst 1241. Sie erscheinen in den Urkunden einfach als dux oder dux Caslawensis, Hrudimensis et Wratislawiensis[47], nur vereinzelt als duces Boemiae.[48] Die Führung des Herzogstitels, auch wo ihm ein eigenes Herzogthum nicht entsprach, war alte Sitte des Hauses; noch 1224 heisst auch der Thronfolger Wenzel: dux Plizensis et Budesensis.[49] Als Reichsfürsten hat man jene Theilherzoge unzweifelhaft nicht betrachtet: in Kaiserurkunden scheinen sie in der Zeit des neuern Fürstenstandes gar nicht vorzukommen.

Während wir so bei zwei westlichen Fürstenthümern, Brabant und 192 Lothringen, welchen sich die lothringischen und burgundischen Grafschaften und die aus ihnen hervorgegangenen Fürstenthümer anschliessen, und bei zwei östlichen, Böhmen und Mähren, die Einheit durchgreifend gewahrt finden, ergibt sich bei allen andern alten Fürstenthümern ein Uebergehen zum Gesammtbesitz oder zur Theilung unter mehrere Fürsten.

Für die Entwicklung dieser Verhältnisse ergibt sich nun die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts als überaus auffallender Wendepunkt, wonach wir eine Periode der Vereinigungen und eine Periode der Theilungen scheiden können, insofern in der erstern ebenso häufig Vereinigungen mehrerer Fürstenthümer unter einem Fürsten erfolgen, wie in der zweiten einzelne Fürstenthümer unter mehrere Fürsten getheilt werden. Liesse sich dieser Gegensatz einigermassen [248] erklären aus einem in der ersten Periode noch beobachteten Festhalten an den Satzungen des Reichslehnrechts, welches die Theilung der Fürstenthümer nicht gestattete, so werden wir uns doch leicht überzeugen, dass das ausschlaggebende Moment vorzugsweise in thatsächlichen Verhältnissen, in dem geringeren oder grösseren Bedürfniss nach Ausstattung jüngerer Söhne zu suchen sei. Theilen wir nämlich die Fälle der Erledigung eines Fürstenthums in I: Fälle, wo kein Sohn da ist, wohin wir die entsprechende Erledigung Schwabens im J. 1235 ziehen; II: Fälle, wo nur ein Sohn weltlichen Standes da ist; III: Fälle, wo von mehreren Söhnen jeder ein Fürstenthum erhält; IV: Fälle, wo mehr Söhne, als Fürstenthümer da sind: so stellen sie sich für den Zeitraum von 1180 bis 1250 in folgender Weise:

I. II. III. IV.
Rheinpfalz 1195. 1214. 1211.
Baiern 1183. 1240. 
Oesterreich 1198. 1246. 1230.    1194.   
Steier 1192.
Kärnthen 1201. 1181.
Meran 1248. 1234. 1204
Schwaben 1191. 96. 1208. 35.
Welf 1191.
Zähringen 1218. 1186.
Pfalzburgund 1200.
Sachsen    1212.   
Anhalt
Thüringen 1190. 1247. 1228. 1216.
Lausitz 1185. 1210. 1190.
Meissen 1195. 1222. 1190.
Brandenburg 1205. 1184. 1220.
Braunschweig (1218) (1227) (1213) (1195)

Während demnach in siebenzig Jahren bei 33 Erledigungen sich die Frage gar nicht aufwerfen konnte, welche Stellung die jüngern Söhne zum Fürstenthume einzunehmen hätten, finden wir in derselben Zeit nur acht Erledigungen, wo das der Fall war, und davon gehören sogar nur drei der ganzen ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts an.

Prüfen wir nun diese Fälle mit Rücksicht auf unsere Frage, so erscheint in Kärnthen nach 1181 der jüngere Bernhard, so weit ich sehe, nur als Bruder des Herzogs[50], bis er 1201 selbst Herzog wird. Mit Oesterreich und Steier, mit welchen Kärnthen später bezüglich dieser Verhältnisse eine besondere Gruppe bildet, war das also auch für die ältere Zeit insoweit der Fall, als die jüngern Söhne hier nicht [249] den Grafentitel führen; Heinrich von Medling, Sohn des 1177 verstorbenen Herzog Heinrich von Oesterreich, heisst Bruder des Herzogs, Herr oder vereinzelt auch Herzog[51]; in Steier finden wir 1186 Leopold, einfach als Bruder des Herzogs bezeichnet.[52]

Im meissnischen und brandenburgischen Hause war es schon hergebracht, dass die jüngeren Söhne den Grafentitel erhielten; nach den Erledigungen von 1190 erscheint der jüngere Bruder des Markgrafen von der Lausitz als Dietrich Graf von Groitsch oder Sommerseburg, welcher 1207 kinderlos stirbt, des Markgrafen von Meissen als Dietrich Graf von Weissenfels, bis er 1198 selbst die Mark erhält. In Brandenburg erscheinen seit 1184 von den jüngern Söhnen Heinrich als Graf von Gardelegen, welcher 1188 geistlich wurde, Albrecht als Graf von Arneburg, welcher 1205 nach dem kinderlosen Tode des Bruders selbst Markgraf wird. Dass die Stellung der gräflichen Nebenlinien der grossen sächsischen Häuser sich von der der jüngern Söhne der lothringischen Fürstenhäuser nicht bloss im Titel unterschied, ergibt sich leicht; waren in Lothringen die jüngern Brüder Vasallen des Fürsten, so ergibt sich in Sachsen keine Abhängigkeit; wussten wir für die lothringischen Nebenlinien nicht einmal die Ehrenvorzüge der Fürstengenossen nachzuweisen, so treten diese bei den Nebenlinien der Häuser Wettin und Askanien am bestimmtesten hervor[53]; und schien in Sachsen schon der ältere Fürstenstand ein enger geschlossener, so gehören ihm doch gerade diese Nebenlinien unzweifelhaft an.[54] War so die Stellung der jüngern Söhne hier von vornherein eine günstigere, so erklärt sich der weitergehende Unterschied der spätern Entwicklung um so leichter.

Braunschweig gehört eigentlich nicht hieher, da es vor 1235 nicht Reichsfürstenthum war. Für die ganze Entwicklung sind aber die braunschweigischen Erbfälle sehr beachtenswerth. Ein Unterschied von den Fürstenthümern zeigt sich darin, dass nach dem Tode Heinrichs des Löwen 1195 alle drei Söhne als gleichberechtigt betrachtet werden und 1203 das ganze Erbe theilen. Wären nun alle wieder mit mehreren Söhnen gesegnet gewesen, so wäre hier früh eine völlige Zersplitterung eingetreten, es würde gar keine genügende Veranlassung zur Errichtung eines neuen Reichsfürstenthums vorhanden gewesen sein; dafür war unzweifelhaft entscheidend, dass seit 1227 der Mannsstamm des Hauses auf zwei Augen stand.

Im Hause von Meran war nur 1204 ein jüngerer Sohn abzufinden, für welchen der Titel eines Markgrafen von Istrien zu Gebote stand, wenn wir ihn auch nicht als Reichsfürsten betrachten dürfen[55]; er starb 1228 kinderlos.

[250] In Thüringen, mit welchem seit 1190 die sächsische Pfalzgrafschaft verbunden war, erhielten früher die jüngeren Söhne den Grafentitel; wir finden Grafen von Hessen, von Thomsbrück, von Ziegenhain oder Wildungen, welche aber kinderlos verstarben, so dass es hier auch keine aus früherer Zeit stammende Nebenlinien gab. Als Landgraf Hermann 1216 starb, waren drei Söhne und zwei Fürstenthümer da. Aber beide kamen ungetheilt an den ältesten Sohn Ludwig und nur dieser scheint auch als Fürst betrachtet zu sein: mortuo H. lantgravio L. filius ejus primogenitus – patri defuncto in principatu succedens – in paterni dominatus successionem et in principalis sedem dignitatis est elevatus[56]; er führt auch den Titel eines Landgrafen und Pfalzgrafen[57]; die Titel, welche die Brüder bei seinen Lebzeiten führten, sind mir unbekannt. Als er 1228 starb, hinterliess er nur einen dreijährigen Sohn Hermann; es lebten aber weiter die Brüder Heinrich und Konrad. Beide Fürstenthümer kamen nun unzweifelhaft an Heinrich, welcher sich immer Landgrafen von Thüringen und Pfalzgrafen von Sachsen nennt und als solcher mehrfach in Kaiserurkunden, so 1235 und 1237 auf den Tagen zu Mainz und Wien, erscheint. Aber die Stellung des Bruders und des Neffen war doch eine andere, wenigstens nach ihren sich auf das Fürstenthum beziehenden Titeln, als die der frühern Seitenverwandten. In Urkunde Heinrichs von 1230 erscheint Konrad allerdings nur als frater noster[58], er selbst urkundet aber 1233 als junior Thuringie lantgravius, auch schlechtweg als Thuringie landgravius[59]; 1234 Urkunden alle drei als Henricus, Conradus et Hermannus d. gr. Thuringie lantgravii, Saxonie comites palatini[60]; in gleichzeitiger Kaiserurkunde wird Konrad zwar nicht nach dem Lande, aber mit dem Amtstitel und als Fürst bezeichnet: dilectus princeps et consanguineus noster C. junior lantgravius, frater Henrici Thuringie lantgravii, Saxonie comitis palatini und nochmals: C. et H. fratrum dilectorum principum et consanguineorum nostrorum precibus.[61]- Noch nach seinem Eintritte in den Deutschorden heisst er 1235 und 1237 frater C. quondam lantgravius.[62] Eine Urkunde von 1241, aus welcher sich die Stellung des jungen Hermann vorzüglich zu ergeben hätte, liegt uns leider in zwei in den entscheidenden Worten abweichenden Abdrucken vor; es handelt sich um einen Verkauf, welcher vorgenommen wird in Leinenberge praesente domicello (coram serenissimo principe domino) Hermanno juniore Thuringie lantgravio comite Hassie et domino terre prope Laynam; veröffentlicht wird er weiter zu Duderstadt in judicio gloriosi principis domini Henrici senioris Thuringie lantgravii; als Zeugen erscheinen illustris (invictissimus) dux in Bruneswich, domicellus (serenissimus) Hermannus Thuringie lantgravius. Nach der ersten Lesart führt Hermann zwar auch den [251] Titel eines Landgrafen von Thüringen, wie er sich denselben auch in der von ihm selbst ausgestellten Beurkundung des Geschäfts beilegt; aber er wäre sowohl dem ältern Landgrafen, als dem Herzoge gegenüber bestimmt als Nichtfürst bezeichnet; nach der zweiten Lesart würden die Gegensätze fortfallen, auch Hermann wäre Fürst. Der Lesart des ersten Abdrucks möchte ich den Vorzug geben, liesse sich nicht nachweisen, dass er an andern Stellen entschieden verfälscht sei.[63] Den Titel von Hessen führte übrigens Hermann nicht ausschliesslich, da schon 1241 auch Heinrich seinen Titeln den eines dominus Hassiae zufügt.[64]

