Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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im Privatrecht der Schaden, den jemand am Vermögen erleidet, das Lösegeld
Band IV,2 (1901) S. 20622067
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Damnum bedeutet auf dem Gebiete des Privatrechts den Schaden, den jemand entweder am Gesamtbestande oder an einem einzelnen Stücke seines Vermögens erleidet. Beispiele Dig. XXXV 2, 30 pr. In diesem Sinne ist von einem damnosus socius die Rede (Dig. XVII 2, 14), auch von der parentibus damnosa nequitia filiorum familias, Gai. IV 75. Zum D. gehören namentlich auch Unkosten (Dig. L 4, 18, 18), daher das mit Unkosten verknüpfte Amt ein officium damnosum ist (Dig. XXIX 3, 7), und insbesondere die überschuldete Erbschaft als hereditas damnosa gilt. Gai. II 258. Ulp. XXV 16. Dig. XXXVII 1. 3 pr.; vgl. auch Vat. frg. 16: incommodum medii temporis damnum emptoris est. Dig. XLIII 8, 2 pr.: ne quid in loco publico facias inve eum locum immittas qua ex re illi damnum detur; s. [2063] auch über D. als Strafe Art. Multa und über die compensatio damni cum lucro und die compensatio culpae bei dem Ersatze eines D. Art. Compensatio. Unrichtig ist Döderlein Latein. Synonym. V 125: ,d. ist der selbstverschuldete Verlust‘.

Über die Herleitung des Wortes bemerkt Varro de l. l. V 176: damnum a diminutione rei vocatum. Ähnlich Isid. orig. V 27. Paul. Dig. XXXIX 2, 3: damnum et damnatio ab ademptione et quasi deminutione patrimonii dicta sunt. Die Verurteilung wird hier als eine Schädigung durch Richterspruch aufgefasst. Anders Mommsen Röm. Strafrecht (1899) 13, nach dem d. ,wörtlich die Gabe, im rechtlichen Gebrauch insbesondere des Substantivs bei dem Privatdelict, wenigstens bei dem Diebstahl und bei der Sachbeschädigung, die von dem Beklagten dem Kläger als Sühne dargebotene Gabe, das Lösegeld‘ bezeichnet, wofür in Anm. 1 ebd. auf scamnum neben scandere, auch auf alumnus und vertumnus hingewiesen wird. Ähnlich die von Voigt Abh. Sächs. Gesellsch. d. Wissensch. VI 142ff. Angeführten. Voigt leitet die älteste Bedeutung des Wortes vom Sanscritstamme (binden) her, nimmt aber an, dass sie (d. h. ,Betrag der Rechtsverbindlichkeit‘) frühzeitig untergegangen sei (a. a. O. 144. 151). Insoweit D. einen Schaden bezeichnet, handelt es sich um einen ,vertretungspflichtigen Schaden‘ (Dig. L 17, 203. Maschke Archiv f. civ. Praxis LXXXV 132 und die dort Anm. 1 Genannten). Das D. kommt im übrigen vornehmlich in doppelter Hinsicht in Betracht: einmal als Gegenstand einer Ersatzpfiicht und zweitens als Anlass zu einer Cautionspflicht, d. h. zu einer Pflicht, gegen einen drohenden Schaden Sicherung zu gewähren (sog. d. infectum = nondum factum quod futurum tamen veremur, Dig. XXXIX 2, 2, namentlich bei den aedes quae damnose imminent XXXIX 2, 40, 3; vgl. o. Cautio Bd. III S. 1816. Lenel Edictum perpetuum 42. 299. 483 und dazu auch noch Dig. XLVI 5, 1, 2. Lex Rubr. c. 20. Bruns Fontes⁶ p. 98 (Regelung der Zuständigkeit der Municipalmagistrate und Zulassung eines besondern Verfahrens wegen unterbliebener cautio damni infecti, wobei auf das Edict des römischen Praetor peregrinus Bezug genommen wurde). Zweifelhaft ist die Bedeutung von Cicero top. 22: Omnibus est ius parietem directum ad parietem communem adiunqere vel solidum vel fornicatum. Sed qui in pariete communi demoliendo damni infecti promiserit, non debebit praestare quod fornix vitii fecerit. Non enim eius vitio, qui demolitus est, damnum factum est, sed eius operis vitio, quod ita aedificatum est, ut suspendi non posset. Der Sinn der Stelle ist folgender: Es hatte jemand an eine gemeinsame Mauer eine Wölbung (fornix) angebaut. Er versprach Ersatz des Schadens, den diese Mauer bei ihrem Abbruche einem Nachbar zufügen werde. Die Mauer wurde beseitigt, ohne den Nachbar zu schädigen, hinterher stürzte aber die Wölbung ein, die nach dem Wegfalle der Mauer der Stütze entbehrte. Da nun in der stipulatio damni infecti nur von der Mauer die Rede gewesen war, nicht von der angebauten Wölbung, so konnte nach der strengen altrömischen Auslegung der Stipulationen das Versprechen nur auf diese, nicht auf jene bezogen werden, [2064] da der Verletzte unvorsichtig genug gewesen war, es nicht auch auf sie auszudehnen.

