Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland/Vierter Abschnitt. Die Folter

Textdaten
<<< >>>
Autor: Oskar Wächter
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Vierter Abschnitt
Untertitel: Die Folter
aus: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland
Seite 140–168
Herausgeber: {{{HERAUSGEBER}}}
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1882
Verlag: W. Spemann
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Stuttgart
Übersetzer: {{{ÜBERSETZER}}}
Originaltitel: {{{ORIGINALTITEL}}}
Originalsubtitel: {{{ORIGINALSUBTITEL}}}
Originalherkunft: {{{ORIGINALHERKUNFT}}}
Quelle: Djvu auf Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


[140]
Vierter Abschnitt.
Die Folter.


Die furchtbarste Waffe der Hexenrichter lag in der Folter, in dem Mittel, durch unerträgliche Qualen dem Verdächtigen Geständnisse abzunötigen.

Im 15. Jahrhundert erhielten manche Gerichte von den Kaisern besondre Privilegien, durch welche sie zum Richten auf Leumund ermächtigt wurden, d. h. zur Verurteilung der Verdächtigen auch ohne Zeugen der That oder Eideshelfer des Anklägers, wenn der Rat oder das Gericht erkenne und spreche, „daß sie ihrer Stadt Lande oder Leute heimlich oder öffentlich schädliche Leute seien“. Doch sollte nicht auf bloßen Verdacht oder Wahrscheinlichkeit hin gerichtet werden, sondern nur, wenn dem Gericht gar kein Zweifel mehr an der Schuld des Angeschuldigten [141] übrig bleibe. Um nun die Schuld festzustellen, suchten die Gerichte auf alle Weise ein Geständnis zu erzielen, und als Mittel hiefür wurde bald durch gelehrte Autoritäten – die Tortur empfohlen. Selbst kaiserliche Privilegien ermächtigten einzelne Gerichtsherren, daß sie: „die übelthätigen verläumdeten Leute, wo sie betreten würden, antasten, sahen und ihrer Mißhandlung nach mit peinlicher Marter fragen und auf eines Jeden Bekenntnis und offenbare Handlung richten, strafen und büßen sollen mögen, wie Richter und Urteilssprecher das erkennen“.

Mit der Anwendung dieser „peinlichen Frage“ nahm man es bei Anklagen auf Zauberei besonders leicht. Denn diese galt als ein so schweres Verbrechen, daß man sich an die gewöhnlichen Schranken des Verfahrens nicht zu binden brauchte. Man konnte also schon auf Denunziationen hin zur Folter schreiten. An vielen Orten wurden daher die verfolgten Weiber „alsbald sie gefänglich eingezogen worden“ sofort der Tortur unterworfen.

Es lebte zu Würzburg in jenen zwanziger Jahren des 17. Jahrhunderts, in welchen dort so viel als Hexen Angeschuldigte gemordet wurden, ein junger Jesuit, Friedrich von Spee, aus einem adelichen [142] norddeutschen Geschlecht. Er befand sich als Pater damals in Franken und hatte als Beichtvater viele jener Unglücklichen zum Tode vorzubereiten und sie zum Scheiterhaufen zu begleiten.

Die Mitteilungen, welche ihm die Verurteilten im Angesichte des ihnen gewissen Todes machten, veranlaßten ihn, in edlem Eifer der Wahrheit ein Buch an die Obrigkeiten Deutschlands (Cautio criminalis seu de processibus contra sagas) zu schreiben, in welchem er die Ungerechtigkeiten in den Hexenprozessen darlegte, und die damalige Praxis der Gerichte einer strengen Kritik unterzog. Auf einzelne Fürsten wirkte dies Buch, wie z. B. der Churfürst von Mainz, Johann Philipp von Schönborn, durch dasselbe bewogen, solange er regierte, keine Hexe verbrennen ließ. Allein im ganzen verhallte es erfolglos bei den Juristen und Theologen jener Zeit.

Spee erzählt, es hätten ihm ganz kräftige und mutige Männer, welche gefoltert worden, versichert, es könne kein Schmerz gedacht werden, der so heftig und unausstehlich sei, wie der der Tortur jener Zeit, und sie würden sofort auch die abscheulichsten Verbrechen, an die sie nie von weitem gedacht hätten, auf sich nehmen und bekennen, wenn man sie wieder [143] mit der Folter bedrohen würde, und lieber, wenn es möglich wäre, zehnmal sterben, als sich noch einmal foltern lassen.

Mit Qualen, welche furchtbarer waren, als je eine Strafe sein konnte, wurden die Angeschuldigten, die in unzähligen Fällen unschuldig waren, gemartert und von ihnen das Geständnis dessen erpreßt, was sie gethan oder was sie auch nicht gethan, nicht einmal gedacht hatten, was sie aber am Ende als ihre That gestanden, um nur den unerträglichen Qualen der Folter zu entgehen. Und überstand auch je der Gefolterte die mehrmals wiederholte Folter mit Standhaftigkeit: so war der Lohn seines Schweigens oder seiner standhaften Unschuld ein sieches unglückseliges Leben und ein zerrissner, zerfleischter oder halbverbrannter Körper.

