Topographia Sueviae: Newburg
Im Land nennt man es Neuenburg. Ligt an der Entz / oberhalb Pfortzheim / im Hertzogthumb Würtemberg: Ist zwar ein kleiner Ort / hat aber ein Schloß / vnd Fürstlich Ampt / vnd eine Freyung / daß ein Todtschläger / welcher einen in der Gähe / oder animi impetu, vmbgebracht / sechs Wochen vnd drey Tag / sich sicher daselbst auffhalten kan. Anno 1431. hat Käyser Sigismundus diesem Stättlein / auff Bitt Graf Ludwigs von Würtemberg / zween Jahrmärckt / einen auff den Auffahrtstag / vnnd den andern auff S. Andreae / zu halten / erlaubt: Nach dem solches Anno 1274. wie in einer geschriebenen Chronick stehet / mit einer Mawer vmbgeben worden ist. Crusius in Annal. Suev. D. Speidel. in Notabil. v. Freyheit / p. 321.
Es ist auch ein Neuburg an der Camlach / zwischen Krumbach / vnd Wettenhausen / gelegen / ein Schloß / vnd Gefreyter deß H. Röm. ReichsMarckt / so Ober-Vogt / Burgermeister / vnd Gericht hat / vnnd dem H. Hanß Albrecht Vöhlin von Frickenhausen / Freyherrn zu Iler Tissen / Newburg / vnd HohenRonau / etc. der Zeit gehörig ist.
Sihe noch ein Neuburg im OberLand / nahend Montfort gegen dem Rhein / auff einem Bühel / so sich von der Ebne erhebt / vnd ins gemein Neuburg genandt wirdt. Der Graf Gualdus sagt in seinen Historien also: Il. Castello di Neumbourg, situato trà Valchirchen (Feldkirch) e Bregenz, di là dal Rheno, sopra un monte. Es ligen vmb diese beyde Verstungen Montfort / vnd Newburg / die Flecken Sulles oder Sultz / Cazzeses, oder Götzis / vnd andere mehr / davon Johann Guler. lib. 14. Rhaetiae, zu lesen. Johann Georg Schlee schreibet fol. 41. vnder anderm / also von diesem Ort: Nit weit vom Schloß NewenMontfort / vnnd dem Rhein ligt Newburg / der Zeit Neünburg am Rhein genant / ein besondere Herrschafft / vnd Bezirck / an den Rhein gräntzende / so vil die niedere Gericht betrifft; die hoch Obrigkeit aber ist in die Herrschafft Veldkirch gehörig. Hat vor Jahren ein besondern Adel gehabt / die es besessen / so noch in Wesen / vnd jhr Wohnung im Reich haben / die Thummen von Neünburg genant / von welchen Thummen es in der Grafen von Montfort / vnd vom Graf Hugen von Montfort / in der Hertzogen von Oesterreich Handen kommen / vnd An. 1589. von Ertzhertzog Ferdinanden zu Oesterreich diese Veste Neünburg / mit den Leuthen Gericht / Freflen / Wildpän / Fischentzen / darzu gehörigen Gütern / Renten / vnd Gülten / als ein Pfandtschafft / Graff Casparn von Embs verschrieben worden. In dieser Herrschafft / vnd Gericht / ligt gleichsamb mitten im Thal / ein grosser Berg / der Kummer genant / auff welchem das Schloß Kummen / so wol erbawen / vnd zur Bewohnung vnd der Wehr / mit klein- vnd grossem Geschütz zimlich versehen. Dann solches ermelter Graf von Embs allerdings von newem restaurirt; vnnd daran etlich tausendt Gulden verwendt. Ist auff einem Felsen / vnnd lustigen Bühel gelegen / allda guter Wein / vnd sonderlich an einem Ort / nächst dem SchloßFelsen / wächßt / welchen man / wegen seiner Reiffung / vierzehen Tag früher / als sonsten im gantzen Land / abnehmen muß. Nächst am Rhein / ligt auf einem schönen lustigen Bühel / ein gemaurt Lusthäußlein / der Bocksberg genandt / den Grafen von HohenEmbs zugehörig / so Graff Hanibal Anno 1567. erkaufft / auf welchem sehr edler Wein wächßt. Vnd so viel sagt dieser. Anno 1647. sein die Schwedischen auch hieherkommen / vnnd haben sich Newburg bemächtiget: Es ist aber solches Schloß denselben / von den Käyserischen / den 14. 24. Maij / dieses 1647. Jahrs wider mit Accord abgenommen worden.