Bei dem Schadenersatz aus Verträgen unterscheidet man vielfach das d. emergens von lucrum cessans (vgl. statt vieler Windscheid Pand.⁷ § 258, 1 [8. Aufl. besorgt von Kipp II 51]. Dernburg Pand. 125 § 45) in einem ähnlichen Sinne, wie Dig. XLII 8, 6, 11 das lucrum extorquere in einen Gegensatz zu dem d. infligere stellt (Dig. XLI 3, 44, 6 wird übrigens auch die Nichtvollendung einer usucapio, also ein lucrum cessans, als d. bezeichnet).

Die Haftung aus Verträgen für Schadenersatz kann ausdrücklich oder stillschweigend übernommen sein, so muss z. B. der Gesellschafter partem damni praestare, Gai. III 149. 150. Inst. III 25, 1ff. Ebenso der legatarius partiarius, dem der Erbe einen Teil der Erbschaft abgeben muss. Gai. II 254. Inst. II 23, 5. In der Regel haftet man aber bei Verträgen und ähnlichen Verhältnissen auch ohne besondere Festsetzung für Schadenersatz wegen schuldhafter Nichterfüllung.

Besondere Schwierigkeiten macht der Ersatz des D., das der Beauftragte bei Ausführung des Auftrages erlitten hat, Dig. XLVII 2, 62, 5ff. Eisele Archiv f. civ. Pr. LXXXIV 319. Maschke ebd. LXXXV 123ff.

Neben der vertragsmässigen Übernahme eines Schadensersatzes steht die Haftung aus Verschuldung und zwar entweder aus Vertragsverhältnissen, wobei der Grad der zu vertretenden Schuld bei den verschiedenen Verträgen ein verschiedener ist, oder aus einem unrechtmässigen Verhalten (d. iniuria datum). Hierauf bezog sich vornehmlich die Lex Aquilia, ein Plebiscit (s. Lex Aquilia und o. Culpa). Dieses trat an die Stelle einer Zwölftafelvorschrift (Dig. IX 2, 1 pr.), deren Inhalt und Umfang ungewiss ist und von der wir sicher nur wissen, dass sie die Worte rupitias (oder rupsit?) und sarcito enthielt. Fest. p. 265 s. rupitias. Dig. XLIII 8, 5. Dirksen XII Tafelfragm. 529ff. C. Sell Die actio de rupitiis sarciendis der XII Tafeln und ihre Aufhebung durch die Lex Aquilia 1877 (Bonner Festschrift). Voigt Die XII Tafeln 531, 17. Karlowa R. R.-G. II 1. 796 und die dort Angeführten. Die Lex Aquilia war eine lex satura in drei Capiteln, von denen sich nur das erste und das dritte auf die Sachbeschädigungen bezog, während das zweite von einer Schadenersatzpflicht betrügerischer adstipulatores handelte, Gai. III 210. 215. 217.

