Fumi venditio, fumum vendere de principe wird in der Kaiserzeit ein Vertrag genannt, durch den eine Person, die bei dem Kaiser Einfluß hat oder zu haben behauptet, einer andren Person gegen Entgelt verspricht, ihren Einfluß im Interesse dieses Gegenkontrahenten zu verwenden, im besonderen diesem ein Amt oder eine Auszeichnung zu verschaffen. Das Zusagen solcher Fürsprache wird im allgemeinen contractus suffragii genannt; von venditio fumi wird besonders dann gesprochen, wenn der behauptete Einfluß überhaupt nicht besteht oder im konkreten Fall versagt, so daß der Bewerber um den Betrag seiner Gegenleistung
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geprellt ist. Von mehreren Kaisern wird erwähnt, daß sie energisch und auf kriminellem Weg gegen derartige Geschäftemacherei ihrer Umgebung eingeschritten seien, s. Hist. Aug. Pius 11; Alex. Sev. 23. 35. 67 und dazu Heliog. 15. Martial. IV 5. Über den contractus suffragii im allgemeinen und seine zivilrechtliche Behandlung s. Art. Suffragium und vorläufig Theod. Arcad. Honor. Cod. Theod. II 29, 2. Literatur: Rosshirt Neues Arch. f. Criminalrecht XI 411ff. Rein Criminalrecht der Römer 724ff. Landucci Stor. del diritt. roman.2 944.