Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Rufus, M. Praetor (urbanus?) 20 v. Chr.
Band V,2 (1905) S. 19992000
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36) M. Egnatius Rufus (der vollständige Name [Hss. Αἰγνάτιος] Dio LIII 24, 4), vielleicht Nachkomme des Vorigen, bekleidete, anscheinend im J. 733 = 21 v. Chr., die Aedilität (auf dieses Jahr führt die Angabe des Velleius II 92, 4 sperantemque ut praeturam aedilitati, ita consulatum praeturae se iuncturum; dagegen erzählt Dio das Schicksal des E. zum J. 728 = 26 v. Chr. und, darauf gestützt, verlegt Gardthausen Augustus I 833 in dieses Jahr E.s Aedilität, in der dieser zuerst hervortrat; aus inneren Gründen wird man annehmen dürfen, daß Dio sich geirrt hat). Als Aedil entfaltete E. eine ersprießliche Tätigkeit, namentlich indem er sein Gesinde und andere gemietete Leute als Löschmannschaft organisierte und bei den häufigen Häuserbränden intervenieren ließ (Vell. II 91, 3. Dio LIII 24, 4). Er gewann durch seine Amtsführung solche Beliebtheit beim Stadtvolk, daß ihm dieses seine Auslagen rückerstattete (Dio LIII 24, 5) und ihn, ohne Berücksichtigung des herkömmlichen Intervalles, zum Praetor (urbanus?) für das folgende Jahr (734 = 20) wählte (Vell. 91, 3. 92, 4. Dio a. a. O., vgl. Mommsen St.-R. I3 533f.). Dadurch wuchs sein Selbstbewußtsein derart, daß er (bei seinem Abgang von der Praetur) ein Edict erließ, er übergebe Rom unversehrt und ungeschädigt seinem Nachfolger (Dio a. a. O.; man [2000] wird daraus schließen können, daß er die städtische Praetur bekleidet hatte), und sich (nach Vell. 91, 3. 92, 4) sofort für das nächste Jahr um den Consulat bewarb. Wenn wir Velleius, dessen Urteil allerdings parteiisch ist (per omnia gladiatori quam senatori propior ... omni flagitiorum scelerumque conscientia mersus), Glauben schenken, veranlaßte ihn dazu auch seine bedrängte materielle Lage (Vell. 91, 3). Von den beiden Consulstellen des J. 735 = 19 war die eine mit C. Sentius Saturninus besetzt, die andere dem Augustus selbst vorbehalten, der eben damals auf der Heimkehr von seiner vierjährigen Orientreise begriffen war (vgl. Gardthausen I 830ff.). Doch lehnte Augustus die Würde ab (Dio LIV 10, 1). Statt seiner vermaß sich E. als Bewerber aufzutreten, ungesetzlicher Weise, da zwischen Praetur und Consulat eine Zwischenzeit von zwei Jahren vorgeschrieben war (vgl. Mommsen St.-R. I3 526, 1). Der wahlleitende Consul Saturninus weigerte sich, seine Kandidatur entgegenzunehmen (Vell. 92, 4). Er gab nicht nach (Vell. a. a. O.), es kam infolgedessen zu Unruhen, bei denen Blut floß (Dio LIV 10, 1 ohne Nennung des E.); der Senat wendete sich durch eine Gesandtschaft an Augustus, der Q. Lucretius Vespillo zum zweiten Consul bestimmte und am 12. Oktober selbst in Rom eintraf (Dio LIV 10, 2). E. war vermutlich schon zu weit gegangen, um auf Verzeihung rechnen zu können (vgl. Vell. 91, 3. Dio LIII 24, 6); er ließ sich mit einigen Genossen in eine Verschwörung gegen Augustus Leben ein, wurde jedoch seines Vorhabens überführt und erlitt den Tod im Kerker (Vell. II 91, 3. 4. 93, 1; Dio LIII 24, 6 sagt von dem Mordplan nichts, bemerkt aber LIV 12, daß Augustus damals in Lebensgefahr schwebte; die Verschwörung des E. wird Sen. de clem. I 9, 6; de brev. vit. 4, 5 [wo von Egnatii die Rede ist]. Suet. Aug. 19, seine Hinrichtung Tac. ann. 1 10 erwähnt). Vgl. Gardthausen I 833f.