Topographia Palatinatus Rheni: Spanheim

Topographia Germaniae
Spanheim (heute: Sponheim)
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1645, S. 83.
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Spanheim / oder Sponheim.

Ein Closter / Schloß / und Flecken / nahend vorgedachtem Sobernheim / und auffm Hundsruck / gelegen / so weyland mächtige Grafen gehabt hat. Und findet sich diese Graffschafft monatlich / gegen dem Reich / auff 228. und / zu Unterhaltung deß Cammergerichts / jährlich / auff hundert Gulden angeschlagen; so Pfaltz und Baden / zu vertretten. In deß Jesuiten Iohannis Crusij, grossem Werck / wider deß Mönchs Romani Hay Aulam Ecclesiasticam An. 1653. zu Cöln in 4. getruckt / part 3. wird gemeldet / daß Herr Marggraf Wilhelm von Baden / an den Cardinaln Franciscum Barberinum geschrieben / daß sein Geschlecht diese Grafschafft Spanheim getheilt / auß erblichem Recht / mit den Pfaltzgrafen / besitze. Und stehet weiter daselbst / daß Creutzenach / nicht allein in dieser Grafschafft Spanheim / sondern auch in der gantzen Untern-Pfaltz / jenseit Rheins / die vornehmste Stadt / in der vordern Grafschafft Spanheim gelegen / und hochgedachter Herr Marggraf derselben / neben den Pfaltzgrafen / Gemeinds Herr / seye. Daher dann auch Ihre Fürstliche Gnaden / als dieselbe die Käyserliche assignation empfangen / Anno 1636. den 24. Julij / dero Obervogten zu gemeltem Creutzenach / anbefohlen / die Jesuiten / die allbereit An. 1624. in dieser Stadt ihre Exercitia gehabt haben / in deß (weyland der Canonicorum regularium S. Augustini Ordens / gewesten aber mehr als siebenzig Jahr / von den Ketzern / inngehabten und auff ein Stund von Creutzenach gelegenen) Closters Pfaff Schwabenheim (ein Collegium, in gemelter Stadt / von dem Einkommen dieses Closters / auffzurichten) possess einzuführen; die Landsfürstliche hohe Obrigkeit / und Gericht / aber / dero / wie vorhin / Ihme vorbehaltende. Daher dann besagter Jesuit Crusius nicht sihet / welcher gestalt / der Herr Pfaltzgraf allein / Ihnen den Jesuiten / et quidem citra ullum suum factum, et culpam, sich von dannen zu machen / befehlen könne. Siehe oben Creutzenach.