Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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t.t. für einen Volljährigen in d. Inschr. v. Gortyn
Band V,2 (1905) S. 17141715
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3) Δρομεύς ist in der Inschrift von Gortyn der Ausdruck für den Mündigen, Volljährigen. Der Gegensatz ἀπόδρομος VII 35 reicht über das Alter der ἥβη (16 Jahre, Bekk. Anecd. I 255, 15) hinaus und wird von Aristoph. Byz. bei Eustath. 1592, 58 erklärt διὰ τὸ μηδέπω τῶν κοινῶν δρόμων μετέχειν, wobei δρόμοι von Suidas als kretische Bezeichnung der γυμνάσια angegeben ist. Der δ. muss seine Zustimmung zu Verfügungen des Vaters über das Muttergut geben, VI 36, muss bei Verlust seines Anrechts zur Ehe mit einer Erbtochter schreiten, VII 41, darf als Solennitätszeuge auftreten, I 40. III 22. V 53. Schwierigkeiten bereitet nur das Verhältnis des δ. zu den ἀγέλαι. Da jedoch der δρόμος ausdrücklich unter den Übungen der ἀγέλαι hervorgehoben wird, Ephor. bei Strab. X 483f., da ferner die ἀγέλαι Verträge beschwören, CIG 2554, 35. 43. Mus. It. III 610 nr. 35 b, 29. Cauer Del.² 121 A 10, und demnach bürgerlich selbständige Jünglinge umfassen, da endlich die Analogie von ἀπόδρομος mit Hesych. ἀπάγελος· ὁ μηδέπω συναγελαζόμενος παῖς ὁ μέχρι ἐτῶν ἑπτακαίδεκα. Κρῆτες nicht abzuweisen ist, so dürften die δρόμοι mit den ἀγέλαι identisch sein. Das Alter des δ. wäre darnach 18 Jahre. Der Ausdruck findet sich auch aus Hierapytna, Mus. It. III 613 nr. 36, 7. Andere erklären ihn dahin, dass δ. die aus den ἀγέλαι Ausgetretenen bezeichne mit Rücksicht auf Stellen über Vereidigung wie Cauer Del.² 121 C 11 [1715] τὰν ἀγέλαν τοὺς τόκα ἐγδυομένους und Mus. It. III 635 nr. 53, 16 [τὰν ἀγέ]λαν τὰν τόκα ἐσδυομέναν. Wachsmuth Nachr. Gött. Ges. 1885, 200. Inscr. iur. gr. 407. Schoemann-Lipsius Gr. Alt. I 316; dagegen vgl. Berl. Phil. Woch. 1898, 1264