Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Teil des Anredetitels des römischen Senates
Band IV,1 (1900) S. 891896
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Conscripti. Der Ausdruck conscripti (der Singular conscriptus, in Bezug auf eine Einzelperson verwendet, kommt in der Litteratur nur äusserst selten vor, so Hor. ars poet. 314 ... quid sit conscripti ... officium [in scherzhafter Rede Cic. Phil. XIII 28 pater conscriptus repente factus est], vgl. auch Lex Iulia municip. Z. 108. 127) bildet einen Bestandteil des Anredetitels des römischen Senates patres conscripti und ursprünglich wohl auch der Ladungsformel bei Berufung der Ratsmitglieder zur Senatssitzung (dieselbe ist bei Fest. p. 254 und Livius II 1 fragmentarisch erhalten); in den Gemeinden ausserhalb Roms wird c. häufig (vgl. die Zusammenstellung bei Ruggiero, s. u.) zur Bezeichnung der Gesamtheit der Mitglieder des Rates synonym mit decuriones, senatores gebraucht (s. Decurio). Der Anredetitel des römischen Senates ist bereits bei den Alten Gegenstand zahlreicher Erklärungsversuche gewesen und es sind dabei schon damals dieselben Gegensätze zu Tage getreten, welche noch heute die Wissenschaft beherrschen.

A. Die überwiegende Anzahl der römischen Erklärer erblickt in dem Ausdruck p. c. die Zusammenfassung zweier verschiedener Kategorien von Senatoren; im einzelnen gehen die Ansichten über das Wesen der C. vielfach auseinander. Nach Fest. ep. p. 7 sind die C. diejenigen, qui in senatu scriptis sunt annotati (im Gegensatz zu den patres, .... qui sunt patricii generis), die propter inopiam patriciorum aus der plebs oder, wie er wohl einschränkend p. 41 und p. 7, 5 bemerkt, aus den (plebejischen) Rittern (ex equestri ordine) in den Senat von Valerius Poplicola neuaufgenommenen Senatsmitglieder (Fest. p. 254). Nach Livius II 1 sind die C. die zur Ergänzung des Senates auf die Normalzahl von 300 Mitgliedern aus den Vornehmsten des Ritterstandes von Brutus neuberufenen Mitglieder (caedibus regis deminutum patrum numerum primoribus equestris gradus lectis ad trecentorum summam explevit, traditumque inde fertur, ut in senatum vocarentur, qui patres, qui(que) conscripti essent. conscriptos videlicet in novum senatum appellabat lectos). Welchem Stande die primores equestris gradus angehörten, ist hier nicht direct gesagt, aber es ergiebt sich aus dem unmittelbar darauffolgenden Satz id mirum, quantum profuit ad ... iungendos ... patribus plebis animos, dass Plebejer nach Ansicht des Livius damals in den Senat kamen; für die Annahme, dass nach Livius Darstellung sämtliche von Brutus neucreierte Senatoren Plebejer waren (so Willems Le Senat I 35), bietet die Stelle keinen Anhaltspunkt. Erwägt man, dass bei Livius der Senat im ersten Jahrhundert als Vertreter des [892] Patriciats erscheint, niemals in diesem Zeitraum sich im Senat eine Stimme zu Gunsten der Plebs erhebt (auf diese Momente machen Ihne 22 und Willems a. a. O. 43 aufmerksam), so wird man vielmehr annehmen müssen, dass Livius unter den neuaufgenommenen primores equestris gradus nicht nur nicht ausschliesslich Plebejer, sondern geradezu hauptsächlich Patricier sich denkt; bei dieser Annahme ist es dann auch nicht nötig, mit Ihne Livius die Auffassung zu supponieren, dass er die Neuaufgenommenen als zu Patriciern erhoben denkt. Der Bobienser Scholiast zu Cic. pro Scauro p. 374 Or. führt die C. auf eine Allection von hundert patricischen Senatoren durch Tarquinius Priscus zurück; die später aufgenommenen Plebejer werden von ihm unter diesem Ausdrucke nicht begriffen (Tarquinius Priscus addidit alias centum [et quod eos] conscripsit, eo de vocabulo conscriptis patribus dicti sunt conscripti. postea placuit populo addi familias plebeias ad senatum et facti sunt senatores plebei). Bei Serv. Aen. I 426 ist noch eine vierte Ansicht wiedergegeben, welche dahin geht, dass die C. die von Servius Tullius aus den Plebs neucreierten Ratsmitglieder seien (alii patres a plebe in consilium senatus separatos tradunt [so liest Willems für das hsl. erhaltene alii] conscriptos, qui post a Servio Tullio e plebe electi sunt); in der Annahme der Allection von Plebejern durch Servius Tullius stimmt diese Ansicht mit Zonar. VII 9 überein. Dem Johannes Lydus endlich (de mag. I 16) sind die C. die nach dem Raube der Sabinerinnen hinzugekommenen Senatoren.

