Ἐνοικίου δίκη, Klage auf den Ertrag eines Hauses, entspricht bei einem Hausgrundstück der δίκῃ καρποῦ bei einem Ackergrundstück. Sie erscheint bei Lys. bei Harp. s. καρποῦ δίκη und Demosth. XLVIII 45 (vgl. Thalheim Rechtsalt.⁴ 95) als Besitzklage, und in demselben Sinne äußert sich zweifellos Harp. s. οὐσίας δίκη unter Berufung auf zwei Reden des Isaios und Theophrastos über die Gesetze, in dem Sinne, daß wer den Besitz eines Hauses oder Grundstücks erstreiten wollte, zunächst auf den Ertrag an Miete oder Früchten zu klagen hatte. Vgl. Heffter Ath. Gerichtsverf. 264. Thalheim Rechtsalt.⁴ 130. Lipsius Att. Proz.² 969, während Hudtwalcker Diät. 141 diese Klagen ganz und Meier-Schömann Att. Proz. 532 u. 750 teilweise dem Vollstreckungsverfahren zugewiesen hatten.