Gesellen des Lasters, daß der benannte könne gefoltert werden.“
Bei den Hexenprozessen aber brauchte es mehr nicht, als daß Gefolterte angaben, sie hätten bei den Hexentänzen auch die und die Personen gesehen. Waren nun durch die fortgesetzten Martern Gedanken und Phantasie der Unglücklichen verwirrt, wurden sie von bösen Träumen im Kerker verfolgt, nannte ihnen der Kerkermeister, der Richter, der Folterknecht diese und jene Personen, oder gab ihnen die Angst und der Drang, von der Folter loszukommen, irgend welche Namen in den Sinn – so war Anlaß zu neuen Hexenverfolgungen gegeben.
Vergebens mahnte – in seinem obenerwähnten Buche – der vielerfahrne Spee, man möge doch sich wohl vorsehen: „ob die Besagenden nicht auch von der Rotte seien, welche in ihrer Phantasie bethöret und geblendet werden, also, daß sie meinen, sie seien gewesen und haben gesehen, wo sie doch in Wahrheit nicht hingekommen und was sie in Wahrheit nicht gesehen haben“ – und warnte: „Wenn man auf die Besagungen so viel zu geben pflegt, so hat der Teufel, als ein abgesagter Menschenfeind, die gewünschte Gelegenheit an der Hand,
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/157&oldid=- (Version vom 31.7.2018)