RE:Ἐγγύησις

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Engyesis, Abschluss des Ehevertrags
Band V,2 (1905) S. 25672568
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Ἐγγύησις (auch ἐγγύη Plat. Leg. VI 774 e. Isai. III 16. 23. 28. 36. [Demosth.] XLVI 18. Hyper. Athenog. VII 25. Poll. III 34) bezeichnet den Abschluß des Ehevertrages zwischen dem κύριος, dem Geschlechtsvormund eines Mädchens, und dem Bräutigam. Zugezogen wurden in Athen Verwandte sowohl des Bräutigams (Demosth. LVII 41. Isai. VIII 14) wie des κύριος (Isai. III 18), und zwar um desto mehr, je mehr Vorteile sich die Partei von der Verbindung versprach. Das Gesetz ([Demosth.] XLVI 18 vgl. XLIV 49. Hyper. Athenog. VII 20) berechtigte zur ἐγγύησις 1. den Vater, 2. den Bruder von demselben Vater, 3. den väterlichen Großvater. Fehlten alle diese, so unterlag das Mädchen, wenn sie eine Erbtochter war, der ἐπιδικασία (s. Ἐπίδικος). Andernfalls ὅτῳ ἂν ἐπιτρέψῃ (sc. ὁ κύριος) τοῦτον κύριον εἶναι (sc. ἐγγυῆσαι), d. h. dann war derjenige zur ἐ. berechtigt, welchem der letzte κύριος es übertragen hatte, nach der Erklärung von Hermann Iur. dom comp. 10, vgl. die Bestimmungen bei Plat. Leg. VI 774 e. Hierbei heißt es vom Bräutigam: ἐγγυᾶται τὴν τοῦ δεῖνος θυγατέρα κατὰ τοὺς νόμους ἕξειν γυναῖκα, er verbürgt sich, verpflichtet sich, verspricht, vgl. Isai. III 70, der κύριος dagegen ἐγγυᾷ τῷ δεῖνι τὴν θυγατέρα τὴν ἑαυτοῦ γυναῖκα εἶναι κατὰ τοὺς νόμους, er verpflichtet, vgl. Isai. III 4. In dieser volleren Form ist der Zusammenhang mit der Bürgschaft ersichtlich , welcher in den Abkürzungen ἐγγυᾶν τινά τινι vom Vater, ἐγγυᾶσθαί τινα vom Bräutigam, ἐγγυᾶσθαί τινι (pass.) von der Braut verdunkelt erscheint. Bei der ἐ. erfolgte zugleich die Festsetzung der Mitgift (Demosth. XLI6: ἠγγύα μοι Πολύευκτος τὴν θυγατέρα ἐπὶ τετταράκοντα μναῖς) und Verabredung über deren Auszahlung oder Verzinsung. 'Ἐ. bezw. ἐπιδικασία war (Isai. VI 14) Voraussetzung einer rechtsgültigen Ehe, daher bei Einführung eines Kindes in die Phratrie der Eid des Vaters ἦ μὴν ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικὸς εἰσάγειν, Isai. VIII 19. Demosth. LVII 54. Voraussetzung war ferner, daß beide Personen mit einander ἐπιγαμία (s. d.) hatten, daß sie nicht in auf- oder absteigender Linie verwandt oder von Mutterseite Geschwister waren. Dagegen hinderte, wie das Beispiel von Demosthenes Vater zeigt, XXVIII 15, weder eine bestehende Ehe noch Altersunreife des einen Teiles die ἐ. Diese ist darnach als eine die Ehe vorbereitende [2568] Handlung aufzufassen, welcher der γάμος, der Ehevollzug, in der Regel bald folgte, vgl. Isai. VI 22f. Wer nach Empfang der Mitgift nicht zur Ehe schritt, mußte sie mit 18 % verzinsen, Demosth. XXVII 17. Ehemündig wurde der Athener durch die δοκιμασία εἰς ἄνδρας, Suid. s. τέως. [Demosth.] XL 12, für Mädchen dagegen berechnet Demosth. XXIX 43 das heiratsfähige Alter auf vierzehn Jahre, vgl. Xen. oec. 7, 5, und das gleiche ergibt sich aus Arist. resp. Ath. 56, 7. Außerhalb Attikas hören wir von ἐ. bei Paus. IV 9, 5 in einer Erzählung von der Tochter des Aristodemos, aus Sparta bei Herodot. VI 57. In Mykonos wurden in makedonischer Zeit die Eheverträge mit kurzer Bezeichnung der ἐντετιμημένα, der Barzahlung, Rückstände und Sicherheiten zusammengestellt und inschriftlich verzeichnet, Dittenberger Syll.² 817. Auch bei A. Peyron Papiri di Zoide p. 6, 22 wird die ἐ. erwähnt. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 505. Inscr. jur. gr. 52. Hruza Beitr. z. Gesch. des gr. und röm. Familienrechts I 18. Thalheim Zu den griech. Rechtsaltertümern II Progr. Hirschberg 1894. Dagegen ist in dem Rechte von Gortyn keine Erwähnung der ἐ. Dort heißt es vom Vater oder Bruder VIII 22 einfach διδόναι und von der Mitgift V 3 gleichfalls διδόναι oder ἐπισπένδειν.

Nachträge und Berichtigungen

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Band S VIII (1956) S. 6366
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Ἐγγύησις, Eheschließung. So von älteren Rednern nur bei Isaeus III 53; sonst ἐγγύη. Das Wort ist abzuleiten von dem Verbum ἐγγυᾶν etc. etc.

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Band R (1980) S. 104
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Engyesis

Die Eheschließung. S VIII (63,45 lies: ›S. 2567 zum Art.‹).