6) Praefectus urbis Romae (Symm. epist. VI 64, 3. VIII 63. 65. Cod. Iust. IV 61, 11). Er wurde zu dem Amt ernannt, um 398 die Senatoren zur Stellung von Rekruten für den Gildonischen Krieg zu bewegen (Symm. epist. VI 64), kann es aber kaum länger als zwei Monate bekleidet haben. Denn sein Vorgänger Florentinus ist noch am 26. Dezember 397 nachweisbar (Cod. Theod. VI 2, 20), sein Nachfolger Felix schon am 6. und 29. März 398 (Cod. Theod. XVI 5, 53. VI 2, 21). Symm. epist. IX 34 verwendet sich für die Kinder eines verstorbenen Senators L.; dieser muß also vor ihm, d. h. vor dem J. 402, gestorben sein, vielleicht während der Stadtpraefectur, woraus sich ihre Kürze erklären würde. Doch ist es fraglich, ob dieser L. gemeint ist, da er nur c(larissimae) m(emoriae) v(ir), nicht inlustris memoriae vir genannt wird, wie man das bei einem Praefecten erwarten müßte. An ihn gerichtet Symm. epist. VIII 63. 65.