Zunächst freilich suchte man ein gütliches Bekenntnis zu erlangen. Aber durch welche Mittel! man bedrohte die Angeschuldigten mit der Folter und machte ihnen gewöhnlich gleich den Vorhalt: „sie sollten die Wahrheit gestehen, damit man nicht nötig haben möchte, dieselbe durch andre Mittel aus ihnen zu bringen.“ Gestanden sie nun, so hatten sie freiwillig gestanden! Man wendete gegen sie die sogenannte [144] Territion an, d. h. sie mit der Folter zu schrecken. Der Scharfrichter mußte vortreten, sie wurden zur Folter zurechtgemacht, die Folterwerkzeuge wurden ihnen vorgezeigt, ihre Anwendung erklärt, selbst einzelne ihnen angelegt; gestanden sie nun: so war es immer noch ein freiwilliges Geständnis, ein Bekenntnis in Güte!

Führte die Aufforderung des Richters, die Angeschuldigte möge nur gleich eingestehen, was ihr vorgehalten worden, nicht zum Ziel, „dann – so schreibt ein Augenzeuge – kommt der Henker mit seinem greulichen Folterzeug dazu. Welches Weib, wenn sie das vor Augen sieht, sollte nicht darob erschrecken, dermaßen, daß sie bekennet, was ihr nie in Sinn kommen wäre, zu thun?“

Und worin bestanden die Vorbereitungen zur Folter! Diese waren besonders für Frauen so entsetzlich, daß eine ehrbare Frau lieber alles, was man ihr zur Last legte, gestehen und den Tod erleiden mochte, eine Prozedur, deren Anwendung vielfach aktenmäßig bezeugt ist und von angesehenen Juristen bei Anschuldigung wegen Hexerei nicht beanstandet wurde. „Ehe sie gefoltert wird, führt sie der Henker beiseite und besiehet sie allenthalben an ihrem bloßen [145] Leib, ob sie sich etwa durch zauberische Kunst unempfindlich gemacht hätte, und damit ja nichts verborgen bleibe, schneiden und sengen sie ihr mit einer Fackel oder Stroh die Haar allenthalben und auch an dem Orte, den man vor züchtigen Ohren nicht nennen darf, ab und begucket alles aufs genaueste.“ Der Scharfrichter hatte also die Angeschuldigte zu entkleiden und am ganzen Körper auf verborgne Amulette oder Zaubermittel zu untersuchen.

Bei diesen Prozeduren war die Angeklagte, nackt und gebunden, auf der „Reckebank“ den rohen Händen des Scharfrichters und seiner Gehilfen völlig preisgegeben.

Und nun ging es zur eigentlichen Tortur.

Den Anfang der „peinlichen Frage“ machte man gewöhnlich mit dem Daumenstock: die Daumen wurden zwischen Schrauben gebracht, diese langsam zugeschraubt und so die Daumen gequetscht, bis das Blut heraustrat. Half dieses nicht zum Bekenntnis so nahm man die Beinschraube oder „Spanischen Stiefel“, durch welche Schienbein und Wade zusammengepreßt wurden, nicht selten so, daß die Knochen zersplitterten, und zur Erhöhung der Schmerzen [146] wurde zwischendurch mit dem Hammer auf die Schraube geklopft.

Statt der einfachen Beinschraube werden wohl auch die „gezähnten Schrauben“ an die Schienbeine gelegt, „da dann (wie ein Augenzeuge berichtet) die Empfindlichkeit und Schmerz am größten ist, indem man damit dem armen Menschen das Fleisch und die Schienbeine zusammenschraubt, also daß das Blut herabfließt, und viele dafür halten, daß solche Folter auch der allerstärkste Mensch nicht ausstehen möchte.“

Der nächste Grad war der „Zug“ oder die „Expansion“ oder „Elevation“! Die Hände wurden auf den Rücken gebunden und an dieselben ein Seil befestigt, und an diesem der Körper bald frei in der Luft schwebend durch einen an der Decke angebrachten Aufzug (Rolle), bald an einer aufgerichteten Leiter, in deren Mitte eine Sprosse mit kurzen spitzen Hölzern ( – der „gespickte Hase“), worauf der Rücken zu liegen kam, angebracht war, langsam in die Höhe gezogen und ausgespannt, bis die Arme verkehrt und umgedreht über dem Kopfe stehen, auch wohl völlig ausgerenkt sind. Dann läßt man ihn einigemale unversehens herabschnellen und zieht ihn wieder auf.

[147] Erfolgt noch kein Geständnis, so hängt man schwere Gewichte an die Füße oder auch nur an die großen Zehen und läßt den so angespannten Körper eine Stunde und länger hängen, um die Glieder noch qualvoller auseinanderzurecken.