Wir treffen demnach hier auf ein vielleicht nicht ganz fest gestaltetes, aber jedenfalls von den bisher geprüften wesentlich abweichendes Verhältniss. Von den drei Landgrafen lässt sich allerdings der eine vorzugsweise als der Reichsfürst nachweisen, und dass Hermann Graf von Hessen heisst, deutet auf ein Anschliessen an den ältern Gebrauch; aber auch die beiden jüngern führen den fürstlichen Amtstitel, nennen sich mehrfach vom Fürstenthume, allerdings gewöhnlich mit dem Zusatze junior, durch welchen hier vielleicht weniger der Altersunterschied, als der Unterschied der staatsrechtlichen Stellung betont werden soll; endlich wurde Konrad vom Kaiser sogar als sein Fürst bezeichnet. Ob etwa schon hier eine Gesammtbelehnung eine rechtliche Grundlage für die Vervielfältigung der Titel bot, ist nicht bekannt. Von Wichtigkeit für die allgemeine Entwicklung dieses Verhältnisses konnte aber auch dieser Fall nicht werden, da nach dem kinderlosen Tode Konrads 1240 und Hermanns 1242 die Einheit des Titels sich wiederherstellte.

Fanden wir das Verhältniss der Fälle, in welchen beim Tode eines Fürsten jüngere Söhne da waren, zu denen, in welchen das nicht der Fall war, an und für sich höchst auffallend, so ist es gewiss nicht minder auffallend, dass von den bisher erörterten sieben Fällen jener Art keiner zur Gründung einer Nebenlinie des Fürstenhauses führte; alle zehn jüngern Brüder und der ihnen gleichzustellende Hermann von Hessen starben ohne Kinder oder erhielten selbst das Fürstenthum nach kinderlosem Tode des ältern Bruders. Abgesehen von den lothringischen Herzogshäusern und dem noch zu besprechenden letzten Falle, weiter von den vor 1180 abgetheilten Linien, bestanden von 1242 bis 1262 alle deutschen Fürstenhäuser im Mannsstamme lediglich aus dem regierenden Fürsten und seinen Söhnen, welche letztere zudem vielfach fehlten. Mit diesem Fehlen von Nebenlinien der Fürstenhäuser steht denn natürlich im engsten Zusammenhange die rasche Folge der Fälle, wo mit dem Todesfalle eines Fürsten, mit welchem sein Haus oder doch seine Linie ganz erlosch, eine Vereinigung mehrerer Fürstenthümer erfolgte; es wurden vereinigt 1190 Thüringen mit Pfalzsachsen, 1191 Rotenburg mit Schwaben, 1192 Steier mit Oesterreich, 1198 nach kurzer Trennung Oesterreich mit Steier, [252] nach 1200 Pfalzburgund mit Meran, 1210 Lausitz mit Meissen, 1214 Rheinpfalz mit Baiern, 1246 Oesterreich und Steier mit Böhmen, 1247 Thüringen und Pfalzsachsen mit Meissen, 1269 Kärnthen mit Böhmen; oder aber ein Aufhören des Fürstentitels, nämlich beim Abgange der Herzoge Welf 1191, von Zähringen 1218, von Meran 1248, von Schwaben 1268. Sehen wir auf das Aussterben der fürstlichen Geschlechter, so erloschen von den Familien, welche bei der Ausbildung des neuern Fürstenstandes zu den fürstlichen gehörten, während dieser Zeit ganz das Haus der steierischen Ottokare, der Zähringer bis auf die früher abgetheilten nichtfürstlichen Nebenlinien, der Babenberger, der Salier in Thüringen, der Andechser, der Staufer, der kärnthnischen Ortenburger bis auf die gräfliche Nebenlinie. Das wird um so auffallender, wenn wir bedenken, dass alle deutschen altfürstlichen Häuser, welche jene Periode der Vereinigungen überdauerten, überhaupt noch nicht ausgestorben sind; nämlich das lothringische, brabantisch-hessische, wittelsbachische, wettinische, welfische und askanische; nur die slavischen Przemysliden würden eine Ausnahme bilden. Auch für die Magnatengeschlechter scheint sich das Verhältniss nicht günstiger zu stellen; ist es doch ganz dieselbe Periode, in welcher in so auffallend rascher Folge Grafschaft auf Grafschaft den Herzogen von Baiern heimfiel.

193 War in bezeichneter Weise bei allen bisher erörterten Fällen, welche zu einer Mehrzahl von Fürsten in einem Fürstenthume hätte führen können, die Möglichkeit eines solchen Erfolges, zu welchem wir allerdings in Thüringen die ersten Ansätze fanden, seit dem J. 1242 nicht mehr vorhanden, so ist um so mehr Gewicht zu legen auf den letzten Fall, die Erledigung Brandenburgs im J. 1220, als den einzigen, dessen Wirksamkeit aus der Periode der Vereinigungen in die der Theilungen hinüberreicht, und in Folge dessen sich hier schon in jener das Verhältniss des Gesammtbesitzes bestimmt darstellt. In Brandenburg hatte schon in der Zeit des ältern Fürstenstandes das eigenthümliche Verhältniss bestanden, dass es von 1144 bis 1170 zwei Markgrafen gab, nämlich Albrecht und seinen Sohn Otto, und zwar ergibt sich, dass es sich dabei nicht lediglich am eine Ungenauigkeit im Gebrauche des Titels oder um einen junior marchio im spätern Sinne handelte; denn Otto handelt wirklich als Markgraf, in Kaiserurkunden werden beide in sonst ungewöhnlicher Weise als Markgrafen bezeichnet z. B. 1147 : A. marchio et filius eius aeque marchio, Otto’s Brüder heissen immer nur Grafen, und von seinen Söhnen hat bei Lebzeiten des Vaters keiner den Markgrafentitel geführt.[65] Ein ähnliches Verhältniss mag in Pfalzsachsen bestanden haben, da 1167 A. palatinus comes assensu patris sui F. palatini comitis urkundet.[66] Ist hier eine Gesammtbelehnung des Vaters und des Sohnes zu vermuthen, so [253] finden wir später Gesammtbelehnung von Brüdern in Brandenburg sehr bestimmt erwähnt; mit ihrer Bedeutung werden wir uns später beschäftigen und hier nur untersuchen, in wie weit dadurch alle Belehnten zu Reichsfürsten wurden. Wir finden seit der Erledigung von 1184 nur einen Markgrafen, Otto II., während seine Brüder nur als Grafen erscheinen; dennoch war wenigstens der ältere Heinrich mitbelehnt, da 1190 der Markgraf eine Schenkung macht ex consensu et petitione – fratris nostri comitis de Gardelegen, qui nobiscum marchiam iure feodali de manu suscepit regia.[67] Ob auch der dritte Bruder Albrecht mitbelehnt war, wissen wir nicht; die spätern Chronisten fassen die Sache so auf, als sei 1192 durch den Tod Heinrichs dessen Recht auf die Mark an Albrecht gekommen.[68] Bei der noch näher zu erörternden Lehnsauftragung aller brandenburgischen Erbgüter an das Stift Magdeburg im J. 1196 wurde bedungen, dass der Erzbischof sie beiden Brüdern leihen solle; da der Kaiser den Vertrag bestätigte, dürfte es wahrscheinlich sein, dass beide Brüder auch mit dem Fürstenthume zu gesammter Hand belehnt waren. Aber in den bezüglichen Urkunden heisst immer nur Otto Markgraf, der jüngere Bruder nur comes Albertus, frater eius[69], wie auch Heinrich trotz der bei ihm sicher erwiesenen Mitbelehnung nur Graf heisst. Erst nach Otto’s kinderlosem Tode 1205 heisst Albrecht Markgraf.