B. Die einheitliche Auffassung des Anredetitels des römischen Senates findet sich bei Dionysios, Isidorus und in dem Referat des Serv. Aen. I 426. Dionysios übersetzt (II 12) den römischen Ausdruck patres conscripti mit πατέρες ἔγγραφοι, ,die in den Senat Eingeschriebenen‘ (II 57 spricht er von den Senatoren als οἱ καταγραφέντες εἰς τὴν βουλήν) und führt die, wie er sagt, noch zu seinen Zeiten in Gebrauch stehende Bezeichnung bis auf den romulischen Senat zurück (II 12 οἱ δὲ μετέχοντες τοῦ βουλευτηρίου πατέρες ἔγγραφοι προσηγορεύθησαν καὶ μέχρις ἐμοῦ ταύτης ἐτύγχανοντες προσηγορίας). Diese Auffassung des Dionysios über die Bedeutung von patres conscripti erklärt sich daraus, dass nach seiner Ansicht (V 13) die bei Begründung der Republik (von Brutus und Poplicola) zu den am Leben gebliebenen Senatoren hinzugefügten Ratsmitglieder vor der Aufnahme in den Senat Patricier wurden (Tac. ann. XI 25 erblickt in ihnen irrigerweise die patres minorum gentium) und daher das unterscheidende Merkmal der Standesverschiedenheit der alten und neuen Senatoren, wie es Festus, der Scholiast zu Cic. pro Scauro u. a. zur Grundlage der Erklärung nehmen (die Ansicht Ihnes 21ff., dass auch diese eine [nachträgliche] Aufnahme der neu hinzugetretenen Plebejer in den Patriciat annehmen, ist irrig, vgl. Willems a. a. O. 36, 1), für ihn nicht vorhanden ist. Auch Isidorus orig. IX 11, 4 führt die Formel bis auf Romulus zurück; er erklärt sie damit, dass der erste König bei der Bildung der zehn Decurien der Senatoren die Namen der letzteren in Gegenwart des populus auf goldene Tafeln eingraben liess (Patres conscripti, quia dum Romulus decem [893] decurias senatorum elegisset, nomina eorum praesente populo in tabulas aureas contulit atque inde patres conscripti vocati). Eine dritte bei Servius a. a. O. erhaltene Ansicht geht dahin, dass der Senat (gedacht ist an den exactis regibus von Brutus ergänzten Senat) mit patres conscripti benannt worden sei, weil die Senatoren Patricier waren (eum ... ordinem senatum appellatum, quod una sensissent, quod patricii essent, patres conscriptos).

C. Eine eigentümliche Auffassung begegnet bei Plutarch; danach wären als patres conscripti (πατέρες συγγεγραμμένοι) zunächst die von Poplicola in den Senat neuaufgenommenen 164 Plebejer (Popl. 11) im Gegensatze zu den patricischen πατέρες bezeichnet worden (quaest. Rom. 58), sodann sei dieser Ausdruck auch für den patricisch-plebejischen Gesamtsenat in Anwendung gewesen (Rom. 13).

