Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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städtischer Einfuhrzoll in Rom aus der Zeit Marc Aurels
Band VI,2 (1909) S. 2856
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Foricularium (bezw. foriculiarium), eine nur in Verbindung mit ansarium (vectigal; s; Art. Ansarium) in mehreren fast gleichlautenden Inschriften (CIL VI 1016 a-c. 31227, vgl. Ephem. epigr. IV 786 a. 787) aus den Zeiten Marc Aurels und des Severus Alexander erwähnte an mancipes verpachtete Abgabe. Daß diese Abgabe ein städtischer Einfuhrzoll war, bezeugt der Fundort der Inschriften, welche alle bei der, mit dem Laufe der späteren Aurelianischen Mauer fast zusammenfallenden Zollgrenze der Stadt Rom gefunden worden sind (Lanciani Bull. com. 1892, 93f. Hülsen zu CIL VI 31227),[1] sowie die Inschrift CIL VI 8594:[2] quidquid usuarium invehitur ansarium non debet. Fraglich ist es, ob die beiden Namen zwei oder nur eine Steuer bezeichnen und wie diese Namen zu erklären sind. Trotz der Inschrift CIL VI 8594[2] glaube ich, daß wir zwei Taxen vor uns haben. Die ägyptischen Zollquittungen (zuletzt zusammengestellt von Wessely Karanis und Soknopaiu Nesos 36ff., vgl. Pap. Lips. 81. 82) haben uns gelehrt, wie verschiedenartig und kompliziert die Natur der verschiedenen an den Grenzen erhobenen Taxen war. Der Unterschied der beiden Taxen läßt sich aber kaum erraten. Daß f. mit einer Urinsteuer (die Vertreter dieser Ansicht sind von Rodbertus Hildebrands Jahrbücher V 311 Anm. angeführt worden) nichts zu tun hat, ist klar. Vielleicht trifft eher die Ansicht Furlanettos (bei Forcellini s. v.) mutatis mutandis das Richtige: danach hätten wir in dem Namen die Bestimmung der Waren für die Läden Roms (foricae?) ausgesprochen, dasselbe also, was in dem Zusatze promercalium nochmals besagt wird. Durch ansarium könnte die Natur der Waren angedeutet werden: wären es vielleicht die in Dolien, welche für den Transport mit ansae versehen waren, importierten Viktualien, auch jetzt noch das Hauptobjekt des dazio consumo und octroi?

Nichts damit zu tun hat das vectigal venalicium (CIL VI 396[3] vgl. 30753. Dessau 3671 vgl. 4672–3674), sowie die Eßwarensteuer, über welche uns Suet. Cal. 40 und Plin. n. h. XIX 56, vgl. Kubitschek Österr. Jahresh. 1900, 72ff. berichten. Auch in den afrikanischen Amphoren-Inschriften CIL XV 2,[4] 7941–7943, vgl. 7976, ist das f. sicherlich nicht erwähnt (s. Dressel z. d. St., vgl. Rostowzew Staatspacht 415, 181. Hirschfeld Verwaltungsbeamte2 92, 1 und Cod. Theod. XIII 5, 12). Über die Geschichte der Steuer wissen wir sehr wenig. Klar ist es, daß die Abgabe zu vielen Streitigkeiten Anlaß gab, weswegen wohl die mancipes unter der Kontrolle der kaiserlichen Regierung, worüber uns die angeführten Inschriften und die von Hülsen auf unsere Steuer bezogene Inschrift CIL VI 779[5] Zeugnis ablegen, wirkten.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 31227.
  2. a b Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 8594.
  3. Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 396.
  4. Corpus Inscriptionum Latinarum XV, 2.
  5. Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 779.