Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Person, die sich dem Census entzogen hat
Band IX,2 (1916) S. 12451246
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Incensus. Jeder Bürger hatte die Verpflichtung, sich censieren zu lassen und mußte zu diesem Behufe in aller Regel persönlich vor dem Censor erscheinen. Wer sich dolos dem Census ganz entzog, und dadurch dem Kriegsdienst wie Besteuerung zu entgehen trachtete, war i. Livius I 44 berichtet von einer Lex des Servius Tullius de incensis lata cum vinculorum minis mortisque, nach der auf dies Delikt die Todesstrafe gesetzt war; s. auch Dion. IV 15: τῷ δὲ μὴ τιμησαμένῳ τιμωρίαν ὥρισε τῆς τε οὐσίας στέρεσθαι αὐτὸν μαστιγωθέντα πραθῆναι. Da es als ein gegen den Staat selbst gerichtetes Verbrechen (delictum publicum) erschien und damals die religiöse Bedeutung des Census noch im Vordergrunde stand, ist es an sich nicht unwahrscheinlich, daß auch hier, wie bei anderen Gesetzen der Königszeit, die ein diis sacrum esse verfügten, [1246] über den Übeltäter die Todesstrafe verhängt wurde. Im Anfange der republikanischen Zeit wurde der I. in die Sklaverei verkauft; sein Vermögen fiel an den Staat. Die Aktiven kamen an den bonorum sector, dem der Staat sie zuschlug; die Passiven gingen nach Zivilrecht infolge des bürgerlichen Todes des I. unter; allein der Prätor half hier, indem er gegen den Erwerber des Aktivvermögens actiones utiles zuließ. Die Sklaverei entstand in diesem Falle iure civili durch capitis deminutio maxima (Ulp. XI 11 maxima capitis deminutio est, per quam et civitas et libertas amittitur, veluti cum incensus aliquis venierit). Ob es sich dabei um einen dem Verkaufe des zahlungsunfähigen Schuldners ähnlichen Fall handelte oder aber der Verkauf des Vermögens hier nicht als eine Konsequenz des Verkaufes der Person erschien, sondern, wie Hoffmann a. a. O. behauptet, ,der Consul über den I. die Strafe der infrequentia verhängte und ihn trans Tiberim verkaufte, der Censor dagegen das nicht censierte Vermögen straft, indem er es zum Besten des Ärars verkauft‘, muß bei der Spärlichkeit der uns überlieferten Berichte dahingestellt bleiben. Wider Hoffmann s. Kuntze Cursus I § 119. Vgl. auch Mommsen St.-R.³ 867. Zu Anfang der Kaiserzeit dürfte aber auch diese Strafe abgekommen sein, wie Dions Äußerung IV 15 wahrscheinlich macht. Immerhin war das Vorgehen eines I. aber auch dann ein für ihn vermögensrechtlich sehr gefährliches, da, wenn die eigene Abschätzung des Vermögens unterlassen war, der Censor bloß nach eigenem Gutdünken vorging. Quellen Gai. I 160. Ulp. XI 11. Val. Max. VI 3. 4. Cic. pro Caec. 99. Liv. I 44. Dion. IV 15. V 75. Lex Osca tab. Bant. 21–23.

Literatur: Huschke Über den Census und die Steuerverfassung der früheren röm. Kaiserzeit 1835, 195; Die Verfassung des Königs Servius Tullius 1838, 574. Madvig Die Verf. u. Verw. des röm. Staates I 400. II 298. Rudorff R. Rechtsgesch. I 73 (1857). E. Hoffmann Ztschr. f. österr. Gymn. XVII (1866) 600. Kubitschek s. o. Bd. III S. 1915. Mommsen St.-R.³ 367.

[Pfaff. ]