Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Erbpächter öffentlichen Landes
Band V,1 (1903) S. 302303
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Diacatochia. Nach Paulus (Dig. XLI 2, 1 pr.) ist κατοχή das griechische Wort für die römische possessio. Darnach scheint diacatochus (Cod. Theod. X 16, 1) der dauernde Besitzer zu sein, diacatochia (Cod. Theod. V 13, 30) sein Verhältnis zum Grundherrn. Die betreffenden Worte werden in den beiden Stellen, in denen sie vorkommen, auf die Pächter der kaiserlichen Domäne bezogen. Darnach scheint es sich um Erbpächter öffentlichen Landes zu handeln und D. irgend eine Abart der Emphyteuse zu bezeichnen, deren besondere Unterscheidungsmerkmale bei der Dürftigkeit der Quellen nicht mehr zu erkennen sind. Gothofredus zu Cod. Theod. X 16, 1. Zachariae v. Lingenthal [303] Geschichte des griechisch-römischen Rechtes 233. R. His Die Domänen der römisch. Kaiserzeit 86.

[Seeck. ]