Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Verzehrungssteuer
Band I,2 (1894) S. 2335 (IA)–2336 (IA)
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Ansarium (sc. vectigal), eine Verzehrungssteuer (Accise, Octroi), welche die Kaufleute für die nach Rom eingeführten, zum Verkaufe bestimmten Waren zu entrichten hatten. Die Grenze des verzehrungssteuerpflichtigen Gebietes wurde unter den Kaisern Marcus Aurelius und Commodus zwischen 177–180 n. Chr. durch Grenzsteine bezeichnet, von denen vier gefunden wurden, CIL VI 1016 a–c. Ephem. ep. IV 787 (= 1016d): uti finem demonstrarent vectigali foriculiarii et ansarii promercalium secundum veterem legem. Frei von dieser Abgabe waren die zum Gebrauche der Kaufleute selbst oder der Reisenden eingeführten Waren, CIL VI 8594: quidquid usuarium invehitur, ansarium non debet (über den Unterschied von promercalia und usuaria ist zu [2336] vergleichen Gell. IV 1, 23). Eingehoben wurde das A. von den Zollpächtern (mancipes) und wird in das Aerarium geflossen sein, das ja später wieder zur städtischen Kasse geworden ist. Über die Zeit, wann das A. eingeführt wurde und wann es aufhörte, sind wir nicht unterrichtet; zur Zeit des Severus Alexander bestand es noch, denn auf dem Steine 1016c ist der Name dieses Kaisers in die Lücke eingesetzt, welche durch Tilgung des Namens des Commodus entstanden war. Wohl verschieden von diesem ansarium als Verzehrungssteuer ist die im Cod. Hermog. III 1 (de iure fisci, 293–304 n. Chr.) erwähnte ansaria sc. pecunia, welche eine Abgabe von einer possessio seitens des Eigentümers bezeichnet.

Litteratur: Mommsen Ber. d. sächs. Ges. d. Wiss. 1850, 309f. Humbert in Daremberg et Saglio Dict. I 280. Marquardt St.-V. II² 279f. Cagnat Étude historique sur les impots indirects chez les Romains 147f. Ruggiero Dizion. epigr. I 489f.

[Oehler. ]