Incestus s. Incestum (in und castus) ist ein aus dem Gebiete des fas herstammender Begriff und bedeutet dort ein den religiösen Satzungen zuwiderlaufendes unzüchtiges Verhalten. Ein Fall dieses religiösen Inzests ist der Bruch des Keuschheitsgelübdes durch die vestalischen Jungfrauen; er gehört als sakrales Delikt zur Zuständigkeit des Pontifikalkollegiums und wird als Kapitalverbrechen mehrfach in der Überlieferung erwähnt. Die Todesstrafe wird an der virgo Vestalis nach vorheriger Geißelung durch Einmauern vollzogen, da die direkte Tötung der Gottgeweihten als nefas erschien. Nach der bisherigen Ansicht wurde diese Strafgewalt als ein Ausfluß der patria potestas des Pontifex maximus über die Vestalinnen angesehen, da man annahm, daß sie Töchter der Gemeinde und als solche der Hausgewalt des Oberpontifex unterworfen seien; so bes. Mommsen St.-R. II 54f. und Strafr. 18f. Marquardt Röm. St.-V. III 315. 341. Zutreffender erscheint die in den neueren Ausführungen von Jordan (Tempel der Vesta), Dragendorff [1247] (Rh. Mus. LI 281f.) und Brassloff (Ztschr. f. vergl. Rechtswiss. XXII 140f.) vertretene Auffassung, daß der Pontifex maximus als Vertreter der Gottheit und Inhaber einer der Manus entsprechenden Gewalt bei dem Inzest der Vestalin nicht väterliche, sondern eheherrliche Rechte ausübt. Das stimmt einmal zu der Amtstracht der Vestalinnen, welche der Hochzeitstracht der römischen Frau völlig gleich ist und welche so als Symbol für die Vermählung mit der Gottheit erscheint, ferner zu der Tatsache, daß die pontifikale Strafgewalt sich auch auf den Buhlen erstreckte, der auf dem Comitium zu Tode gepeitscht wurde, Liv. VIII 15. 89. XXII 57, 4. XXXVII 51, 1. XL 42. Cic. Phil. XI 8, 18. Plut. Numa 9. 10. Dionys. II 67. VIII 89. IX 40. Plin. IV 11, 10. Fest. p. 383b, 22. Val. Max. I 1, 2. Symmach. ep. IX 128. 129. Suet. Dom. 8. Zonar. VII 8. Der dem fas angehörige, im übrigen nicht näher umschriebene Begriff des I. ist allmählich auf das Gebiet des weltlichen Rechts übertragen und dort spezialisiert worden, um das Delikt der Blutschande näher festzustellen. Es ist anzunehmen, daß in alter Zeit die geschlechtlichen Verbindungen zwischen Blutsverwandten, mochten sie in der Form der Ehe oder des einfachen Beischlafs auftreten, gegen die Ordnung des göttlichen Rechts verstießen, und daher auch hier die Pontifices über die Befolgung des Verbots zu wachen hatten, so Rossbach Unters. über d. röm. Ehe. Als Blutsverwandte kamen aber nur diejenigen in Frage, welche überhaupt vom Recht als Verwandte berücksichtigt wurden, das waren nur solche bis zum sechsten Grade, Plut. quaest. Rom. 6. Polyb. VI 11a, 4. Gegen diese zu weit gehenden Ehebeschränkungen hat die Reaktion aber schon verhältnismäßig früh eingesetzt; berichtet doch Livius (epit. zum 20. Buch. Herm. IV 372) für das Ende des 3. Jhdts. v. Chr. von einem P. Cloelius, qui primus adversus veterem morem inter septimum gradum cognationis duxit uxorem. Zwar wird Cloelius deswegen in einen Kapitalprozeß verwickelt, aber schließlich freigesprochen. Seitdem wurden – wie aus Ulp. frg. V 6 zu entnehmen ist – Verbindungen zwischen Verwandten im vierten Grade freigegeben. Ob in republikanischer Zeit der I. sich auch auf die Affinität bezog, läßt sich nicht feststellen, und könnte vielleicht im Hinblick auf Cic. pro Cluento 5. 6 verneint werden, da dort eine Ehe zwischen Schwiegermutter und früherem Schwiegersohn zwar als skandalös, aber nicht als rechtlich verboten behandelt wird. Auch in der Lex Iulia de adulteriis erfolgte – was eigentlich erwartet werden konnte – keine nähere Präzisierung des I. und seiner Bestrafung; grundsätzlich finden auf dieses commune crimen die Spezialbestimmungen der Lex überhaupt keine Anwendung, es sei denn, daß der I. zugleich das Delikt des Adulterium erfüllte, Dig. XLVIII 5, 8. 40, 7. 18, 4. 