Eigentümlich ist der Haftungsumfang sowohl im ersten Capitel, das von der Tötung eines Sclaven oder eines vierfüssigen Herdentieres (einer quadrupes, quae pecudum numero est, Gai. III 210) spricht, als auch im dritten, das alle andern Sachbeschädigungen erwähnt. Dem Ersatzpflichtigen wird nicht nur der Betrag des Schadens aufgebürdet, sondern auch noch ein Zusatz zu dieser Summe. Es kam nicht blos der Wert der beschädigten Vermögensstücke in Ansatz, sondern der höchste Wert, der ihnen in einem früheren Augenblicke zugekommen war, und zwar in den Fällen des ersten Capitels der höchste Wert im letzten Jahre, in den Fällen des dritten aber (nach der Auslegung des Sabinus) der höchste Wert der letzten 30 Tage, Gai. III 218. Deshalb sahen die Römer selbst die actio legis Aquiliae [2065] als eine gemischte Klage an, d. h. als eine solche, die zugleich auf Ersatz und Strafe ging, Inst. IV 3, 9. Als Strafe galt dabei die erwähnte rückblickende Werterhöhung bei der Berechnung des Schadens. In der That musste auch eine solche als Strafe von dem Ersatzpflichtigen empfunden werden. Es ist übrigens neuerdings (von Tuhr Zur Schätzung des Schadens in der Lex Aquilia, Baseler Festgabe für R. von Jhering 1892, 2ff.) die sehr ansprechende Vermutung aufgestellt worden, dass jener Zusatz ursprünglich nicht zu Strafzwecken eingeführt wurde, sondern das Plebiscitum des Aquilius vornehmlich den Zweck verfolgte, die streitenden Parteien gegen die Willkür der Richter zu schützen, die bei der Feststellung des Wertes einer beschädigten Sache besonders leicht zu befürchten ist. So z. B. dann, wenn der Richter Zeugen, die die Sache vor ihrer Verletzung gesehen haben, noch als zuverlässig ansieht, obwohl sie von einer längstvergangenen, nicht mehr massgebenden Zeit aussagen, ebenso aber auch dann, wenn sie zurückgewiesen werden, weil ihre Beobachtung bereits veraltet sei, während dies in der That nicht der Fall ist. Indem hier durch Plebiscitum der Zeitraum, auf den sich die Aussage über den Sachwert beziehen musste, umgrenzt und unter mehreren glaubwürdigen Aussagen über verschiedene Zeitpunkte die dem Beschädigten günstigste ein für allemal als durchschlagend hingestellt wurde, setzte die Lex Aquilia dem freien richterlichen Ermessen eine Schranke, die der Plebs erwünscht erscheinen mochte. Über den Zusammenhang des Gesetzes mit einer Secessio plebis vgl. Cuq Les institutions des Romains, Paris 1891, 586.

Mit der Annahme einer derartigen Gesetzgebungstendenz lässt sich sehr gut der Umstand vereinigen, dass die Jurisprudenz gerade in der Auslegung dieser Lex Aquilia eine auffallende Strenge gezeigt hat, die aus der älteren Auslegungsweise allein kaum in genügender Weise erklärlich ist. Die actio legis Aquiliae wurde nämlich nicht schlechthin bei einer jeden Sachbeschädigung gegeben, sondern ausschliesslich nur in solchen Fällen, in denen man die Haftbarkeit des Beschädigers förmlich mit den Händen greifen konnte, oder, wie man gemeinhin zu sagen pflegt, nur bei dem d. corpore corpori datum. Gai. III 219: si quis corpore suo damnum dederit. Auf blosse Verletzungen des Körpers eines Freien wandte man diese Klage nicht an, nur auf Vermögensstücke, da der Gesetzestext von Ersatzansprüchen des dominus redete, Dig. IX 2, 2 und 27 § 5. Auch versagte man die Klage den durch die Sachverletzung geschädigten Nichteigentümern in Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes. Dig. IX 2, 11, 6; vgl. über die Lesart dieser Stellen die bei Danz Lehrb. d. Gesch. d. röm. Rechts I 81 § 155 Citierten und überhaupt hierzu Pernice Zur Lehre von den Sachbeschädigungen nach r. Recht, Weimar 1867, 64ff. 183ff. Schädigungen, die einem Augenzeugen nicht sofort als eine Folge der Handlung des Schuldigen entgegentraten, wurden hiernach zunächst nicht beachtet. So unterschied man occidere und mortis causam praestare (z. B. Dig. IX 2, 7, 6: qui venenum pro medicamento dedit ... qui furenti gladium porrexit) und gewährte nur bei ersteren die actio [2066] legis Aquiliae directa. Über die Haftung aus Unterlassungen s. Culpa.

