Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Verteidiger v. Geistlichen vor Gericht
Band IV,2 (1901) S. 2372
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Defensor ecclesiae (ἑκκλησιέκδικος). Es giebt Beschlüsse africanischer Synoden aus dem Anfange des 5. Jhdts., in welchen der Kaiser gebeten wird, den einzelnen Kirchen zur Vertretung ihrer Beschwerden und Ansprüche aus dem Stande der Advocaten oder Scholastici Verteidiger, Defensores, beizugeben, welche an Stelle der Geistlichen vor Gericht erscheinen und das Recht haben sollen, um Verschleppungen zu vermeiden, stets Zutritt zu den Beamten zu erlangen. Derartige Privilegien wurden den Kirchen in der That von den Kaisern erteilt (Cod. canon. eccl. Afr. 75. 97 = Conc. Carth. V c. 9; Milevit. II c. 16 bei Mansi Conc. ampl. coll. III 699ff. IV 331. Cod. Theod. II 4, 7. XVI 2, 38 mit dem Commentare von Gothofredus). An diese Privilegien pflegt man die Entstehung des Amtes anzuknüpfen; vielleicht ist aber auch der Defensor civitatis vorbildlich gewesen. In der römischen Kirche wurden zuerst in einem Briefe Innocens I. (v. J. 401–417 – J.-K. 318 = Constant Ep. Rom. pont. p. 915; vgl. Wisbaum Die wichtigsten Richtungen und Ziele der Thätigkeit des P. Gregors d. Gr., Bonn. Diss. 1884, 9, 4), dann in einem Briefe des Zosimus vom J. 418 (J.-K. 339 = Constant p. 968) defensores ecclesiae als Beamte der römischen Kirche erwähnt; sie werden aus dem Laienstande genommen (nicht aus den an die Curie oder eine andere Corporation gebundenen Personen nach Nov. Valent. III tit. 12), können aber in den Clerikerstand übergehen. Dann begegnen sie in den verschiedensten italischen Kirchen, aber auch z. B. in Constantinopel und sonst. Sie werden zu den verschiedensten Zwecken, namentlich aber zur Verwaltung des weltlichen Gutes der Kirche verwendet; aus ihren Reihen werden dann in der Regel die Rectores patrimonii der römischen Kirche genommen. Defensores regionarii, 7 an der Zahl, mit einem primicerius an der Spitze, wurden nach dem Vorbilde der scholae der Notare und der subdiaconi erst von P. Gregor I. eingesetzt (Greg. Reg. VIII 16; vgl. auch V 26. IX 97. Hinschius Kirchenrecht I 377).