Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Römischer Jurist
Band VI,2 (1909) S. 27552756
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4) Römischer Jurist der Kaiserzeit. Die Zeit seiner Wirksamkeit läßt sich nicht genau feststellen. Sicher ist nur, daß er in der Periode nach Antoninus Pius literarisch tätig war; das ergibt sich aus Dig. XLI 1, 16, wo der Autor sich zum Beweise des Satzes, daß bei agri limitati Eigentumserwerb durch alluvio ausgeschlossen sei, auf eine constitutio divi Pii beruft. Einige Forscher (so Krüger) vermuten, daß F. der Zeit des Marc Aurel oder Commodus angehöre, andere (so Rudorff und die ältere Literatur) versetzen ihn in die Zeit des Severus Alexander. Für die erstere Annahme spricht der Umstand, daß F. im Index Flor. zwischen Scaevola und Gaius steht, für die zweite Ansicht wird die Notiz Hist. aug. Alex. 68 ins Treffen geführt in Verbindung mit der Tatsache, daß F. bei keinem der späteren klassischen Juristen zitiert wird. Die Vertreter dieser Lehre identifizieren den Adressaten des Kaisererlasses Cod. Iust. III 28, 8 aus dem J. 224 mit dem Juristen F. Gegen die letztere Hypothese wird hervorgehoben, daß Aelius Lampridius ein anerkannt unzuverlässiger Autor sei; bei unbefangener Betrachtung wird man aber in seinem Bericht schwerlich eine Beziehung auf unseren Juristen entdecken. Die Tatsache, daß F. bei keinem der späteren Rechtslehrer aus klassischer Zeit erwähnt wird, kann für die Lösung der chronologischen Frage nicht in Betracht kommen, da wir über Art und Umfang der Schriftstellerei F.s zu wenig unterrichtet sind. Der Adressat des oben zitierten Reskriptes darf nicht mit dem [2756] Rechtslehrer F. identifiziert werden; derselbe Kaisererlaß kommt nämlich noch an einer zweiten Stelle des Cod. Iust. (VI 30, 2), vor, wo dem Namen des Adressaten die Berufsbezeichnung militi hinzugefügt wird.

Von den Schriften F.s sind uns nur die libri XII institutionum (durch 41 in Iustinians Digesten aufgenommene Fragmente und ein Zitat der Schol. Sin.) bekannt (vgl. die Zusammenstellung bei Hommel Paling. I 175ff. und Lenel Paling. I 171ff.). Die erhaltenen Bruchstücke zeigen, daß F. in diesem für Anfänger bestimmten Lehrbuche das Gaianische System akzeptiert hat; nach einer praefatio, die von den Rechtsquellen gehandelt haben dürfte, wird das Familienrecht dargestellt und sohin im 6. Buch das Sachenrecht (Eigentumserwerb), im 7.–9. Buche das Obligationsrecht vorgetragen; den Schluß macht – und darin liegt eine Abweichung von Gaius – das Erbrecht. Von älteren Juristen werden in den erhaltenen Fragmenten nur Aquilius Gallus (Dig. XLVI 4, 18) und Trebatius (Dig. XLI 1, 16) zitiert. Die Institutionen F.s sind in den Schol. Sin. c. 13 (aus dem 5. oder Anfang des 6. Jhdt.) und mehrfach in den Institutionen Iustinians benützt. (Inst. I 3, 1–3 = Dig. I 5, 4; Inst. II 1, 18 = Dig. I 8, 3; Inst. II 1, 19 = Dig. XLI 1, 6; Inst. II 11, 1 = Dig. XXIX 1, 24; Inst. II 16, 6 = Dig. XXVIII 6, 37; Inst. II 19, 4 = Dig. XXXVIII 5, 50, 1; Inst. III 16, 2 = Dig. XLV 2, 7; Inst. III 17 , 1 = Dig. XLV 3, 15). Literatur: Rudorff Röm. Rechtsgesch. I 179. Krüger Geschichte der Quellen und Lit. des röm. R. 193. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 751. Teuffel-Schwabe Gesch. der röm. Lit. II 958.