Topographia Sueviae: Kauffbeuren

Topographia Germaniae
Kauffbeuren (heute: Kaufbeuren)
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643, S. 104–105.
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Kauffbeuren.

Diese ReichsStatt / im Wertacher Thal / vnd an der Wertach gelegen / solle von einem Freyherrn von Villa, oder Hoff / Guido Glado genandt / so mit dem Käyser Lothario I. auß Franckreich hieher kommen / vmbs Jahr Christi 842. erbawet worden seyn; welche Herren von Hoff die Statt / vnnd das Schloß daselbst / wo jetzt S. Blasii Kirchen ist / fast bey zweyhundert Jahren / biß auff Käyser Conraden den Andern besässen: Zu welcher Zeit Otto Freyherr von Hoff / einen Ehebruch mit eines Burgers Weib begangen / darzu dann der Mann kommen / vnd sie vmbgebracht hat. Dises Ottonis Schwester Anna hat / mit jhrem vberbliebenen Bruder / so ein Domherr zu Augspurg gewesen / das Kloster der Meyerhoff genandt / gestifftet. Vnd von diesen Herren / oder Freyherrn vom Hoff / solle sich dieses Kauffbeuren mit fünfftzigtausend Gülden abgekaufft haben / vnd ihr daher der Nahme / als ein erkaufftes Dorff / kommen. Es seyn jhr folgendts von vielen Käysern / sonderlich Rudolpho I. Adolpho, Ludovico IV. Wenceslao, Sigismundo, Friderico IV. vnd Maximiliano I. schöne Freyheiten ertheilet worden. Vnd ist jhr Monatlicher Anschlag zum Römerzug hundert vnd sechtzig Gülden / vnnd zum Vnderhalt deß Cammergerichts jährlich 54. fl. oder / wie ich / in einer geschriebenen Verzeichnuß gefunden / 54. Gulden 10. Kr. 5. Heller / allda jetzt wider beyde Religionen seyn / also / daß auch die der Augspurgischen Confession zugethane Bürgerschafft jhre Prediger / vnnd offentliches Exercitium, hat. Die Schuldverschreibungen müssen allhie auff der Cantzley gemacht werden / sonsten gelten sie nichts.

Anno 1377. ward sie vom Hertzog Friederichen zu Teck / deme Mindelheim damals gehörete / vnd Anno 1388 von den Hertzogen auß Bäyern vergebens belägert.

Anno 1633. im Januario / ward sie von dem Schwedischen Feldmarschalck Gustav Horn erobert / hernach wider verlohren / aber Anno 1634. von den Schweden zeitlich wider eynbekommen / biß solcher Ort den Käyserischen den 25. Julij dieses Jahrs / wider zu theil / vnd von jhnen außgeplündert worden ist.

An. 1325 an S. Margrethen Tag / verbrann die gantze Statt / mit S. Clarae Kloster / ausser allein 7. Häuser.

Folgends hat Anno 1511. den 10. May / Käyser Maximilianus I. in gemeldtem Kloster / Gesundtheit halber / gebadet / vnnd den Nonnen ein jährliches Gnadengelt sein Lebenlang / oder so lang er lebe / geordnet. Vnd war Victorinus Strigelius von hinnen bürtig. Reusnerus de Urbib: Imperial. Crusius in Annalib. Suevic. Dresserus de Urbib. Germanie, & Wehnerus in pract. observat. v. Vergantung.

Anno 1649. seyn die subdelegirte Herrn Commisarien auch hieher kommen / die Execution, vermög deß An. 48. gemachten GeneralFriedenSchlusses / darinn dieser Statt außdrucklich gedacht wird / vorzunehmen; da dann Laut deß den 9. 19. Aprilis außgefertigten Receß / deß Raths / StattGerichts / vnd GemeinErsetzung / wie die Anno 1624. den 1. Januarij gewesen / vorgenommen worden: dabey aber die Carolinische WahlOrdnung für dißmal nicht in acht genommen / sondern zugelassen worden / daß die Catholici Catholicos; vnd die Augspurgische Conf. Verwandte / von den Ihrigen / zu Rath / Gericht / vnd Gemein / elegirt: Ins künfftig aber es bey dem alten Herkommen / vnd Carolinischen WalOrdnung / so viel dieselbe dem Instrumento Pacis nicht entgegen / gelassen werden solle: Dabey doch vorbehalten worden / daß die Catholische jhre Angelegene Notturfft / bey künfftigem Reichstag / anbringen mögen: Hingegen die Augspurgische ConfessionsVerwandte jhre Gegen-Notturfft / ebenmässig jhnen reservirt haben. Vnder dessen aber sollen weniger nicht / als in dem Rath 4. dem StattGericht 2. vnd der Gemein 2. Catholischer Religion / wie es Anno 1624. gewest / gewöhlt werden. Die Verwaltung der Schwester Versamblung im Meyrhoff / ist / codem anno, bey den Catholischen gewest / denen sie nachmals verbleibet. Die Exulanten mögen wider dahin kommen / vnd sollen nicht schuldig seyn / das Burgerrecht auff das newe wiederumb [105] zuerkauffen; was aber einer oder der ander an Contribution von seinen Gütern schuldig verblieben / solches sollen sie / nach Erkändtnuß deß Magistrats / der Gebür nach / abstatten. Die Pfründen / so alten Leuthen / Kindern / vnnd Waisen / zu gutem verordnet / sollen beyderley ReligionsVerwandten ohne Vnderschied gedeyen / vnd conferirt werden. Die Wahl ist den 5. 15. Aprilis vorgenommen / vnd der Rath mit 12. (darunder 4. Catholisch) das Gericht auch mit 12. (darunder 2. Catholisch / ) vnd die Gemeind mit 14. (darunder 2. Catholisch) der Geheime Rath mit 5. (darunder nur 1. Catholisch / ) dieandern Viere aber / als die beyde Burgermeister Herr Leonhard Föhr / vnd David Eitel Lauber: Item Georg Wöhrlin / vnnd Jeronimus Schmid / der Augspurgischen Confession; Wie auch der Statt Amman / Herr Hanß Christoff Lauber / der Augspurg. seyn) besetzt; vnnd dabey versehen worden / daß die mehrere Stimmen / den Catholischen / in Religions- vnd davon quocunque modo dependirender Sachen / gantz ohnnachtheilig / vnd vngültig / vnd vornemlich zu deren suppression, die Augspurgische Confessions-Verwandte / sich derselben keines Wegs bedienen sollen. Vnd seyn damaln / neben andern Aembtern / auch erwöhlt worden / die GerichtsHerren vber Dösing / Westendorf / Oberbeuern / Germaringen. Syndicus, Physicus, Statt- vnd GerichtsSchreiber / Substitut, vnnd andere Cantzley Genossen / seyn mit Augspurgischer ConfessionsVerwandten zubesetzen.

In dieser Franckfurtischen Herbst-Relation deß 1654. Jahrs / stehet also. Zu Kauffbeuren wirdt den Evangelischen vnser lieben FrawenKirch / so die Jesuiter bißher inngehabt / auch der Hospital / restituirt / etc. auch die Politica halbirt / vnnd ziehen die Jesuiter auff Mindelheim. Es seyn aber dieselben / wie folgends Bericht einkommen / wider hieher gelangt. Vnnd ist im vbrigen / mehrers auff den gedruckten Receß / als auff andere Relationes, zu gehen.