Als Albrecht 1220 mit Hinterlassung zweier unmündiger Söhne, Johann und Otto, starb, wurde nun sogleich auf die Gesammtbelehnung derselben grosser Werth gelegt. Da der Kaiser das Angefälle aller Reichslehen des verstorbenen Markgrafen für sich in Anspruch nahm und es nach Spruch der Fürsten dem Erzbischofe von Magdeburg überliess, kauften es diesem 1221 die Brüder für 1900 Mark ab und machten ihm dabei zur Bedingung: Cum reversus fuerit dominus imperator ad partes Teutoniae, ducet nos d. archiepiscopus – ad d. imperatorem – et efficiet apud ipsum, quod nobis in solidum porriget omnia feuda, quae pater noster in imperio tenuit, eo videlicet iure pariter et honore, quo principatus alii porriguntur; quod si hec efficere non potuerit apud ipsum, ipse bona fide noster erit adiutor et assistat nobis ius nostrum apud imperium et eius principes promovendo et restituet – pecuniam; es wird zugleich darauf Bedacht genommen, wie es zu halten, wenn der Kaiser vor der Belehnung stirbt und eine einmüthige oder Doppelwahl erfolgt.[70] Im J. 1231 ertheilte der Kaiser wirklich beiden die Belehnung, aber in Formen, aus welchen sich doch wohl ergibt, dass man zunächst nur den eigentlichen Lehnsträger, nicht auch den eventuellen, als Markgrafen und Reichsfürsten betrachtete; es heisst, dilectus princeps noster J., marchio de Brandenburg, habe ihn gebeten eidem Johanni et Oddoni fratri suo, si [254] ipsum Joannem premori contigerit, ac heredibus utriusque die Mark und die Reichslehen ihres Vaters zu ertheilen; das geschieht denn auch, doch so, dass auch im Verlauf der Urkunde nie von zwei Markgrafen, sondern nur vom Johanni marchione et Oddone fratre eius die Rede ist.[71] Mochte aber die Reichskanzlei an solchen Unterscheidungen noch festhalten, so erscheinen übrigens beide in ihrer Stellung zum Fürstenthume ganz gleichberechtigt; seit 1226 nahmen beide den markgräflichen Titel an und führen die Regierung ganz gemeinschaftlich, ohne dass ein Vorzug des einen hervorträte.[72] Aber auch in Reichsangelegenheiten handeln beide als Markgrafen; bei der Vermittlung zwischen Papst und Kaiser im J. 1240, wo doch für das thüringische Haus nur Heinrich als Vertreter erscheint, fertigen sie beide das betreffende Schreiben als J. et O. dei gratia marchiones et fratres de Brandeborch aus; an beide Markgrafen wenden sich 1246 der Papst, 1266 die Städte wegen der Königswahl.[73] Auch später suchen sie alle Belehnungen zu gesammter Hand zu erhalten, wie sie selbst, z. B. 1250 bei der Gesammtbelehnung der Herzoge von Pommern, gemeinsam als Lehnsherr auftreten[74]; 1245 leiht der Bischof von Halberstadt den beiden Markgrafen die Kirchenlehen integraliter simul utrisque in solidum, quod coniuncta manu appellatur[75]; 1253 belehnt dann K. Wilhelm beide Markgrafen mit Lübeck, mit der Anwartschaft auf das Herzogthum Sachsen, mit den Reichslehen des Richard von Zerbst; und jetzt werden beide auch ausdrücklich von der Reichskanzlei als Fürsten anerkannt: illustribus viris J. et O. marchionibus Brandenburgensibus principibus nostris; heisst es in der Urkunde über Lübeck: nobilibus viris dilectis principibus nostris, so ist das offenbar nur eine bedeutungslose Unregelmässigkeit.[76]

194 War in Brandenburg einmal das Beispiel gegeben, dass es mehrere Fürsten von einem Fürstenthume geben könne, so wurde das für die nun folgende Periode der Theilungen um so wichtiger, als Erledigungen, bei welchen mehrere Söhne vorhanden waren, nach der Mitte des Jahrhunderts eben so häufig, als vor derselben selten waren. Denn in den beiden nächsten Dezennien kommen nur zwei Erledigungsfälle vor, bei welchen kein Sohn da war, in Schwaben 1268, in Kärnthen 1269; nur ein Fall, wo nur ein Sohn da war, in Schwaben 1254. Dagegen waren in Baiern 1253, in Kärnthen 1256, in Sachsen 1260 zwei, in Anhalt 1252 ausser zwei Geistlichen drei, in Braunschweig 1252 vier, und in Brandenburg 1266 und 1267 neun Söhne vorhanden, während in Meissen der bis 1288 regierende Markgraf drei Söhne hatte. Und man trug denn nun auch durchweg kein Bedenken, alle als Fürsten zu betrachten.

[255] Es liegt wohl am nächsten anzunehmen, dass, wie in Brandenburg, Gesammtbelehnung dafür einen Anhalt gab, welche bei der Schwäche der Reichsgewalt unzweifelhaft leicht zu erreichen war, falls man es überhaupt noch für nöthig hielt, dieselbe zu berücksichtigen. Bekannt ist mir in dieser Beziehung nur die Urkunde K. Wilhelms, durch welche er auf Bitten Herzog Bernhards dessen Söhnen Ulrich und Philipp, Erwähltem von Salzburg, das Herzogthum Kärnthen in solidum leiht, so dass, wenn Ulrich ohne lehnsfähige Nachkommen verstirbt, Philipp das Herzogthum, wie andere Herrschaften und Würden seines Vaters erhalten soll, ad que et quos opere divina feliciter gubernandos habilitamus te de nostre plenitudine regie potestatis, quiescente prorsus obiectu quod in Saltzburgensem archyepiscopum es electus, consecrandus aut etiam consecratus ac quavis legalia contraria non obstante.[77] Die Echtheit dieser, auch für spätere Untersuchungen wichtigen Urkunde, ist nun aber von gewichtigster Seite in Abrede gestellt; nur in Abschrift erhalten, sind Zeit und Ort der Ausstellung, 1249 März 21 zu Neuss, gar nicht zusammenzubringen, auch nicht durch einzelne Aenderungen in den Zeitangaben, da Inkarnationsjahr und Indiktion vollkommen stimmen und sogar ein Aufenthalt des Königs zu Neuss im März irgend eines anderen Jahres unwahrscheinlich ist. So überaus bedenklich das ist, so ergibt sich doch wieder ein anderes Zusammentreffen, welches bei Annahme der Unechtheit der Urkunde schwer zu erklären sein dürfte. Unter den Zeugen derselben finden wir den Bischof von Seckau; und die Untersuchungen über die staatsrechtliche Stellung desselben werden zeigen, dass das Erscheinen desselben am königlichen Hofe überhaupt und zumal in dieser Gegend etwas überaus auffallendes ist. Nun war aber 1251 Juni 17 der Bischof wirklich zu Neuss beim Könige nach einer für ihn dort ausgestellten Urkunde[78], welche bezüglich der Zeit und des Orts ganz unverdächtig ist, da nicht allein die verschiedenen Zeitangaben zusammenstimmen, sondern auch die damalige Anwesenheit des Königs zu Neuss durch eine zwei Tage später dort ausgestellte Urkunde bestätigt wird.[79] Dass der Bischof von Seckau, welcher nicht Reichsbischof war, nicht lediglich nach Neuss kam, um sich dort Rechte seiner Kirche bestätigen zu lassen, ist unzweifelhaft; sein Erscheinen ist fast nur dann zu erklären, wenn ihn ein Auftrag des Erwählten von Salzburg, welcher, wie wir sehen werden, auch sein weltlicher Herr war, dort hinführte. Ist aller Wahrscheinlichkeit nach der Fall, dass ein Bischof von Seckau mit einem römischen Könige zu Neuss zusammengewesen ist, nie ein zweitesmal vorgekommen, so lassen sich diese so auffallend zustimmenden Angaben der Urkunde im Falle ihrer Unechtheit nur daraus erklären, dass man bei ihrer Anfertigung eine 1251 gegebene echte Urkunde zum [256] Muster nahm; und dann wäre es nur doppelt unerklärlich, wesshalb man ihr nicht auch die richtigen Zeitdaten entnommen haben sollte. Und da mir der übrige Inhalt der Urkunde kein Bedenken erregt, so scheint mir noch immer die einfachste Annahme die, dass sie echt, im J. 1251 ausgestellt, in die uns erhaltene Abschrift aber durch ein allerdings starkes Versehen eine ganz falsche Zeitangabe gerathen sei. Sollte sie dennoch unecht sein, so würde ihre Unterschiebung wenigstens in die folgenden Dezennien zu setzen sein, da nach Philipps Tode ein Zweck der Fälschung nicht mehr vorhanden war.