In Württemberg bediente man sich der sog. Wippe, die darin bestand, daß man den Angeklagten Hände und Füße zusammenband und sie dann in einem über eine Rolle laufenden Seil auf- und niederzog. Bei dem zweiten Grade der Folter wurde ein leichterer, bei dem dritten ein schwerer Stein (bis zum Gewicht eines Zentners) angehängt, was Verrenkungen der Glieder zur Folge hatte.

Inzwischen trat wohl auch das Gericht ab, um sich beim Morgentrunk und Schmause zu erholen und überließ den Gemarterten stundenlang seinen entsetzlichen Qualen, ob er sich mittlerweile besinnen und zum Bekenntnis mürbe werden wollte.

An einigen Orten gab man dem Gefolterten einen hitzigen Trank ein, damit er in der Verwirrung Aussagen machen solle.

Während sie in die Höhe gezogen werden, läßt der Richter ihnen die Aussagen andrer Angeschuldigten [148] mit Verschweigen der Namen vorlesen, um sie dadurch zum Geständnis zu bringen.

Namentlich setzten der Inquirent und der Scharfrichter ihre Ehre darein, durch die auf der Folter erpreßten Namen anderer Personen, auch diese und so immer mehrere in die Untersuchung zu verflechten. Sie verbanden für diesen Zweck die geistige mit der leiblichen Folter, indem sie durch allerlei Vorhalte, als ob diese und jene Person auch schon des Verbrechens überwiesen sei, den Gefolterten veranlaßten, auf die betreffende Person auszusagen und als Zeuge gegen sie aufzutreten.

In Ortenberg wurden 1627 mehrere Hexen verbrannt. Diese hatten mehrere Offenburgerinnen als Mitschuldige angegeben. So nahm denn auch in Offenburg die Verfolgung ihren Anfang, wozu man sich die Folterwerkzeuge, namentlich einen Hexenstuhl, nach dem Muster des Ortenbergers verschaffte.

War der „Peinmann“ (Henker) von besondrem Eifer, so griff er zu neuen Foltermitteln: er gießt siedheißes Öl oder Branntwein auf die Schienbeine.

Auch eine Drehscheibe kommt vor, welche das Fleisch aus dem Rücken des Gefolterten reißt.

[149] In einem Bamberger Protokolle steht, daß ein der Zauberei Angeschuldigter dreimal eine halbe Stunde lang mit Beinschrauben und Daumenstock gefoltert und am Ende, da er nicht gestand, an einem Strick acht Schuhe hoch von der Erde aufgezogen und ihm an die große Zehe ein Gewicht von zwanzig Pfund gehängt wurde. Führte auch solche Folter nicht zum Ziel: so träufelte man dem Inquisiten brennenden Schwefel oder brennendes Pech auf den nackten Körper oder hielt ihm brennende Lichter unter die Arme oder unter die Fußsohlen oder an andre Teile des Körpers.

Dazu kamen noch besondre Martern, z. B. Eintreiben von Keilchen zwischen die Nägel und das Fleisch der Finger und Zehen.

Sehr häufig wurden die „Aufgezognen“ mit Ruten gestrichen oder mit Riemen zerhauen, an deren Enden Bleistücke oder kleine Hacken befestigt waren, wodurch der Körper zerfetzt werden mußte.

Auch ein in England erfundnes Foltermittel wurde in Deutschland hie und da (z. B. im Elsaß) in Anwendung gebracht, die Folter der Schlaflosigkeit. Man ließ die Gefangene stets wach erhalten, damit sie keinen Zuspruch vom Teufel erhalte. Zu diesem Zwecke wurde sie im Kerker unaufhörlich [150] umhergetrieben, bis sie wunde Füße hatte und zuletzt in völlige Verzweiflung geriet.

Manche Untersuchungsrichter folterten die Gefangenen durch Durst, indem sie ihnen stark gesalzene Speisen ohne einen Trunk vorsetzen ließen.

Bei der Folter – so berichtet ein Zeitgenosse – waren es sehr häufig die rohen Scharfrichter, welche „das Ruder führen und ihres Gefallens vorschreiben, wie und auf welche Weise man diese oder jene foltern müsse; sie sind diejenigen, welche denen, so in der Folter hängen, keine Ruhe lassen, sie mit unaufhörlichem Anmahnen, auch greulichen Bedrohungen und erschrecklichen Geberden zum Bekenntnis treiben und die Folter dermaßen spannen, daß es unmöglich ist, zu ertragen und auszustehen“. – Der Henker selbst sieht’s als einen Schimpf an, daß eine Angeklagte ohne Geständnis aus seinen Händen entkommen sollte, „gleich als ob er seine Kunst und Handwerk nicht recht gelernt hätte, daß er einer so schwachen armseligen Weibsperson das Maul nicht hätte eröffnen können“.

