mit der Folter bedrohen würde, und lieber, wenn es möglich wäre, zehnmal sterben, als sich noch einmal foltern lassen.
Mit Qualen, welche furchtbarer waren, als je eine Strafe sein konnte, wurden die Angeschuldigten, die in unzähligen Fällen unschuldig waren, gemartert und von ihnen das Geständnis dessen erpreßt, was sie gethan oder was sie auch nicht gethan, nicht einmal gedacht hatten, was sie aber am Ende als ihre That gestanden, um nur den unerträglichen Qualen der Folter zu entgehen. Und überstand auch je der Gefolterte die mehrmals wiederholte Folter mit Standhaftigkeit: so war der Lohn seines Schweigens oder seiner standhaften Unschuld ein sieches unglückseliges Leben und ein zerrissner, zerfleischter oder halbverbrannter Körper.
Zunächst freilich suchte man ein gütliches Bekenntnis zu erlangen. Aber durch welche Mittel! man bedrohte die Angeschuldigten mit der Folter und machte ihnen gewöhnlich gleich den Vorhalt: „sie sollten die Wahrheit gestehen, damit man nicht nötig haben möchte, dieselbe durch andre Mittel aus ihnen zu bringen.“ Gestanden sie nun, so hatten sie freiwillig gestanden! Man wendete gegen sie die sogenannte
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/141&oldid=- (Version vom 31.7.2018)