In der Sonderstellung Philipps ist wohl die Erklärung zu suchen, wesshalb nach dem Tode Herzog Bernhards zu Anfang des J. 1256 nicht, wie in andern Fürstenthümern, beide Brüder den Herzogstitel führen. Denn Philipp, wenn auch nie geweiht, war doch Erwählter von Salzburg; durch Vertrag mit seinem Bruder begnügte er sich mit einer Abfindung, sich nur nach dessen kinderlosem Tode das ganze Erbe vorbehaltend.[80] Noch in demselben Jahre des Erzstifts entsetzt, behielt er doch dessen Titel bei; nur als er sich 1267 mit dem Erzbischofe verglich, durfte er sich dessen nicht bedienen, nennt sich aber nicht wie sein Bruder dux, sondern dominus Karinthie et Carniole[81], ein Titel, wie er entsprechend sonst wohl da gebraucht wurde, wo dem Besitzer eines Fürstenthumes noch eine formelle Anerkennung fehlte; so nannte sich Meinhard von Tirol 1283 vor seiner Belehnung und Erhebung zum Fürsten herre des herzentumes ze Chernden[82], wie sich Ottokar vor seiner Krönung längere Zeit dominus regni Boemiae nannte. Als sein Bruder Ulrich 1269 starb, nachdem er den Böhmenkönig zum Erben gesetzt hatte, war Philipp seit kurzem Erwählter von Aglei und suchte sich nun auch des Herzogthums zu bemächtigen. Genöthigt auf dasselbe zu Gunsten Ottokars zu verzichten, dann auch auf das Patriarchat, trat er unter K. Rudolf nochmals als vom Reiche anerkannter Herzog auf; zu Anfang des J. 1275 wird er vom Könige belehnt[83] und erscheint dann mehrfach in dessen Urkunden als Herzog, nur einmal, so weit ich sehe, als dominus Carinthie[84]; noch Anfang 1276 erklärt der König den ihm von Ottokar abgedrungenen Verzicht für nichtig[85]; nach dem Unterliegen Ottokars scheinen seine Ansprüche aber doch beseitigt zu sein, wir finden ihn nicht mehr beim Könige und Kärnthen wird als dem Reiche heimgefallen behandelt; Philipp starb 1279 zu Krems und nannte sich noch im Testamente Herzog von Kärnthen.[86]

195 Wenn in Kärnthen besondere Verhältnisse es verhindert zu haben scheinen, dass seit 1256 nicht beide Brüder als Herzoge erscheinen, so nahmen nicht allein bei den nun so häufig vorkommenden entsprechenden Fällen alle Brüder den Titel des Fürstenthums an, so weit sie nicht dem [257] geistlichen Stande bestimmt waren, sondern es kam nun allgemein zur Theilung der Fürstenthümer; bei allen alten Fürstenthümern, welche überhaupt getheilt wurden, fällt die erste Theilung in die Zeit des Interregnums.

Wie für die Vorstufe Brandenburg, so gab hier Baiern das entscheidende Beispiel. Bei Lebzeiten des Vaters führt nur der älteste Sohn Ludwig schon fürstliche Titel. Er erscheint urkundlich 1246 als iunior dux Bawarie[87], wird 1247 als illustris comes palatinus Rheni, dux Bawarie vom Kloster Seon zum Vogt gewählt und legt sich 1249 selbst diesen Titel bei.[88] Aber in einer für ihn ausgestellten kaiserlichen Urkunde vom J. 1250 wird er mit Vermeidung jedes Zeichens des Fürstenstandes nur als L. primogenitus ducis Bawarie, dilecti principis nostri angeführt[89], und heisst der Bruder bei Lebzeiten des Vaters nie Herzog oder Pfalzgraf, so wird neben ihm auch Ludwig nie als solcher bezeichnet, beide heissen dann nur Söhne des Herzogs. Es scheint auch, dass schon bei Lebzeiten des Vaters auch Heinrich als Nachfolger betrachtet wurde, insofern der Vater zu manchen Begierungshandlungen beide Söhne zuzog.[90] Seit dem Tode des Vaters erscheinen sie in den beiden ersten Jahren als durchaus gleichberechtigt und fertigen alle Urkunden, von welchen freilich keine die Pfalz betrifft, gemeinsam als comites palatini Rheni, duces Bawarie aus; und dass dieses Verhältniss schon früher so geregelt war, dürfte sich noch bestimmter daraus ergeben, dass nach einer kaum zu bezweifelnden Angabe des Hermann von Altaich Heinrich zur Zeit des Regierungsantrittes und der ersten auch in seinem Namen ausgestellten Urkunde in Ungarn war.[91] Im J. 1255 erfolgte dann aber die Theilung, und zwar ganz unabhängig von dem Umstande, dass zwei Fürstenthümer vorhanden waren; wohl kam die Pfalz ganz an Ludwig, aber Baiern wurde getheilt; und wenn sich Heinrich nun anfangs nur Herzog von Baiern nannte, so führte er doch schon 1258 wieder die Titel beider Fürstenthümer, wie Ludwig das immer gethan hatte. Der einmal angenommene Grundsatz eines Anspruchs aller Brüder auf gleiche Theilung blieb denn auch ferner massgebend, und zwar mit ausdrücklicher Genehmigung der Reichsgewalt. K. Rudolf bestätigte nicht allein die unter den Brüdern über die Theilung später getroffenen Abkommen, sondern verlieh auch 1281 dem Pfalzgrafen Herzog Ludwig und dessen Söhnen Ludwig und Rudolf zu gesammter Hand principatus et omnia feoda, que vel quos a celsitudine nostra et imperio tenuit mit dem ausdrücklichen Zusatze: Voluit tamen predictus princeps noster et sic etiam de ipsius consensu et beneplacito memoratam investituram valere volumus et eidem talem legem imposuimus, quod prefati principis nostri filii supradicta feoda [258] et omnia bona sua paterna pariter et materna, cum ad eos devenerint, reliquis memorati patrie liberis, quos jam habet vel successu temporis ex illustri filia nostra thori sui consorte clarissima procreaverit, condividere et per omnia in premissis omnibus et singulis ipsis equam legem in divisione servare; 1288 verpflichtet sich der Erstgeborne Ludwig unter Mitbesieglung des Königs nochmals ausdrücklich bezüglich seiner Stiefgeschwister: quod omnia bona paterna et materna, ubicumque sita sint, sive in Bawaria, sive in Suevia, sive apud Renum – eis condividemus equaliter secundum numerum personarum.[92] Und 1313 bestimmen Rudolf und Ludwig, dass von ihren Söhnen, so lange sie ungetheilt mit einander sitzen, der älteste die Kurstimme führen solle: Vordernt aber si iren tail an ander, so suln si geleich tailen by dem Rin und ze Beyern, swa si in andern landen leut und gut habent und sol ir kheiner weder elter noch iunger bezzer recht haben, weder an der wal, noch an dem gut, noch an der herschafft vor dem andern, und swelicher an diu wal mit rechtem tail gevellet, der soll dem andern oder den andern als lieplichen und als fruntlichen diu vorgenanten wal widerlegen mit anderm gut oder herschaft.[93] Bei der Pfalz kam es, obwohl auch sie offenbar nach diesen Bestimmungen nicht mehr als untheilbar betrachtet wurde, längere Zeit nicht zur wirklichen Theilung; wie Ludwig der Strenge sie ungetheilt besessen hatte, so hatten seine Söhne Rudolf und Ludwig sie in Gesammtbesitz, liessen sie auch ungetheilt, als sie 1310 ihre baierischen Besitzungen theilten[94]; erst unter den Erben Rudolfs kam es 1338 nach längerem Gesammtbesitze zu wirklicher Theilung.

In Brandenburg war, wie wir sahen, derselbe Schritt schon lange vorbereitet; beide Brüder, schon lange als Markgrafen betrachtet, theilten im J. 1258.[95] Bei der grossen Menge von Söhnen, welche sie hinterliessen, war hier bald die grösste Zahl von Fürsten in einem Fürstenthume vorhanden, da alle als Markgrafen erscheinen; im vierzehnten Jahrhunderte erlosch dann dieser Zweig des askanischen Hauses überaus schnell.

Herzog Otto von Braunschweig hinterliess 1252 vier Söhne. Wenn in den ersten Jahren nur der älteste Albrecht als Herzog und Führer der Regierung erscheint, so handelt er doch durchweg nomine suo et fratrum suorum, cum tunc temporis fuerit tutor fratrum suorum[96]; ein Vorzug des ältesten lässt sich daraus nicht entnehmen. Schon 1258 erscheinen dann Albrecht und Johann allein, oder auch noch mit Erwähnung der jüngern Brüder[97], als illustres duces de Brunswick.[98] Die jüngern Brüder wurden dem geistlichen Stande bestimmt. Otto wurde schon 1260 als Subdiakon vom Kapitel von [259] Hildesheim, da er das kanonische Alter noch nicht erreicht hatte, vom päpstlichen Stuhle als Bischof postulirt.[99] Konrad scheint einige Schwierigkeiten erhoben zu haben; in Urkunde von 1266, in welcher er sich nur frater ducum de Brunswigk nennt, erklärt er in Uebereinkunft mit seinen Brüdern: nos ad instanciam peticionis ipsorum habitum laicalem omnimodis postponendo, ad clericaturam redibimus et manebimus clericus cum bona amicitia et voluntate spontanea; dagegen bewilligen ihm die Brüder ausser Bezahlung seiner Schulden eine jährliche Rente von fünfhundert Mark, doch so, dass der Betrag der kirchlichen Benefizen, welche er etwa erhalten dürfte, davon abgezogen werden solle; auf alle weitern Erbansprüche verzichtet Konrad.[100] Zwei Jahre später wurde er bereits Bischof von Verden. Hatten Albrecht und Johann bis dahin gemeinsam regiert, so trug man nun auch hier kein Bedenken nach Regelung jener Verhältnisse einen Schritt weiter zu gehen und 1267 das Land zu theilen.[101]

Im Herzogthume Sachsen waren 1260 beim Tode des Herzogs wohl beide Söhne minderjährig; 1262 sind sie in einer zunächst von ihrer Mutter ausgestellten Vertragsurkunde nur als filii eius bezeichnet; 1268 urkunden Johann und Albrecht als duces Saxonie, Angarie et Westfalie, aber noch mit ausdrücklicher Erwähnung des Konsenses ihrer Mutter.[102] Dieses Verhältniss dürfte das Eintreten einer Theilung hier verzögert haben, deren Zeitpunkt mir nicht genauer bekannt geworden ist; sie dürfte etwa um 1272 fallen, da es scheint, dass bis dahin die Urkunden von beiden oder doch von einem mit Zustimmung des andern ausgestellt wurden, während dann Einzelausfertigungen beginnen; gemeinsame finden sich freilich auch noch später, dürften aber einer frühern Theilung nicht nothwendig widersprechen.[103]

