Ἐμπορικαὶ δίκαι. Daß die Handelsprozesse der Rheder und Großkaufleute gewisse Besonderheiten aufwiesen, ergab sich aus der Natur der Sache. Wir finden sie im J. 397 vor einer besonderen Behörde, den Nautodiken, im Winter verhandelt, Lys. XVII 5f. Ein weiteres Erfor¬dernis, schleunige Erledigung, macht Xen. vect. 3, 3 geltend. Diese Forderung ist bald darauf (also zwischen 355 und 342) erfüllt worden, indem [2531]
die ἐ. δίκαι ἔμμηνοι wurden, [Demosth.] VII 12. Das Gesetz lautete nach [Demosth.] XXXII 1 τας δίκας εἶναι (πρὸς τοὺς θεσμοθέτας) XXXIII 1. XXXIV 45) τοῖς ναυκλήροις καὶ τοῖς ἐμπόροις τῶν Ἀθήναζε καὶ τῶν Ἀθήνηθεν συμβολαίων καὶ περὶ ὧν ἂν ὦσι συγγραφαί (für den letzten Satz vgl. XXXIII 35. XXXIV 5). εἶναι δὲ τὰς λήξεις ἐμμήνους ἀπὸ τοῦ βοηδρομιῶνος μέχρι τοῦ μουνυχιῶνος. XXXIII 23. 26. XXXV 46. Auch scheinen nach XXXV 43. 46 die Richter für solche Prozesse mit Rücksicht auf ihr Verständnis für Handelssachen bestellt worden zu sein. Der Verklagte kann, wenn er ein Fremder ist, verhaftet bezw. zur Bürgenstellung angehalten werden, XXXII 29. Für andere Fälle als die angegebenen war die Klage unstatthaft, XXXII 1. Auch der Verurteilte konnte bis zur Zahlung in Haft genommen werden, XXXIII 1. Dem Kläger andererseits drohte die Epobelie und dazu gleichfalls Gefängnis, LVI 4. XXXV 46. Die Gerichte konnten aber auch darüber entscheiden, welchen Curs das Schiff dem Vertrage gemäß zu nehmen hatte, LVI 10. 48f., wie dies in einem Falle von den Behörden von Kephallenia berichtet wird, XXXII 9. 14. 23. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 635f. Dass diese Klagen zur Zeit der Ἀθ. πολ. des Aristoteles nicht mehr sollten ἔμμηνοι gewesen sein, braucht nicht mit Gilbert Gr. Staatsaltert. 12 XII angenommen zu werden.