Oft begann der Henker seine Arbeit mit der Bedrohung: „Du sollst so dünn gefoltert werden, daß die Sonne durch dich scheint.“

In einem Falle hat der Henker, als er die [151] dritte Marter begann, zu der Angeschuldigten gesagt: „ich nehme dich nicht an auf ein oder zween, auf drei, auch nicht auf acht Tage, auf vier Wochen, auf ein halb oder ganz Jahr, sondern so lange du lebst. Und wenn du meinst, daß du nicht bekennen willst, daß du sollst zu Tode gemartert werden, so sollst du doch verbrannt werden.“

Mit furchtbarer Kürze ist das Verfahren in den Tortur-Protokollen niedergelegt; z. B.: – „da man sie dann geblößet, mit einer auf dem rechten Bein aufgesetzten und ziemlich zugeschrobenen Schraube in die Luft aufgezogen und mit zwei Ruten gestrichen und auf zugesagte gütliche Bekenntnis wieder heruntergelassen und losgeschroben.“

Oder: – „Da aber die Aussage zweifelhaft befunden, wurde ihr auch auf das linke Bein eine Schraube gesetzt, etwa ziemlich zugeschroben und sie ein wenig aufgezogen – wieder geschraubt, die Strickleine angesetzt, sie mit hinterrücks gebundnen Händen in die Luft gezogen und mit einer Rute gestrichen. – Als sie jedoch, heruntergelassen, alles wieder revozierte, wurde sie solange geschraubt, heraufgezogen und mit Ruten gestrichen, bis sie endlich alles bekannte.“

Von einem Gefolterten sagt der Berichterstatter, [152] man habe „ihm alsbald die Augen verbunden, Beinschrauben angelegt und ihn erbermlich gemartert – ihn mit anhangenden Beinschrauben auf der Folter gezogen, ihm seinen Leib, Hände und Füße also zerrissen, daß er Gott und die Welt darüber hätte vergessen mögen, wo er nicht durch sonderbare göttliche Stärke und Trost solche Schmerzen und Versuchungen überwunden hätte“.

Ein Protokoll lautet z. B.: „Bamberg. Mittwoch den 20. Juli 1628 ist Anna Beurin. 62 J. alt, wegen angegebner Hexerei in der Güte examiniert worden; sie will auf vielfältiges Zureden gar nichts gestehen; könne und wisse nichts: derentwegen mit ihr peinlich prozediert worden: Daumenstock – Gott soll ihr Zeuge sein, sie könne und wisse nichts. Beinschrauben – will ebenmäßig nichts gestehen. Samstags d. 23. Juli Bock (d. h. Daumenstock und Beinschrauben zugleich) auf eine Stunde – will nichts fruchten, könne und wisse nichts.“ Erst im folgenden Jahre gestand sie bei neuem Foltern!

Während es Rechtsgrundsatz war, daß der Angeschuldigte freizusprechen sei, wenn er die einmal – nach der bestehenden Vorschrift eine Stunde lang – [153] angewendete Folter, ohne zu bekennen, überstand, so erachtete man bei dem Verbrechen der Zauberei sich nicht an diese Schranke gebunden. Man wußte sich dadurch zu helfen, daß die Erneuerung der Folter nicht eine Wiederholung, sondern bloß eine „Fortsetzung“ genannt wurde.

Die größte Autorität jener Zeit, Carpzov, sagt: bei diesem schwersten Verbrechen, bei welchem Beibringung von Beweisen so schwer sei und so verborgne Unthaten begangen werden, daß unter Tausenden kaum einer, wie er verdiene, gerichtet werden könnte, müsse man außer der Ordnung verfahren und anders, als bei den übrigen Verbrechen; auch möge dabei die Tortur öfter wiederholt werden, da bei solchen Verbrechen eben wegen ihrer Enormität schwerere Mittel zu Findung der Wahrheit anzuwenden seien. Namentlich könne bei der Hexerei der Richter auch noch eine härtere Tortur verhängen, besonders da die Hexen durch alle möglichen Teufelsmittel sich gegen die Tortur zu stählen wissen.

Zwar forderte man zur Verhängung der zweiten und dritten Tortur neue Indizien (Anzeigen der Schuld); allein wie leicht waren diese bei den Hexenprozessen aufzufinden. Galt es ja schon als neues [154] Indizium, wenn die Gefolterte auf der Folter nicht hatte Thränen vergießen können oder sich sonst auffallend bei der Tortur benommen hatte.

In dem Überstehen der Folter selbst fand man am Ende ein Anzeichen der Schuld, den Beweis, daß dem Gefolterten der Teufel beistehe.

Man begnügte sich nicht mit zwei, drei Graden der Folter; es wurde in der Regel fortgefoltert bis zum Geständnis. So wurde in Nördlingen im Jahr 1591 ein Mädchen zweiundzwanzigmal gefoltert. Erst beim dreiundzwanzigsten Mal gestand sie was man haben wollte.

In Baden-Baden peinigte man ein Weib zwölfmal und ließ sie nach dem letzten Akt noch 52 Stunden auf dem sog. Hexenstuhl sitzen.