Der 1251 oder 1252 gestorbene Graf Heinrich von Anhalt hinterliess drei Söhne weltlichen Standes; die Titel scheinen sogleich auf alle gleichmässig übergegangen zu sein, da schon 1252 Heinrich und Bernhard vom Könige als Grafen von Ascharien und Fürsten von Anhalt bezeichnet werden[104]; ebenso nennen sich in demselben Jahre Bernhard und Sigfrid.[105] Eine Theilung scheint hier aber schon früh eingetreten zu sein; seit 1256 finden sich durchweg nur Einzelurkunden der drei Brüder.[106]

Im Hause Meissen, wo Heinrich der Erlauchte die vier Fürstenthümer Meissen, Lausitz, Thüringen und Pfalzsachsen besass, ergibt sich für diese Zeit kein Erledigungsfall; zur Theilung kam es aber hier trotzdem. Die erstgebornen Söhne Albrecht und Dietrich führen schon seit 1258 den Titel eines Landgrafen von Thüringen oder auch seit [260] 1261 zuerst Albrecht, dann Dietrich eines Markgrafen von Landsberg; 1265 scheint es dann zu einer Abtheilung beider gekommen zu sein, Albrecht erscheint als Landgraf und Pfalzgraf, Dietrich als Markgraf von Landsberg.[107] Die Verhältnisse waren hier allerdings in so weit eigenthümliche, als eine Mehrzahl von Fürstenthümern vorhanden war und die Fürsten verschiedene Titel führten; die nähere Untersuchung wird uns später aber zeigen, dass die meissnischen Theilungen keineswegs genau nach den Fürstenthümern erfolgten; insbesondere entsprach von vornherein die Mark Landsberg nicht dem Fürstenthume Lausitz; und bezüglich späterer Theilungen dürfte es vorläufig genügen, auf Urkunde von 1289 hinzuweisen, in welcher Friedrich Tutta nach dem Tode Heinrich des Erlauchten sagt: una cum patruo nostro, A. Thuringorum landgravio, successimus equaliter iure hereditario ad posessionem et dominium principatus Misnensis, nec valente terra commode pluralitatem principum sustinere, habe er den Antheil seines Oheims von diesem erworben.[108]

Entstand 1292 in Hessen ein neues Reichsfürstenthum, so theilte Landgraf Heinrich schon 1296 bei Lebzeiten mit seinen Söhnen[109]; und nach seinem Tode 1308 wurde die Regierung von den Söhnen Otto und Johann sogleich getrennt übernommen.[110] Ebenso wurde in den später ausdrücklich erhobenen oder stillschweigend als fürstlich anerkannten Häusern, soweit sie nicht dem lothringischen Kreise angehörten, getheilt; so in Pommern, Mecklenburg, Baden, Nürnberg, Holstein. Fanden wir in den Erhebungsurkunden italienischer Fürsten die Primogenitur ausdrücklich erwähnt[111], so fehlen in den ältern deutschen Bestimmungen über die Nachfolge; man mochte die allgemeinen Bestimmungen des Reichslehnrechts für genügend halten; zuerst, so weit ich sehe, wurde bei der Erhebung von Wirtemberg 1495 Untheilbarkeit und Erstgeburt ausdrücklich festgestellt.[112]

196 Hielt sich nun einerseits in Brabant und Lothringen immer die Einheit des Fürsten, so finden wir dagegen in Oesterreich und Kärnthen bei den neuerhobenen Fürstenhäusern von Habsburg und Görz zwar eine Mehrheit von Fürsten, aber in ungetheiltem Besitze, welcher durch Gesammtbelehnung gewährt war; 1282 werden sogleich zwei Söhne K. Rudolfs, 1298 sechs Söhne K. Albrechts mit Oestreich und Steier, 1299 die drei Söhne des 1295 verstorbenen Herzogs Meinhard mit Kärnthen belehnt.[113] Auch seit dem habsburgischen Hause nach dem Erwerbe von Kärnthen im J. 1335 drei Fürstenthümer zustanden, verblieb es bei dem Gesammtbesitze. Herzog Albrecht bestimmte 1355 ausdrücklich, dass seine vier Söhne ungetheilt in Eintracht mit einander leben sollten und zwar ohne Vorzug eines von ihnen: [261] der ältist – als der jungst und der jungist als der ältist.[114] Stimmte das Privilegium majus, für dessen Entstehung im J. 1359 diese Verhältnisse einen nicht unwichtigen Anhaltspunkt bieten[115], bezüglich der Untheilbarkeit damit überein, so betont es andererseits abweichend ein Vorrecht des Aeltesten: Inter duces Austriae qui senior fuerit dominium habeat dictae terrae, ad cuius eciam seniorem filium dominium iure hereditario deducatur, ita tamen, quod ab eiusdem sanguinis stipite non recedat; nec ducatus Austrie ullo unquam tempore dicisionis alicuius recipiat sectionem. Verräth der Ausdruck duces Austrie, welcher in dieser Beziehung dem zwölften und noch der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts ebenso fremd war, wie die Anschauung einer Theilbarkeit des Herzogthums, dass dem Verfertiger das Verhältniss des Gesammtbesitzes, wie es erst unter den habsburgischen Herzogen hervortritt, bekannt war, so ist das auch das einzige, was an ein Anrecht auch der jüngeren Brüder auf das Herzogthum erinnert; in allen andern Bestimmungen des Privilegs ist nur von einem dux Austrie die Rede, wie das einerseits dem echten Vorbilde entsprach, andererseits den Bestimmungen der hier so vielfach beachteten goldenen Bulle über die Untheilbarkeit und Primogeniturerbfolge der Kurländer. Das in Oesterreich vollständig durchzufahren war nicht wohl möglich bei der festgewurzelten Anschauung von der gleichen Berechtigung aller Brüder, gegen welche sich auch die Bestimmungen K. Rudolfs vom J. 1283, wonach Oesterreich nur dem ältesten der beiden 1282 belehnten Söhne und seinem Erben zustehen sollte, kaum geltend machen liessen; in dem Hausgesetze von 1364 wurde es dann versucht, beide Anschauungen mit einander zu vereinen. Die Brüder verpflichten sich, alle ihre Länder und Fürstenthümer nicht zu theilen, sondern einträchtig miteinander zu besitzen; aber dieser Lande soll ie der ältist unter uns die obersten herschaft und den grösten gewalt haben und sollen doch der land aller ungeteilt, gleich und gemeine herrn sein, einer als der ander unverschaidentlich; es werden weiter eine Reihe Vorrechte, welche dem Aeltesten zustehen sollen, aufgeführt, darunter auch das, dass er alle Lehen vom Reiche und von Kirchen zu aller Nutzen zu empfangen habe; daneben finden sich dann wieder manche von der Anschauung der Gleichberechtigung ausgehende Bestimmungen; so bezüglich des Titels: darumb sollen wür alle drei einen gleichen titul haben und soll sich unser jeder besonder schreiben nach den landen allersambt, jegliches in seinem nomen, in aller der masse, als ob sie alle sein besunder weren ane alles geverde.[116] Dieser eigenthümliche Versuch verfehlte nun nicht allein seinen Zweck, die Hauptgewalt dem Aeltesten zuzuwenden, sondern dürfte sogar nicht wenig dazu beigetragen haben, dass sich nicht einmal das Verhältniss des Gesammtbesitzes aufrecht erhalten liess. Denn nach Rudolfs Tode drang der jüngste der überlebenden [262] lebenden Brüder fortwährend auf Theilung; den früheren bezüglichen Verträgen liegt die Anschauung des Gesammtbesitzes noch wesentlich zu Grunde, es handelt sich nur um Theilung der Verwaltung und Einkünfte; 1379 kam es dann aber zur wirklichen Theilung, welche 1380 vom K. Wenzel bestätigt wurde; Titel und Wappen aller Länder sollen freilich beiden Brüdern gemeinsam bleiben, aber Wiedervereinigung wurde erst für den Fall des Aussterbens einer Linie in Aussicht genommen.[117] Die österreichischen Theilungen unterscheiden sich von den andern aber doch einmal dadurch, dass hier die einzelnen, dem Hause zustehenden Reichsfürstenthümer wesentlich ungetheilt blieben. Weiter blieb auch dem Reiche gegenüber noch später eine gewisse Einheit aller österreichischen Lande gewahrt, nicht ohne Einfluss der Bestimmung des Privilegs über den Vorzug des Aeltesten, welche schon 1395 wieder geltend gemacht wurde[118]; K. Ferdinand bestimmte noch 1554 bezüglich der Theilung unter seine Söhne, dass, weil nach den alten Freiheiten des Hauses der älteste Erzherzog die Herrschaft des Landes haben und die Erzherzogthümer ungetheilt bleiben sollen, auch nur der Aelteste die gesammten Reichslehen des Hauses empfangen solle, nicht aber jeder der Söhne die ihm zugetheilten Fürstenthümer und Lande; womit denn wohl zusammenhing, dass später für die österreichischen Lande nur eine Stimme im Reichsfürstenrathe geführt wurde.[119]

197 Nach dem, was wir über Brandenburg bemerkten, insbesondere auch für den Markgrafen von Landsberg nachwiesen[120], wird es nun nicht auffallen können, wenn wir alle jene Theilfürsten oder Gesammtfürsten als Reichsfürsten betrachtet sehen. Es dürfte überflüssig sein, Belege dafür zu häufen, da fast jedes Urkundenbuch sie bietet. Bezeichnend dürfte es insbesondere sein, wenn es 1282 bei der Gesammtbelehnung der beiden Söhne K. Rudolfs mit Oesterreich und Steier heisst: principum imperii numero, consortio et collegio aggregantes eosdem et ipsis ius principum concedentes: und wollte man das Gewicht dieser Stelle durch die Bemerkung abschwächen, dass hier so viel Fürstenthümer als Lehnsträger vorhanden waren, so bedient sich auch 1298 K. Albrecht bei der Gesammtbelehnung seiner sechs Söhne ganz derselben Ausdrücke.[121] Selbst seit K. Rudolfs jüngerer Sohn Rudolf 1283 dem älteren Albrecht Oesterreich und Steier überlassen musste, führte er den Herzogstitel fort und galt als Reichsfürst; so sagt K. Rudolf 1290: illustres Rudolfus dux Austrie et R. illustris ducis Bauwarie filius principes nostri carissimii.[122] Ebenso führte sein Sohn Johann Parricida den Titel eines Herzogs von Oesterreich und Steier.