In der neueren Litteratur sind von den vorgeführten Ansichten der Alten über die C. einige, wie die, welche die Entstehung derselben mit dem Raube der Sabinerinnen in Zusammenhang bringt (Joh. Lydus), oder auf Tarquinius Priscus zurückführt (Schol. Cic. pro Scauro) ganz aufgegeben; auch die Ansicht des Plutarch über die ursprüngliche Bedeutung von patres conscripti ist nirgends recipiert worden; allgemein verworfen sind die Angaben des Dionysios, wonach die Plebejer vor der Aufnahme in den Senat vorerst zu Patriciern erhoben worden wären, und die des Festus und Plutarch, welche die Zahl der neu hinzugetretenen Plebejer mit 164 beziffert, also eine plebejische Majorität bei Begründung der Republik voraussetzt.

Die Vertreter der Ansicht, dass im Anredetitel des Senates die Bezeichnungen zweier qualitativ verschiedener Kategorien von Senatoren zusammengefasst seien, erblicken in den C., meist im Anschluss an die ,bessere‘ Überlieferung des Festus und Livius (auf letzteren stützen sie sich nach dem oben Bemerkten ganz mit Unrecht), die plebejischen Mitglieder des Senates (Mommsen Röm. Forsch. I 254; St.-R. III 838. Becker Handb. a. a. O. II 2, 388f. Lange 576. Herzog 133. 869); mit Ausnahme Langes, der die Zulassung von Plebejern in die Regierung des Servius Tullius versetzt, wird von ihnen die Aufnahme der letzteren dem Brutus bezw. Poplicola zugeschrieben. Die qualitative Verschiedenheit der patricischen und plebejischen Senatsmitglieder wird darin gefunden, dass (Mommsen Röm. Forsch. I 250ff. Herzog 131f.; vgl. auch O. Hirschfeld Ztschr. f. öst. Gym. XXXV 317) die letzteren von dem Interregnum und der auctoritas bei Wahlen und Gesetzesrogationen ausgeschlossen sind (diese Dinge sind ein Privileg des ,Patriciersenates‘) und sich auch nicht (so Mommsen Röm. Forsch. I 263, anders Herzog a. a. O.) an der Debatte, sondern nur an der Abstimmung beteiligen können. Karlowa erblickt in den C. die nach freier Wahl von den Consuln (seit Begründung der Republik) Berufenen, zum Unterschiede von den patres, welche vermöge Geschlechterrechtes als Vertreter ihrer gentes dem Senat angehören; die ersteren können Patricier und Plebejer sein, die letzteren sind notwendig ausschliesslich Patricier. Bemerkt sei noch, dass Mommsen ursprünglich (Röm. Forsch. u. a.) die historische Erklärung von C. [894] mit der lexicalischen dadurch in Einklang zu bringen versuchte, dass er in Anschluss an Fest. ep. p. 7 conscripti als gleichbedeutend mit allecti erklärte und mit ‚Zugeschriebene‘ übersetzte. Über den von den Vertretern der entgegengesetzten Auffassung erhobenen Einwand, dass dieser Übersetzung adscripti oder adscripticii, nicht aber c. (welches ,die in eine Liste Verzeichneten, die Eingeschriebenen‘ bezeichne) entspreche (Ihne 30f. Willems a. a. O. 38f.; vgl. auch Karlowa), hat Mommsen die Gleichstellung von C. mit allecti aufgegeben und die wohl einzig richtige Wiedergabe des Wortes mit ,Eingeschriebene‘ acceptiert; die Bezeichnung der plebejischen Senatoren mit diesem, auf alle Ratsmitglieder anwendbaren Ausdruck wird damit gerechtfertigt, dass nach allgemein gültiger Redeweise im Lateinischen die allgemein gültige Kategorie speciell für die geringere Rangclasse verwendet werde, sonach C. in einem engeren Sinn die geringere Rangclasse der plebejischen Senatoren bezeichne (St.-R. III 840, 1).