In allen diesen Richtungen galt die civilrechtliche Klage als zu eng, je mehr das Misstrauen gegen die Träger des Richteramtes in den Hintergrund trat und das Schutzbedürfnis der Verletzten in den Vordergrund rückte. Man gab daher, wo die alte actio legis Aquiliae nicht ausreichte, eine actio utilis oder eine actio in factum, z. B. da, wo eine Sache nicht beschädigt, aber doch dem Eigentümer entzogen war. So, wenn ein Eber aus der Schlinge befreit worden oder ein Becher zum Schaden des Eigentümers in das Meer geworfen worden war, Dig. XLI 1, 55. Wie weit nun hiernach die Schadenersatzpflicht eine Erweiterung gefunden hat, ist nicht zweifellos. Nach Inst. IV 3, 16 scheint es, als ob schliesslich jede schuldhafte Minderung eines fremden Vermögens zum Ersatz verpflichtet habe. Da aber die Quellenbeispiele nur von solchen Schäden reden, die den Eigentümer durch die Berührung bestimmter greifbarer Dinge verletzen (Sachbeschädigungen), so nimmt man an, dass die Haftung für das d. iniuria datum über derartige Schäden nicht hinausgegangen ist; vgl. Sohm Inst.⁸ 401. Insbesondere ist es zweifelhaft, inwieweit neben dem Eigentümer auch ein blosser Gläubiger, der eine Forderung auf Benützung der Sache hat und durch ihre Verletzung Schaden leidet, späterhin zu einer Ersatzforderung gelangt ist. Dem Pächter wurde wegen entwerteter Früchte eine solche zugesprochen (Dig. IX 2, 27, 14 si lolium aut avenam in alienam segetem inieceris), dem Commodatar aber abgesprochen (Dig. II 11, 9, ebenso dem Stipulationsgläubiger, Dig. IV 3, 18. 5); vgl. Dernburg Pand.⁶ II § 131 N. 15. Es wird daher angenommen, dass für den Fruchtbezugsberechtigten eine Ausnahmebestimmung galt (vgl. statt vieler Windscheid Pand.⁷ II 643 § 455, 15; 8. Aufl. von Kipp 913). Als eine solche tritt jedoch der Wortlaut von Dig. IX 2, 27, 14 nicht auf. Natürlicher erscheint es daher, anzunehmen, dass die entgeltlich erworbenen Gebrauchsansprüche dem Berechtigten eine Ersatzforderung wegen Sachbeschädigung gewährten, die unentgeltlich erworbenen dagegen nicht, weil z. B. der Pächter bei der Zerstörung der Früchte den Pachtzins aus seinem Vermögen ohne Entgelt verliert, der Entleiher aber bei Vernichtung des unentgeltlich geborgten Gegenstandes eine Minderung seines Eigentums nicht erleidet. Bei Beschädigung der verkauften Sache, die dem Käufer noch nicht übergeben ist, wird dem Besitzer der Anspruch gewährt, Dig. XIX 1, 13, 12. Dies erklärt sich daraus, dass in solchem Falle der Verkäufer sich zunächst gegenüber dem Käufer dafür, dass die Sache beschädigt ist, verantworten muss. Der Käufer kann bei Schuldlosigkeit des Verkäufers infolgedessen verlangen, dass dieser ihm den Anspruch gegen den Beschädigten abtrete. Dies Recht auf Abtretung macht für ihn eine besondere Ersatzforderung in der Regel überflüssig. So richtig Dernburg Pand.⁶ II § 131 N. 15; vgl. aber auch Ferrini Rivista Italiana per le science giuridice XII 180.

Inwieweit blosse Unterlassungen schadenersatzpflichtig machten, darüber vgl. Culpa und namentlich Pernice Labeo II² 56 und wegen Dig. [2067] VII 2, 13, 2 insbesondere auch v. Tuhr Ztschr. d. Savignystift. VII 2, 164.

Über die Fassung der actio legis Aquiliae, die gegen den Leugnenden auf das Doppelte ging, vgl. Lenel Edict. perp. 158. Karlowa Röm. Rechtsgesch. II 1, 804. Voigt Röm. Rechtsgesch. I 708 und die dort Erwähnten.

Eine besondere Klage wurde wegen des d. in turba datum gewährt. Dig. XLVII 8, 4 (in anno quo primum de ea re experiundi potestas fuerit, in duplum, post annum in simplum).

Litteratur: Windscheid-Kipp Pand.⁸ II § 455. Dernburg Pand.⁶ II § 131. Puchta-Krüger Inst.10 II § 277. Sohm Inst.⁷ 232. 245, 12. 399ff. v. Czyhlarz Inst.⁴ 128. 160. 215. Leonhard Inst. 277ff. 500. 526. 446ff.; insbesondere über das d. iniuria datum Pernice Zur Lehre von den Sachbeschädigungen nach röm. Rechte, 1867. Karlowa Röm. Rechtsgesch. II 1, 793ff. und Erwin Grueber The Roman Law of Damage to Property being a Commentary on the title of the Digest ad legem Aquiliam (IX 2), Oxford 1886, sowie hierzu v. Tuhr Ztschr. der Savignystift. VII 2, 161ff. Voigt XII Tafeln 526ff. § 131ff.; Röm. Rechtsgesch. I 707ff. II 962ff.