[263] Selbst für Anhalt haben wir keinen Grund anzunehmen, dass nicht alle Theilfürsten als gleichberechtigt betrachtet wurden. Schon K. Wilhelm bezeichnet 1252 zwei der Brüder als Fürsten von Anhalt; die bestimmtesten Stellen für ihren Reichsfürstenstand in Urkunden K. Adolfs treffen allerdings Otto von Aschersleben, welcher auch nach dem Erstgeburtsrechte der Vertreter des Fürstenthums gewesen sein würde; dagegen treffen die Stellen aus Urkunden K. Ludwigs und K. Karls auf verschiedene Linien, wie auch alle selbst den Fürstentitel führen.[123]

Nur eine Ausnahme dürfte hier zu machen sein bezüglich Friedrichs von Dresden oder des Kleinen, drittgebornen Sohnes Heinrichs des Erlauchten von Meissen. Als er 1289, im Jahre nach dem Tode seines Vaters, seine Besitzungen an Böhmen veräusserte, nennt er sich allerdings Misnensis et Orientalis marchio, princeps et haeres terrae Lusatiae, magnifici quondam domini H. Misnensis et Orientalis marchionis junior filius, aber es ist doch auffallend, dass er besondern Werth darauf legt, böhmischer Fürst zu werden[124]; es ist weiter auffallend, dass er in der Bestätigungsurkunde K. Rudolfs zwar illustris F. Misnensis et Orientalis marchio, haeres terrae Lusaciae, aber nur fidelis noster dilectus heisst[125], was in dieser spätern Zeit mit einer Anerkennung als Fürst kaum mehr vereinbar sein dürfte. Weiterhin führt er denn auch durchweg nur den Titel dominus de Dresden oder territorii Dresdensis, vereinzelt auch 1309 marcgrave von Dresden[126]; und wie er keinen der Titel der Fürstenthümer des Hauses führt, so dürfte sich auch kein Beleg finden, dass er als Reichsfürst betrachtet worden sei. Es lag denn aber auch hier ein eigenthümliches Verhältniss vor, auf welches wir zurückkommen; seine Mutter, Elisabeth von Miltitz, war nämlich eine Ministerialin; und waren ihm auch 1278 vom K. Rudolf die Rechte freier Geburt verliehen[127], so dürfte trotzdem dieser Umstand genügen, seine Sonderstellung zu erklären.

Versuchen wir es nun, uns auf Grundlage der bisherigen Untersuchungen 198 die Zahl der weltlichen Reichsfürsten und ihren allerdings vielfach nur annähernd richtig darzustellenden Zusammenhang mit den früher nachgewiesenen Fürstenthümern für verschiedene Zeitpunkte zu vergegenwärtigen, so erhalten wir folgendes Ergebniss[128]:

[264]

1190 1200 1220 1250 1270 1300 1320 1350 1582 1792
Welf 1 1 1 1
Schwaben 1
Rotenburg 1
Pfalzburgund 1 1 1
Meran 1 1
Zähringen 1 1
Namur 1
Brabant 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Lothringen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Böhmen 1 1 1 1 1 1 1 1 3
Mähren 1 1 1 1
Oesterreich 1 1 1 1 7 5 1
Steier 1
Kärnthen 1 1 1 1 3 1
Brandenburg 1 1 1 2 9 5 1 6 1 1
Baiern 1 1 1 1 2 3 4 1 2
Rheinpfalz 1 1 1 3 3 6
Anhalt 1 1 1 1 3 4 4 5 1 4
Sachsen 1 1 2 5 4 5 6 6
Meissen 1 1 1 1 3 3 1 3
Lausitz 1 1
Thüringen 1 1 1
Pfalzsachsen 1
22 17 14 12 22 34 26 26 20 14
Braunschweig 1 2 3 5 6 4 2
Hessen 1 1 3 4 2
Savoien 1 1 1 1
Pommern 2 4 2 1
Jülich 1 1
Geldern 1
Mecklenburg 2 2 1
Baden, Nürnberg, Leuchtenberg, Henneberg, Holstein, Wirtemberg, Aremberg 12 5
Neue Fürsten 13
22 17 14 13 24 38 35 44 46 39

Die Zahl der älteren Fürsten, welchen wir hier Mähren und Namur zuzählten, verminderte sich demnach in der Periode der Vereinigungen bis 1250 fast um die Hälfte, mehrte sich dann aber noch rascher wieder in der Periode der Theilungen, um 1300 den Höhepunkt erreichend. Von da an nahm sie wieder ab, und zwar so, dass trotz des Zutritts der jüngeren und neuen Fürsten, von welchen wir freilich nur diejenigen berücksichtigen, welche dem Reichsfürstenrathe angehören, sich die Gesammtzahl der weltlichen Fürsten kaum erheblich steigerte; die Vierzigzahl der Fürsten, wie wir sie 1792 finden, wenn wir Mecklenburg-Strelitz, welches nur wegen eines säkularisirten Bisthums Stimme im [265] Fürstenrathe hatte, mitzählen, dürfte für die spätern Jahrhunderte als Durchschnitt gelten können.

Dass die Zahl sich später trotz des Hinzukommens der jüngeren und neuen Fürsten nicht erheblich steigerte, hat nicht lediglich in dem Aussterben von Geschlechtern oder Linien derselben seinen Grund, sondern insbesondere auch darin, dass man den Grundsatz, dass alle Söhne gleichberechtigte Reichsfürsten seien, auf die Dauer nicht streng festhielt. Für die Kurlande hatte schon die goldene Bulle Untheilbarkeit und Nachfolge des Erstgebornen festgestellt. In andern Fürstenhäusern finden wir ausdrückliche Einführung der Primogenitur allerdings erst gegen Ende des sechszehnten Jahrhunderts, so 1573 in Mecklenburg, 1582 in Braunschweig-Wolfenbüttel, 1584 in Steiermark, 1588 in Baiern, 1591 in Pfalzzweibrücken, später in den meisten Fürstentümern; am gleichen Recht der Brüder hatte man aber schon früher vielfach nicht festgehalten. Dahin gehört einmal, dass selbst da, wo Theilungen stattfanden, einzelne Brüder bevorzugt erscheinen; von vier Söhnen Philipps von Hessen erhielten 1567 nach Verfügung des Vaters der älteste die Hälfte, der zweite ein Viertel, die andern je ein Achtel der Lande. Oder aber es wurden alle oder mehrere jüngere Söhne nur appanagirt, so dass ihnen nur ein Jahreseinkommen oder ein bestimmter Landesbezirk mit dessen Einkünften zugewiesen war, aber ohne volle Regierungsgewalt. Solche appanagirte Fürsten waren 1582 die Brüder des Kaisers, die pfälzischen Linien zu Sulzbach, Vohenstrauss und Birkenfeld, die braunschweigischen zu Harburg und Dannenberg, die badische zu Rodemachern, die mecklenburgischen in Windenhagen und Ivenack, die pommerischen zu Barth, Rügenwalde und Kamin, die holsteinische zu Sonderburg; dann die lothringischen Nebenlinien, für welche ein entsprechendes Verhältniss von altersher herkömmlich war. Alle diese haben wir bei den Zahlenangaben für 1582 unberücksichtigt gelassen, weil allerdings jeder regierende Fürst, auch wenn er, wie in Hessen, auf einen kleinen Theil des Fürstenthums abgetheilt war, eine fürstliche Stimme führte, den nichtregierenden aber eine solche nicht zustand.[129]

Wir betonten oben das J. 1582, weil sich nach der Stimmabgabe 199 auf dem Reichstage dieses Jahres das spätere Stimmenverhältniss im Reichsfürstenrathe regelte. Bis dahin führte jeder regierende Fürst eine Stimme, welche erlosch, wenn seine Besitzungen an einen andern Fürsten fielen, während bei der Regierungsnachfolge einer Mehrzahl von Söhnen jedem derselben eine Stimme zustand. Zuerst wurde nun auf dem Reichstage von 1594 von Kurpfalz die Stimme der 1592 ausgestorbenen Linie von Lautern, von den sächsischen Häusern die der Ende 1582 ausgestorbenen Grafen von Henneberg geführt; anfangs nicht unbestritten stellte sich dann der Grundsatz fest, dass jede 1582 [266] abgegebene Stimme auch nach dem Abgange eines besonderen Trägers von dem Fürsten, welcher ihn beerbte, fortgeführt wurde, so dass nun ein Fürst eine Mehrzahl von Stimmen führen konnte. Umgekehrt wurde für ein Fürstenthum, welches 1582 nur durch einen Fürsten vertreten war, später auch dann nur eine Stimme geführt, wenn es durch mehrere Fürsten vertreten war; so wurde für Anhalt, wo es seit 1586 wieder fünf Fürsten gab, für Henneberg trotz der Mehrzahl der Besitzer nur eine Stimme geführt. Der Abweichungen von diesen Grundsätzen finden sich nur wenige, wie eine Uebersicht der weltlichen Kurfürsten und Fürsten und ihrer Stimmen, wobei wir die auf säkularisirten geistlichen Fürstenthümern beruhenden weltlichen Stimmen zunächst nicht beachten, für 1582 und für 1792, als der Zeit vor dem Beginne der die Reichsverfassung erschütternden Umwälzungen, ergibt:

