115) Iunius Paetus (der Name ist Z. 13 Ἰουλίου Παίτῳ, Z. 15 und 17 Ἰουνίῳ Παίτῳ; diese Namensform ist der andern nicht nur deshalb vorzuziehen, weil sie zweimal vorkommt, sondern auch weil eine Beziehung zum Consul L. Iunios Caesennios Paetus zu bestehen scheint), ἡγεμών von Lykien und Pamphylien in der Zeit, als Provinzialpriester (ἀρχιερεὺς τῶν Σεβαστῶν) Veranius
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P[r]iscianus war, vielleicht auch schon zur Zeit des Flavius Sosus, das dürfte 142–143 n. Chr. sein, wie aus der Reihenfolge der Urkunden zu erschließen ist, IGR III 704 col. I Z. 13–18. Cagnat z. St. folgt Heberdey, wenn er ihn für einen Prokurator hält, weil Q. Voconius Saxa Fidus von 142–147 Statthalter gewesen sei. Aber ἡγεμών heißt immer nur der Statthalter, es kann sonst auch einen ritterlichen Präsidialprokurator bedeuten, niemals aber einen Finanzprokurator, der neben dem Statthalter fungiert, wie dies für I. nach der Annahme Heberdeys und Cagnats gelten müßte. In Lykien ist ἡγεμών der kaiserliche Statthalter, der legatus Augusti pro praetore, und daher muß die angegebene Datierung der Statthalterschaft des Voconius Saxa, die auf Kombination beruht, verworfen werden; dessen Amtstätigkeit ist mit 144–147 zu begrenzen, 148 finden wir Iulius Avitus (s. d.), über den früher dieselbe irrige Auffassung wie über I. geherrscht hatte.