Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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einem König der Histrer (um 178 v. Chr.) zugewiesener Name
Band VI,1 (1907) S. 265266
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2) Nach dem Berichte des Livius XLI 1, 1 veranlaßten im J. 576 = 178 Beschwerden über den König der Histrer (Name und Titel mit dem Anfang des Buches verloren) den Consul A. Manlius zum Kriege gegen dieses Volk. Durch das Zusammentreffen verschiedener Umstände gelang es den Histrern, sich des nahezu verlassenen römischen Lagers an der Timavusmündung zu bemächtigen, wo sie reiche Vorräte erbeuteten: regulus accubans epulari coepit (2, 12), die übrigen folgten seinem Beispiel und gerieten durch den ihnen ungewohnten Wein bald in einen solchen Zustand, daß es den Römern leicht ward, sich durch einen Überfall wieder in Besitz des Lagers zu setzen; 8000 Histrer sollen gefallen sein: rex tamen Histrorum temulentus ex convivio raptim a suis in equum impositus fugit (4, 7). Im folgenden J. 577 = 177 konzentrierte sich der Krieg in der Belagerung von Nesactium, quo se principes Histrorum et regulus ipse Aepulo receperat (11, 1); die Stadt wurde genommen: cuius capti tumultum tibi ... accepit rex, traiecit ferro pectus, ne vivus caperetur (11, 6). Einen abweichenden Bericht über den Verlust und die Wiedergewinnung des römischen Lagers gibt Flor. I 26, 1–3 (auch hier der Ausdruck epulari von den Histrern) mit dem Schlusse: ipse rex Apulo (so die Hss.) equo impositus cum subinde crapula et capitis errore lapsaret, captum sese vix et aegre, postquam expergefactus est, didicit. Den Namen Epulo hat Bergk in einem bei Varro de l. l. VI 82 und Fest. p. 330 erhaltenen Verse des XVI. Buches der Annalen des Ennius, das diesen Krieg behandelte, mit Recht erkannt: Quos ubi rex Epulo spexit de cotibus celsis (437 Müller = 421 Vahlen²), und daran knüpfen sich teilweise die Versuche, diese Partie der Annalen zu rekonstruieren (vgl. z. B. L. Müller Quintus Ennius [Petersburg 1884] 179. 1S2–187). Trotz der Bedenken Vahlens (Abh. Akad. Berl. 1886, 28ff. 32f. Enn. poes. rel.² CXCIXf.; dagegen Marx DLZ 1903, 2747) wird an der Beziehung der Stelle des Ennius auf den histrischen König festzuhalten und der Name bei Livius, wo sonst die Conjectur ab epulo – ex convivis nahe läge, und Florus entsprechend zu verbessern sein. Aber dieser [266] Name E. paßt dann zu der von den Historikern und offenbar auch von dem Dichter geschilderten Situation zu auffallend gut, als daß man ihn für den wirklichen einheimischen Namen des Barbarenfürsten und nicht vielmehr für einen ihm von den Siegern beigelegten Spitznamen zu halten hätte (Vahlen² schreibt daher bei Ennius: rex epulo, indem er das Wort gar nicht als Eigennamen ansieht). Das Vermeiden des Namens an den meisten Stellen bei Livius ist dann nicht ohne jede Bedeutung, und sein Bericht über den Tod des E. klingt fast wie eine Ehrenrettung desselben und wie eine Polemik gegen Darstellungen gleich der des Florus, worin jener komische Zug der Überlieferung allein herausgearbeitet war. Eine vollständige Aufklärung der Geschichte des sog. rex Epulo ist kaum möglich, aber als Beispiel von Sagenbildung in historisch heller Zeit verdient sie Beachtung. Daß einer der wenigen aus republikanischer Zeit bekannten Septemviri epulones in Ermanglung eines anderen Cognomens den Beinamen E. erhielt und schon nach Ausweis seines Grabmals, der Cestiuspyramide (o. Bd. III S. 2005 Nr. 7), ein recht üppiger Mann gewesen sein muß, darf zur Unterstützung der hier angenommenen Ansicht über den rex Epulo wohl bemerkt werden. Die Einführung eines erfundenen E. bei Verg. Aen.XII 459 ist belanglos.