1582: 1792:
Fürsten und Stimmen: Stimmen: Fürsten:
Kurfürstliches Kollegium:
Böhmen. 1 Oesterreich. 1
1 Kurpfalz. 2 Kurpfalz. 2
2 Kursachsen. 3 Kursachsen. 3
3 Kurbrandenburg. 4 Preussen. 4
Hannover. 5 Hannover. 5
Reichsfürstenrath:
4 Oesterreich. 6 Oesterreich.
5 Oesterreich-Tirol.
6 Oesterreich-Steier.
7 Burgund. 7 Oesterreich.
8 Baiern. 8 Kurpfalz.
9 Pfalz-Lautern. 9 Kurpfalz.
10 Pfalz-Simmern. 10 Kurpfalz.
11 Pfalz-Neuburg. 11 Kurpfalz.
12 Pfalz-Zweibrücken. 12 Zweibrücken. 6
13 Pfalz-Veldenz. 13 Kurpfalz.
14 Sachsen-Weimar. 14 Weimar. 7
15 Sachsen-Eisenach. 15 Weimar.
16 Sachsen-Koburg. 16 Koburg.
Meiningen.
8
9
Sachsen-Gotha. 17 Gotha. 10
17 Sachsen-Altenburg. 18 Gotha.
18 Brandenburg-Ansbach. 19 Preußen.
Brandenb.-Baireuth. 20 Preußen.
19 Braunschweig-Zelle. 21 Hannover.
20 Braunschweig-Kalenberg. 22 Hannover.
21 Braunschweig-Grubenhagen. 23 Hannover.
22 Braunschweig-Wolfenbüttel. 24 Wolfenbüttel. 11
23 Pommern-Wolgast (Vorpommern). 25 Schweden. 12
24 Pommern-Stettin (Hinterpommern). 26 Preussen.
[295]
25 Mecklenburg-Schwerin. 27 Schwerin. 13
26 Mecklenburg-Güstrow. 28 Schwerin.
27 Wirtemberg. 29 Wirtemberg. 14
28 Hessen-Kassel. 30 Kassel. 15
29 Hessen-Darmstadt. 31 Darmstadt. 16
30 Hessen-Rheinfels.
31 Hessen-Marburg.
32 Baden-Baden. 32 Baden. 17
33 Baden-Durlach. 33 Baden.
34 Baden-Hochberg. 34 Baden.
35 Baden-Sausenberg.
36 Holstein-Glückstadt. 35 Dänemark. 18
37 Holstein-Gottorp (Oldenburg). 36 Oldenburg. 19
38 Sachsen-Lauenburg. 37 Hannover.
39 Savoien. 38 Sardinien. 20
40 Leuchtenberg. 39 Kurpfalz.
41 Anhalt. 40 Bernburg.
0Köthen.
0Dessau.
0Zerbst
21
22
23
24
42 Henneberg. 41 Kursachsen.
0Koburg.
0Gotha.
0Hildburghausen.
0Meiningen.
0Weimar.



25

43 Lothringen (Nomeny). 42 Oesterreich.
44 Mömpelgard. 43 Wirtemberg.
45 Aremberg. 44 Aremberg. 26
46 Jülich.

[267] Was hier die später nicht mehr geführten Stimmen betrifft, so hat Oesterreich sich mehrfach das Recht vorbehalten, für seine deutschen Erblande mehrere Stimmen zu führen, dasselbe aber wohl nicht ausgeübt einmal, weil es anfangs überhaupt gegen das Fortführen der Stimmen erloschener Linien protestirte, weiter auch wohl, weil man hier Werth darauf legte, dass dem Reiche gegenüber nur einer der Erzherzoge als eigentlicher Vertreter des Hauses zu betrachten sei.[130] Die Stimme von Jülich ruhte seit dem Aussterben des Hauses wegen der Erbfolgestreitigkeiten. Baden-Sausenberg wurde schon 1591 mit Hochberg vereint; die hessischen Linien von Rheinfels und Marburg starben 1583 und 1604 aus; da der ganze Grundsatz anfangs bestritten war, so ist es erklärlich, wenn nicht in allen Fällen vom Fortführen der Stimme Gebrauch gemacht wurde; später wurden wirklich Ansprüche auf jene Stimmen erhoben. Von den 1582 noch fehlenden Stimmen ruhte die Kurstimme von Böhmen bis 1708, wo zugleich das 1692 erhobene Hannover [268] introduzirt wurde; die 1648 für Pfalz errichtete achte Kurstimme war ausdrücklich an das Fortbestehen beider wittelsbachischer Hauptlinien geknüpft, und hörte demnach 1777 auf. Auffallend sind dagegen die beiden Abweichungen im Fürstenrathe. Im J. 1582 gab es nur einen Markgrafen von Brandenburg, erst 1603 entstanden die beiden Linien von Anspach und Baireuth; dennoch wurden für beide Stimmen geführt. Das gothaische Haus entstand erst 1640 durch Theilung, führte noch 1641 keine besondere Stimme, wohl aber seit 1664. Es sind das vereinzelte Unregelmässigkeiten; stimmt übrigens die spätere Stimmordnung durchweg mit den Unterschriften des Reichstags von 1582, wird beachtet, dass Anhalt nur 1570 bis 1686 ungetheilt war, dass die Linie von Pfalz-Lautern nur 1576 bis 1592, die von Baden-Hochberg nur 1577 bis 1591, die von Braunschweig-Kalenberg nur bis 1584 bestand, der letzte Graf von Henneberg den Schluss des Reichstages von 1582 nur um einige Monate überlebte, so bleibt kein Zweifel, dass das spätere Verhältniss der Stimmen, über dessen Entstehung die Publizisten bis zu den Untersuchungen Mosers sehr verschiedener Ansicht waren, sich nur auf die Stimmabgabe im J. 1582 gründen kann.[131]

Damit war nun allerdings für das früher nach ganz zufälligen Gesichtspunkten wechselnde Zahlenverhältniss der fürstlichen Stimmen eine feste Grundlage gewonnen; aber freilich eine Grundlage, welche lediglich eine rein zufällige auf ganz andern Anschauungen beruhende Gestaltung festhielt und weder den historischen Grundlagen noch den thatsächlichen Machtverhältnissen und einer billigen Vertheilung von Rechten und Pflichten irgendwie entsprach; mochte die frühere Stimmordnung ihre Unzukömmlichkeiten haben, so war sie doch eben als wechselnde eine billigere, da der Vortheil einer Mehrzahl von Stimmen bald dieses, bald jenes Haus traf. Darin mehr noch, als in der 1653 beginnenden Introduktion der neuen Fürsten, mag der Grund zu den später so häufig erhobenen Ansprüchen der alten Fürsten auf Vermehrung ihrer Stimmen, wozu Münster wegen Stromberg 1653 den Anstoss gab, zu suchen sein. Wenn für Länder, welche nur den einzelnen alten Fürstenthümern Pfalz, Braunschweig oder Thüringen entsprachen, vier und fünf, für das unbedeutende jüngere Fürstenthum Baden drei Stimmen geführt wurden, so ist es sehr erklärlich, wenn für die mehrere ungetheilte alte Fürstenthümer umfassenden österreichischen oder kursächsischen Lande auch mehrere Stimmen beansprucht wurden, oder wenn man baierischerseits glaubte, dass die alte Theilung in Niederbaiern und Oberbaiern gleiches Recht auf Berücksichtigung habe, oder wenn einzelne geistliche Fürsten, welche wegen der Untheilbarkeit ihrer Gebiete bei dieser ganzen Ordnung von vornherein im Nachtheile gewesen waren, für einzelne mit ihren Stiftslanden vereinigte alte Fürstenthümer Stimmen verlangten, wie etwa Mainz für Lorsch, Konstanz [269] für Reichenau oder Köln für Engern und Westfalen. Lag es nun überaus nahe, nachdem man einmal von dem Stimmen nach Köpfen abgegangen war, auch den vor 1582 mit einem andern vereinigten Fürstenthümern Stimmen zu gewähren, und gab sich bei den Verhandlungen im allgemeinen die Neigung kund, solche Ansprüche bezüglich wirklicher oder auch angeblicher, wie uns Stromberg ein Beispiel bot, alter Fürstenthümer anzuerkennen, so kam es doch nirgends zu wirklicher Introduktion.[132]

Eine Vermehrung der weltlichen Stimmen im Fürstenrathe fand später nur statt zunächst durch das Fortführen der Stimmen säkularisirter geistlicher Fürstenthümer seit 1648; nämlich mit ihren Besitzern im J. 1792:


Stimmen: Fürsten:
Magdeburg. 45 Preussen.
Bremen. 46 Hannover.
Halberstadt. 47 Preussen.
Verden. 48 Hannover.
Minden. 49 Preussen.
Schwerin. 50 Mecklenburg-Schwerin.
Kamin. 51 Preussen.
Ratzeburg 52 Mecklenburg-Strelitz. 27
Hersfeld. 53 Hessen-Kassel.