Von einer im Jahr 1629 Gerichteten ist gesagt: „Ob sie gleich bei der ersten Marter nichts bekannte, habe man doch, ohne rechtliches Erkenntnis, die Tortur wiederholet, und der Scharfrichter ihr die Hände gebunden, die Haar abgeschnitten, sie auf die Leiter gesetzt, Brandwein auf den Kopf gegossen und angezündet, ihr Schwefelfaden unter die Arme und den Hals gebrennet, sie hinten aufwärts mit den Händen bis an die Decken gezogen, so bei 3 oder [155] 4 Stunden gewähret und sie gehangen, der Scharfrichter aber zum Morgenbrot gegangen, und als er wiederkam, ihr Brandwein auf den Rücken gegossen und angezündet, ihr viele Gewichte auf den Rücken gelegt und sie in die Höhe gezogen; nach diesem wieder auf die Leiter und ihr ein ungehobeltes Bret mit Stacheln unter den Rücken gelegt und mit den Händen bis an die Decke aufgezogen; fürder: die beiden großen Fußzehen und beide Daumen zusammengeschraubet, eine Stange durch die Arme gestecket und sie also aufgehänget, da ihr immer eine Ohnmacht nach der andern zugegangen, die Beine in den Waden geschraubet, und die Tortur auf die Fragen unterschiedlich wiederholet.

Bei der dritten Tortur mit einer ledernen Peitsche um die Lenden und sonst aufs Blut gehauen, ihr die Daumen und großen Zehen zusammengeschraubet, sie also im Bock sitzen lassen, und waren der Henker und die Gerichtspersonen zum Morgenbrot gegangen von 10 bis 1 Uhr, darauf sie abermal mit der Karbatsche jämmerlich zerhauen.

Den andern Tag die Tortur wiederholet.“

Ein schon erwähnter Schriftsteller jener Zeit, Spee, bemerkt, nachdem er die Folter beschrieben: „Es [156] wäre wohl etwas, wenn man nach einmal beständig ausgehaltner Tortur vor fernerer Marter gesichert wäre; aber, da man die peinliche Frage zum zweiten, dritten, auch wohl mehr Malen repetieret, und des Folterns, Ziehens, Geißelns, Sengens und Brennens fast kein Ende ist, darf ihm niemand den Gedanken machen, wieder loszuwerden.“

„Wer wollte nicht lieber sterben und mit tausend Lügen sich einer solchen Pein und Marter überheben? Aber viele halten es für eine Todsünde, sich zu dem Laster der Zauberei (das sie nicht begangen) zu bekennen. Damit sie nun solchergestalt ihre Seele nicht beschweren mögen, so strecken sie alle ihre Kräfte dran, daß sie die Marter aushalten, müssen aber endlich doch wegen Unleidlichkeit der Marter gewonnen geben, und wann sie alsdann vermeinen, daß es wegen solcher falschen Bekenntnis nunmehr um ihre Seligkeit schon gethan sei, wie ängsten, quälen und bekümmern sich dann solche arme Leute im Gefängnis, also, daß ihrer viele in Verzweiflung fallen.“

Spee ruft aus: „Wehe der Armen, welche einmal ihren Fuß in die Folterkammer gesetzt hat! Sie wird ihn nicht wieder herausziehen, als bis sie alles nur Denkbare gestanden hat!“ Ebenso spricht [157] sich der Jurist Godelmann in einem Gutachten (im J. 1587) aus: „Wir haben schon öfter von den Gefangenen, ehe sie noch bekannt, gehört, wie sie wohl einsehen, daß keiner, welcher Hexerei halber eingefangen ist, mehr herauskommt, und ehe sie solche Pein und Marter ausstehen, wollen sie lieber zu allem, was ihnen vorgehalten werde, Ja sagen, wenn sie es auch entfernt nie gethan noch jemals daran gedacht haben.“

Man setzte den unglücklichen Schlachtopfern, die nicht gestehen wollten, auf alle Weise zu, durch Versprechungen (die dann meist nicht gehalten wurden), durch Drohungen, durch schlechte Behandlung in den abscheulichsten Kerkern.

Auch aus Habsucht der Kommissäre und Richter, die von jedem Kopf ein gewisses Salarium bezogen, wurden die Qualen ausgedehnt. Von ihnen schreibt Spee:

„Sie suchen allerlei Ränke, damit diejenigen, so sie wollen, nicht unschuldig erfunden werden: da werfen sie dieselbige in ein böses Gefängnis, plagen und quälen sie daselbst durch Gestank und Unflat, zähmen sie mit Kälte und Hitze, spannen sie von neuem auf die Folterbank, und plagen und ängsten [158] sie so lang und viel, bis sie die arme ausgemergelte Kreatur zum Bekenntnis genötigt haben.“

Und wenn nun endlich durch die unmenschlichen Qualen der Folter ein Geständnis der Schuld erpreßt war, so galt es, auch die Angabe von Mitschuldigen (das „Besagen“) zu bewirken.