Die einheitliche Auffassung des Anredetitels ist in der neueren Wissenschaft von Ihne begründet und durch Willems in eingehender Untersuchung ausgeführt worden. Dieselben gehen davon aus, dass die Überlieferung über das erste Jahrhundert der Republik, nach welcher der Senat durchaus als Organ der Patricier erscheint, die Aufnahme von Plebejern in den Senat ausschliesse, sei es, dass man sich dieselben zu Patriciern erhoben denke, oder dass man annehme, sie seien auch weiter Plebejer geblieben, dass ferner die plebejischen Senatsmitglieder keineswegs als Pediarier anzusehen seien (Willems erblickt in ihnen die nichtcurulischen Mitglieder des Senats) und durch Ausschliessung von dem Interregnum und der auctoritas patrum eine geringere Rangclasse repräsentierten (nach Willems a. a. O. 38 ist in den Ausdrücken auspicia penes patres, auctoritas patrum das Wort patres als Bezeichnung für den ,Senat‘, nicht für ,die Patricier‘ verwendet), dass endlich die patres conscripti dem Bewusstsein der Römer nie als zwei verschiedene Classen von Senatoren erschienen, und kommt zu dem Ergebnisse, dass die Angaben der Autoren nicht auf eine wirkliche Überlieferung sich gründen, sondern auf das Bestreben der römischen Antiquare, die in Gebrauch stehenden staatsrechtlichen Termini zu erklären, zurückzuführen sind. Die patres conscripti sind nach der Ihne-Willemsschen Theorie, welche in ihrem positiven Teile sich wesentlich auf die Beobachtung des Sprachgebrauches von conscribere stützt, ,die in die Senatsliste (seit dem Aufkommen der Schreibkunst, nach Willems näherer Angabe schon seit Romulus) eingeschriebenen, die einberufenen, ausgewählten patres‘, wobei, wie Ihne bemerkt, c. determinierend zu patres hinzugefügt wurde, weil staatsrechtlich alle Patricier patres sind; diese Bezeichnung hat sich auch erhalten, nachdem die Plebejer (im 2. Jhdt. der Republik) in den Senat aufgenommen wurden.

Es ist hier nicht der Ort, eine eingehende Kritik der geäusserten Ansichten über das Wesen der C. zu geben; nur einige Bemerkungen mögen gestattet sein. Nachdem Mommsen, der Hauptvertreter der Lehre, welche in den C. die plebejischen [895] Ratsmitglieder erblickt, sich zuletzt (St.-R. III 840) der Auffassung, dass C. ,die Eingeschriebenen‘ bedeute, angeschlossen hat, kann sich die lexicalische Untersuchung auf die Frage beschränken, ob der von ihm aufgestellte Satz über die terminologische Verwendung der allgemeinen Kategorie für die geringere Rangclasse überhaupt gelte, und wenn, ob er auf unseren Fall Anwendung finde. Es muss nun zugegeben werden, dass dieses Princip bei der Namengebung für die geringeren von Servius Tullius in die Centurien nicht einbezogenen Arten von Bürgern, die capite censi, proletarii und aerarii (die ursprüngliche Identität von capite censi und proletarii vorausgesetzt) wirksam gewesen ist und auch in der Verwendung von municeps und pedarius sich äussert; der von Mommsen aufgestellte Satz ist also wohlbegründet; bemerkt muss aber werden, dass in allen diesen Fällen zur Bezeichnung der geringeren Classe eine dem in Betracht gezogenen höheren Ganzen derart charakteristische Eigenschaft gewählt wird, dass sie nur auf letzteres beschränkt ist, was von der ,Verzeichnung in eine Liste‘ nicht gesagt werden kann, da das conscribere nicht nur bei der lectio senatus sondern auch sonst, wie beim dilectus exercitus vorkommt; eine passende Bezeichnung für die plebejischen Senatsmitglieder wäre unter Voraussetzung der Mommsenschen Lehre pedarii gewesen, da ja nach Mommsen die Plebejer sich nur an der discessio beteiligen; daraus, dass er für dieselben nicht gebraucht wird, ersieht man, dass die Lehre von der Beschränkung der Plebejer auf die discessio unrichtig ist; nimmt man noch hinzu, dass die Annahme eines engeren Patriciersenates, welchem interregnum und auctoritas allein zustehen sollen, nach Willems Erklärung (s. Creatio) nicht zutrifft, so entfällt auch die von Mommsen angenommene geringere Rangclasse und damit die wesentlichste Voraussetzung für die Anwendung des aufgestellten Grundsatzes.