Weiter durch die Errichtung neufürstlicher Stimmen, welche aber beim Abgange des Mannsstammes auf die Erben des Territorialbesitzes nur mit besonderer Genehmigung von Kaiser und Reich übergingen, bei Portia aber durch Nichterfüllung der Bedingungen der Reichsstandschaft, bei Mindelheim mit der Restitution an Baiern aufhörten, so dass mehrere bis 1792 wieder ausgefallen waren. Sie sind nach der Zeitfolge der Introduktion mit ihren Besitzern im J. 1792:

Stimmen: Fürsten:
1653 Hohenzollern. 54 H. Hechingen 28
1653 Lobkowitz. 55 Lobkowitz. 29
1653 Eggenberg † 1717.
1654 Piccolomini † 1656
1654 Salm. 56 S. Salm.
S. Kirburg.
30
31
1654 Dietrichstein. 57 Dietrichstein. 32
1654 Nassau-Hadamar. 58 N. Dietz (Oranien). 33
1654 Nassau-Dillenburg. 59 N. Dietz.
1654 Auersberg. 60 Auersberg. 34
1664 Portia – 1665.
1667 Ostfriesland 61 Preussen.
1667 Fürstenberg. 62 Fürstenberg. 35

[270]

Stimmen: Fürsten:
1674 Schwarzenberg. 63 Schwarzenberg. 36
1674 Waldeck-Wildungen † 1692.
1705 Mindelheim – 1714
1713 Lichtenstein. 64 Lichtenstein. 37
1754 Thurn und Taxis. 65 Thurn und Taxis 38
1754 Schwarzburg. 66 Schw.-Rudolstadt.
Schw.-Sondershausen
39
40

Es gab demnach 1792 fünf kurfürstliche und 61 fürstliche weltliche Virilstimmen, welche von 40 Fürsten, wovon fünf Kurfürsten waren, geführt wurden. Bis zum Reichsdeputationshauptschlusse minderte sich die Zahl der Fürsten um zwei durch das Aussterben von Anhalt-Zerbst 1793 und Kurpfalz 1799. Ein Eingehen auf die weitern Aenderungen bis zur Auflösung des Reichs liegt unserer Aufgabe zu fern.[133]

Anmerkungen der Vorlage

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  1. Huillard 3, 341.
  2. C. d. Morav. 5, 238.
  3. Tschoppe 290.
  4. Vgl. § 112. 127. 128.
  5. Or. Guelf. 4, 237.
  6. M. G. 4, 454.
  7. Oefele 2, 104.
  8. Vgl. § 113. 128. 144. 157.
  9. 1202–19: Miraeus 2, 845. 985. 1, 758.
  10. Miraeus 1, 727.
  11. Butkens 1, 226.
  12. Butkens 1, 212.
  13. Miraeus 2, 992. 1, 421. 423. 2, 997.
  14. Miraeus 4, 567. 1, 774. 439.
  15. Miraeus 4. 232. 3, 96.
  16. Miraeus 1, 436.
  17. Lacombl. 2, n. 680. 965. 1057. 1058. 3, n. 37. Miraeus 1, 319. 776.
  18. Vgl. § 149 n. 4. 5. 6.
  19. Vgl. Gebhardi 1, 430 ff.
  20. Ernst 6, 312. Mieris 1, 470.
  21. ed. Tross. 26. 32.
  22. Graf Robert von Bar, Markgraf v. Pont a Mousson, wurde nicht vom Kaiser, sondern nach der 1'art de verif. l. dates 13, 439 vom Könige von Frankreich 1355 zum Herzoge von Bar erhoben, wonach § 80 n. 4 zu berichtigen.
  23. Acta Henr. 1, 9. 12. 14. 15. 20. 21. 23 u. s. w.
  24. Acta Henr. 1, 4. 5. 6. 21. 23 u. s. w.
  25. Gesta Fr. l. 2. c. 29.
  26. Wurstemberger 4, 188.
  27. Acta Henr. 2, 130.
  28. Olenschl. St G. 155.
  29. Muratori scr. 16, 827.
  30. Vgl. § 169. 81.
  31. 1220-56: Dreger 96. 97. 200. 388.
  32. Vgl. § 70 n. 3.
  33. Dreger 17.
  34. Dreger 99.
  35. Dreger 302.
  36. Dreger 503.
  37. Vgl. Palacky 1, 163. 390.
  38. Dobner scr. 1, 128. Vgl. Palacky 1, 56.
  39. Lacombl. 3, n. 565. Lünig c. d. It. 1,1640. Lünig 6b, 329.
  40. Würdtwein n. s. 12, 25.
  41. Huillard 1, 478. Vgl. Palacky 2a, 14. 76.
  42. Notizenbl. 1, 195.
  43. Lünig 6b, 251.
  44. z. B. Pelzel Wencesl. 2, 104. Vgl. Karl 2, 894.
  45. Pelzel Wencesl. 1, 84.
  46. Vgl. § 13. § 71. n. 10.
  47. 1207: Erben n. 499.
  48. 1230: Erben n. 757.
  49. Erben n. 685.
  50. Oestr. Archiv. 12, 81. 84.
  51. Vgl. § 149 n. 7. 8.
  52. UB. d. L. ob d. Enns 8, 404.
  53. Vgl. § 187.
  54. Vgl. § 58.
  55. Vgl. § 144.
  56. Ann. Reinhardsbr. 146.
  57. z. B. Wenck 3, 98.
  58. Wenck 3, 106.
  59. Wenck 3, 107. 2, 150.
  60. Hennes 102.
  61. Huillard 4, 477.
  62. Wenck 2, 153. Hennes 106.
  63. Or. Guelf. 4, pr. 73. 75. Vgl. Wenck 2, T. 728.
  64. Butkens 1, 90.
  65. Vgl. Riedel Mark. 2, 58.
  66. Beckmann 1, 146.
  67. Riedel Mark 2, 65.
  68. Raumer n. 1586. 1587.
  69. Ludew. rel. 11, 600. 603. Vgl. Raumer n. 1623. 24. 39. 40.
  70. Riedel 1, 9.
  71. Huillard 4, 270.
  72. Riedel Mark 2, 66.
  73. M. G. 4, 337. 362. 379.
  74. Riedel 1, 31.
  75. Riedel 1, 24.
  76. Riedel 1, 33. 37.
  77. Wiener Jahrb. 108, 138. Vgl. Reg. Wilh. n. 58 und Add. XV.
  78. Dipl. Stir. 1, 324.
  79. Lacombl. 3, n. 874.
  80. Wiener Jahrb. 108, 164.
  81. Wiener Jahrb. 108, 179. 180.
  82. Fontes r. Austr. II. 1, 213.
  83. Juvavia T. 380.
  84. M. G. 4, 406.
  85. Juvavia T. 380.
  86. Rubeis 766.
  87. M. B. 3, 145.
  88. Quellen u. Erört 5, 98. 103.
  89. Quellen u. Erört 5, 104.
  90. Wittelsb. Reg. S. 23. 34. Quellen u. Erört 114.
  91. Wittelsb. Reg. S. 26. 75. Quellen u. Erört. 118. 128. 132.
  92. Quellen u. Erört 5, 335. 352. 434.
  93. Tolner 81.
  94. Wittelsb. Reg. S. 61.
  95. Chr. Pulkavae ap. Dobner. 3, 226. Vgl. Riedel 1, 89.
  96. Sudendorf UB. 1, 37.
  97. Lappenberg 515.
  98. Scheidt Adel 442. Sudendorf UB. 1, 37.
  99. Sudendorf UB.1. 34.
  100. Or. Guelf. 4. pr. 18.
  101. Sudendorf UB. 1, 42.
  102. Sudendorf UB. 1, 37. 43.
  103. Vgl. Schöttgen inventarium 122. Sudendorf UB. 1, 47. 48. 58. Lüb. UB. II, 1, 227. 229. 231. Lappenberg 614. 624. 625.
  104. Reg. Wilh. n. 128.
  105. Beckmann 3, 316.
  106. Vgl. Schöttgen inventarium.
  107. Tittmann 2, 225. 228. 231. 237. 239.
  108. Wilkii Ticem. 83.
  109. Reg. Ad. u. 320.
  110. Guden syll. 598.
  111. Vgl. § 190.
  112. Stälin 3, 641. Vgl. § 175.
  113. Reg. Albr. n. 614.
  114. Steyerer 185.
  115. Vgl. Huber, Entstehungzeit d. österr. Freiheitsbr. 20.
  116. Steyerer 401.
  117. Kurz, Albrecht III. 1, 178. 305.
  118. Oestr. Archiv 8, 28.
  119. Vgl. Moser 34, 401.
  120. Vgl. § 142. 193.
  121. Gerbert c. ep. 234. Schrötter 2, 248. Vgl. § 75 n. 2
  122. M. G. 4, 454. Vgl. Zeerleder 2, 354.
  123. Vgl. § 156.
  124. Vgl. § 87 n. 3.
  125. Sommersberg scr. 1, 940.
  126. Wilkii Ticem. 141. 206.
  127. Scheidt Adel 2, XXIX.
  128. Die Angaben 1250 – 1350 stützen sich grossentheils auf Hopf hist. genealog. Atlas; für 1582 vgl. Moser 34, 287 ff.; für 1792 Vgl. Lancizolle, Reichsstandschaftsverh. 10.
  129. Vgl. Moser 34, 998.
  130. Vgl. § 196 n. 7.
  131. Vgl. für das Vorhergehende insbesondere Moser 34, 281–305.
  132. Näheres bei Moser 35, 249 ff.
  133. Vgl. Lancizolle Reichsstandschaftsverhältnisse.