Spee berichtet, wie die durch Folter zum Geständnis gebrachte Angeschuldigte auf Mitschuldige inquiriert wurde. „Wenn sie aufs beständigste dabei bestunde, daß sie deren keine wüßte oder kennete, pflegt der Richter sie zu fragen: Ei, kennst du denn die N. N. nicht, hast du dieselbe nicht auf dem Tanz gesehen? sagte sie alsdann „nein, sie wüßte nichts Böses von derselben, so hieß es alsbald (zum Scharfrichter): Meister, ziehe auf, spanne besser an (die Folter); als dies geschah, und die Gemarterte den Schmerz nicht erdulden konnte, sondern rief: ja, sie kennete dieselbe, und hätte sie auch auf dem Tanz gesehen, man sollte sie nur herunterlassen, sie wollte nichts verschweigen: so ließ er solches zu Protokoll nehmen.“ In dieser Weise konnten völlig Unschuldige durch „Besagen“ in Untersuchung verstrickt werden, d. h., wie ein andrer Schriftsteller aus jener Zeit erklärt: „wenn eines namhaft gemacht worden von [159] Gesellen des Lasters, daß der benannte könne gefoltert werden.“

Bei den Hexenprozessen aber brauchte es mehr nicht, als daß Gefolterte angaben, sie hätten bei den Hexentänzen auch die und die Personen gesehen. Waren nun durch die fortgesetzten Martern Gedanken und Phantasie der Unglücklichen verwirrt, wurden sie von bösen Träumen im Kerker verfolgt, nannte ihnen der Kerkermeister, der Richter, der Folterknecht diese und jene Personen, oder gab ihnen die Angst und der Drang, von der Folter loszukommen, irgend welche Namen in den Sinn – so war Anlaß zu neuen Hexenverfolgungen gegeben.

Vergebens mahnte – in seinem obenerwähnten Buche – der vielerfahrne Spee, man möge doch sich wohl vorsehen: „ob die Besagenden nicht auch von der Rotte seien, welche in ihrer Phantasie bethöret und geblendet werden, also, daß sie meinen, sie seien gewesen und haben gesehen, wo sie doch in Wahrheit nicht hingekommen und was sie in Wahrheit nicht gesehen haben“ – und warnte: „Wenn man auf die Besagungen so viel zu geben pflegt, so hat der Teufel, als ein abgesagter Menschenfeind, die gewünschte Gelegenheit an der Hand, [160] die Unschuldigen in Unglück und Verderben zu stürzen.“

Sehr häufig wurde von der Angeschuldigten nachgehends das unter der Folter erpreßte Geständnis widerrufen. Allein damit war für die Unglückliche nichts gewonnen. Sie wurde von neuem und in noch höherm Grade der Tortur unterworfen und ihr vorgehalten, daß sie nur durch „gütliches“ Bekenntnis dem Feuertod entgehen und zum „Schwert“ begnadigt werden könne.

Selbst wenn sie – um ihr Gewissen zu entlasten – wenigstens die „Besagungen“ widerrufen wollte, so hielt sie davon die Furcht vor neuer Folter ab. Denn, sagt Spee: „es kann’s keiner, der die Folter nicht selbst versucht, glauben noch begreifen, was dieselbige vermag, und wie sehr solche diejenigen scheuen, die sie einmal geschmeckt haben.“

Und doch fanden sich einzelne, die durch keine Qual zum Geständnisse gebracht werden konnten und die man am Ende, freilich siech und mit zerrissnen Gliedern, freigeben mußte. So nach einem Nördlinger Protokoll die Tochter eines Amtmanns von Ulm, welche auf die Angabe einiger Weiber, sie bei Hexentänzen gesehen zu haben, auf die Folter geworfen [161] wurde. Siebenmal gefoltert, fragte sie endlich: „ob sie wohl selig werden könne, wenn sie Unwahrheit gestehe; sie fürchte die Schmerzen und wollte alles gethan haben, was man sie zeihe; nur könne sie es nicht mit gutem Gewissen sagen.“ Darauf fängt sie an zu gestehen. Beim nächsten Verhöre aber widerruft sie wieder, und sie beharrte auf ihrem Widerruf, ungeachtet sie noch neunmal gefoltert und einmal dabei in einem Verhöre achtmal auf der Leiter geschnellt wurde!

So heißt es ferner in einem Protokoll von einer gewissen Weitschneiderin, welche in ihrem 64. Jahre alle Grade der Tortur ausstand: „es war so viel, als hätte man in einen alten Pelz hineingehauen“; ferner von einem sechzehnjährigen Mädchen, das aber am Ende doch gestand: „es ist ein Wunder, wie dies junge Blut so lange aushalten kann.“

Im Jahr 1576 wurde in der Pfalz ein Weib wegen Zauberei angeklagt. Die Folter brachte sie zu Geständnissen, die nachher widerrufen, bei neuer Folter erneuert wurden. Daraufhin erfolgte das Todesurteil. Das Weib widerrief aber auf dem Weg zur Richtstätte so entschieden, daß trotz aller [162] Befehle des Amtmanns der Scharfrichter die Exekution verweigerte: er müsse doch auch seine Seligkeit bedenken. Endlich – nach vierjähriger Einkerkerung, wurde die Angeklagte entlassen.