Mommsen hat (R. F. I 263) die Beschränkung der Plebejer auf die discessio hauptsächlich aus der nicht zu bestreitenden Thatsache gefolgert, dass bei Livius nirgends im 1. Jhdt. der Republik ein Plebejer im Senate das Wort ergreift. Man wird dies mit Ihne und Willems damit zu erklären haben, dass die Plebejer damals noch nicht zum Senate zugelassen waren, und wenn Karlowa die Aufnahme derselben zur Zeit der Könige deshalb annehmen zu müssen vermeint, weil die Überlieferung nichts von Bestrebungen der Plebejer, in den Senat zu gelangen, und darauf abzielenden Rogationen berichtet, so steht dem (wie schon Ihne 27ff. richtig bemerkt hat) entgegen, dass die Plebejer kein Gewicht darauf legen konnten, in den Senat zu gelangen, in welchem sie schliesslich doch einer patricischen Majorität machtlos gegenübergestanden hätten. Die Berichte der Autoren, welche die Aufnahme der Plebejer in den Senat mit der Begründung der Republik in Zusammenhang bringen, enthalten sonach keine ,bessere Überlieferung‘, ja überhaupt keine Überlieferung, sondern sind in der That nichts als Deutungsversuche der römischen Antiquare. Wenn Lange (Jen. Lit.-Ztg. VI 331) auf die Verbindung decuriones conscriptique (Lex Iul. municip. Z. 109. Lex Salp. c. 25. Lex Malac. c. 64. 67) zum [896] Erweise des Umstandes, dass dem Sprachgebrauch der Redactoren dieser Gesetze die Erinnerung an die Zweigliedrigkeit des Ausdruckes patres conscripti noch nicht entschwunden war, hinweist, so muss bemerkt werden, dass an ersterer Stelle die Verbindung in senatu decurionibus conscriptisque lautet, also die Erinnerung an eine Zweigliedrigkeit des Anredetitels des römischen Senates in ihr nicht gefunden werden kann; was die beiden Beispiele aus der Lex Salp. und Lex Malac. anbetrifft, so dürfte das que auf ein kleines stilistisches Versehen der Redactoren bezw. der mit der Herstellung der Inschrift betrauten Person, nicht aber auf eine historische Reminiscenz zurückzuführen sein.

Litteratur. Mommsen Röm. Forsch. I 254ff.; R. St.-R. III 838ff. Becker Hdb. d. röm. Altert. II 2, 387ff. Lange Röm. Altert. I 576f. (vgl. auch Jen. Litt.-Ztg. VI 327ff.). Madvig Verf. und Verw. d. röm. Staates I 125f. Herzog Röm. Staatsverf. I 130f. 868f. 1045. Karlowa Röm. Rechtsg. I 356ff. Willems Le sénat I 85ff. App. I 640ff.; Droit public 169ff. Zöller Röm. Staats- und Rechtsaltert. 321ff. Ruggiero Dizion. epigr. II 604ff. Monographie von Ihne Über die patres conscripti, in der Festschrift zur Heidelberger Philologenvers. 1865, 19ff.