man habe „ihm alsbald die Augen verbunden, Beinschrauben angelegt und ihn erbermlich gemartert – ihn mit anhangenden Beinschrauben auf der Folter gezogen, ihm seinen Leib, Hände und Füße also zerrissen, daß er Gott und die Welt darüber hätte vergessen mögen, wo er nicht durch sonderbare göttliche Stärke und Trost solche Schmerzen und Versuchungen überwunden hätte“.
Ein Protokoll lautet z. B.: „Bamberg. Mittwoch den 20. Juli 1628 ist Anna Beurin. 62 J. alt, wegen angegebner Hexerei in der Güte examiniert worden; sie will auf vielfältiges Zureden gar nichts gestehen; könne und wisse nichts: derentwegen mit ihr peinlich prozediert worden: Daumenstock – Gott soll ihr Zeuge sein, sie könne und wisse nichts. Beinschrauben – will ebenmäßig nichts gestehen. Samstags d. 23. Juli Bock (d. h. Daumenstock und Beinschrauben zugleich) auf eine Stunde – will nichts fruchten, könne und wisse nichts.“ Erst im folgenden Jahre gestand sie bei neuem Foltern!
Während es Rechtsgrundsatz war, daß der Angeschuldigte freizusprechen sei, wenn er die einmal – nach der bestehenden Vorschrift eine Stunde lang –
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/150&oldid=- (Version vom 31.7.2018)