5. In der Kaiserzeit läßt sich der Rechtszustand auf diesem Gebiete folgendermaßen zusammenfassen: verboten sind die Ehen in auf- und absteigender Linie, grundsätzlich auch in der Seitenlinie; hinsichtlich der letzteren sind Ausnahmen zugelassen zugunsten der Ehen unter Geschwisterkindern, Kindern von solchen und zwischen Oheim und Bruderstochter; so E. Weiss [1248] (s. u.) 356, spezieller Mommsen Strafr. 685f. Verbindungen, welche gegen diese Eheverbote verstoßen, gelten privatrechtlich nach jeder Richtung hin als nichtig: die Kinder werden als unehelich angesehen; der Mann kann seine Frau nicht wegen Ehebruchs belangen; die Frau kann gegen den Mann zwar auf Rückgabe der dos klagen, aber nicht mit der actio rei uxoriae, sondern mit der condictio sine causa, Dig. XLVIII 5, 14, 4. XII 7, 5 pr. Die strafrechtliche Ahndung bestand grundsätzlich in der Todesstrafe, welche allerdings regelmäßig in Deportation umgewandelt wurde, Tac. ann. VI 19. Dio LVIII 22. Paul. II 26, 15. Dig. XLVIII 5, 12 pr. Diese scharfen Bestimmungen der römischen Gesetze mußten in einen empfindlichen Gegensatz zu den Rechtsanschauungen derjenigen Völker treten, welche von altersher Verbindungen zwischen Seitenverwandten, auch zwischen Geschwistern, zugelassen hatten, nämlich der Ägypter und Griechen (vgl. die Nachweisungen bei E. Weiss 341f. 349f.). Der hieraus sich ergebende Widerstreit zwischen Reichsrecht und Volksrecht wird nach dem J. 212 auch auf diesem Gebiete zunächst zugunsten des letzteren gelöst. Einmal stellen jetzt die römischen Juristen theoretisch neben den bisherigen Begriff des I. nach nationalrömischem Ehe- und Strafrecht, neben den I. iuris civilis einen I. iuris gentium, und als solcher gilt nur eine Verbindung in der auf- und absteigenden Linie, Dig. XXIII 2, 68. XLVIII 5, 39. XII 7, 5, 1; ferner werden praktisch die Strafen bei den in Form einer Ehe auftretenden Verbindungen zwischen Seitenverwandten (zwischen Geschwistern, zwischen Oheim und Schwestertochter) in der Weise gemildert, daß bei Unkenntnis der betreffenden Verbotsnorm der Mann nur unbedeutend, die Frau garnicht bestraft wird, Dig. XXII 6, 9 pr. XXIII 2, 68. XLVIII 5, 39, 3. 4. Coll. VI 5. 6. Aber schon am Ende des 3. Jhdts. wird von Diocletian mit dieser Konnivenz gegenüber den hellenistischen Rechtsanschauungen und mit der bisherigen milden Praxis gebrochen: durch die Verordnung vom J. 295 (Coll. VI 4) – mit ihrer starken Hervorhebung der nationalrömischen Familienmoral eine der markantesten Äußerungen des diocletianischen Geistes (J. Partsch) – werden die von den leges Romanae aufgestellten Verwandtschaftshindernisse von neuem eingeschärft, und alle barbaricae immanitatis ritu abgeschlossenen Verbindungen zwischen Verwandten als wahrer I. mit der nach Zivilrecht verordneten Strafe, also grundsätzlich mit der Todesstrafe bedroht. Immer wieder aber scheint es nötig gewesen zu sein, diesen nationalrömischen Standpunkt gegenüber den im Ostreich herrschenden Gewohnheiten energisch zu betonen; denn auch in der Folgezeit müssen die römischen Eheverbote durch neue kaiserliche Verordnungen aufrechterhalten und durch weitere Maßregeln sichergestellt werden. So bedroht Constantius im J. 342 in einer an die Phönizier gerichteten Verordnung die Verbindungen zwischen Oheim und Nichte mit der Todesstrafe, Cod. Theod. III 12, 1. Arcadius und Honorius führen im J. 396 eine Beschränkung sowohl der Erbfähigkeit wie der Testierfähigkeit gegen diejenigen ein, welche eine verbotene Verwandtenehe abgeschlossen haben: sie können weder voneinander noch von den aus [1249] der Verbindung erzeugten Kindern beerbt werden; alle ihre Verfügungen von Todeswegen sind ungültig, es sei denn, daß sie zugunsten von bestimmten Verwandten lauten, Cod. Theod. III 12, 3. C. Iust. V 5, 6. Windscheid Pand. III § 535 A. 9 und § 539 A. 11. Immerhin werden später von Iustinian in der Nov. 12 De incestis nuptiis wieder mancherlei Erleichterungen und Milderungen gewährt. Literatur: Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 275f. Mommsen Strafr. 682f. E. Weiß Ztschr. d. Sav.-Stift. XXIV 340f.; dazu Partsch Arch. f. Pap.-Forschg. V 475f.