Caeritum tabulae. Die geringere Rechtsstellung der Caerites, welche für eine Klasse von römischen Muncipien typisch geworden ist, pflegt man an den von Liv. VII 20, 8 zum J. 353 v. Chr. gemeldeten Friedensschluss zwischen Rom und Caere zu knüpfen. Der zeitliche Ansatz dürfte ungefähr richtig sein, da wir doch annehmen müssen, dass Caere früher als Aricia (338) und Anagnia (306), welche nachmals in der gleichen Kategorie wie Caere standen, jener Bestimmung unterworfen worden ist, und da Gellius ausdrücklich Caere als das älteste Municipium sine suffragio bezeichnet. Die antiken Berichte aber, deren auffällige Verwirrung Mommsen St.-R. III 572, 3
[1285] darlegt (s. ausserdem über die Einordnung von frg. 33 des Cassius Dio die Ausgabe Boissevains I 138: zwischen 292 und 273 v. Chr.), sind dafür nicht zu verwerten. Es scheint, dass man bereits in augusteischer Zeit keine Behelfe fand, die Anfänge und die Gründe dieses Institutes oder vielmehr der tabulae Caeritum zu ermitteln, auf die (ausser Fest. p. 127) alle Erwähnungen der Caerites sich beziehen.
Festus unterscheidet p. 257 die durch die Caerites repraesentierte Klasse von der bestberechtigten Kategorie (im späteren Sinne des t. t. Municipium) und von den übrigen Municipien sine suffragio so: id genus hominum definitur, quorum civitas universa in civitatem venit, ut Aricini, Caerites, Anagnini. Die anderen Zeugnisse (Gell. XVI 13, 7, wo der Mangel des ius suffragii als Hauptmerkmal des caeritischen Rechtes erscheint; Strab. V 220: die ἰσονομία ist nicht gegeben, weil die Caerites nicht in den Bürgerlisten geführt werden; Fest. p. 233: die Rechtsprechung in Caere wird, wie in andern des Vollbürgerrechts entbehrenden Municipien, dem vom praetor urbanus delegierten Praefecten zugewiesen) bieten nur Daten, welche sich auf alle nicht vollberechtigten Bürgergemeinden oder selbst auch auf die von Vollbürgern gebildeten praefecturae erstrecken, und nichts, was die Caerites als solche kennzeichnet. Genauer umschreibt Liv. IX 43, 24 dieses Recht, da er von Anagnia und seinen Bundesgenossen sagt: civitas sine suffragio latione data, concilia conubiaque adempta et magistratibus praeterquam sacrorum curatione interdictum. Spätestens durch die Gesetze de civitate, welche im Verlauf des Bundesgenossenkriegs promulgiert wurden, sind die Gemeinden mit caeritischem Recht in vollberechtigte umgewandelt worden. Damit hörte aber die Existenz von tabulae C. nicht auf; in quas censores referri iubebant, quos notae causa suffragiis privabant Gell. a. O.; vgl. Horat. epist. I 6, 62 und die Cruquius-Scholien dazu, sowie Strab. a. O. So war in tabulae C. referre synonym geworden mit aerarium facere und tribu movere. S. Bd. I S. 675. Mommsen St.-R. II³ 404. 406. III 583ff. CIL X p. 584. Bormann CIL XI p. 534. Willems Droit public⁵ 105.