Ein Torturprototoll vom 31. Oktober 1724 über den Prozeß gegen die in Coesfeld im ehemaligen Fürstbistum Münster gerichtete Enneke Fürstenees besagt – „daß der Untersuchungsrichter Dr. Gogravius, nachdem er die Angeschuldigte vergebens zum gütlichen Bekenntnis aufgefordert, ihr den Befehl der Tortur publizieren lassen. Hiernach ließ er zum ersten Grad der Tortur schreiten. Der Nachrichter wurde hereingerufen. Derselbe zeigte ihr die Folterwerkzeuge und redete ihr scharf zu, während der Richter ihr die einzelnen Anklagepunkte vorlas. Darauf schritt der Richter zum zweiten Grad der Folterung. Die Angeklagte wurde in die Folterkammer geführt, entblößt und angebunden und über die Anklagepunkte befragt. Sie blieb beständig beim Leugnen. Bei der Anbindung hat Angeklagte beständig gerufen und um Gottes willen begehrt, man möge sie loslassen. Sie wolle gern sterben und wolle gern Ja sagen, wenn die Herren es nur auf ihr Gewissen nehmen wollten. Und wie selbige beständig [163] beim Leugnen verblieben, ist zum dritten Grad geschritten und sind der Angeklagten die Daumschrauben angelegt worden. Weil sie unter der Tortur beständig gerufen, so ist ihr das Capistrum (eine Vorrichtung, welche das Schreien verhinderte) in den Mund gelegt und mit Applizierung der Daumschrauben fortgefahren. Obgleich Angeklagte 50 Minuten in diesem Grade ausgehalten, ihr auch die Daumschrauben zu verschiedenen Malen versetzt und wieder angeschroben sind, hat sie doch nicht allein nicht bekannt, sondern auch während der peinlichen Frage keine Zähre fallen lassen, sondern nur gerufen: „Ich bin nicht schuldig. O Jesu, gehe mit mir in mein Leiden und stehe mir bei.“ Sodann: „Herr Richter, ich bitte euch, laßt mich nur unschuldig richten.“ Ist also zum vierten Grad geschritten vermittels Anlegung der spanischen Stiefeln. Als aber peinlich Befragte in diesem Grade über 30 Minuten hartnäckig dem Bekenntnis widerstanden, ungeachtet die spanischen Stiefeln zu verschiedenen Malen versetzt und aufs schärfste wieder angeschroben wurden, auch keine einzige Zähre hat fallen lassen, so hat Dr. Gogravius besorgt, es möchte peinlich Befragte sich vielleicht per maleficium (durch Hexenkunst) unempfindlich [164] gegen die Schmerzen gemacht haben. Darum hat er dem Nachrichter befohlen, dieselbe nochmals entblößen und untersuchen zu lassen, ob vielleicht an verborgenen Stellen ihres Körpers etwas Verdächtiges sich vorfinde. Worauf der Nachrichter berichtete, daß er alles aufs genaueste habe untersuchen lassen, aber nichts gefunden sei. Ist also demselben befohlen, abermals die spanischen Stiefeln anzulegen. Dieselbe aber hat die That beständig geleugnet und zu verschiedenenmalen gerufen: „O Jesu, ich habe es nicht gethan; ich habe es nicht gethan. Wenn ich es gethan hätte, wollte ich gern bekennen. Herr Richter, lasset mich nur unschuldig richten. Ich will gern sterben. Ich bin unschuldig, unschuldig.“ Als demnach peinlich Befragte die ihr zum zweiten Mal angelegten spanischen Stiefeln abermals über 30 Minuten hartnäckig überstanden, so zwar, daß sie während der Folterung weder die Farbe im Gesicht veränderte, noch eine einzige Zähre hat fallen lassen, auch nicht vermerkt werden konnte, daß sie an Kräften abgenommen oder die Strafe sie geschwächt oder verändert hätte, so fürchtete Dr. Gogravius, der vierte Grad möchte die Angeklagte nicht zum Geständnis bringen, und befahl, zum fünften Grad zu schreiten.

