Ἐλλιμένιον, ἐλλιμενισταί. Das ἐ. bezeichnet, wörtlich genommen, nichts weiter als eine im Hafen erhobene Abgabe. Diese Bezeichnung ist so allgemein, daß darunter nicht notwendigerweise eine besondere Abgabe verstanden werden muß, sondern sehr wohl auch an andere Abgaben gedacht werden könnte, wobei dann insbesondere Ein- und Ausfuhrzölle in Frage kämen. Dazu stimmt es, daß Pollux (VIII 132) die ἐλλιμενισταί sehr allgemein als οἱ ἐν τοῖς λιμέσι τελῶναι umschreibt. In der Tat läßt sich für keine Stelle und keine der Städte, in denen das ἐ. vorkommt, der unbedingte Beweis führen, daß damit eine besondere Abgabe gemeint sei. Dennoch scheint die größere Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen, daß der griechische Sprachgebrauch etwas Besonderes unter ἐ. versteht, nämlich eine Gebühr für die Benutzung des Hafens. So in Athen, wo wir allerdings das ἐ. nur aus einem Fragment des Eupolis (Poll. IX 30, ἐλλιμένιον δοῦναι πρὶν εἰσβῆναί σὲ δεῖ) kennen. Man hat auch an das in Inschriften erwähnte, sonst aber ganz unklare ἐπιβατικόν erinnert (Gilbert Gr. Staatsaltert. I2 392, 2), vgl. Boeck Staatsh. I3 388ff. Unklar ist die Sache in einem Vertrag zwischen Gortyn und Lappa (Bull. hell. IX 7), wo für beide Möglichkeiten sich Gründe anführen ließen (hiermit zu vergleichen ist ein anderer kretischer Vertrag, zwischen Prasiai und Stelai, bei Dittenberger Syll.2 407). Aus Rhodos wissen wir durch Polyb. XXXI 7, daß dort das ἐ. früher die gewaltige Summe von 165 Talenten jährlich gebracht hat, bis es seit 164 durch die Konkurrenz des Freihafens von Delos auf 25 Talente herabgedrückt wurde. Gerade diese Nachricht spricht sehr für eine Hafengebühr, die sehr von der Bedeutung des Zwischenhandels abhängt. Auch in dem Ägypten der Kaiserzeit scheint ein Unterschied zwischen der dort ἐνόρμιον genannten Hafenabgabe und den Ein- und Ausfuhrzöllen zu bestehen (Wilcken Griech. Ostraka I 273ff). Was die ἐλλιμενισταί angeht, so ist noch auf das eigentümliche Vorkommen derselben im Bosporos hinzuweisen (Demosth. XXXIV 34).