Ἔμμηνοι δίκαι. Da in Athen die Entscheidung der Prozesse sich vielfach verzögerte, gewisse Arten der Rechtsstreite aber eine solche Verschleppung nicht vertrugen, so bestimmte man, daß diese binnen Monatsfrist entschieden werden sollten. Den Ausdruck ἔ. δ. kennt Harpokration nur aus Demosthenes und Hypereides, aber schon im 5. Jhdt. findet sich eine solche Fristbeschränkung, IG I 38, wo die ἐπιμεληταί Prozesse wegen verhinderter Tributzahlung als ἔμμηνοι einzuführen hatten. Auch I 29 heißt es von gewissen Prozessen der Kleruchen von Hestiaia τῷ αὐτῷ μηνὶ οἱ ναυτοδ[ίκαι ... τ]ὸ δικαστήριον παρεχόντων πλ[ῆρες. Andrerseits sind die ἐμπορικαὶ δίκαι (s. d.), die später zu den ἔ. δ. gehören ([Demosth.] VII 12), im J. 397 nach Lys. XVII 5 dieser Befristung noch nicht unterworfen gewesen. Nach Arist. resp. Ath. 52, 2 waren ἔ. δ. und zwar a) unter Leitung der είσαγωγεῖς (s. d.) die Klagen προικός, ἐάν τις ὀφείλων μὴ ἀποδῳ, gerichtet sowohl gegen den κύριος der Frau, wie im Falle der Rückerstattung gegen den Ehemann, vorausgesetzt, daß nicht ausdrücklich Verzinsung ausbedungen war, sodann mehrere Darlehnsklagen ἐάν τις ἐπί δραχμῇ δανεισάμενος άποστερῇ (wahrscheinlich um den niedrigen Zinsfuß von 12% zu schützen), ἐάν τις ἐν ἀγορᾷ βουλόμενος ἐργάζεσθαι δανείσηται παρά τινος ἀφορμήν (zur Beförderung des Marktverkehrs durch Begünstigung dieser gefährdeten Forderungen), dann die τραπεζιτικαί (Klagen gegen Wechsler), endlich die ἐρανικαί καί κοινωνικαί (Klage in Sachen von Vereinen und Handelsgenossenschaften) und τριηραρχίας
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(Klagen aus einer Trierarchie). Ferner die Klagen wegen Sclaven und Zugtieren und zum Schluß αἰκείας, wegen tätlicher Angriffe, welche letztere Klage nach Demosth. XXXVII 33 noch um 345 vor die Vierzigmänner gehörte. b) Unter Leitung der ἀποδέκται die Gefällklagen für und wider die Gefällpächter (τελῶναι). c) Vor den Thesmotheten die Handels- und Bergwerksklagen (Arist. resp. Ath. 59, 5), letztere sind ἔ. nach [Demosth.] XXXVII 2. Von einer Abweichung des Verfahrens bei diesen Klagen ist nichts überliefert. Vgl. Lipsius Ber. sächs. Ges. 1891, 56.