[165] Demgemäß wurde die Angeklagte vorwärts aufgezogen und mit zwei Ruten bis zu dreißig Streichen geschlagen. Als Angeklagte aber zuerst gebunden werden sollte, hat dieselbe begehrt, man möchte sie doch nicht ferner peinigen, mit dem Zusatz: „sie wollte lieber sagen, daß sie es gethan hätte, und sterben unschuldig, wenn sie nur keine Sünde daran thäte.“ Dieses wiederholte sie mehrmals; im Betreff der ihr vorgehaltnen Artikel aber beharrte sie beim Leugnen. Daher dem Nachrichter befohlen worden, peinlich Befragte rückwärts aufzuziehen. Mit der Aufziehung ist dergestalten verfahren, daß die Arme rückwärts gerade über dem Kopfe gestanden, beide Schulterknochen aus ihrer Verbindung gedreht und die Füße eine Spanne weit von der Erde entfernt gewesen sind. Als die Angeklagte ungefähr 6 Minuten also aufgezogen gewesen, hat Dr. Gogravius befohlen, „sie abermals mit 30 Streichen zu hauen; was dann auch geschehen ist. Peinlich Befragte verharrte aber beim Leugnen. Auch als Dr. Gogravius zu zweien Malen, jedesmal zu ungefähr 8 Schlägen, die Korden anschlagen ließ, hat sie nur gerufen: „Ich habe es nicht gethan; ich habe es nicht gethan“. Ferner auch, obwohl die Korden zum [166] dritten Mal mit ungefähr 10 Schlägen angeschlagen und ihr außerdem die bisherigen Folterwerkzeuge (die Daumenschrauben und die spanischen Stiefeln) wieder angelegt sind, dergestalt, daß dieselbe fast unerträglich geschienen, hat dieselbe doch über 30 Minuten diesen fünften Grad ebenso unbeweglich, wie die vier vorhergegangnen, überstanden, ohne zu bekennen.

Wie nun Dr. Gogravius dafür halten mußte, daß die erkannte Tortur gehörig ausgeführt, gleichwie dann der Nachrichter mitteilte, daß nach seinem Dafürhalten peinlich Befragte die Folterung nicht länger werde ausstehen können, so hat Dr. Gogravius dieselbe wieder abnehmen und losbinden lassen und dem Scharfrichter befohlen, der Gefolterten die Glieder wieder einzusetzen und sie bis zu ihrer völligen Genesung zu verpflegen.“

Nach einem Protokoll vom folgenden Tage brachte sie der Scharfrichter – zum Geständnis –. Nach den Akten haben nur äußerst wenige Personen allen Schmerzen der Folter zu widerstehen vermocht. Und diese wenigen unterlagen meist schließlich den unmittelbar nach der Folterung an sie gerichteten Ermahnungen und Drohungen des Scharfrichters. Dieser nämlich, während er die auseinandergerissnen [167] Gliedmaßen notdürftig wieder ineinanderfügte, benützte den frischen Eindruck der überstandnen namenlosen Schmerzen und die qualvolle Lage des Eingekerkerten dazu, um ihm begreiflich zu machen, daß ihm doch alles Leugnen nichts helfen werde; eine neue noch schärfere Tortur werde ihm schließlich das Geständnis abnötigen. Bekenne er jetzt freiwillig, so werde er sich vielleicht noch von der Strafe des Feuertodes retten können und zum Schwerte begnadigt werden; bleibe er aber hartnäckig, so würden seine Richter kein Mitleiden mehr gegen ihn kennen.

Nicht wenige aber starben auf der Folter oder gleich nach der Folter. Dies war lediglich eine Bekräftigung des Verdachts – der Teufel hatte sie dann getötet, und sie wurden deshalb unter den Galgen verscharrt. So heißt es in einem Urteil bei dem berühmten Juristen Carpzov: „Weil aus den Akten so viel zu befinden, daß der Teufel auf der Tortur der Margarethe Sparrwitz so hart zugesetzt, daß sie, als sie kaum eine halbe Stunde an der Leiter gespannt, mit großem Geschrei Tods verfahren und ihr Haupt gesenkt, daß man gesehen, daß sie der Teufel inwendig im Leibe umgebracht, inmaßen denn auch daraus abzunehmen ist, daß es mit ihr nicht [168] richtig gewesen, weil sie bei der Tortur gar nichts geantwortet: so wird ihr toter Körper unter den Galgen durch den Abdecker billig vergraben.“

Im Ratsprotokoll der Stadt Offenburg findet sich unter dem 1. Juli 1628 eingetragen: „In stillem Rat. – Nächten nach eilf Uhr ist des Wälschen Mägdlein auf dem (Hexen-)Stuhl urplötzlich gestorben, und unangesehen man sie zuvor zum Bekenntnis stark ermahnt, ist sie doch allzeit auf ihrer Unschuld verharret. Diese hat man auch nach zwölf Uhr um Mittag nochmals stark ermahnt, aber vergebens; und hat auch zuvor, ehe man sie darauf (auf den Stuhl) gesetzt, die lange Weidin gesagt: „Ei, was denkt das Mägdlein, daß es sich nicht ergeben will, und ist doch also!“ – Ist erkannt, daß man sie unterm Galgen vergrabe.“

Wurde die Eingekerkerte, weil sie durch kein Mittel zum Geständnis zu bringen war, freigelassen, so mußte sie häufig noch Urfehde schwören, d. h. geloben, sie wolle sich wegen der erlittenen Einziehung an dem Gericht, dessen Zugehörigen und Dienern in keiner Weise rächen.